Dienstvereinbarung ( 36 MVG.EKD)

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1 Dienstvereinbarung ( 36 MVG.EKD) Jürgen Jendral (HMAV) Eine Dienstvereinbarung ist ein kollektivrechtlicher Vertrag zwischen der MAV und der Dienststellenleitung, mit dem eine gemeinsame betriebliche Normsetzung dort erfolgen kann, wo es kollektivrechtliche Arbeitsrechtsregelungen (siehe dazu beispielsweise 10 Abs. 1 TV-EKBO, 34 Abs. 3 MVG.EKD...) oder gesetzliche Bestimmungen zulassen. Er kommt nur dann zustande, wenn beide Seiten, MAV und Dienststellenleitung in Verhandlungen eine inhaltliche Übereinstimmung erzielen und dem Inhalt der Vereinbarung zustimmen. Bei der MAV bedarf es dazu eines Beschlusses im Sinne des 26 MVG.EKD. An eine Dienstvereinbarung stellt 36 Abs. 2 MVG.EKD bezüglich des Schriftformerfordernisses strenge formale Anforderungen. - Der Inhalt der Dienstvereinbarung ist schriftlich niederzulegen. - Sie muss von beiden Seiten unterschrieben werden. - Sie muss in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Gesetzliche Schriftform heißt: Die Unterschriften müssen sich auf demselben Schriftstück befinden, der Austausch von gleichlautenden Schriftstücken mit jeweils einer Unterschrift genügt nicht. 1 Wird das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, ist eine Dienstvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen! Dienstvereinbarungen gelten gemäß 36 Abs. 3 MVG.EKD unmittelbar. Das heisst: Ohne die Notwendigkeit der Übernahme oder einer Bezugnahme im Individualarbeitsvertrag gilt die Dienstvereinbarung für alle vom Regelungsumfang betroffenen Mitarbeiter als zwingendes Recht in der Dienststelle. 2 1 Siehe 126 BGB 2 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 36, Rdnr. 12 1

2 Dienstvereinbarungen sind quasi, so hat es das BAG ausgeführt, ein betriebliches Gesetz, daher auch die gesetzliche Formenstrenge an den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung können keine Rechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, die Beschäftigten auf Grund von Gesetzen oder ihres Arbeitsvertrages zustehen. Beispielsweise kann durch eine Dienstvereinbarung kein Verzicht auf bestimmte Vergütungsbestandteile, beispielsweise der Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) vereinbart werden. 3 Bekanntgabe von Dienstvereinbarungen: Das MVG.EKD bestimmt, dass Dienstvereinbarungen in geeigneter Weise bekannt zu geben sind ( 36 Abs. 2 MVG.EKD). Die Art der Bekanntmachung wird den Parteien der Dienstvereinbarung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Maßstab für die Art der Bekanntmachung ist das Erfordernis, dass alle Mitarbeiter sich ohne besondere Anstrengung Kenntnis von dem Inhalt der Dienstvereinbarung verschaffen können. Dies lässt sich zum Beispiel erreichen durch: Verteilung von Abschriften an alle Beschäftigten, Aushang in den Dienststellen, Informationsblätter für die Beschäftigten. 4 In Mitarbeiterversammlungen ( 31 MVG.EKD) sollte der Abschluss von neuen Dienstvereinbarungen thematisiert werden. Sie gehören auch auf die Homepage der MAV, bzw. ins dienststelleneigene Intranet, falls ein solches vorhanden ist. An dieser Stelle eine Bitte der HMAV an die MAVen der EKBO: Die HMAV ist bestrebt, eine Sammlung von abgeschlossenen Dienstvereinbarungen aufzubauen, die bei Bedarf (selbstverständlich in anonymisierter Form) an andere MAVen, die eine DV abschließen wollen, als Good-Practice -Beispiel weitergegeben werden können, bzw. in unsere website zum Herunterladen eingestellt werden. Wir bitten die MAVen der EKBO deshalb herzlich, uns abgeschlossene Dienstvereinbarungen an hmav@ekbo.de zu übermitteln oder in Printform an das HMAV-Büro (10249 Berlin, Georgenkirchstr. 69) zu übersenden. 3 Siehe auch: Baumann-Czichon, Gatman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 36, Rdnr. 10 a 4 Baumann-Czichon, s.o., 36, Rdnr. 5 2

3 Sollten MAV und/oder Dienststellenleitung die Bekanntmachung einer Dienstvereinbarung gesetzeswidrig nicht vollziehen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung. 5 Die Dienststellenleitung kann sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter, der die Geltendmachung von Rechten wegen fehlender Kenntnis der Dienstvereinbarung unterlässt, schadensersatzpflichtig machen. 6 Wie lange gilt eine Dienstvereinbarung? In einer Dienstvereinbarung kann und sollte vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen und unter Einhaltung welcher konkreten Frist die DV gekündigt werden kann. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, dann gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats ( 36 Abs. 5 MVG.EKD). Und was dann? Hier muss zunächst unterschieden werden, ob die DV Rechte der MAV regelt oder ob es bei dem Regelungsinhalt um Rechte für die Mitarbeitenden geht. Soweit in einer DV Rechte der MAV geregelt werden, endet ihre rechtliche Wirkung entweder mit dem Ende der konkret vereinbarten Laufzeit oder mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Hier sieht das MVG.EKD weder eine Fortgeltung noch eine Nachwirkung vor. 7 Wenn in einer Dienstvereinbarung Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte beim Außerkrafttreten der DV fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen ( 36 Abs. 4 MVG.EKD). 36 Abs. 4 MVG.EKD ist deshalb notwendig, weil die Regelung von Rechten der Mitarbeitenden in einer Dienstvereinbarung ein Ersatz für vertragliche Regelungen ist, die rechtssystematisch zum Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages werden. Die Mitarbeitenden sollen darauf vertrauen können, dass ihre Ansprüche bei Erfüllung des Arbeitsvertrages im Sinne der Dienstvereinbarung fortbestehen, da sie selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt einer DV haben. 8 5 Fey, D.: Dienstvereinbarungen im Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, ZMV 1996, Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 36, Rdnr. 5 7 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 36, Rdnr Fey/Rehren, s.o., 36, Rdnr. 17 3

4 Eine Nachwirkung im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ist ausgeschlossen, soweit nicht in der DV geregelt ist, wie durch die DV zugunsten der einzelnen Mitarbeiter begründeten Rechte und Pflichten fortbestehen sollen. 9 Deshalb muss die MAV hier beim Abschluss einer DV sehr sorgfältig arbeiten! Hier könnte eine Vereinbarung zwischen MAV und Dienststellenleitung von Vorteil sein dies müsste jedoch im konkreten Einzelfall sehr genau geprüft werden!- in der festgeschrieben wird, dass nach Außerkrafttreten einer Dienstvereinbarung deren Regelungsinhalt solange fortgelten soll, bis eine neue (ablösende) DV abgeschlossen wurde. Wenn eine neue Dienstvereinbarung die vorherige DV ablöst ( ablösende Dienstvereinbarung ), besteht keine Nachwirkung, auch dann nicht, wenn die ablösende Dienstvereinbarung ungünstiger für die Mitarbeitenden ist ( verschlimmernde Dienstvereinbarung ). Beim Abschluss einer Dienstvereinbarung können die Parteien auch von vorneherein vereinbaren, dass die DV nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Zweck (z.b. Dauer eines befristeten Projekts) gilt. Die DV endet dann mit Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Praxistipp: Dienstvereinbarungsordner Ich empfehle der MAV dringend alle abgeschlossenen Dienstvereinbarungen in einem gesonderten Dienstvereinbarungsorder in elektronischer und in Printform aufzubewahren und jede abgeschlossene Dienstvereinbarung in Bezug auf Kündigungs-, Ablauf- und Überprüfungsfristen in ein Terminüberwachungssystem einzubeziehen. Dazu eignet sich am besten ein Fristenkalender in elektronischer Form und ein Deckblatt im Fristenordner, das übersichtlich zu jeder DV die Kündigungs- oder Ablauffristen aufzeigt. 9 Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 36, Rdnr. 14 4

5 Gibt es Formvorschriften für die Kündigung einer Dienstvereinbarung? Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden, sofern in der Dienstvereinbarung nichts anderes vereinbart worden ist. Kündigt die MAV, muss zuvor eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ( 26 MVG.EKD) über die Ausübung des Kündigungsrechts stattfinden. Die DV kann auch jederzeit durch einen (schriftlichen) Aufhebungsvertrag zwischen MAV und Dienststellenleitung beendet werden. Dies ist rechtlich zulässig. 10 Eine Teilkündigung einer DV ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann zulässig, wenn dies besonders vereinbart worden ist oder wenn die Kündigung einen von dem übrigen Inhalt der DV sachlich unabhängigen und selbstständigen Teilkomplex betrifft. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ohne Rücksicht auf die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist ist dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen (Dienststelle, MAV, Mitarbeiter) ein Festhalten an der DV bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lassen. 11 Praxistipp: Ich empfehle den MAVen in der Dienstvereinbarung stets die Schriftform für die Kündigung zu vereinbaren: Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es kann auch vereinbart werden, dass eine erfolgte Kündigung den Mitarbeitenden bekannt gemacht werden muss: Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die MAV und die Dienststellenleitung bekanntgegeben. 10 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 36, Rdnrn. 45,47 11 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 36, Rdnr. 44, unter Bezugnahme auf BAG. Ebenso: Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, 4. Auflage, 36, Rdnr. 13c 5

6 Weitere Praxistipps: Es kommt immer wieder vor, dass sich während der Laufzeit einer DV rechtliche und/oder tatsächliche Gegebenheiten ändern und die DV deshalb angepasst werden muss. Hier schlage ich vor, folgende Formulierung standardmäßig in Dienstvereinbarungen mit aufzunehmen: Bei Änderungen, der dieser Dienstvereinbarung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen, werden MAV und Dienststellenleitung unverzüglich in Verhandlungen treten mit dem Ziel, die Dienstvereinbarung an die geänderte Sach- und Rechtslage anzupassen. Soweit die Regelungen in einer Dienstvereinbarung auch behinderte Beschäftigte betreffen, könnte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( 50 MVG.EKD) der Vereinbarung beitreten: Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten tritt den vorstehenden Regelungen bei, soweit schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind....datum...unterschrift Trotz sorgfältigem Arbeiten der MAV und der Dienststellenleitung kommt es immer wieder vor, dass sich einzelne Punkte einer Dienstvereinbarung bei näherer nachträglicher Prüfung als rechtswidrig oder rechtlich problematisch erweisen. Deshalb empfehle ich die generelle Aufnahme einer salvatorischen Klausel in DV: Salvatorische Klausel Sollten einzelne Punkte dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt. Für die unwirksame Klausel ist eine Regelung zu finden, die der unwirksamen inhaltlich nahe kommt. 6

7 Infordner für neueingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Wenn es an Dienststellen solche Infoordner gibt, dann sollten in ihnen alle derzeit gültigen Dienstvereinbarungen enthalten sein, damit sich neueingestellte Mitarbeitende über die geltenden Regelungen informieren können. Gleiches gilt auch, wenn es in Dienststellen Infordner für neue GKR-, KKR- oder sonstige Leitungsmitglieder gibt. MAVen, die an neueingestellte Mitarbeitende Infobriefe versenden, sollten darin ebenfalls auch auf geltende Dienstvereinbarungen hinweisen. Neue Amtszeit der MAVen: Derzeit beginnen überall in der EKBO neue Mitglieder in den MAVen ihre Arbeit. Vor diesem Hintergrund rege ich an, dass jedes dieser neuen Mitglieder eine Zusammenstellung aller gültigen Dienstvereinbarungen erhält, die es im Zuständigkeitsbereich der MAV gibt und dass ihnen der Inhalt (und vielleicht auch der Sinn, dies erscheint mir manchmal nötig!) kurz erläutert wird. Vermittlungsvorschlag durch die Schiedsstelle: Der Abschluss von Dienstvereinbarungen kann weder von der MAV, noch von der Dienststellenleitung oder den Beschäftigten erzwungen werden. Wenn es Probleme beim beabsichtigten Abschluss einer DV gibt, die anderweitig nicht zu lösen sind, kann die Schiedsstelle angerufen werden. 7

8 Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Schiedsstelle gemäß 60 Abs. 3 MVG.EKD den Parteien nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Individualrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Individualrechtliche Ansprüche einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Dienstvereinbarungen können ausschließlich vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, die dabei auch über die Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen zu entscheiden und ggf. eine gerichtliche Billigkeitskontrolle von Dienstvereinbarungen vorzunehmen haben. 12 Regelungsabreden: MAV und Dienststellenleitung können miteinander auch formfreie Vereinbarungen in anderer Form als die einer Dienstvereinbarung abschließen. Für solche Vereinbarungen hat sich der Begriff Regelungsabrede in der Rechtsliteratur etabliert. Sie eignen sich für Absprachen zwischen MAV und Dienststellenleitung bezüglich ihres kollektivrechtlichen Handelns. Anders als eine Dienstvereinbarung hat die Regelungsabrede keine Normwirkung. Das heißt, sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse, sondern bindet nur MAV und Dienststellenleitung schuldrechtlich. Seitens der MAV bedürfen auch Regelungsabreden eines Beschlusses der MAV. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aber den MAVen unbedingt schon aus Beweisgründen- zu empfehlen. 13 Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen. Der Staatsrechtler Montesquieu Ob damit auch Dienstvereinbarungen gemeint sind? 12 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 36, Rdnr Siehe: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 36, Rdnr. 53. Siehe auch: Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 36, Rdnr. 19 8

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