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1 Studiengänge Betriebswirtschaft / Wirtschaftsingenieurwesen HFH Hamburger Fern-Hochschule Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Steuerrechts Semester 5. Semester Vorbereitung auf Prüfungsleistung Kennzeichen WR-GST-K11 ( ) Sehr geehrte Fernstudierende, die folgenden Aufgaben dienen der Vorbereitung auf die Prüfungsleistung im Modul Grundlagen des Steuerrechts. Die Aufgabenstellungen und Stoffgebiete umreißen Umfang und Anforderungsniveau dieser Prüfung. Zur Überprüfung und Einordnung Ihres Leistungsstandes geben wir Ihnen den Bewertungsschlüssel und den Notenspiegel sowie zu jeder Aufgabe eine Musterlösung mit Angabe der Punktverteilung. Die Prüfungsbedingungen sehen folgendermaßen aus: Es sind 90 Minuten Bearbeitungszeit veranschlagt. Zugelassenes Hilfsmittel sind der HFH-Taschenrechner und Steuergesetze. Die Lösungshinweise sollten selbstverständlich erst dann gelesen werden, nachdem Sie alle Aufgaben eigenständig bewältigt haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Σ max. erreichbare Punkte meine erreichten Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 WR-GST-K HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 1 VON 5

2 Aufgabe 1 10 Punkte Im Zusammenhang mit dem Begriff Steuern wird das Non-Affektationsprinzip genannt. 1.1 Was sagt dieses Prinzip aus? 4 P. 1.2 Nennen Sie zwei Ausnahmefälle, in denen das Prinzip durchbrochen wird! 6 P. Aufgabe Was versteht man im Einkommensteuergesetz unter Verlustausgleich innerhalb eines Jahres? 2.2 Was versteht man im Einkommensteuergesetz unter periodenübergreifendem Verlustabzug? 10 P. 10 P. Aufgabe 3 15 Punkte Die Imonen-GmbH erzielt in 2009 einen Gewinn vor Körperschaftsteuer in Höhe von ,--. Dieser soll voll an den Anteilseigner Heinz Imonen ausgeschüttet werden. Die Dividende fließt ihm als natürliche Person innerhalb der Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Stellen Sie die Ebene der Gesellschaft und die Ebene des Anteilseigners dar! Wie hoch ist die Steuerbelastung insgesamt? (Der Solidaritätszuschlag bleibt unberücksichtigt.) Aufgabe 4 Einzelunternehmer Emil Eilig betreibt ein kleines Maurergeschäft. Dieses weist einen Steuerbilanzgewinn für 2008 in Höhe von ,-- auf. Der Gewinn wurde durch die folgenden Aufwendungen gemindert: Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 1.500,--. Darlehenszinsen in Höhe von ,--. Kontokorrentzinsen (Sollzinsen) in Höhe von 3.500,--. Verlust aus der Beteiligung an der Isa-OHG i. H. von ,--. Miete für Bürogebäude in Höhe von ,--. Personalkosten für einen angestellten Maurer in Höhe von ,--. Der Einheitswert (auf den ) der Betriebsgebäude beträgt ,--. Ermitteln Sie den maßgebenden Gewerbeertrag 2008! Aufgabe 5 15 Punkte Die folgenden Verwaltungsakte verstoßen gegen eine Rechtsnorm oder wurden ohne rechtliche Grundlage erlassen. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die 125 AO, 126 AO und 129 AO! 5.1 Ein Einkommensteuerbescheid ergeht über 5.000,- Kronen. 5.2 Auf Grund eines Übertragungsfehlers (das Finanzamt hat bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb statt 4.000,-- Gewinn ,-- Gewinn angesetzt) wird beim Steuerpflichtigen Loose Einkommensteuer festgesetzt, obwohl eigentlich keine Steuer anfällt. 5.3 Im Einkommensteuerbescheid der Frau Kraus werden Werbungskosten gekürzt, ohne dass das Finanzamt dies im Steuerbescheid erläutert. Die Steuerpflichtige legt Einspruch ein. Die Begründung wird innerhalb des Einspruchsverfahrens vom Finanzamt nachgereicht. WR-GST-K HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 2 VON 5

3 Aufgabe 6 Frau Eleonore Giese betreibt eine Schneiderei in Hannover. Am holt eine Kundin ihr maßgeschneidertes Kostüm ab. Frau Giese stellt dafür noch am gleichen Tag 1.260,-- in Rechnung. Die Kundin verspricht, die Rechnung am zu begleichen. Wann entsteht die Umsatzsteuer, wenn Eleonore Giese im Jahr 2007 einen Jahresumsatz von ,-- und nach Abzug der Vorsteuern eine Umsatzsteuerzahllast von 6.700,-- hatte? 6.2 Eleonore Giese im Jahr 2007 einen Jahresumsatz von ,-- und nach Abzug der Vorsteuern eine Umsatzsteuerzahllast von 5.800,-- hatte? 6.3 Eleonore Giese im Jahr 2007 einen Jahresumsatz von ,-- und nach Abzug der Vorsteuern eine Umsatzsteuerzahllast von 5.500,-- hatte? (Annahme für diesen Fall: Die Anmeldung des Gewerbes erfolgte in 2007.) 6.4 Eleonore Giese im Jahr 2007 einen Jahresumsatz von ,-- und nach Abzug der Vorsteuern eine Umsatzsteuerzahllast von 6.200,-- hatte? WR-GST-K HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 3 VON 5

4 Studiengänge Betriebswirtschaft / Wirtschaftsingenieurwesen HFH Hamburger Fern-Hochschule Lösung Aufgabe 1: SB 1, S Punkte 1.1 Prinzip der fehlenden Zweckbindung von Steuern 4 P. 1.2 Das Aufkommen aus der Alkopopsteuer dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag soll der Finanzierung des sog. Aufbau Ost vorbehalten sein. Weitere richtige Beispiele werden entsprechend gewertet. Lösung Aufgabe 2: SB 2, S. 57 ff. 2.1 Erwirtschaften steuerpflichtige Personen zum Teil positive Einkünfte und zum Teil negative Einkünfte, so ist es grundsätzlich möglich, die Verluste mit positiven Einkünften desselben Jahres zu verrechnen (Verlustausgleich). Dabei spricht man von internem Verlustausgleich (auch horizontaler Verlustausgleich), wenn der Ausgleich innerhalb ein und derselben Einkunftsart geschieht. Man spricht von externem Verlustausgleich (auch vertikaler Verlustausgleich), wenn der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten erfolgt. 2.2 Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte kann gemäß 10d Abs.1 EStG bis zu einem Betrag von ,--, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis zu einem Betrag von ,-- vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abgezogen werden (Verlustrücktrag). Der Steuerbescheid für das Vorjahr wird dann entsprechend geändert. Soweit ein Verlustrücktrag nicht möglich ist oder soweit die Steuerpflichtigen auf ihn verzichten, wird der negative Gesamtbetrag der Einkünfte auf das Folgejahr übertragen (Verlustvortrag). Dabei können Verluste bis zu ,-- (Ehepaare: ,-- ) unbeschränkt mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres verrechnet werden. Höhere Verluste sind bis zur Höhe von 60% des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Folgejahres verrechenbar; der Rest wird (soweit möglich) mit positiven Einkünften des übernächsten Jahres verrechnet. Lösung Aufgabe 3: SB 3, S. 14 f. 15 Punkte Ebene Imonen-GmbH: Gewinn vor KSt ,-- KSt 15% ( ) ,-- 2 P. Ausschüttungsbetrag ,-- abzügl. Kapitalertragsteuer ( ) ,-- 2 P. 25% des Ausschüttungsbetrags Auszahlung ,-- 1 P. Ebene des Anteilseigners: zufließende Einnahmen ,-- 2 P. keine weitere Besteuerung, da ESt durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist ( 43 Abs. 5 EStG). Gesamtbelastung: KSt ,-- 2 P. Kapitalertragsteuer ,-- 2 P. Steuerbelastung insgesamt ,-- 1 P. 4 P. WR-GST-K HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 4 VON 5

5 Lösung Aufgabe 4: SB 4, S. 8 ff. vorläufiger Gewinn ,-- 1 P. zuzügl. Gewerbesteuer nicht abzugsfähig 1.500,-- 1 P. Gewinn aus Gewerbebetrieb ,-- 1 P. Hinzurechnungen: 1 P. zuzügl. Finanzierungskosten: Schuldzinsen 8 Nr. 1a GewStG ,-- 2 P. 13/20 der Büromiete 8 Nr.1e GewStG ,-- 2 P ,-- 1 P. abzügl. FB ,-- 0,-- 2 P. zuzügl. Verlust aus OHG 8 Nr.8 GewStG ,-- 2 P. Kürzungen: 1 P. Kürzung 9 Nr.1 GewStG i.v. 121a BewG 1.344,-- 2 P. maßgebender Gewerbeertrag ,-- 2 P. Personalkosten sind Betriebsausgabe. 2 P. Lösung Aufgabe 5: SB 7, S. 16 ff. 15 Punkte 5.1 Nichtig und damit von vornherein unwirksam ist ein Verwaltungsakt, der einen offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler aufweist, so dass seine Wirksamkeit als unerträgliche Rechtsverletzung anzusehen wäre. Der Einkommensteuerbescheid über 5.000,-- Kronen ist gem. 125 Abs. 1 AO nichtig und damit gem. 124 Abs. 3 AO unwirksam. Nichtige Verwaltungsakte sind unwirksam. Sie entfalten daher keinerlei Rechtskraft, sondern können so behandelt werden, als wären sie nicht existent. 5.2 Wenn Loose keinen Rechtsbehelf einlegt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Allerdings muss das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund 129 S. 2 AO ändern, da der Übertragungsfehler eine so genannte offenbare Unrichtigkeit i. S. v. 129 AO darstellt. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt, dessen Fehler nicht zur Nichtigkeit führt, wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. 5.3 Gem. 126 AO können bestimmte Verfahrens- und Formfehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, von den Finanzbehörden geheilt werden, so dass ein hierauf gestützter Einspruch letztlich erfolglos bleibt. Dies ist hier der Fall. Die Begründung kann von der Finanzverwaltung nachträglich, spätestens jedoch bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegeben werden. Lösung Aufgabe 6 SB 5, S. 22 f. 6.1 Gem. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann Frau Giese eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat ( 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Damit entsteht die Steuer gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG am Die Besteuerung erfolgt nach vereinbarten Entgelten ( 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Quartal ( 18 Abs. 2 S. 1 UStG). Damit entsteht die Steuer gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG am Gem. 20 Abs. 1 S. 1 UStG kann Frau Giese eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Da sie Existenzgründerin ist, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Die Steuer entsteht somit am Die Besteuerung erfolgt nach vereinbarten Entgelten. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Damit entsteht die Steuer am WR-GST-K HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 5 VON 5

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