Begründung zum Bebauungsplan Südstraße, Dedeleben. Stand: 7. Dezember 2015

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1 Begründung zum Stand: 7. Dezember 2015 Übersicht, [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( / A18/ /2011 Aufgestellt: AG gebautes Erbe An der Petrikirche Braunschweig Tel Fax info@ag-ge.de Büro Hessen: Dipl. Ing. Frank Ziehe Teichstr Hessen

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3 Inhaltsverzeichnis 1.RECHTSGRUNDLAGEN ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DES BEBAUUNGSPLANES LAGE UND GELTUNGSBEREICH Lage im Raum Geltungsbereich ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Landes- und regionalplanerische Zielvorgaben und Rahmenbedingungen Flächennutzungsplan Natur- und Landschaft VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG BESTANDSANALYSE Umgebung des Planungsgebietes Planungsgebiet Kulturdenkmale Archäologische Kultur- und Flächendenkmale Baudenkmale, Denkmalbereiche und Kleindenkmale Infrastruktur Versorgende / soziale Infrastruktur Verkehrserschließung Technische Infrastruktur Altlasten Kampfmittel INHALT DES BEBAUUNGSPLANES Art der baulichen Nutzung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Maß der baulichen Nutzung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Bauweise, Baulinien, Baugrenzen gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. 9 Abs. 1 Nr Festsetzung zur Löschwasserversorgung Nachrichtliche Übernahme VERFAHREN Anpassung des F-Plans im Wege der Berichtigung STÄDTEBAULICHE KENNWERTE

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5 1. 2. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, Stand: Neugefasst durch Bek. v I 2414; zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 1748, Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Janu ar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, Stand: Neugefasst durch Bek. v I 132; zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 1548, Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, Stand: Geändert durch Art. 2 G v I 1509, Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntma chung vom 10. September 2013, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 70 Abs. 2 geändert durch Artikel 13 des Geset zes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekannt machung vom 10. August 2009, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: außer Kraft getreten mit Ausnahme von 58 Abs. 1b, 75 bis 85, 88a und 153 Abs. 2 durch Artikel 23 Absatz 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 343) - Diese treten durch Artikel 23 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 343) zum 1. Juli 2019 außer Kraft. ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DES BEBAUUNGSPLANES Anlass der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die Absicht der, für die im Planungsgebiet befindlichen Flächen eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermögli chen. Es handelt sich um ehemals baulich genutzte bzw. bebaute Flächen in der südöstli chen Ortslage des Ortsteiles Dedeleben der. Seitens des Pferdesportvereins Großes Bruch, Dedeleben und Umgebung e.v. besteht die Absicht, im Plangebiet eine Reithalle zu errichten. Eigentümer der Flächen ist der Vorsitzen de des Pferdesportvereins, Herr Axel Heine. Der Verein nutzte seit 1992 eine Halle auf dem Gelände des ehemaligen Rittergutes als Reit halle. So war es mittlerweile über 23 Jahre möglich, bei schlechtem Wetter sowie Dunkelheit und im Winter uneingeschränkt mit den Pferden trainieren zu können. Die Erlaubnis der Nut zung des Gebäudes war eine große Errungenschaft für den Verein, der so durch alle Jahres zeiten aktiv sein konnte. Die Aktivitäten des Pferdesportvereins liegen vor allem im Breiten sport sowie in der Jugendarbeit. Der Abriss der Halle auf dem Rittergut im Jahr 2015 stellte ein stark einschneidendes Ereignis in die Vereinsaktivitäten dar. Um wieder witterungsunab hängig und ganzjährig Pferdesportaktivitäten anbieten zu können, soll im Einklang mit den Zielen der Gemeinde zur Förderung von Freizeitangeboten, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Reithalle mit zugehörigen Nebenanlagen geschaffen werden. Durch die Wiedernutzbarmachung ehemals bebauter Flächen im Plangebiet und damit ein hergehend die Nachverdichtung der vorhandenen Bebauung innerhalb der Ortslage von De deleben wird zudem Bodenneuversiegelung sowie Flächenverbrauch, insbesondere landwirt schaftlicher Fläche, vermieden. 5

6 3. LAGE UND GELTUNGSBEREICH 3.1. Lage im Raum Lagebedingungen Quelle: Topograf. Karte Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt a. Main (2012) Die liegt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt und hat ca Einwohner 1. Die Landeshauptstadt Magdeburg liegt westlich in ca. 62 km, die Kreisstadt Halberstadt süd östlich in ca. 25 km Entfernung. Nachbargemeinden der im Landkreis Harz sind: - Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck im Westen, - Stadt Halberstadt im Süden, - Verbandsgemeinde Vorharz im Osten, Im Norden grenzt die an nachstehende Gemeinden des Landkreis Börde: - Gemeinde Am Großen Bruch und - Gemeinde Hötensleben. Weiterhin befindet sich im Norden die Landesgrenze zu Niedersachsen mit dem Landkreis Helmstedt. Nachbargemeinde ist hier: - Samtgemeinde Heeseberg. Der Ortsteil Dedeleben liegt im Nordwesten der. 1 Webseiten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt am : Stichtag

7 Naturräumliche Lagebedingungen Quelle: Topograf. Karte 1: Landschaften - Harz, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt a. Main (2012) Naturräumlich ist das Gebiet der Teil der zum Norddeutschen Tiefland gehö rigen Harzrandmulde. Es handelt sich vom Landschaftstyp her um eine ackergeprägte, offe ne Kulturlandschaft mit geringer naturschutzfachlicher Bedeutung2. Die Gemeinde liegt zwischen den Höhenzügen Huy, Fallstein und Elm; im Norden grenzt die Landschaft des Großen Bruches an Unter der Harzrandmulde versteht man eine von Sätteln (Harli-Berg, Fallstein, Huy) umrahm te Schichtrippenlandschaft, die sich mit Höhenlagen zwischen 87 und 350 m ü. NN unmittel bar an den Harz anschließt. Langgestreckte Felszüge und mauerartige, vegetationslose Felswände wechseln sich mit sanft geschwungenen Ackermulden und Waldinseln ab, wobei die Waldinseln als eigene Landschaft ausgegrenzt wurden. Die Landschaft wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Daneben spielt auch die immer mehr zunehmende Erholungsnutzung eine wichtige Rolle. Geschützte Bereiche konzentrieren sich auf den Süden als Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Auch im Norden findet man mit den weit verbreiteten Trockenrasen- und Heidestandorten naturschutzfachlich wertvolle Berei che Webseiten d. Bundesamtes für Naturschutz am : Webseiten d. Bundesamtes für Naturschutz am : 7

8 Lagebedingungen Dedeleben Quelle: [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( / A18/ /2011 Dedeleben ist ein Ortsteil der, hat mit seinem Ortsteil Westerburg Ein wohner und erstreckt sich über eine Fläche von 21,86 km². Der Ortsteil Dedeleben ist von gut erhaltener typisch ländlicher Bausubstanz geprägt. Für Sportbegeisterte stehen eine mo derne Sporthalle, ein Sportplatz mit Sportheim und ein Reitplatz zur Verfügung. Ein moderni siertes Freibad in Dedeleben erhöht das Freizeitangebot beträchtlich.4 Dedeleben ist über die Bundesstraße B 244 ins bundesweite Straßennetz eingebunden. Die B244 führt in nördlicher Richtung über Jerxheim (ca. 7km) zur Bundesautobahn A2 und wei ter bis an die B4 südlich Uelzen. Nach Süden gelangt man entlang der B 244 über Vogels dorf (ca. 3km) nach Dardesheim (ca. 10 km) und zur B 6n und Wernigerode (ca. 28km) in den Harz nach Elbingerode (ca. 40 km). Die Landesstraße L78 verbindet Dedeleben in östli cher Richtung über Rohrsheim (ca. 4 km) mit Hessen an der B 79 (ca. 8km). In westlicher Richtung führt die L 78 über Pabstorf (ca. 5 km) und Aderstedt (ca. 8 km) nach Wackersle ben (ca. 15 km). Der Ortsteil Dedeleben liegt am von Nord nach Süd fließenden Marienbach auf ca. 100 m ü.nn. Er mündet im Norden in den Großen Graben. Nördlich der Ortslage fällt die Land schaft sanft zum Großen Bruch hin bis auf 85 m ü.nn ab, westlich bzw. südwestlich erhe ben sich Schiefer Berg (ca. 122,1 m ü.nn) und Sülzekopf (ca. 119,9 m ü.nn). Südöstlich steigt das Gelände auf ca. 140 m ü.nn. Im Osten liegt der Sommeringberg mit ca. 120 m ü.nn Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt in der südöstlichen Ortslage von Dedeleben. Es liegt in der Gemar kung Dedeleben, Flur 6 und umfasst die Flurstücke 531, 533, 534 und 657/143. Die Abgren zung des Geltungsbereiches folgt den Flurstücksgrenzen. Die Gesamtgröße beträgt ca m². Die Südstraße führt an der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches entlang und erschließt das Planungsgebiet. Nördlich, westlich und östlich des Plangebietes schließt die Bebauung des Ortskernes an. Im Süden grenzt das Plangebiet an den Reitplatz. 4 Webseite der am : 8

9 4. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 4.1. Landes- und regionalplanerische Zielvorgaben und Rahmenbedingungen Das Gesetz über den Landesentwicklungsplan des LSA (LEP-LSA) vom und der aus dem Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) entwickelte Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz (REPHarz) in der Fassung vom geben die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Regionalplanung vor. Im LEP 2010 wird für das Plangebiet das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft 3 - Nördliches Harzvorland ausgewiesen. Das Plangebiet gehört zur bebauten Ortslage von Dedeleben. Durch die jahrelange bauliche Nutzung der Flächen ist eine Eignung als Landwirtschaftsflä che nicht gegeben und war auch nie vorhanden. Zudem sind gem. Pkt. 4 LEP 2010 (Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur) Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen sind von Vorrang- und Vorbehaltsgebietsfestlegungen ausgenommen. Des weiteren ist Dedeleben in der Beikarte 4 zum LEP 2010 als Bestandteil der Straße der Romanik dargestellt. Dies bezieht sich jedoch auf den Ortsteil Westerburg vorhandene An lage des Wasserschlosses und hat deshalb für das Plangebiet im Ortsteil Dedeleben keine Bedeutung. Weitere Festlegungen das Plangebiet betreffend werden nicht getroffen. Die Planung steht den Grundsätzen und Zielen des LEP 2010 nicht entgegen. Gem. REPHarz sind nachstehende Grundsätze und Ziele im Planungsgebiet zu beachten: Allgemeine Grundsätze der Raumordnung (Pkt. 3 REPHarz): Die dezentrale Siedlungsstruktur in der Planungsregion mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren ist gem. Grundsatz G 2-1 zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzen trieren und auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Gemäß Grundsatz G 2-2 ist eine weitere Zersiedlung der Landschaft ist zu vermeiden. Diese Festlegungen zielen vor allem auf die Siedlungskonzentration und den damit verbundenen Freiraumschutz ab. Das Plangebiet ist zur im Zusammenhang bebauten Ortslage Dedelebens zu rechnen. Die Siedlungstätigkeit wird somit auf die Innenentwicklung konzentriert. Es wird kein raumordnerischer Konflikt gesehen. Zentralörtliche Gliederung (Pkt. 4.2 REPHarz): Halberstadt als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums ist ca. 25km entfernt. Das nächstgelegene Grundzentrum ist die Stadt Dardesheim in ca. 10 km Entfernung. Der Ortsteil Dedeleben hat keine zentralörtliche Funktion. Gemäß Ziel Z 17 sind in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den Verflechtungs bereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelas teter Standorte Flächen... schwerpunktmäßig bereitzustellen. In den nicht zentralen Orten hat die Entwicklung im Rahmen des Eigenbedarfes zu erfolgen. Der Geltungsbereich ist derzeit teilweise bebaut und war auch in der Vergangenheit bereits im größeren Umfang als heute mit Gebäuden bebaut. Er liegt innerhalb der im Zusammen hang bebauten Ortslage. Es ist beabsichtigt, auf dieser zur Ortslage zu rechnenden Fläche im Sinne einer Wieder nutzbarmachung und Nachverdichtung die Bebauung mit einer Reithalle und zugehörigen Nebenanlagen zu ermöglichen. Die angestrebten Entwicklungen bewegen sich im Rahmen des Eigenbedarfes im nicht zentralen Ortsteil Dedeleben der. Das Plangebiet wird weder von Vorrang- noch von Vorbehaltsgebieten berührt. Weitere konkrete Vorgaben für das Planungsgebiet werden seitens der Landes- und Regio nalplanung nicht getroffen. Das geplante Vorhaben entspricht den landes- und regionalplanerischen Zielvorgaben für die im Ortsteil Dedeleben und folgt somit gem. 1 (4) BauGB den Vorgaben der regionalen Raumordnung. 9

10 4.2. Flächennutzungsplan Wirksamer Flächennutzungsplan ehemalige Gemeinde Dedeleben Geltungsbereich Auszug aus dem wirksamen FNP der ehemaligen Gemeinde Dedeleben, Stand: 2. Änderung, seit in Kraft), Planverfasser: Büro IVW, Magdeburg, Kartengrundlage: [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( / A18/ /2011 Der wirksame Flächennutzungsplan (Stand: 2. Änderung, seit in Kraft) der ehe maligen Gemeinde Dedeleben stellt für den Geltungsbereich Grün- und Mischbauflächen dar. 10

11 Entwurf zum Flächennutzungsplan der Geltungsbereich Auszug aus dem Entwurf des FNP, Ortsteil Dedeleben, Stand Mai 2015, Planverfasser: Büro IVW, Magdeburg, Kartengrundlage: [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( / A18/ /2011 Der Flächennutzungsplan für die befindet sich derzeit in Aufstellung. Im Ent wurf des künftig gültigen Flächennutzungsplans, Stand Mai 2015, sind für den Geltungsbe reich überwiegend Mischbauflächen und in der südwestlichen Ecke landwirtschaftliche Flä chen (ca. 0,07 ha) dargestellt. 11

12 4.3. Natur- und Landschaft Der Geltungsbereich liegt in der südlichen Ortslage des Ortsteiles Dedeleben der Gemeinde Huy. Er wird nicht von Schutzgebieten berührt. Es befinden sich weder Naturdenkmale noch geschützte Landschaftsbestandteile im Geltungsbereich. Der Geltungsbereich ist bereits von Bebauung geprägt und zur im Zusammenhang bebauten Ortslage von Dedeleben zu rechnen. Die Gebietsausprägung bleibt durch die Planungsziele im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auch in der Zukunft erhalten. Deshalb sind er hebliche negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe a) BauGB bei Ausführung von Baumaßnahmen sind nicht zu er warten. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit, die Bevölkerung ins gesamt nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe c) BauGB sowie auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe d) BauGB und ihre Wechselwirkungen i.s.d. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe i) BauGB sind aufgrund der schon vorhandenen Gebietsausprä gung ebenfalls nicht absehbar. Durch die beabsichtigte Nutzung von bereits zur bebauten Ortslage gehörigen und voll er schlossenen Flächen werden zusätzlicher Flächenverbrauch zu Bauzwecken und daraus re sultierende Emissionen aus Verkehr, Erschließung und Versorgung gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe e) BauGB vermieden. Das Planungsgebiet ist an die öffentlichen Entsorgungsnet ze bereits angeschlossen, so dass der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe e) BauGB gewährleistet ist. Die Belange des Umweltschutzes hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe f) BauGB werden durch die Planung nicht berührt. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie bei Neu- und Umbauten gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe f) BauGB wird durch die Regelungen der Energieeinsparverordnung (ENEV, in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist ) im Baugeneh migungsverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Festsetzungen hinsichtlich des Energieverbrauches zu errichtender oder umzunutzender Gebäude werden nicht getroffen. Der Geltungsbereich wird von Landschaftsplänen oder von sonstigen Plänen, wie des Was ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, nicht berührt ( 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB). Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesna turschutzgesetzes gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe b) BauGB werden ebenfalls nicht be einträchtigt, da sich der Geltungsbereich von keinerlei Schutzgebiete berührt wird. Gebiete, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten wer den, werden von der Planung nicht berührt ( 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe h) BauGB). Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts pflege, werden gem. 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Gem. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der der Aufstellung dieses Be bauungsplanes zu erwarten sind, als i.s.d. 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. als zulässig. 12

13 5. VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG Für den Geltungsbereich sowie in seiner unmittelbaren Umgebung existiert keine verbindli che Bauleitplanung. 6. BESTANDSANALYSE 6.1. Umgebung des Planungsgebietes Die öffentliche Straße Südstraße mit straßenbegleitender, gemischter Bebauung begrenzt das Plangebiet nach Norden. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich eine Brachfläche. Östlich und westlich grenzen ebenfalls gemischt genutzte Baustrukturen an. Im Süden schließt ein Reitplatz an. Zugehörige Gebäude und Anlagen grenzen unmittelbar an den Geltungsbereich. Insgesamt ist die nähere Umgebung geprägt von typisch ländlichen Hofstrukturen, beste hend aus zweigeschossigen Wohnbauten und Nebengebäuden landwirtschaftlichen Ur sprungs, wie Ställe, Scheunen und Lagergebäuden. Die landwirtschaftlichen Gebäude wer den neben der teilweise noch vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung (u.a. im Nebener werb) substituiv auch als Lagergebäude oder für Hobbyzwecke genutzt. Zudem ist die Umgebung von Tierhaltung geprägt. Insbesondere wird Ziegen- und Hühner haltung betrieben. Südlich des Plangebietes weiden Pferde Planungsgebiet Der nördlichen Bereich des Plangebietes an der Südstraße ist bis in ca. 40 m teilweise be festigt (Pflaster und Betonplatten) und wird derzeit als Stellfläche für Fahrzeuge, Maschinen und landwirtschaftliches Gerät genutzt. Straßen begleitend und tiefer auf dem Grundstück sind Reste von Gebäuden zu erkennen. Im Süden befindet sich ein als Reit- bzw. Bewegungsplatz für Pferde genutzter Bereich mit Sandoberfläche (Paddock). Im Westen des Geltungsbereiches sind Nebengebäude vorhanden. Der Geltungsbereich weist keine nennenswerten Höhenunterschiede auf. Er ist, wo nicht von Bebauung begrenzt, eingezäunt Kulturdenkmale Archäologische Kultur- und Flächendenkmale In Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans befindet sich nach dem gegenwärtigen Kennt nisstand ein archäologisches Kulturdenkmal (gern. 2,2 DenkmSchG LSA). Es handelt sich um einen Fundplatz des Mittelalters. Für Kulturdenkmale besteht Erhaltungspflicht (DenkmSchG LSA 9). Bei Bodeneingriffen kommt es zur Zerstörung archäologischer Kulturdenkmale. Eine bauliche Nutzung kann aus archäologischer Sicht dennoch erfolgen, wenn gern. DenkmSchG LSA 14,9 gewährleistet ist, dass die Kulturdenkmale in Form einer fachgerechten Dokumentation erhalten bleiben (Sekundärerhaltung). Aus diesem Grund müssen vor jeglichen Erdarbeiten archäologische Ausgrabungen zur Do kumentation der archäologischen Denkmalsubstanz und zur Fundbergung stattfinden. Die Realisierung von Baumaßnahmen kann erst in Angriff genommen werden, wenn die archäo logische Dokumentation abgeschlossen ist. Um die archäologische Ausgrabung durchführen zu können, hat sich der Bauherr rechtzeitig mit dem LDA in Verbindung zu setzen. 13

14 Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sind keine gesicherten Aussagen zum Umfang er forderlicher archäologischer Dokumentationsarbeiten möglich, da keine Kenntnisse zur ar chäologischen Befundsituation (genaue Ausdehnung des mittelalterlichen Fundareals, quali tative und quantitative Befundsituation, Erhaltungsbedingungen) im Vorhabengebiet vorlie gen. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es empfehlenswert, in einem ersten Dokumentati onsabschnitt eine archäologische Baugrunduntersuchung durchzuführen. Ausgehend von deren Ergebnissen sind gesicherte Aussagen zum archäologischen Dokumentationsaufwand (finanziell und zeitlich) möglich. Unabhängig von den durchzuführenden archäologischen Dokumentationsarbeiten sind die ausführenden Betriebe über die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde zu belehren. Nach 9,3 DenkmSchG LSA sind Befunde mit dem Merkmal eines Kulturdenkmals bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen", eine wissenschaftliche Unter suchung durch das o.g. Landesamt oder von ihm Beauftragter ist zu ermöglichen Baudenkmale, Denkmalbereiche und Kleindenkmale Im Geltungsbereich sind keine Baudenkmale, Denkmalbereiche und Kleindenkmale gem. 2 Abs. 1, 2 und 3 DenkmSchG LSA bekannt Infrastruktur Versorgende / soziale Infrastruktur Im Ortsteil Dedeleben der befinden sich neben kleineren Einzelhandelsge schäften, Dienstleistern und Gastronomie (z.b. Schlossrestaurant in Westerburg) auch eine Filiale der Harzsparkasse und ein DHL-Paketshop. Zudem sind ein Seniorenheim, die Kindertagesstätte Kinderland, eine moderne Sporthalle, ein Sportplatz mit Sportheim, ein Reitplatz, ein modernisiertes Freibad und ein Dorfgemein schaftshaus vorhanden. Nachstehende Vereine sorgen in Dedeleben für ein reges Vereinsleben: Schützengesellschaft Dedeleben e.v., SV Empor Dedeleben e.v. (Fußball), Rassegeflügelzuchtverein Dedeleben und Umgebung e.v., Dorfclub Dedeleben e.v., Volkschor Liedertafel Dedeleben, Pfarr- und Heimatmuseum Dedeleben e.v. Tschernikow Kinderhilfe e.v. und nicht zuletzt der Reit- und Pferdesportverein Großes Bruch, Dedeleben und Umgebung e.v. Weitere versorgende und soziale Infrastruktureinrichtungen, eine Grundschule sowie zusätz liche Einkaufsmöglichkeiten sind in ausreichendem Maße im nahegelegenen Badersleben (ca. 6 km südlich) vorhanden Verkehrserschließung Straßennetz Über die öffentliche Straße Südstraße ist das Plangebiet an das Verkehrsnetz angebunden. Das Straßennetz ist für vorhandene und geplante Nutzungen ausreichend dimensioniert. 14

15 ÖPNV Der Öffentliche Personennahverkehr erschließt den Geltungsbereich mit Linienbussen der Harzer Verkehrsbetriebe (HVB). Die nächste Haltestelle Dedeleben, Markt liegt fußläufig in ca. 170 m Entfernung. Gem. Nahverkehrsplan des Landkreises Harz, Pkt Erschließung, Tab. 5.1 ist der Gel tungsbereich als Sonstiges Gebiet einzustufen, für das eine maximale Luftlinienentfernung von 800 m zur nächsten Bushaltestelle zu gewährleisten ist. Damit werden die Festlegungen des Nahverkehrsplanes erfüllt Technische Infrastruktur Zentrale Ver- und Entsorgungsleitungen sind im öffentlichen Straßenraum der an das Plan gebiet angrenzenden Südstraße vorhanden. Schmutzwasserent- und Trinkwasserversorgung Das Planungsgebiet kann an die vorhandene öffentliche Trinkwasserleitung und an das zen trale Abwassernetz angeschlossen werden. Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme sind beim Trink- und Abwasserzweckverband Anträge für die Versorgung mit Trinkwasser bzw. für die Abwasserentsorgung zu stellen. Werden in der Reithalle sanitäre Einrichtungen errichtet, muss die Versorgung mit Trinkwas ser ist entsprechend 4 der Verordnung über die Qualität von Trinkwasser für den menschli chen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntma chung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Absatz 22 des Geset zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) über das örtliche Trinkwassernetz des Ortes De deleben gesichert werden. Die Verlegung der Trinkwasserleitungen einschließlich der Haus installationen muss unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfol gen. Regenwasserentsorgung Das anfallende Regenwasser soll über Versickerung auf den Grundstücken entsorgt werden. Im Geltungsbereich, insbesondere angrenzend an die Südstraße, sind bereits Bodenversie gelungen vorhanden. Hier wird und wurde das anfallende Niederschlagswasser wie auf den umgebenden, teilweise dicht bebauten Grundstücken der Ortslage problemlos versickert. Es ist nicht zu erwarten, dass in den Bereich dazwischen und dahinter (jeweils ca. 50m) Bo denverhältnisse herrschen, die einer Versickerung entgegenstehen. Des weiteren soll die Neuversiegelung durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nut zung auf das in der Umgebung vorhandene Maß und die Festsetzung von wasserdurchlässi gen Belägen in dem Rahmen gehalten werden, der eine Versickerung an diesem Ort grund sätzlich ermöglichen wird. Dennoch wird vorsorglich folgender Hinweis gegeben: Nach Angaben des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Halle (Saa le), Abteilung Geologe, liegen Archivdaten aus der näheren Umgebung des Plangebietes vor. Demnach stehen oberflächennah überwiegend lehmig-schlutfige Sedimente an, die nur eine geringe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Der mittlere Grundwasserspiegel ist bei < 1 m unter Gelände dokumentiert. Um Vernässungsprobleme zu vermeiden, sollte vorab und standortkonkret durch eine ent sprechende Untersuchung des Untergrundes - eventuell im Rahmen der Baugrunduntersu chung - geprüft werden, ob die für eine Versickerung des Regenwassers, dem Arbeitsblatt 15

16 DWA-4138 entsprechend, notwendigen hydrogeologischen Voraussetzungen im Plangebiet gegeben sind. Versorgung mit Elektroenergie Eine ausreichende Versorgung des Plangebietes kann über den Anschluss an die vorhande nen Netzanlagen gesichert werden. Gasversorgung Eine Versorgung des Planungsgebietes mit Erdgas ist über das bestehende Netz möglich. Grundsätzlich sind jedoch im Rahmen von Bauplanungen folgende Hinweise und Forderun gen zu beachten: Durch die geplanten Maßnahmen dürfen bestehende Leitungs- und Anlagensysteme nicht überbaut, nicht beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden; Mindestabstände sind einzuhalten. Ergeben sich aufgrund ihrer Planung Umverlegungs- oder Änderungsmaßnahmen an diesen Anlagen, sind diese anzuzeigen. Hierbei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Verursa chers. Die jeweilige technische Lösung ist mit den entsprechenden Fachplanern abzustim men. Grundsätzlich sind Umverlegungsmaßnahmen jedoch zu vermeiden. Die Lage - insbesondere die Tiefenlage der Leitungen kann sich durch Bodenabtragungen Aufschüttungen oder durch andere Maßnahmen Dritter nach der Verlegung und Einmessung verändert haben. Daher sind tatsächliche Lage und Tiefe der angegebenen Leitungen durch fachgerechte Erkundigungsmaßnahmen (z.b. Ortung, Querschläge, Suchschlitze o. ä.) vom Bauunternehmen selbst zu ermitteln. Etwaige Abweichungen der tatsächlichen Lage von den Angaben in unseren Bestandsplänen entbinden nicht von einer Haftung des Bauunterneh mens. Weiterhin sei darauf verwiesen, dass rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag auf Schachtgenehmigung bei dem Gasversorger eingereicht werden muss. Baubeginn und Bau ende sind schriftlich mitzuteilen. Die Hinweise und Forderungen in der Leitungsschutzanwei sung sind zu beachten. Telekommunikation Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom. Er kann an das bestehende Kommunikationsnetz angeschlossen werden. Sollte für den Neu bau ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, ist recht zeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) mit der Telekom in Verbindung zu treten. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Lei tungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 2013, zu beachten. Abfallentsorgung Die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Entsorgungswirtschaft des Landkrei ses Harz AöR (Abfallentsorgungssatzung) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Abfallentsor gung findet gemäß der zuvor genannten Satzung am Straßenrand der öffentlichen Straße statt. Gemäß 3 Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom (BGBI. l Nr. 10), das zuletzt durch 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert wurde, ist der Bauherr unabhängig vertraglicher Vereinba 16

17 rungen Abfallbesitzer. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung ob liegt daher bis zur Entsorgung der Abfälle dem Bauherrn. Die bei den Erschließungsmaßnahmen anfallenden Abfallarten (z. Bsp. Erde und Steine, Straßenaufbruch, Betonbruch usw.) sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Um eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben, sind diese nicht zu vermischen, sondern ge trennt voneinander zu erfassen und zu entsorgen. Bei einem Auffinden von kontaminierten oder belasteten Abfällen, hier z. Bsp. Straßenauf bruch oder Erde mit schädlichen Verunreinigungen, sind diese vorerst getrennt von den an deren Abfällen zu erfassen und die Untere Abfallbehörde des Landkreises Harz zu informie ren. Vor der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, ist die Untere Abfallbehörde der Entsor gungsweg dieses Abfalls anzuzeigen. Bei der Entsorgung sind die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Entsorgung entspre chend der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nach weisverordnung - NachwV) vom (BGBl. I S. 2298) i.d.g.f einzuhalten. Die Nach weise über die Entsorgung aller anfallenden Abfälle sind durch den Abfallerzeuger zum Zwe cke des Nachweises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 3 Jahre aufzubewahren. Hinsichtlich der Planung der Straßenbreiten ist für die Gewährleistung einer ordnungsgemä ßen, öffentlichen Abfallentsorgung die enwi als TÖB in die Planung einzubeziehen. Löschwasserversorgung Für die Löschwasserversorgung sind gemäß DVGW W405 in Abhängigkeit von der Brand ausbreitung (überwiegende Bauart mit kleiner bzw. mittlerer Brandausbreitung) normgerech te Löschwasserentnahmestellen mit einem Leistungsvermögen von 48 bzw. 96 m³/h über 2 Std. (entspricht 800 bzw Ltr./min über 2 Std.) erforderlich. Auf Grund der Zulässigkeit von Vorhaben ohne definierte Brandausbreitungsgeschwindigkeit sind 1600 Ltr./min über 2 Std. Löschwasser als Grundschutz erforderlich. Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) ist durch die Gemeinde zu gewährleisten. Die max. zulässigen Entfernungen von Löschwasserentnahmestellen zu den Objekten und Anlagen sind einzuhalten (Löschbereich im Umkreis von max. 300m). Infolge der Umstellung der Trinkwasserversorgung im Nordhuybereich auf Fernwasser ha ben sich die hydraulischen Verhältnisse geändert. Nach aktuellen Messungen kann eine Ent nahme von Wasser zur Brandbekämpfung aus der zentralen Trinkwasserleitung über einen längeren Zeitraum nicht sichergestellt werden. Um eine ausreichende Löschwasserversorgung planungsrechtlich zu sichern, wird festge setzt, dass das benötigte Löschwasser (96 m³ / h über 2 Std.) mittels einer Zisterne mit min. 200 m³ Rauminhalt bereitgestellt wird. Die Zisterne muss gem. DIN Unterirdische Löschwassserbehälter ausgeführt, dauer haft unterhalten und bei Abgang ersetzt werden. In dieser Norm sind Anforderungen an künstlich angelegte überdeckte Löschwasser-Vorratsräume mit Löschwasserentnahmestelle festgelegt. Außerdem sind in dieser Norm neben den Anforderungen zur Form und zur Aus legung der Löschwasserbehälter auch Regelungen zur Löschwasserentnahmestelle getrof fen worden. Damit ist die Löschwasserversorgung des Planungsgebietes in ausreichendem Maße sicher gestellt. Die Prüfung zum baulichen Brandschutz der einzelnen Anlagen kann nur auf der Grundlage der konkreten Bauunterlagen erfolgen. 17

18 Flächen für die Feuerwehr Bei einem Abstand der baulichen Anlagen > 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche sind entsprechende Flächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück vorzusehen. Die Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend BauO LSA 5 in Verbindung mit der "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" herzustellen und zu kennzeichnen. Zu- und Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar als "Feuerwehrzufahrt", Bewegungsflächen auf dem Grundstück als Fläche für die Feuerwehr gekennzeichnet sein. Die vorgenannten Flächen für die Feuerwehr sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfah rens mit den sonstigen Bauvorlagen nachzuweisen Altlasten Für den Geltungsbereich des B-Plans sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine altlastver dächtigen Flächen bzw. Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. Verdachtsflä chen bekannt. Sollten Anhaltspunkte für Kontaminationen bzw. organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Aussehen) des Bodens vorliegen, so ist die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Harz unverzüglich zu informieren. Es ist dann eine weitergehende Untersuchung dahinge hend erforderlich, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht bzw. ausgeräumt werden kann. Zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise sind die ent sprechenden Maßnahmen (Recherchen, Untersuchungen usw.) mit der unteren Boden schutzbehörde des Landkreises Harz abzustimmen Kampfmittel Für den Geltungsbereich besteht kein Verdacht des Vorhandenseins von Kampfmitteln. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der Fund von Kampfmitteln jeglicher Art nie ganz ausgeschlossen werden kann. Weiterhin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass auf Grund von ständigen Aktualisierungen die Beurteilung von Flächen bei künftigen Anfra gen ggf. von den bislang getroffenen Einschätzungen abweichen kann. Hinweis: Zuständig für die Aufgaben nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schä den durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) vom (GVBl. LSA S. 240) sind gemäß 8 Nr. 1 und 2 die Landkreise, die kreisfreie Stadt Dessau sowie die jeweiligen Polizeidirektio nen anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg. Sollten bei Erschließungsarbeiten Kampfmittel aufgefunden werden oder besteht ein hinrei chender Verdacht, ist umgehend das Ordnungsamt bzw. die Integrierte Leitstelle des Land kreises Harz oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu informieren. Alle weiteren Schrit te erfolgen von dort aus. 18

19 7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 7.1. Art der baulichen Nutzung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird ein Sondergebiet (SO) der Zweckbestim mung Reithalle festgesetzt. Anpassung des Flächennutzungsplanes Im wirksamen FNP der ehemaligen Gemeinde Dedeleben werden eine Grünflächen und eine Mischbaufläche dargestellt. Der derzeitig in Aufstellung befindliche Entwurf zum FNP der stellt den Gel tungsbereich überwiegend als Mischbaufläche dar. (ca. 680 m²). Diese wird allerdings nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern zu Reitzwecken. In der Vergangenheit war der Teilbe reich bebaut bzw. stellte eine Grünfläche dar. Im Geltungsbereich soll ein Sondergebiet der Zweckbestimmung Reithalle festgesetzt wer den. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes auf dem Wege der Berichtigung i.s.d. 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB ist deshalb erforderlich (siehe Pkt Verfahren). Immissionsschutz Durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich könnten die Schutzansprüche der zu den angrenzenden gemischten Nutzungen gehörenden Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. Als maßgeblich sind hier die Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen, die von der geplanten Nutzung der Reithalle und ihrer Nebenanlagen ausgehen können, anzusehen. Zudem ist in den Betrachtungen zum Immissionsschutz maßgeblich, ob sich das Vorhaben in die im Gebiet vorhandenen Nutzungen einfügt. Gebietsanalyse Bestand Das Plangebiet selbst wird im südlichen Bereich als Reit- und Bewegungsplatz für Pferde (Paddock) genutzt. Der nördliche Teil dient einerseits als Stellplatz für verschiedene Nutz fahrzeuge (Traktoren, Anhänger, landwirtschaftliches Gerät usw.), andererseits auch als Stellplatz für PKW der Nutzer des Reitplatzes und des Paddocks. Im Süden grenzt unmittelbar der Reitplatz des Ortsteils Dedeleben an. Daran angrenzend befinden sich Weideflächen für Pferde und Ponys. In der näheren Umgebung ist zudem ebenfalls Tierhaltung (u.a. Ziegen, Hühner) verbreitet. Östlich und westlich schließen an den Geltungsbereich Lager- und ehemals landwirtschaft lich genutzte Gebäude an. Nördlich grenzt der Geltungsbereich an die öffentliche Erschließungsstraße Südstraße an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine Brachfläche. Ansonsten ist die Umgebung von typisch ländlichen Hofstrukturen bestehend aus landwirt schaftlichen Nebengebäuden (Ställe, Scheunen, Lager usw.) und zweigeschossigen Wohn gebäuden geprägt. Analyse Planung Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Reithalle und zu gehöriger Nebenanlagen geschaffen werden. Die geplante Reithalle soll ausschließlich zu Reitzwecken und dem damit zusammenhängenden Training des Umgangs mit Pferden im Sinne des Breitensports genutzt werden. Pferdehaltung ist nicht vorgesehen. Beurteilungsgrundlage ist deshalb die Nutzung zu Reitzwecken und die damit in Verbindung stehenden Arbeiten. Eine Nutzung der Reithalle innerhalb der Nachtstunden (22-6 Uhr) ist nicht zu erwarten. Ergänzend sei bemerkt, dass die Nutzung des Reitplatzes durch den hier ansässigen Verein von Seiten der als Bereicherung des Freizeit- und Sportangebotes im Ortsteil 19

20 Dedeleben und darüber hinaus angesehen wird. Der Erhalt und die Entwicklung dieser Nut zung durch die Errichtung einer Reithalle liegt im öffentlichen Interesse. Es sollen die spezifischen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen des Reitsportes an dieser Stelle betrachtet werden. Zudem ist in den Betrachtungen zum Immissionsschutz zu beachten, ob sich das Vorhaben in die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen einfügt. Als maßgeblich sind in diesem Sinne die Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen, die von der geplanten Nutzung der Reithalle und ihrer Nebenanlagen ausgehen können, anzusehen. Lärm Das Plangebiet befindet sich in der von gemischter, dörflicher Nutzung geprägten Ortslage Dedelebens. Der Entwurf zum Flächennutzungsplan der stellt eine Mischbau fläche dar. Deshalb sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für Mischgebiete einzuhalten. Nachstehend sind die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN Schallschutz im Städtebau bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aufgeführt: tagsüber (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) Mischgebiet (MI) 60 db(a) 45 db(a) Das Plangebiet und seine Umgebung sind bereits im Allgemeinen durch dörfliche Mischnut zung und im besonderen durch die Arbeit mit Pferden geprägt. Die Errichtung einer Reithalle fügt sich in die bereits vorhandene Nutzung ein. Erhebliche zusätzliche Geräuschbelastun gen durch die Pferde (Wiehern, Hufgeklapper usw.) sind nicht zu erwarten. Zudem würde eine Halle auch die Schallausbreitung vom vorhandenen Reitplatz im Süden durch Abschir mung zur Ortslage hin reduzieren. Einen wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Lärmimmissionen ist durch Errichtung der Reithalle nicht zu erwarten, da die vorhandene Nutzung grundsätzlich beibehalten wird und der Umfang der zu erwartenden Quell- und Ziel verkehre sich deshalb voraussichtlich nicht wesentlich erhöhen wird. Es ist davon auszuge hen, dass in der Regel außer gelegentlichen An- und Abfahrten der Reiter und Vereinsmit glieder tagsüber (6 22 Uhr) keine weitere Frequentierung erfolgt. Nachts werden keine Anund Abfahrten erwartet. Aus dem vorhandenen und zu erwartenden Verkehrsaufkommen ist keine wesentliche Beeinträchtigung der in der gemischt genutzten Ortslage vorhandenen Wohnnutzungen zu erwarten. Staubimmissionen Als zu betrachtende Ursache von Staubemissionen im Geltungsbereich wird die Frequentie rung mit PKW oder Nutzfahrzeugen angesehen. Wie schon zuvor erwähnt ist eine wesentli che Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit der Ursache für die mögliche Staubent wicklung nicht wahrscheinlich. Für Staubentwicklung aus dem Hufschlag der Pferde wird eine Reduzierung der Staubent wicklung gegenüber der jetzigen Nutzung erwartet, da die Stäube vor allem in der Halle an fallen werden. Geruchsimmissionen Zur Feststellung und Bewertung von Geruchsimmissionen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit ist in Sachsen-Anhalt die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom und Ergänzung vom heranzuziehen. Vorab sei bemerkt, dass Pferde diesbezüglich aufgrund ihres geringeren Geruchspotentials weniger bedeutsam sind als andere Tierarten, wie z.b. Rinder, Schweine oder Hühner. 20

21 Die Ursache für den vergleichsweise weniger belästigenden Geruch von Pferden liegt darin, dass das Pferd kein Wiederkäuer ist und somit die Zellulose in seinem Verdauungstrakt kaum zersetzt wird. Zudem weist der anfallende Pferdekot einen sehr hohen Trockensub stanzgehalt und somit wenig Harnstoff auf.5 Als maßgebliche Geruchsquelle wird der anfallende Pferdekot angesehen. Da der Pferdekot größtenteils innerhalb der Halle anfallen wird und diese auch in diesem Fall eine abschir mende Wirkung entfaltet, ist eher von einer Verbesserung der jetzigen Situation auszugehen. Es wird keine wesentliche Steigerung der Menge des aus der bisherigen Nutzung im Pla nungsgebiet (Paddock) anfallenden Pferdekotes erwartet. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Menge weit unterhalb der bei Pferdehaltung anfallenden Menge liegt. Dennoch müssen auch diese relativ geringen Mengen an Kot bis zur Entsorgung zwischen gelagert werden. In diesem Zusammenhang ist eine tägliche Säuberung der Halle und der Freiflächen im notwendigen Umfang sowie eine Zwischenlagerung bis zur regelmäßigen und zeitnahen Abholung in der Halle selbst geplant. Durch diese Verfahrensweise werden Geruchsfreisetzungen weitestgehend verhindert. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass von der geplanten Reithalle keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schutzanspüche der in umgebenden dörflichen Mischbauflächen vorhandenen Wohnnutzungen ausgehen Maß der baulichen Nutzung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Grundflächenzahl der Hauptnutzung soll 0,6 nicht überschreiten. Die festgesetzte Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen orientiert sich am Bestand im Plangebiet und der umgebenden, den Ortskern Dedelebens an der Südstraße prägenden Bebauung. Die Höhe baulicher Anlagen soll sich an den in der Umgebung vorhandenen Bauhöhen ori entieren. Ergänzend zur Geschossigkeit soll, da eine Reithalle errichtet werden soll, die ma ximale Firsthöhe festgesetzt werden. In der unmittelbaren Umgebung prägen Firsthöhen von 12 m das Ortsbild. Aus diesem Grund soll die Firsthöhe auf maximal 12 m bezogen auf das Gehwegniveau an der Grenze des Geltungsbereiches begrenzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht hier dem Ziel der, die im Ortsteil Dedeleben vorhandene typisch ländliche Baustruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Die geplante Bebauungsdichte bezogen auf den gesamten Geltungsbereich wird als städte baulich verträglich angesehen. Sie fügt sich harmonisch in die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauungsdichte ein Bauweise, Baulinien, Baugrenzen gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Baugrenzen folgen der Abgrenzung des Geltungsbereiches, um Gestaltungsmöglichkei ten trotz der geringen Größe des Geltungsbereiches von ca. 0,48 ha offen zu halten Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Damit wird grundsätzlich ein geringer Versiegelungsgrad des Bodens gewährleistet und eine natür liche Versickerung grundsätzlich ermöglicht. 5 Aus: Tätigkeitsberichte Immissionsschutz des Gewerbeaufsichtsamtes Land Baden-Württemberg, Webseite am : 21

22 In Teilbereichen des Plangebietes und in seiner Umgebung sind bereits Bebauung und Bo denversiegelung im geplanten Maß vorhanden. Da in diesen Bereichen das Niederschlags wasser problemlos versickert wird, ist davon auszugehen, dass auch in den dazwischenlie genden Bereichen eine problemlose Versickerung erfolgen kann. Um eine problemlose Versickerung auch künftig zu sichern, wird festgesetzt, dass befestigte Flächen auf das notwendige Maß zu beschränken und mit geeigneten wasserdurchlässigen Belägen auszuführen sind. Geeignet sind insbesondere Rasengittersteine, wassergebunde ne Decke, Rasenpflaster (in Sand verlegte Beläge mit großem Fugenabstand) Festsetzung zur Löschwasserversorgung Im Sinne der Ausführungen unter Pkt Technische Infrastruktur, Unterpunkt Lösch wasserversorgung wird textlich festgesetzt, dass zur Sicherstellung der Versorgung mit Löschwasser im Geltungsbereich eine Zisterne gemäß den Anforderungen der DIB Unterirdische Löschwasserbehälter zu errichten, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen ist. Die Zisterne ist ständig mit mindestens 200 m³ Wasser gefüllt und zur Entnahme von Wasser im Brandfall bereit zu halten. Hierzu gehört auch eine frostfreie Ausführung. Die Zisterne ist spätestens mit Baufertigstellung der Reithalle oder ihrer Nebenanlagen zu befüllen und in Betrieb zu nehmen. Standort und Ausführung der Zisterne sind in den sonstigen Bauvorlagen darzustellen Nachrichtliche Übernahme Im Geltungsbereich befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal gem. 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA (siehe auch Pkt Archäologische Kultur- und Flächendenkmale). Die genaue Lage und Ausdehnung ist unbekannt. Der Geltungsbereich wird deshalb insgesamt gem. 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichnet. Vor jeglichen Erdarbeiten müssen archäologische Ausgrabungen zur Dokumentation der ar chäologischen Denkmalsubstanz und zur Fundbergung stattfinden. Der Bauherr hat sich mindestens 4 Wochen vor Baubeginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege (LDA), Ri chard-wagner-str. 9, Halle (Saale) in Verbindung zu setzen. Aus Gründen der Planungssicherheit wird empfohlen, vorab eine archäologischen Baugrund untersuchung durchzuführen. Aufgrund von deren Ergebnissen können Aussagen zum wei teren Aufwand gemacht werden. 22

23 8. VERFAHREN Der Bebauungsplan Südstraße in Dedeleben soll die geordnete städtebauliche Entwicklung der hier vorhandenen und geplanten Nutzung - das Reiten und die Arbeit mit Pferden - fort führen bzw. ermöglichen und in seinem Geltungsbereich die planungsrechtlichen Vorausset zungen für die entsprechende Bebaubarkeit schaffen. Das beplante Areal ist zur im Zusam menhang bebauten Ortslage des Ortsteiles Dedeleben der zu rechnen. Der Geltungsbereich ist bereits von Bebauung geprägt. Der Bebauungsplan Südstraße dient ausschließlich der Weiterentwicklung bereits vorhan dener baulicher Nutzungen, der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung im bestehen den Siedlungszusammenhang des Ortsteils Dedeleben. Deshalb wird er als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll eine Sondergebietsfläche (SO) der Zweckbestimmung Reithalle gem. 11 BauNVO festgesetzt werden. Im gesamten Bereich des Sondergebietes (SO) Reithalle wird als Maß der baulichen Nut zung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Gem. 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Als maßgebende Fläche des Baugrundstückes zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche i.s.d. 19 Abs. 3 BauNVO ist hier die Fläche der ausgewiesenen Baugebiete anzusehen. Ermittlung zulässige Grundfläche Grundstücksfläche: Festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ): ca m² 0,6 zulässige Grundfläche Hauptnutzung: ca m² Zulässige Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten usw. i.s.d. 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 zulässige Grundfläche gesamt: ca m² Die insgesamt zulässige Grundfläche im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beträgt ca m² und liegt somit unterhalb von m². Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Natura 2000-Gebiete. Demgemäß erfüllt der Plan die Voraussetzungen des 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Folgerichtig wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB und von einer Überwachung nach 4c BauGB abgesehen. 23

24 8.1. Anpassung des F-Plans im Wege der Berichtigung Nach 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flä chennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge ändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupas sen. Somit ist zur Änderung des Flächennutzungsplans kein zusätzliches förmliches Bauleit planverfahren mit gesonderter Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie sollte unverzüglich nach Inkraft treten des Bebauungsplans erfolgen. Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall des 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich, da 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Fälle der Genehmigungspflicht von Bebauungsplänen abschließend nennt. Eine Berichtigung und somit Änderungen in den Darstellungen des wirksamen Flächennut zungsplans der ehemaligen Gemeinde Dedeleben bzw. des derzeit in Aufstellung befindli chen Flächennutzungsplanes der, Stand Mai 2015, sind erforderlich, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans von den Darstellungen des wirksamen und des in Auf stellung befindlichen Flächennutzungsplans abweichen. Es wird aufgrund des Verfahrensstandes des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungs planes der davon ausgegangen, dass dieser vor dem Bebauungsplan Süd straße im Ortsteil Dedeleben Rechtskraft erlangen wird. Die Änderung beeinträchtigt weder im wirksamen noch im in Aufstellung befindlichen Flä chennutzungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets. Im Wege der Berichtigung soll der Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebietes den Fest setzungen dieses Bebauungsplanes entsprechend geändert werden. Gegenüber beiden Ständen des FNP erfolgen geringfügige inhaltliche Anpassungen. Eine wesentliche räumliche Ausweitung von Bauflächen findet nicht statt. Für beide Planstände fügt sich der B-Plan in die Gesamtkonzeption der FNP ein. Die räumlichen und inhaltlichen Wirkungen des B-Planes bleiben auf seinen Geltungsbereich beschränkt. Deshalb kann auch die Berichtigung auf den Geltungsbereich des B-Planes beschränkt blei ben, so dass bodenrechtliche Spannungen in der Umgebung mit dem damit verbundenen Er fordernis einer F-Planänderungen ausgeschlossen sind. Es werden keinerlei Darstellungen von Ausgleichsflächen von der Planung berührt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Mögliche Standortalternativen Da im für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Entwurf des FNP der für den Geltungsbereich bereits Bauflächen dargestellt sind, hat eine grundsätzliche Abwägung zu Standortalternativen schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattgefunden. Der Geltungsbereich wurde bereits baulich genutzt und ist in Teilen bebaut bzw. befestigt. Zudem ist für den Pferdesportverein eine bauliche Entwicklung aufgrund der Eigentumsver hältnisse nur an diesem gewerblichen Altstandort möglich. Der Standort ist zudem bereits durch die Nutzung zu Reitzwecken vorgeprägt. Durch die Nachbarschaft zum bereits vorhan denen Reitplatz wird die Nutzung konzentriert und weiterentwickelt. 24

25 Die Entwicklung des Reitsportes und der damit verbundenen Vereinsarbeit, insbesondere die Kinder- und Jugendarbeit, werden von der an dieser Stelle befürwortet. Sie stehen auch im öffentlichen Interesse. Bei Nichtdurchführung der Maßnahme würde sich an der Nutzung des Geltungsbereiches nichts ändern, allerdings würde das Angebot von witterungsunabhängigen und ganzjährigen Pferdesportaktivitäten auf absehbare Zeit im Ortsteil Dedeleben nicht möglich werden. Aufgrund dessen und weil hier der Innenentwicklung im Sinne von Flächenrecycling, Wieder nutzbarmachung und Nachverdichtung der Vorrang vor Außenentwicklung gegeben wird, sind keine besser geeigneten alternativen Standorte für die Planung erkennbar. Gegenüberstellung wirksamer FNP, Entwurf FNP und Darstellung FNP nach Anpassung Auszug aus dem wirksamen FNP der ehemali Auszug aus dem Entwurf der, gen Gemeinde Dedeleben OT Dedeleben Kartengrundlage: [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( Kartengrundlage: [[TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( vermgeo.sachsen-anhalt.de) / A18/ /2011 vermgeo.sachsen-anhalt.de) / A18/ /2011 Darstellung des FNP nach Anpassung auf dem Wege der Berichtigung Gegenüber den Darstellungen des wirksa men FNP werden Grünflächen innerhalb des Siedlungszusammenhanges reduziert und an ihrer Stelle Sonderbauflächen, Zweckbestim mung Pferde und Reiten, dargestellt. Gegenüber dem Entwurf des FNP erfolgt die Änderung einer Mischbaubaufläche und ei nes eines kleinen landwirtschaftlichen Flä chenteils in eine Sonderbaufläche, Zweckbe stimmung Pferde und Reiten. Kartengrundlage: [TK10 / 01/2012] LVermGeo LSA ( vermgeo.sachsen-anhalt.de) / A18/ /

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