Bewertungsschlüssel Pflichtaufgabe

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1 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Steuerlehre (Schwerpunkt) Prüfungsleistung BW-STH-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgaben W2, W3 und W4), in dem nur zwei Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden aus diesem Bereich alle Aufgaben gelöst, kommen nur die Aufgaben W2 und W3 in die Bewertung! Bearbeitungszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Aufgaben: 4 insgesamt, davon 3 zu lösen Höchstpunktzahl: 100 HFH-Taschenrechner Steuergesetze und -richtlinien HGB Bewertungsschlüssel Pflichtaufgabe Wahlbereich: Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen. Aufgabe max. Punktzahl 1 W2 W3 W4 Σ Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-STH-P Aufgaben Seite 1 von 5

2 Aufgabe 1: Pflichtaufgabe 36 Punkte Anton Klein (AK) und Bernd Groß (BG) haben von Willi Finger (WF) und Klaus Ring (KR) mit Wirkung vom die sehr gut eingeführte Schmuckhandel Fingerring-OHG übernommen. Beide sind sich einig, dass die Beteiligungsquote 50/50 sein soll. Für den Geschäftsstart haben sie am das Ladengeschäft nach einer Renovierung eröffnet. An AK und BG haben sie für die Gesellschaft insgesamt gezahlt. Davon entfallen, entsprechend der üblichen Einkaufspreise, auf Geschäftsmöbel Vorräte Schmuck Diamanten Wegen des gut eingeführten und bekannten Geschäfts konnten WF und KR den höheren Gesamtkaufpreis durchsetzen. Im Februar kaufte die OHG weiteren Schmuck für zuzüglich 16% Umsatzsteuer. Für den Geschäftsstart hat AK noch seine alte wertvolle Uhrensammlung eingebracht. Die Uhren hatte er vor ca. 10 Jahren von seinem Vater geschenkt erhalten. Ende 2004 hatten ihm verschiedene Sammler dafür einen Preis von geboten. Bereits Ende Februar wurden die Uhren für einen Preis von verkauft. Der Verkaufserlös wurde in voller Höhe erfasst. Weil ihn die Uhren nichts gekostet haben, wurde nichts weiter gebucht. BG bringt seinen Anfang Januar 2004 erworbenen PKW und einen fünf Jahre alten Tresor in die Gesellschaft ein. Der PKW hatte Anschaffungskosten von und der Tresor hatte Anschaffungskosten von Auf dem Gebrauchtmarkt würde der PKW Ende 2004 für und der Tresor für wiederzubeschaffen sein. Die Nutzungsdauern sollen, jeweils ab Anschaffungszeitpunkt, betragen: Geschäftsmöbel 10 Jahre PKW 6 Jahre Tresor 15 Jahre Abschreibungen hat die OHG für 2005 noch nicht berücksichtigt. Von dem gesamten zur Geschäftseröffnung übernommenen Schmuck wurde im Jahre 2005 die Hälfte an private Kunden zu Preisen von insgesamt verkauft. Zu Geburtstagen und zu Weihnachten beschenkten AK und BG ihre Ehefrauen mit Schmuckstücken. Die Anschaffungskosten hatten betragen, allerdings hätte der Schmuck zu Preisen von verkauft werden können. Der Bestand der Vorräte an Schmuck war zum leider auf 80% der Anschaffungskosten gesunken. Der Wert hatte sich bis zur Bilanzerstellung im August 2006 wieder gut auf 120% der Anschaffungskosten erholt. Aufgabenstellung: 1.1 Ermitteln Sie für die OHG den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2005! Bearbeitungshinweis: Es sind die Gewinnauswirkungen der einzelnen Sachverhalte darzustellen. 1.2 Ermitteln Sie die Umsatzsteuerzahllast für 2005! Prüfen Sie dabei auch mögliche Vorsteueransprüche! Geben Sie bitte die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften an! 28 P. 8 P. BW-STH-P Aufgaben Seite 2 von 5

3 Wahlbereich: Bitte lösen Sie nur zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet! Aufgabe W2: 32 Punkte An der Transport-KG (T-KG) sind die Gesellschafter A zu 50 % und B und C zu je 25 % beteiligt. Zum 31. Dezember 2005 veräußert C seine Kommanditbeteiligung an D, der ab dem 01. Januar 2006 an der T-KG beteiligt ist. C hat mit D vereinbart, dass er von A für seine Kommanditeinlage in Höhe von einen Kaufpreis von erhält. C und D sind sich einig, dass D das variable Kapitalkonto des C nicht übernimmt, sondern C es sich von der Gesellschaft ausbezahlen lassen kann. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 der T-KG sieht folgendermaßen aus: T-KG Bilanz zum 31. Dezember 2005 Anlagevermögen: Eigenkapital: Gebäude Kommanditeinlagen: Grund u. Boden A Betriebsausstattung B C Umlaufvermögen: Vorräte Variable Kapitalkonten: Forderungen B Bankguthaben C Verbindlichkeiten: Bankverbindlichkeiten Bei der Kaufpreisverhandlung waren C und D sich einig, dass die in der Bilanz 2005 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter folgende stille Reserven enthalten. Gebäude Grund u. Boden Betriebsausstattung Vorräte Die Gebäude werden über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgeschrieben, wobei bis zum 31. Dezember 2005 bereits 20 Jahre verstrichen sind. Die Betriebsausstattung wurde von der T-KG vollständig neu am 01. Januar 2004 angeschafft und über 6 Jahre abgeschrieben. Der Vorrätebestand wurde im Jahre 2006 zur Hälfte veräußert. D hat in seinem Eigentum einen Lieferwagen, den er ab seinem Eintritt in die Gesellschaft der T-KG unentgeltlich für Transportzwecke zur Verfügung stellt. Der Lieferwagen hatte am 01. Januar 2005 Anschaffungskosten von Die Nutzungsdauer soll 6 Jahre betragen. D hat die Anschaffungskosten über eine Hausbank finanziert. Hierfür hat er im Jahre 2006 Zinsen in Höhe von gezahlt. In den Jahren 2005 und 2006 hat D jeweils getilgt. Bis zur Nutzung innerhalb der T-KG gehörte der Lieferwagen bei D zu seinem Privatvermögen. Aufgabenstellung 2.1 Erstellen Sie die erforderlichen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzen 14 P. zum 01. Januar 2006! 2.2 Schreiben Sie die Bilanzen für D zum 31. Dezember 2006 fort! 10 P. 2.3 Ermitteln Sie für D die Ergebnisse aus den für ihn zu erstellenden Bilanzen! Die Methode ist Ihnen freigestellt. 8 P. BW-STH-P Aufgaben Seite 3 von 5

4 Aufgabe W3: 32 Punkte Die A-GmbH weist für 2005 ein nach steuerlichen Vorschriften vorläufig ermitteltes Einkommen von aus, das noch die für das Jahr 2005 an das Finanzamt gezahlten Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von und Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von enthält. Hierin sind Gewinnanteile von der Beteiligungsgesellschaft, der Nordsee-KG in Höhe von enthalten. Leider hat die A-GmbH für das Jahr 2005 auch steuerliche Verluste aus einer Beteiligung an der Ostsee OHG in Höhe von erfassen müssen. Der Geschäftsführer, der zugleich mit 75 % an der Gesellschaft beteiligt ist, teilt Ihnen mit, dass aus den Vorjahren bis 2004 ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeverlust von besteht. In der Bilanz der A-GmbH werden immer noch Bankdarlehen in Höhe von ausgewiesen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau des Geschäftsbetriebs aufgenommen wurden. Ende 2005 wurden für die Darlehen Tilgungen in Höhe von und Zinsen in Höhe von an die Bank entrichtet. Das Darlehen ist auf dem Betriebsgrundstück besichert. Das Betriebsgrundstück wird mit einem Buchwert von in der Bilanz ausgewiesen. Der Geschäftsführer legt Ihnen ein Verkehrswertgutachten über vor. Der Einheitswert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen von 1964 beträgt DM. Die positive Geschäftsentwicklung machte es erforderlich, weitere Finanzmittel zu beschaffen. Es gelang dem Geschäftsführer, einige private Freunde, die über hohes privates Kapitalvermögen verfügen, als stille Gesellschafter zu gewinnen. Die stillen Einlagen betragen Die Konditionen lauten: 10 % des steuerlichen Einkommens vor allen Steuern vom Einkommen und Ertrag für das jeweilige Jahr, mindestens jedoch 4 % der Einlage. Die Einlagen bestehen bereits unverändert seit Die Vergütungen sind versehentlich nicht in dem vorläufig ermittelten Einkommen berücksichtigt worden. Um flexibel zu sein, hat die A-GmbH ab Mai 2005 zudem weitere Gebäude und auch Betriebs- und Geschäftsausstattung von der Anlagen-Vermietungs-GmbH gemietet. In 2005 wurden folgende Mieten gezahlt: für Gebäude monatlich für Betriebs- und Geschäftsausstattung monatlich Daneben hat die A-GmbH bereits seit Jahren den Fuhrpark geleast. Die jährlichen Leasingraten für 2005 betragen Abschließend erfahren Sie von dem Geschäftsführer, dass er sein Gehalt für das Jahr 2005 auf festgesetzt und auch ausgezahlt hat. Zwar hatte das Finanzamt das Gehalt gerade für das Vorjahr mit anerkannt, er wolle sich jedoch nicht von Finanzbeamten diktieren lassen, wie seine erfolgreiche Geschäftsführungsleistung zu vergüten ist. Bei der Sichtung verschiedener Belege finden Sie Spendenbelege über Zahlungen in 2005 in Höhe von an einen Sportverein und in Höhe von an die Universität für wissenschaftliche Forschungszwecke. In dem Gespräch mit dem Geschäftsführer stellen Sie fest, dass die Spende für wissenschaftliche Zwecke richtig als Betriebsausgabe erfasst wurde, die Spende an den Sportverein jedoch versehentlich nicht als Betriebsausgabe gebucht wurde. Aufgabenstellung Berechnen Sie das korrigierte Einkommen, den maßgebenden Gewerbeertrag und die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuerhebesatzes von 420%! BW-STH-P Aufgaben Seite 4 von 5

5 Aufgabe W4: 32 Punkte 4.1 Welche Regelungen sieht das Einkommensteuergesetz vor, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einem ausländischen Staat Einkünfte bezogen hat, wenn er in dem ausländischen Staat für diese Einkünfte der deutschen Einkommensteuer vergleichbare Steuern gezahlt hat und wenn mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht? 7 P. 4.2 Erläutern Sie das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip! 6 P. 4.3 Welche steuerlichen Vermögensarten gibt es bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)? 4.4 Ist eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) selbst einkommensteuerpflichtig und wie erfolgt ggf. die Einkommensbesteuerung des Gewinns der Gesellschaft? 4.5 Stellen Sie dar, welche Merkmale für einen umsatzsteuerlichen Umsatz vorliegen und welche Merkmale für den Begriff des Unternehmers erfüllt sein müssen! 6 P. 7 P. 6 P. BW-STH-P Aufgaben Seite 5 von 5

6 Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 25. Juli 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. Bewertungsschlüssel Wahlbereich: Pflichtaufgabe Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen. Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ max. Punktzahl BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 1 von 7

7 Lösung Aufgabe 1: 36 Punkte 1.1 Einkommensteuer Die Einbringung der Uhrensammlung stellt nach 6 (1) Nr. 5 EStG eine Einlage dar. Die Einlage erfolgt zum Teilwert, wenn die Anschaffung nicht innerhalb von drei Jahren vor der Einlage erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der unentgeltliche Erwerb ist unerheblich. Die Einlage erfolgt daher zu , hat jedoch für sich keine Gewinnauswirkungen. Der Verkauf der Uhren führt zu Umsatzerlösen von Der Uhrenbestand mindert sich und entsprechend führt der Warenwert von zu einer Bestandsminderung = Aufwand. Verkauf der Hälfte des Schmucks zu Geschäftseröffnung zu Preisen von Die USt stellt eine Verbindlichkeit in Höhe von dar. Die Umsatzerlöse betragen Die Hälfte des übernommenen Bestandes ist als Bestandsminderung = Aufwand zu buchen. Anlagevermögen Die Geschäftsmöbel mit Anschaffungskosten von stellen abnutzbare Wirtschaftsgüter nach 6 (1) Nr. 1 EStG dar. Die Abschreibung erfolgt nach 7 (1) EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. AfA somit Bei dem Geschäftserwerb wurden gezahlt und damit ein Mehrwert zu den erworbenen materiellen Wirtschaftsgütern von insgesamt in Höhe von Dieser Mehrwert stellt einen Firmenwert dar. Er ist entgeltlich erworben und damit nach 5 (2) EStG anzusetzen. Die steuerliche Abschreibungsdauer beträgt nach 7 (1) Satz 3 EStG 15 Jahre. AfA somit Der von BG eingebrachte PKW stellt nach 6 (1) Nr. 5 EStG eine Einlage dar, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Der PKW ist jedoch innerhalb der drei Jahre vor der Einbringung angeschafft worden. Anzusetzen sind nach 6 (1) Nr. 5 a) i. V. m. Satz 2 EStG höchstens die fortgeführten Anschaffungskosten von Jedoch ist der Teilwert geringer, somit hat die Einlage des PKWs zum Teilwert von zu erfolgen. Die Abschreibung beträgt entsprechend der verbleibenden ND gemäß 7 (1) EStG 20% von = Der Tresor wurde ebenfalls eingelegt und die Einlage ist nach 6 (1) Nr. 5 EStG mit dem Teilwert von zu bewerten. Die Abschreibungsdauer beträgt noch 10 Jahre, somit ergibt sich eine Abschreibung von Die Bewertung der Diamantenvorräte hat nach 6 (1) Nr. 2 EStG mit dem niedrigeren Teilwert zu erfolgen. Dieser beträgt nachweislich der gesunkenen Wiederbeschaffungskosten 80% von = Somit hat eine Abwertung in Höhe von zu erfolgen. Die Wertaufholung bis zum Bilanzstichtag darf nicht berücksichtigt werden. Die Wertminderung war von längerer Dauer. Eine sogenannte bessere Erkenntnis liegt nicht vor. Die Schmuckgeschenke an die Ehefrauen stellen Entnahmen nach 6 (1) Nr. 4 EStG dar. Die Bewertung erfolgt mit den Teilwerten. Ein gedachter Erwerber würde für den Schmuck nicht mehr bezahlen, als er für die Wiederbeschaffung am Markt aufwenden würde. Mangels anderer Angaben stellen somit die Anschaffungskosten von den Teilwert dar. Hinweis: Hier kann auch die Lösung vertreten werden, dass der Veräußerungswert anzusetzen ist. (Schmidt, EStG-Kommentar) Für den entnommenen Schmuck muss der Wareneinsatz berücksichtigt werden. 3 P. 3 P. 3 P. 3 P. BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 7

8 1.2 Umsatzsteuer Der Einkauf der Waren führt bei der OHG zum VoSt-Abzug nach 15 (1) 1 UStG 16% auf P. Der Verkauf der eingebrachten Uhren erfüllt den Umsatztatbestand einer Lieferung nach 3 (1) UStG. Befreiungsvorschriften sind nicht anzuwenden. Entgelt nach 10 (1) UStG USt 16% Vorsteuerabzug besteht nicht, weil AK nicht Unternehmer ist und die Einlage keine Lieferung von einem anderen Unternehmer erfüllt. 15 (1) UStG. 1 P. Der Verkauf der Hälfte des übernommenen Schmucks erfüllt den Umsatztatbestand einer Lieferung nach 3 (1) UStG. Befreiungsvorschriften sind nicht anzuwenden. Entgelt nach 10 (1) UStG USt 16% P. Vorsteuerabzug besteht nicht, weil der Bestand im Rahmen einer steuerfreien Geschäftsveräußerung erworben wurde ( 1 (1a), 15 (2) UStG). Die Entnahme des Schmucks stellt nach 3 (1b) 1 UStG einen Umsatz dar. Das Entgelt bemisst sich nach 10 (4) Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis. Umsatzsteuer 16% von P. Umsatzsteuerzahllast BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 3 von 7

9 Lösung Aufgabe W2: 32 Punkte 2.1 HR Eröffnungsbilanz T-KG 01. Januar 2006 Anlagevermögen: Eigenkapital: Gebäude Kommanditeinlagen: Grund u. Boden A Betriebsausstattung B D Umlaufvermögen: Vorräte Variables Kapital: Forderungen B Bankguthaben Verbindlichkeiten: Bankverbindlichkeiten Verbindlichkeiten C Punkte Ergänzungsbilanz D 01. Januar 2006 Gebäude Ergänzungskapital: Grund u. Boden Betriebsausstattung Vorräte Firmenwert Punkte Sonderbilanz D 01. Januar 2006 Kraftfahrzeuge Bankverbindlichkeiten Sonderkapital Punkte 2.2 Ergänzungsbilanz D Gebäude Ergänzungskapital Grund u. Boden Betriebsausstattung Vorräte Firmenwert Punkte Sonderbilanz D Kraftfahrzeuge Bankverbindlichkeiten Sonderkapital Punkte BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 4 von 7

10 2.3 Ergebnis Ergänzungsbilanzen Betriebsvermögen 31. Dez ,00 Betriebsvermögen 1. Jan ,00 Ergänzungsverlust D ,00 GuV-Methode: 4 Punkte Abschreibung Gebäude ,00 Betriebsausstattung ,00 Firmenwert ,00 Verbrauch Vorräte , ,00 Ergebnis Sonderbilanzen Betriebsvermögen 31. Dez ,00 Betriebsvermögen 1. Jan , ,00 Einlagen Tilgung 8.000,00 Zinsen 5.000, ,00 Sonderverlust D ,00 4 Punkte GuV-Methode: Abschreibung Kfz ,00 Zinsen ,00 Sonderverlust D ,00 BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 5 von 7

11 Lösung Aufgabe W3: 32 Punkte vorläufig ermitteltes Einkommen geleistete Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 10 Nr. 2 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des nicht angemessenen Geschäftsführergehalts 8 (3) KStG bisher nicht als Betriebsausgabe erfasste Spenden 10b EStG korrigiertes Einkommen P. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen P Hinzurechnungen 8 GewStG Nr. 1 Das Bankdarlehen stellt eine Dauerschuld dar. 50% der Zinsen Nr. 3 Vergütungen stille Einlagen, weil nicht beim Empfänger zur Gewerbesteuer heranzuziehen, korrigiertes Einkommen vor allen Steuern vom Einkommen und Ertrag , davon 10% P. Da die Vergütungen das Einkommen nicht gemindert haben, dürfen sie auch nicht wieder hinzugerechnet werden. 0 Nr. 7 Die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen der Mobiliar- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, jedoch ist die Vermieterin selbst zur Gewerbesteuer heranzuziehen 0 Leasingraten stellen keine Miet- oder Pachtzinsen dar. Nr. 8 Verlust aus der Beteiligung an der Ostsee-OHG P. Kürzungen 9 GewStG Nr.1 Kürzung für Betriebsgrundstücke, 1,2% des maßgeblichen Einheitswerts EW DM = Ansatz 140% = , 1,2% Nr. 2 Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Nordsee-KG P. Nr. 5 Die Spenden für gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke haben in zutreffender Höhe das Einkommen gemindert und dürfen auch gewerbesteuerlich abgezogen werden. Systematisch müssten sie nach dem KStG hinzugerechnet werden und nach 9 Nr. 5 GewStG wieder gekürzt werden. Auswirkungen ergeben sich nicht. 0 3 P. Maßgebender Gewerbeertrag 10 GewStG Gewerbeverlust-Vortrag 10a GewStG Schritt: Schritt maximal 60% von Abzug geringerer Betrag Gewerbeertrag P. Steuermessbetrag 5% P. Hebesatz 420% P. Divisor 1,21 Gewerbesteuer geleistete Vorauszahlungen Rückstellung P. BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 6 von 7

12 Lösung Aufgabe W4: 32 Punkte 4.1 Anzuwenden sind die Steuerermäßigungen für ausländische Einkünfte nach 34c EStG. Abs. 1: Die ausländischen Einkünfte werden wie inländische Einkünfte besteuert und die entsprechende ausländische Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Abs. 2-3: Die gezahlte ausländische Steuer kann auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens als Alternative zu Abs. 1 abgezogen werden, oder sie ist nach Abs. 3 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 u. 2 nicht vorliegen. 4.2 Das Maßgeblichkeitsprinzip ist in 5 Abs. 1 EStG geregelt. Es besagt, dass Gewerbetreibende, die nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften Bücher führen müssen, z.b. nach dem HGB, diese Verpflichtung auch im gleichen Umfang für steuerliche Zwecke der Gewinnermittlung haben. Entsprechendes gilt, wenn freiwillig Bücher geführt werden. 4.3 Bei Personengesellschaften gibt es das Gesamthandsvermögen, das nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wirtschaftliches oder rechtliches Vermögen der Gesellschaft ist. Zudem gibt es Sondervermögen 1 und 2. Das Sondervermögen dient notwendigerweise der Gesellschaft (SBV 1) oder der Beteiligung (SBV 2), gehört jedoch rechtlich nicht zum Gesamthandsvermögen, sondern rechtlich zum Vermögen eines oder mehrerer Gesellschafter. 4.4 Eine Personengesellschaft ist im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig sind ausschließlich deren Gesellschafter. Auf der Ebene der Personengesellschaft werden die Einkünfte und alle steuerlich relevanten Besteuerungsmerkmale vom Finanzamt der Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt und den Finanzämtern der Gesellschafter mitgeteilt. Dort erfolgt die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter. Die Feststellung ist bindend für die Besteuerung bei den Gesellschaftern. 4.5 Der umsatzsteuerliche Umsatz ist in 1 Abs. 1 UStG definiert. Alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, damit ein Umsatz gegeben ist. Es sind: Lieferungen oder sonstige Leistungen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens des Unternehmers. Der Unternehmer muss eine gewerbliche (im weitesten Sinne) oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Die Tätigkeit darf nicht in rechtlicher Abhängigkeit ausgeübt werden. Es kommt nur darauf an, dass Einnahmen erzielt werden, Gewinne müssen nicht erzielt und auch nicht angestrebt werden. 7 P. 6 P. 6 P. 7 P. 6 P. BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 7 von 7

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