FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNG IM BEREICH DES B-PLAN NR. 042 HOSPIZ FRIEDLAND

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1 FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNG IM BEREICH DES B-PLAN NR. 042 HOSPIZ FRIEDLAND Dipl. Ing. M.Schmitz Landschaftsarchitekt JULI 2014 Auftraggeber: Gemeinde Friedland Bönnecker Straße Friedland

2 FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNG IM BEREICH DES B-PLAN NR. 042 HOSPIZ FRIEDLAND JULI 2014 Bestandserfassung und Bewertung der Vögel und Tagfalter, Heuschrecken und Reptilien Auftraggeber: Gemeinde Friedland Bönnecker Straße Friedland Bearbeitung: Bearbeiter: Dipl. Ing. Michael Schmitz Dorfstr Hardegsen Dipl. Ing. Michael Schmitz Lichtenborn, Sonntag, 27. Juli 2014

3 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung und Ausgangssituation Untersuchungsgebiet Methoden Vögel Tagfalter und Heuschrecken Reptilien Ergebnisse Vögel Tagfalter und Heuschrecken Reptilien Naturschutzfachliche Einschätzung Artenschutzrechtliche Einschätzung Rechtliche Grundlagen Artenschutzrechtlicher Prüfungsbedarf Hinweise für die Planung Zusammenfassung Literatur Anhang: Vertiefende rechtliche Darstellung der artenschutzrechtlichen Regelungen bei Bauleitplanungen Tabellen, Abbildungen und Karten Tabellen Tab. 1: Kartiertermine... 5 Tab.2: Im Untersuchungsgebiet und in der Nähe nachgewiesene Vogelarten... 6 Tab. 3: Liste der erfassten Tagfalterarten... 7 Tab. 4: Liste der erfassten Heuschreckenarten... 8 Abbildungen/Fotos Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes grün)... 4 Karten Karte 1: Nachweise der Vogelarten - Bestand

4 1 Aufgabenstellung und Ausgangssituation Im Zuge der Planungen für einen Bebauungsplan im Bereich der Ortschaft Friedland sollten faunistische Bestandsaufnahmen zur Beurteilung potentieller Eingriffsfolgen sowie möglicher artenschutzrechtlicher Aspekte erfolgen. Es ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, inwieweit die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes 44 1)) greifen und ob diesbezüglich artenschutzrechtlich Planungshindernisse für eine Neubebauung bestehen. Bei der vorliegenden Kartierung wurden Untersuchungen an Vögeln, Heuschrecken, Tagfaltern und Reptilien mit einem sehr geringen Aufwand Übersichtserfassung) durchgeführt. Bereits am Luftbild war zu erkennen, dass die Fläche kaum Habitate für Tiere bietet. Dieser Eindruck hat sich nach der ersten Begehung vor Ort absolut bestätigt. 2 Untersuchungsgebiet Das Gebiet liegt am Rande der Ziegelei in Friedland und grenzt nördlich und östlich an die bestehende Bebauung an. Es ist von der angrenzenden Wohnbebauung lediglich durch einen Erdwall getrennt. Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes grün) Das eigentliche Plangebiet war im Frühjahr sehr lückig mit verschiedenen Gräsern bewachsen, bevor die Fläche etwa im Mai gegrubbert wurde. Anschließend wurde die Fläche als Standweide für Pferde genutzt. Zur Erfassung funktionsräumlicher Beziehungen Dipl. Ing. M.Schmitz 4

5 wurde die Untersuchung über den Planungsraum hinaus in strukturreiche angrenzende Bereiche Gärten, Obstwiese) ausgedehnt. 3 Methoden Für die untersuchten Artengruppen wurden jeweils spezielle Untersuchungsmethoden angewendet. Soweit hierbei vorhanden, wurden anerkannte Standards berücksichtigt. Diese werden nachfolgend beschrieben. Um eventuell vorhandene funktionale Beziehungen bei den einzelnen untersuchten Tierartengruppen zu erkennen und damit Fragen des Artenschutzrechtes adäquat beantworten zu können, wurde im Einzelfall über den eigentlichen Untersuchungsraum hinaus die Raumnutzung der untersuchten Tierartengruppen dokumentiert. 3.1 Vögel Die Kartierung konzentrierte sich auf die Erfassung vorhandener Brutreviere. Dabei wurde die Methodik der Revierkartierung anhand der methodischen Vorgaben zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands SÜDBECK et al. 2005) berücksichtigt. Das Artenspektrum weit verbreiteter und häufiger Vogelarten wurde vor allem qualitativ erfasst. Im Detail wurden von den einzelnen Begehungen Tageskarten angelegt, auf denen die Vögel punktgenau als Individuum registriert wurden. Diese Tageskarten wurden für die einzelnen Arten zu Artkarten zusammengefasst. Für die gefährdeten und für standorttypische aber nicht gefährdete Arten wurden sogenannte Papierreviere gebildet. In der Karte der Vogelnachweise Karte 1) ist jeweils das Zentrum eines solchen Papierreviers dargelegt. Entsprechend der methodischen Vorgaben wurden die Vögel vor allem in den frühen Morgenstunden mit Hilfe ihrer typischen Reviergesänge und auf Sicht erfasst. Es wurden drei Kartierdurchgänge zwischen Anfang Mitte Mai und Mitte Juli durchgeführt s. Tab. 1). Die Auswertung der Kartierergebnisse erfolgte ebenfalls auf der Grundlage der Methodenstandards SÜDBECK et al. 2005). Es wurden nur die jeweils für die einzelnen Arten dort angegebenen Wertungszeiträume mit geringen Abweichungen) berücksichtigt, um Papierreviere zu erstellen. Ziel von Vogelkartierungen ist es, herauszufinden, welche Arten in einem Gebiet als Brutvögel angesprochen werden müssen und welche nur Nahrungsgäste und Durchzügler sind oder auch nur einmalig ein Gebiet besuchen. Je nachdem, welcher Status einer Art zukommt, ergeben sich aus einer solchen Kartierung unterschiedliche planungsrelevante Aussagen. Durchzügler können bei kleineren Bebauungsplänen im Siedlungsrandbereich in der Regel weitgehend unbeachtet bleiben, während Brutvögel, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch ein Vorhaben zerstört werden, eine größere Planungsrelevanz entfalten können. Tab. 1: Kartiertermine Datum Wetterbedingungen Windstill, sonnig Frühbegehung) Windstill, sonnig Frühbegehung) windstill, sonnig Frühbegehung) Dipl. Ing. M.Schmitz 5

6 3.2 Tagfalter und Heuschrecken Unter den Tagfaltern und Heuschrecken Niedersachsens gibt es eine Reihe gefährdeter Arten. Insofern war eine Untersuchung dieser Artengruppen gerechtfertigt. Üblicherweise werden sie als planungsrelevante Arten angesehen und im Zuge der Eingriffsregelung in geeigneten Biotopen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall war das Spektrum der zu erwartenden Arten jedoch sehr gering. Dennoch hätten am Rande eines Bodenabbaus bemerkenswerte Arten auftreten können. Die Erfassung der Tagfalter erfolgte auf Sicht. Die Erfassung der Heuschreckenarten erfolgte durch Sichtbeobachtung, Käschern und Verhören der arteigenen Gesänge inklusive Kontrolle mit Ultraschalldetektor). 3.3 Reptilien Das Potential für Reptilien wurde bereits aufgrund des Luftbildes als eher gering eingeschätzt. Da aber die Fläche am Rande eines Bodenabbaus liegt, ist durchaus mit dem Vorkommen von Reptilien zu rechnen, da Bodenabbaugebiete oft sehr gute Reptilienlebensräume darstellen. Während der Kartierungen der Heuschrecken und Tagfalter wurde auch auf Reptilien geachtet. Es wurden jedoch keine geeigneten Reptilienhabitate im Untersuchungsgebiet entdeckt. 4 Ergebnisse 4.1 Vögel Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet 15 Vogelarten registriert s. Tab.2). Als Brutvögel sind 10 Arten ermittelt worden. Diese besiedeln aber die angrenzenden Garten- und Gehölzstrukturen und kommen bis auf gelegentliche Nahrungsflüge nicht im eigentlichen Planungsgebiet vor. Tab.2: Im Untersuchungsgebiet und in der Nähe nachgewiesene Vogelarten Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status GFNDS GF REG.B/B GF D Amsel Turdus merula BV Buchfink Fringilla coelebs BV Elster Pica pica NG Grünfink Carduelis chloris BV Haussperling Passer domesticus BV V V V Heckenbraunelle Prunella modularis BV Mauersegler Apus apus NG Mehlschwalbe Delichon urbicum BV V V V Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV Rabenkrähe Corvus corone NG Ringeltaube Columba palumbus NG Star Sturnus vulgaris BV V V V Wacholderdrossel Turdus pilaris NG Zaunkönig Troglodytes troglodytes BV Zilpzalp Phylloscopus collybita BV Die Liste enthält insgesamt 15 im Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung festgestellte Vogelarten. Dipl. Ing. M.Schmitz 6

7 Status: Das Artenspektrum lässt sich drei Kategorien zuordnen: BV - Brutverdacht, BZ - Brutzeitfeststellung, Brutvorkommen möglich aber nicht nachgewiesen NG - Nahrungsgast im UG zur Brutzeit Bruthabitat außerhalb des UG) DZ - Durchzügler, Beobachtung zur Zugzeit Weitere Erläuterungen: GF Nds.: Gefährdungsgrad nach Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Vogelarten 7. Fassung, Stand 2007, KRÜGER, T. u. B. OLTMANNS 2007) GF Reg.: Gefährdungsgrad in den Naturräumlichen Regionen Niedersachsens nach Rote der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Vogelarten 7. Fassung, Stand 2007) KRÜGER u. OLTMANNS 2007) B/B Bergland mit Börden GF D: Gefährdungsgrad nach Rote Liste der Brutvögel Deutschlands Stand 30.Nov. 2007) Südbeck et al. 2007) 0 : Erloschen oder verschollen 1 : Vom Erlöschen bedroht 2 : Stark gefährdet 3 : gefährdet R : Arten mit geographischer Restriktion V : Arten der Vorwarnliste Das Plangebiet bzw. sein Umfeld weist ein für die vorhandenen Strukturen zu erwartendes typisches Artenspektrum einer halboffenen siedlungsnahen Landschaft auf. Dieses setzt sich überwiegend aus weit verbreiteten und in Niedersachsen häufigen Vogelarten zusammen. Alle nachgewiesenen Arten, die das Untersuchungsgebiet nutzen, brüten im Bereich der bestehenden Bebauung Mehlschwalbe, Amsel, Grünfink, Haussperling, Hausrotschwanz u.a.) und südlich der Fläche in einem Obstgarten. Diese häufigen ungefährdeten Arten wurden als nicht eingriffsrelevant nicht weiter erfasst. Teilweise nutzen die vorkommenden Arten die vorgesehene Baufläche Pferdestandfläche) auch als Nahrungsfläche. Brutvögel wurden hier jedoch nicht nachgewiesen. 4.2 Tagfalter und Heuschrecken Es mangelt der Fläche an Blütenangebot und Strukturvielfalt, so dass Tagfalter lediglich an einigen Distelpflanzen auf dem Wall hätten leben können. Die Fläche selbst ist aufgrund des Grubberns im Frühjahr mit anschließender Pferdebeweidung teilweise vegetationslos, jedenfalls als Lebensraum für Tagfalter und Heuschrecken weitgehend ungeeignet. Heuschrecken können sich auf dem Wall entwickeln. Es konnten insgesamt nur einige sehr häufige Tagfalter- und Heuschreckenarten, oft nur in Einzelexemplaren, nachgewiesen werden. Tab. 3: Liste der erfassten Tagfalterarten Wissenschaftlicher Name Falterformation GF Nds. Kleiner Kohlweißling Pieris rapae) I Admiral Vanessa atalanta) I M Kleiner Fuchs Aglais urticae) I Tagpfauenauge Inachis io) I Grosses Ochsenauge Maniola jurtina) II) Icarus-Bläuling Polyommatus icarus) II) Zitronenfalter Gonepteryx rhamni) IV) Falterformation: Die Einteilung der Arten in Tagfalterformationen erfolgte nach BLAB & KUDRNA 1982), verändert und ergänzt durch LOBENSTEIN 2003) I Ubiquisten Bewohner blütenreicher Stellen der unterschiedlichsten Arten II Mesophile Offenlandarten Bewohner nicht zu hoch intensivierter, grasiger, blütenreicher Flächen des Offenlandes alle Wiesengesellschaften Wildkraut- und Staudenfluren einschließlich der Heckenlandschaften und Waldrandökotone). Diese Arten sind sowohl in trockenen als auch in Dipl. Ing. M.Schmitz 7

8 feuchten Biotopen zu finden. Ihre flächenmäßig größte Verbreitung finden sie in den mittleren Biotopen IV) Mesophile Arten der Wälder und der Übergangsbereiche zum Offenland Wie IV, aber lichtliebende Pflanzen/ausreichende Lichtverhältnisse bevorzugend, die sie im benachbarten Offenland sowie auf Waldlichtungen finden u.a. Vorwald- und Gebüschstadien, Parkanlagen) GF Nds.: Gefährdungsgrad nach der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Großschmetterlinge LOBENSTEIN 2004) GF D: Gefährdungsgrad nach der Roten Liste der Großschmetterlinge Macrolepidoptera) Deutschlands Bearbeitungsstand: 1995/96) PRETSCHER 1998) 0 - Ausgestorben oder verschollen 1 - Vom Aussterben bedroht 2 - Stark gefährdet 3 - Gefährdet V - Arten der Vorwarnliste - - Derzeit nicht gefährdet M - Nicht bodenständige gebietsfremde Art U - Status unklar, Funde passen nicht in das Verbreitungsbild bzw. Artnachweise nicht absolut sicher Zusatzkategorie in Klammern) M) - Neben einem fortpflanzungsfähigen Populationsstamm finden sich einwandernde/durchziehende Falter, auf die sinnvollerweise die Gefährdungseinstufung nicht angewendet werden sollte»bedingt bodenständige Wanderfalter«, s. auch Rote Liste Fassung 1986/88) Tab. 4: Liste der erfassten Heuschreckenarten Wissenschaftlicher Name GF Nds GF ö F GF D Deutscher Name Chorthippus parallelus * * * Gemeiner Grashüpfer Metrioptera roeseli * * * Roesels Beißschrecke Tettigonia viridissima * * * Großes Heupferd GF Nds.: Gefährdungsgrad in Niedersachsen nach "Rote Liste der in Niedersachsen gefährdeten Heuschrecken" Stand ) GREIN 2005) GF öf: Gefährdungsgrad in der Region Östliches Tiefland nach "Rote Liste der in Niedersachsen gefährdeten Heuschrecken" Stand ) GREIN 2005) GF D: Gefährdungsgrad nach der Roten Liste der Geradflügler Orthoptera s. l.) Deutschlands Bearbeitungsstand: 1993, geändert 1997) INGRISCH & KÖHLER 1998) 0 - Ausgestorben oder verschollen 1 - Vom Aussterben bedroht 2 - Stark gefährdet 3 - Gefährdet G - Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt V - Arten der Vorwarnliste * - Derzeit nicht gefährdet - - Ein Vorkommen der Art ist nicht dokumentiert 4.3 Reptilien Reptilien wurden im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Ein Vorkommen wäre etwa auf dem Wall denkbar gewesen, der die Fläche umgibt. Er ist allerdings weitgehend mit Brennnesseln bewachsen und daher als Habitat für Reptilien ungeeignet. Dipl. Ing. M.Schmitz 8

9 5 Naturschutzfachliche Einschätzung Vögel Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um allgemein verbreitete, nicht gefährdete Arten. Es wurden keine bedeutenden Funktionsbeziehungen registriert. Im Untersuchungsgebiet kommen auch keine Vogelarten der Ackerlandschaft vor, die den unmittelbaren Eingriffsbereich besiedeln könnten und regelmäßig am Rande von Bodenabbauten siedeln Rebhuhn). Das Untersuchungsgebiet ist daher für Vogelarten ohne besondere Bedeutung. Im Zuge der Bearbeitung der baurechtlichen Eingriffsregelung ist eine weitere Bearbeitung der Vogelfauna als abwägungserheblicher Belang nicht erforderlich. Tagfalter und Heuschrecken Es wurden nur sehr häufige und wenige Arten registriert. Eine Berücksichtigung im Zuge der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Reptilien Es wurden keine Arten registriert. Eine Berücksichtigung im Zuge der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Dipl. Ing. M.Schmitz 9

10 6 Artenschutzrechtliche Einschätzung 6.1 Rechtliche Grundlagen Mit Wirkung vom trat das neue Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft. Im Abschnitt 3 des BNatSchG wird der Besondere Artenschutz geregelt. Im Rahmen des vorliegenden artenschutzfachlichen Beitrages wird untersucht, ob Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG erfüllt sind. Demnach ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 441) BNatSchG) Während bei den nicht europäisch geschützten Tierarten im Rahmen der Eingriffsregelung vor allem dann eine Planungsrelevanz entsteht, wenn gefährdete Arten nachgewiesen werden oder nicht gefährdete Arten in großen Beständen vorhanden sind z.b. große Populationen der häufigen Erdkröte), spielt die Häufigkeit bei den europäisch geschützten Arten in Zusammenhang mit zulässigen Eingriffen keine Rolle. Hier sind die oben zitierten Zugriffsverbote des 44 BNatSchG individuenbezogen zu beachten, allerdings mit der Einschränkung 445) zulässige Eingriffe), dass nur die streng geschützten Arten und solche, die diesen streng geschützten Arten gleichgestellt sind alle europäische Vogelarten) relevant sind. Für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbote greifen und keine funktionserhaltende Maßnahmen möglich sind, kann nur noch eine Ausnahme nach 45 BNatSchG weiterhelfen. Hierbei sind aber nur wenige Ausnahmegründe erfolgversprechend. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind der baurechtlichen Abwägung nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um einen rechtlich unabhängigen, abwägungsfesten Rechtssachverhalt. Weitere detailliertere Ausführungen hierzu s. Anlage. 6.2 Artenschutzrechtlicher Prüfungsbedarf Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein bauplanungsrechtliches Verfahren, bei dem routinemäßig die erleichternden Ausnahmeregelungen des 44 BNatSchG zur Geltung kommen, sofern die Eingriffsregelung umfassend angewendet wurde. Artenschutzrechtlich zu betrachten sind nach 445) für den Fall zulässiger Eingriffe sämtliche europäischen Vogelarten sowie die Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie FFH-Richtlinie). Alle anderen besonders geschützten Arten sind in diesem Fall artenschutzrechtlich unbeachtlich. Eventuelle Vorkommen planungsrelevanter aber nicht streng geschützter Arten müssen im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt werden. Obwohl alle europäischen Vogelarten im Hinblick auf das Artenschutzrecht den streng geschützten Arten gleichgestellt sind, würde eine artenschutzrechtliche Prüfung für die meisten nicht gefährdeten Vogelarten regelmäßig zum Ergebnis kommen, das die ökologische Funktionsfähigkeit auch weiterhin gegeben ist, selbst wenn einzelne Fortpflanzungsstätten etwa der Amsel oder der Kohlmeise durch Vorhaben verloren gehen. Dipl. Ing. M.Schmitz 10

11 Anders wäre im Falle bei dauerhafter Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei nicht gefährdeten Arten zu verfahren. Schon länger ist daher ein Kompromiss gefunden worden, der darauf abzielt, entsprechende Prüfungen vor allem für gefährdete Vogelarten anzuwenden, da bei diesen die Funktionsfähigkeit im direkten Nahbereich bei Zerstörung einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten eher nicht erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall gehen überhaupt keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten, auch keine dauerhaften, verloren. Es wurden auch nur häufige und nicht gefährdete Vogelarten nachgewiesen, die außerhalb der eigentlichen Baufläche brüten. Da lediglich eine Wohnbebauung geplant ist, sind auch keine artenschutzrechtlichen Störungen [ 441), Nr. 2 ] zu befürchten etwa durch Betrieb von Anlagen etc.). Für die im Gebiet vorkommenden häufigen und nicht gefährdeten Vogelarten wird daher eine vertiefende artspezifische artenschutzrechtliche Prüfung nicht als erforderlich angesehen. Das gleiche gilt für die nachgewiesenen Tagfalter und Heuschreckenarten. Für die nachgewiesenen Arten ist das Artenschutzrecht nicht einschlägig. Reptilien wurden nicht nachgewiesen. Eine Prüfung entfällt daher auch für diese Artengruppe. 7 Hinweise für die Planung Nach den bisherigen Erkenntnissen der Kartierung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere zu erwarten. Artenschutzrechtliche zu berücksichtigende Sachverhalte wurden nicht nachgewiesen. Daher sind im vorliegenden Fall aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hinweise für die Planung zu geben. 8 Zusammenfassung Im Bereich einer Pferdeweide am Rand des Ziegeleigelände am Rande von Friedland wurde die Fauna Vögel, Tagfalter und Heuschrecken sowie Reptilien) untersucht. Die Ergebnisse der Kartierung im Jahr 2014 erbrachten überwiegend Nachweise häufiger und weit verbreiteter Vogelarten 15 Arten). Es wurden darüber hinaus sieben häufige Tagfalterarten, teilweise nur einmalig, beobachtet und drei Heuschreckenarten. Sämtliche Arten sind ungefährdet und nicht gesetzlich streng geschützt. Eingriffsregelung Es erfolgten keine planungsrelevanten Nachweise auf der Fläche. Artenschutzrecht Im Falle der hier vorgesehenen Bebauung ist das Artenschutzrecht nicht einschlägig. Dipl. Ing. M.Schmitz 11

12 Anlage: Vertiefende rechtliche Darstellung der artenschutzrechtlichen Regelungen für die Bauleitplanung Ausnahmeregelungen für zulässige Eingriffe Für die Bauleitplanung sind einige Besonderheiten in der Anwendung des Artenschutzrechtes zu beachten. Da die Durchführung der Baumaßnahmen nur dann erfolgt, wenn entsprechende Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurden, kommen einige erleichternde Ausnahmeregelungen von den Vorschriften des Artenschutzrechtes zur Anwendung, wie sie in 445) BNatSchG für zulässige Eingriffe geregelt werden. Diese sind allerdings nur anwendbar, wenn die Eingriffsregelung vollständig inkl. Erfassung planungsrelevanter Arten) angewendet wird, da dies eine Voraussetzung für die nachfolgend dargestellten artenschutzrechtlichen Erleichterungen darstellt: Der Absatz 5 44 BNatSchG) schränkt zunächst einmal den Geltungsbereich des Artenschutzrechtes auf alle europäischen Vogelarten sowie die Arten der Fauna-Flora- Habitatrichtlinie, Anhang IV, ein. Für zulässige Eingriffe liegt nach 44 5) BNatSchG für europaweit streng geschützte Arten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) und alle europäische Vogelarten ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sowie gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Tötungsverbot) nicht vor, soweit die ökologischen Funktionen der von Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Zu beachten ist aber: Zum Verbot der Tötung von Individuen nach 441), Nr. 1: Die Freistellung vom Fang- und Tötungsverbot [in 445), Anmerk. des Verfassers] reicht nur soweit, wie die erlaubte Zerstörung oder Beseitigung von Lebensstätten zwingend d.h. unter Berücksichtigung aller zumutbaren Vermeidungsmöglichkeiten wie z.b. Baufeldräumung außerhalb sensibler Zeiten) mit einem Handeln im Sinne von 44, Abs.1, Nr. 1 verbunden ist KRATSCH 2011, in: SCHUMACHER u. FISCHER-HÜFTLE, BNatSchG 44, Rdnr. 76, Kommentar zum BNatSchG, 2te Auflage, Kohlhammer) Zum Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 441), Nr. 3: Nicht ausreichend ist im Regelfall, dass potentiell geeignete Ersatzlebensräume außerhalb des Vorhabensgebietes vorhanden sind, denn es ist davon auszugehen, dass diese schon von der betreffenden Art genutzt werden und ohne gezielte Aufwertungsmaßnahmen keine höhere Siedlungsdichte zu erreichen ist. KRATSCH 2011, in: SCHUMACHER u. FISCHER-HÜFTLE, BNatSchG 44, Rdnr. 70, Kommentar zum BNatSchG, 2te Auflage, Kohlhammer). CEF-Maßnahmen Auch das Artenschutzrecht kennt eine Art von Kompensationsmaßnahmen, die sich jedoch von der Kompensation im Zusammenhang mit der Anwendung der Eingriffsregelung erheblich unterscheidet: Die artenschutzrechtlichen Verbote und ihre Rechtsfolgen lassen sich im Falle zulässiger Eingriffe Planungsfall 445) BNatSchG, wie oben dargelegt) ggf. durch geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen abwenden. Diese Maßnahmen entsprechen den von der Europäischen Kommission eingeführten CEF-Maßnahmen Continuous ecological functionality- Measures; vgl. EU-KOMMISSION 2007): Kap. II.3.4.d). Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein und der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Ort dienen. Hierzu gehören beispielsweise die Verbesserung oder Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten. Die funktionserhaltenden Maßnahmen müssen in einem direkten räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und ein Erfolg der Maßnahme bereits zum Eingriffszeitpunkt sichergestellt oder mit großer Sicherheit zu erwarten sein. Potentielle Flächen- oder Funktionsverluste müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausgeglichen werden, dass die ökologischen Funktionen der Lebensstätten dauerhaft erhalten bleiben. Dipl. Ing. M.Schmitz 12

13 Vor diesem Hintergrund ist zur Sicherstellung über den Erfolg von Vermeidungs-, Verminderungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, falls diese erforderlich sind, im Einzelfall die Durchführung eines projektbegleitenden Monitorings zu empfehlen, so dass ggf. ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden können. Ausnahme von den Verboten und FCS-Maßnahmen Schließlich verbleibt unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Ausnahme von den Verboten des Artenschutzrechtes nach 45 7) BNatSchG. Im Rahmen der Beantragung einer Ausnahme sind die betroffenen Arten sowie die Verbote zu benennen, für deren prognostizierte Übertretung die Ausnahmezulassung begehrt wird. Darüber hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG darzulegen. Dies sind: die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solche sozialer oder wirtschaftlicher Art, die für die Realisierung der Planung sprechen, sofern für das Vorhaben nicht in 45 Abs. 7 Nrn. 1 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz aufgeführte Gründe wie Schadensabwehr, Forschung und Lehre, menschliche Gesundheit und Sicherheit oder Naturschutz den Ausschlag geben, der Nachweis einer rechtssicheren Prüfung zumutbarer Alternativen sowie, die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Populationen der betroffenen Arten ergriffen werden FCS-Maßnahmen, favourable conservation status; vgl. 45 Abs. 7 BNatSchG). Hinzugefügt sei, dass sich der Erhaltungszustand einer Art durch die Gestattung einer Ausnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen der FCS-Maßnahmen nicht verschlechtern darf. Dipl. Ing. M.Schmitz 13

14 9 Literatur BLAB J., KUDRNA O. 1982): Hilfsprogramm für Schmetterlinge Ökologie und Schutz von Tagfaltern und Widderchen), Naturschutz aktuelltexte zum Naturschutz und zur Landschaftspflege, Nr.:6: GREIN, G. 2005): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Heuschrecken mit Gesamtartenverzeichnis 3. Fassung, Stand ). Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 25 1): INGRISCH; S. & KÖHLER, G. 1998): Rote Liste der Geradflügler Orthoptera s.l.) Deutschlands Bearbeitungsstand: 1993, geändert 1997). Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55: HECKENROTH, H. 1991): Rote Liste der in Niedersachsen gefährdeten Säugetierarten 1. Fassung, Stand , Übersicht), Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen, Heft 26: KRÜGER, Th. U. OLTMANNS, B. 2007): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, 3/2007 LOBENSTEIN, U. 2003): Die Schmetterlingsfauna des mittleren Niedersachsens, Hannover 2003 LOBENSTEIN, U. 2004): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Großschmetterlinge mit Gesamtartenverzeichnis 2. Fassung, Stand ) Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 24.Jg. Nr. 3: Hildesheim. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & CH. SUDFELDT 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands - Herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e. V. DDA) SÜDBECK, P., H.G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE u. W. KNIEF 2007): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel AVES) Deutschlands, Naturschutz und biologische Vielfalt, 701): Dipl. Ing. M.Schmitz 14

15 Karte 1: Vögel - Bestand Mg Zi Gi B Sti Gf A M A Hr Art der Vorwarnliste A, Amsel B, Buchfink Gf, Grünfink Gi, Girlitz H, Haussperling He, Heckenbraunelle Hr, Hausrotschwanz M, Mehlschwalbe Mg, Mönchsgrasmücke Sti, Stieglitz Z, Zaunkönig Zi, Zilpzalp Untersuchungsgebiet Hr Z häufige Art Mg Gi B H Z A Gf He Name Adresse Telefon mobil) Telefon Dipl. Ing. Michael Schmitz Landschaftsarchitekt Dorfstr Hardegsen Michael@molthan-schmitz.de B Stand :1000 Auftraggeber: Gemeinde Friedland Bönneckerstr Friedland

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