ÄNDERUNGEN 7. NOVELLE PBStV

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1 Relevante Änderungen der durch die 7. Novelle der PBStV Die 7. Novelle der PBStV ist am 7. März 2013 verlautbart worden und ist mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Novelle kann unter folgenden Links heruntergeladen werden: Text: Anlage 6: Anlage 6a: Achtung! Die Einstufung der Mängel hat seit 7. März 2013 nach den neuen Vorgaben der Anlage 6 zu erfolgen. Änderungen: - Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Anlage 6 der PBStV: Die Anlage 6 wurde neuverlautbart. Neben einer teilweisen Neunummerierung der Prüfpositionen sind auch neue Prüfpunkte aufgenommen worden. Mängeleinstufungen wurden im Detail angepasst und mehrere Grenzwerte abgeändert. - Die Identifizierung des Fahrzeuges wurde unter Hauptgruppe 0 zusammengefasst - Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor und einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Jänner 1980 müssen keinem Abgastest unterzogen werden. 1/5

2 Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Bremsanlage: - Bremstrommel oder Scheibe trägt nur auf weniger als 75 % der Reibfläche = schwerer Mangel (vorher 90%) - Bremstrommel oder Scheibe trägt nur auf weniger als 90 % der Reibfläche = leichter Mangel (vorher schwerer Mangel ) Betriebsbremsanlage: - Wirkung : Bremskraftunterschied von über 15% = leichter Mangel - Wirkung : Bremskraftunterschied von über 30% = schwerer Mangel (vorher 20%) - Mindestbremswirksamkeit der Klasse M1 mit erstmaliger Zulassung ab = 58 % (vorher 50%) - Mindestbremswirksamkeit der Klasse N2, N3 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50 % (vorher 45 %) - Mindestbremswirksamkeit von Sattelanhängern der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 45% (vorher 43%) - Mindestbremswirksamkeit von Anhängewagen der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50% (vorher 43%) - Mindestbremswirksamkeit von Zentralachsanhängern der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50% (vorher 43%) Hilfsbremsanlage - Bremskraftunterschied von über 15% = leichter Mangel - Bremskraftunterschied von über 30% = schwerer Mangel (vorher 20%) Feststellbremsanlage - Mindestbremswirksamkeit 16% (vorher 18%) - Wirkung unter 10% bzw. bei Kraftwagenzügen unter 7% = Gefahr in Verzug Neue Untergruppen bzw. Neuordnung dieser: - Neue Untergruppe 1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) - Neue Untergruppe 2.4 Spureinstellung - Neue Untergruppe 2.6 Elektronische Servolenkung (EPS) - Bisherige Untergruppe 7.12 Gasanlage ist unter Punkt Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) zusammengefasst worden. 2/5

3 - Neue Untergruppe zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) - Neue Untergruppe 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) - Neue Untergruppe Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L) - Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3 - Neue Untergruppe 9.6. Gänge, Stehplätze - Neue Untergruppe 9.7. Treppen und Stufen - Neue Untergruppe 9.8. Fahrgastkommunikationssystem - Neue Untergruppe 9.9. Hinweistafeln - Neue Untergruppe Vorschriften für die Beförderung von Kindern - Neue Untergruppe Einrichtungen für Nahrungszubereitung - Neue Untergruppe Sanitäre Einrichtungen Relevante Punkte in Bezug auf die Mängelbewertung - Kupplung zeigt Schlupf = LM, SM; Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf = GV (vorher: Kupplung rutscht = leichter Mangel) Elektronische Begutachtungsverwaltung EBV: Die EBV muss erst an die geänderten Vorgaben angepasst werden. Deshalb ist in der Verordnung vorgesehen, dass bis zum 30. September 2013 Gutachten noch mit der EBV Version 3.6 erstellt und ausgedruckt werden dürfen. Da die neuen Mängeleinstufungen bereits jetzt anzuwenden sind, ist dabei folgendes zu beachten: Mängelpunkte deren Nummerierung sich geändert hat oder die neu dazugekommen sind, werden bei jenen bestehenden Prüfpunkten der EBV 3.6 festgehalten, denen sie thematisch zugeordnet werden können: Beispiele: Fahrgestellnummer fehlt - bisher Prüfpunkt 10.2 nun Prüfpunkt 0.2, wird nach wie vor unter 10.2 vermerkt. Mängel im neuen Prüfpunkt 7.12 Fahrdynamikregelung sind unter dem bestehenden Punkt 1.6 Blockierverhinderer einzuordnen. 3/5

4 Grenzwerte die nach den neuen Festlegungen der 7.Novelle einen leichten Mangel ergeben, in der EBV Version 3.6 aber automatisch auf schweren Mangel gesetzt werden, erfordern innerhalb des veränderten Bereichs eine eigene Eingabemodalität um ein positives Gutachten erstellen zu können. Davon betroffen sind: o der Bremskraftunterschied rechts/links, jeweils für Betriebs- und Hilfsbremse, der von 20%, auf nun zulässige 30% erhöht wurde, und o die erforderliche Abbremsung der Feststellbremse die von 18% auf 16% gesenkt wurde. Beispiel: Es werden Bremswerte an einer Achse gemessen die einen Unterschied von 25% ergeben. Diese Werte werden wie gehabt, in die EBV eingegeben. In der EBV 3.6 wird dann automatisch ein schwerer Mangel gesetzt, obwohl entsprechend der 7.PBStV Novelle dies als leichter Mangel einzustufen ist. Der Mangel ist deshalb als behoben zu kennzeichnen. In das sich öffnende Textfenster wird der Eintrag, entspricht der 7. PBStV Novelle vorgenommen. Der Hinweis beim Ausdrucken, dass die neuen Werte ebenfalls zu einer negativen Beurteilung führen, wird mit ja angeklickt und das Gutachten ausgedruckt. Achtung: Wird bei der Mängelposition oder behoben angekreuzt so werden für beide Felder die Mängeleinstufungen eingefroren und ein nachträgliches manuelles Setzen der ursprünglichen Mängel ist nicht mehr möglich. Beispiel: Bei einem Fahrzeug der Klasse M1 liegt ein Bremskraftunterschied von 25% (schwerer Mangel automatisch gesetzt, jedoch nur leichter Mangel entsprechend den neuen Bestimmungen) und eine Abbremsung von 48% (schwerer Mangel automatisch gesetzt) vor. Behoben ist nicht anzukreuzen, weil ansonsten der schwere Mangel unter nicht mehr gesetzt werden kann. Im Textfeld des Mangels ist zu ergänzen LM gemäß der 7. PBStV Novelle 4/5

5 Werden durch die bestehende EBV Version leichte Mängel automatisch gesetzt (z.b.: Bremskraftunterschied über 10%) die nach den neuen Bestimmungen keinen Mangel ergeben so, müssen diese nicht nachträglich korrigiert werden. Es kann durch den Zusatz entspricht der 7. PBStV Novelle im Bemerkungsfeld auf den Unterschied hingewiesen werden. Die erhöhten Mindestabbremswerte werden von der EBV 3.6 nicht automatisch berücksichtigt. Die geeignete Person muss in diesen Fällen manuell die richtige Mängeleinstufung vornehmen. Beispiel: Ein Rettungsfahrzeug der Klasse M1 welches 2011 erstmals zugelassen wurde, erreicht mit der Betriebsbremsanlage eine Abbremsung von 54%. Die EBV 3.6 setzt keinen Mangel. Die geeignete Person muss nun manuell den schweren Mangel durch Anklicken setzen, da die geforderte Mindestabbremsung von 58% nicht erreicht wurde. 5/5

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