Drucksache für die Regionalversammlung Südhessen Nr.: VIII / (HPA) (RVS)

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1 Drucksache für die Regionalversammlung Südhessen Nr.: VIII / 43.1 Az. III b 10/01 Sitzungstag: (HPA) (RVS) Tagesordnungspunkt: Anlagen: -1- Abweichung von den regionalplanerischen Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP) zugunsten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Sondergebiet Am hohen Weg der Gemeinde Stockstadt am Rhein Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit gebe ich Ihnen vom Ergebnis des Beteiligungsverfahrens Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Johannes Baron Regierungspräsident

2 Antrag der Gemeinde Stockstadt am Rhein auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) zu Gunsten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans der Gemeinde Stockstadt am Rhein Sondergebiet Am hohen Weg Nahversorger Stockstadt/Rh. Ergebnis I. Das Vorhaben der Gemeinde Stockstadt am Rhein, die Ausweisung eines Sondergebietes Am hohen Weg Nahversorger Stockstadt/Rh. zur Ansiedlung eines Lebensmittelnahversorgers in der Oberstraße mit einer Gesamtverkaufsfläche von m², stellt keinen Verstoß gegen Ziel Z dar und bedarf somit nicht der Zulassung einer Abweichung vom RPS/RegFNP II. III. IV. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, mit dem das Vorhaben planungsrechtlich vorbereitet werden soll, ist es erforderlich, diese Gesamtverkaufsfläche von m² auch in die planungsrechtlichen Festsetzungen und den Durchführungsvertrag des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufzunehmen, um damit die Art und das Maß der baulichen Nutzung so festzusetzen, dass die Interessen der Nachbargemeinden gewahrt bleiben. Auch ist die beabsichtigte Grundflächenzahl, die eine Bebauung von maximal 90 % der Grundfläche ermöglichen würde, an diese Vorhabensgröße anzupassen. In diesem Bebauungsplan sind Einzelhandelsnutzungen, die über eine der Nahversorgung dienende Funktion hinausgehen, gemäß 1 Abs. 5 und 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszuschließen. Hinweis: Im Lageplan M. 1:500 ist für den Bereich des geplanten Supermarktes der an der Modau vorhandene Hochwasserschutzdeich darzustellen. Grundsätzlich ist vom vorhandenen landseitigen Deichfuß ein Schutzstreifen von 5 m einzuhalten, der frei von jeglicher Bebauung bleiben muss. Auch die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist hier untersagt. Der Lageplan muss entsprechend ergänzt werden. V. Der als Anlage beigefügte Gebäudegrundriss vom 20. Januar 2012 ist Bestandteil dieses Ergebnisberichtes. Begründung I. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 hat die Gemeinde Stockstadt am Rhein die Zulassung einer Abweichung von den Zielen RPS/RegFNP 2010 zur Ausweisung eines Sondergebietes für einen Lebensmittelvollversorger zur Sicherung der Nahversorgung im Bereich Oberstraße / Am hohen Weg Nahversorger Stockstadt/Rh. beantragt. Die Gemeinde beabsichtigt die Änderung eines Teilbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Am hohen Weg / An der Straße durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Am hohen Weg Nahversorger Stockstadt/Rh. Bislang ist der Vorhaben- 1

3 bereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt für den Vorhabensbereich Wohnbaufläche dar. Im RPS/RegFNP 2010 ist der Vorhabenbereich als Vorranggebiet Siedlung, Bestand dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellt werden, wonach der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden würde. Die Gemeindevertretung hat am 7. September 2010 die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von m² beinhaltet einen Supermarkt einschl. Getränkemarkt. Im südlichen Gemeindegebiet gebe es keine Fläche, die ansonsten für einen Lebensmittelvollsortimenter geeignet sei - Standortalternativen im südlichen Gemeindegebiet gebe es somit nicht. Im Vorfeld des Antrages der Gemeinde gab es zahlreiche Gespräche mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, in denen immer wieder über die Notwendigkeit einer Abweichung diskutiert wurde. Von Seiten des Regierungspräsidiums wurde diese Notwendigkeit verneint, da die Gemeinde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die zulässige Verkaufsfläche immer weiter reduziert hat, bis nach Auffassung der Oberen Landesplanungsbehörde keine erheblichen oder wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf Versorgungsbereiche von Stockstadt selbst, aber auch der Nachbargemeinden, insbesondere Biebesheim, mehr anzunehmen waren. Die Gemeinde konnte diese Ausfassung bis zum Schluss nicht teilen, weshalb es zu diesem Antrag kam. Um schlussendlich abzuklären, ob tatsächlich, wie es die von der Gemeinde vorgelegte Untersuchung aufgezeigt hat, keine schädlichen Auswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten sind, die Untersuchung also in ihrem Ergebnis zutreffend ist, hat sich das Regierungspräsidium dazu entschlossen, eine Beteiligung in der Art, wie es bei einem Abweichungsverfahren vorgesehen und üblich ist, durchzuführen. Durch die eingehenden Äußerungen, insbesondere der Fachstellen des Einzelhandels, sollte der Nachweis geführt werden, dass von schädlichen Auswirkungen des Vorhabens nicht auszugehen ist. II. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Äußerungen, Anregungen und Bedenken zu dem in der Antragsbegründung beschriebenen Vorhaben vorgebracht: Von Seiten der Schöfferstadt Gernsheim wird vorgetragen, dass durch das Vorhaben Belange der Schöfferstadt Gernsheim nicht beeinträchtigt werden. Daher werden keine Bedenken vorgebracht. Vielmehr wird die Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmittelnahversorgers mit einer Gesamtverkaufsfläche von m² als Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Stockstadts gesehen, die nicht zu Lasten einer anderen Kommune geht. Den Einwohnerinnen und Einwohnern wird die Möglichkeit gegeben, vor Ort ihren Le- 2

4 bensmittelbedarf abzudecken. Das entlastet die verkehrliche Infrastruktur. Unnötige Belastungen des Straßennetzes durch Fahrten in benachbarte Mittelzentren werden vermieden. Die Stadt Riedstadt stimmt dem Vorhaben der Nachbargemeinde Stockstadt am Rhein zu. Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau hält das überarbeitete Gutachten, trotz der Ergänzungen in einigen Punkten, weiterhin für unzureichend. Die Aussagen beschränken sich auf die Discounter und Vollsortimenter der näheren Umgebung, Aussagen zu zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden und evtl. Auswirkungen fehlen weiterhin. Schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche von Stockstadt und Biebesheim können nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen könnte durch eine weitere Reduktion der Verkaufsfläche und der Nebenverkaufsstellen vermindert werden. Die im RPS/RegFNP 2010 getroffene Regelung zur Grundversorgung wird für nicht ausreichend konkret erachtet. Bei Einhaltung von Radien der fußläufigen Entfernung und der Flächengrößen könnte eine beliebige Anzahl von Märkten entstehen. Der Interprätationsspielraum sei erheblich. Das Fehlen einer Definition, was in Unter- und Kleinzentren unter zentralem Versorgungsbereich zu verstehen sei, wird bemängelt. Ebenso sei die Festlegung der integrierten Lage nicht eindeutig definiert. Diese Begriffe sollten klarer und verbindlicher gefasst werden. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftpflege bestehen keine Bedenken. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden durch ein separates Genehmigungsverfahren geregelt. Der Unternehmerverband Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.v. vertritt die Auffassung, dass von einer verbrauchernahen örtlichen Grundversorgung regelmäßig auszugehen ist, wenn die Verkaufsfläche nahversorgungsrelevanter Sortimente insgesamt m² nicht überschreitet und wenn das Vorhaben städtebaulich integriert ist. Beide Voraussetzungen erfüllt das geplante Vorhaben. Die Verkaufsfläche ist mit m² angegeben. Der angedachte Standort ist städtebaulich integriert. Er schließt sowohl in östlicher als auch in nördlicher Richtung an bereits vorhandene Wohnstandorte / -bebauungen an. Städtebaulich integriert sind auch Ortsrandlagen (Peripherie), wenn sich das Vorhaben, wie hier, unmittelbar an den baulichen Zusammenhang anschließt. Die Formulierung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des regionalplanerischen Ziels Z Absatz 5 sei nicht gleichzusetzen mit der Vermutung, dass schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche von Stockstadt selbst und Biebesheim nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Von Seiten der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar werden auch nach Reduzierung der Verkaufsfläche von m² auf m² keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Hessischem Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein dürfen. Es werden explizit Zeiten zitiert, an denen sie geschlossen sein müssen. Der Lärm, der hier entstehen könnte, dürfte in einem Sondergebiet mit der 3

5 Zweckbestimmung Nahversorger als sozial adäquat anzusehen sein und stellt somit keine erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft dar. Die Gemeinde Biebesheim lehnt die beantragte Abweichung vom RPS/RegFNP 2010 ab. Die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung ist zur Beurteilung der raumordnerischen Vertretbarkeit des großflächigen Lebensmittelversorgers ungeeignet, da sie keine Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die bestehende örtliche Grundversorgung in Biebesheim enthält. Die Beschränkung des großflächigen Einzelhandels auf Ober- und Mittelzentren ist ein verbindliches Ziel des Landesentwicklungsplans Hessen Die beantraget Abweichung ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar, da es keinen sachlichen Grund für eine Sonderreglung zugunsten einer einzelnen Gemeinde gibt. Die Grundzüge der Planung werden berührt, da durch eine Zulassung der Abweichung die Beschränkung des großflächigen Einzelhandels auf Ober- und Mittelzentren in Frage gestellt würde. Schließlich liegt auch kein Ausnahmefall zur Sicherung der Grundversorgung vor. Die Grundversorgung kann auch mit kleineren Verkaufsflächen gesichert werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht des Dezernates V 53.1 Naturschutz (Planungen und Verfahren) bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, Schutzgebiete werden nicht berührt. Dezernat IV/DA 43.1 Immissionsschutz (Energie, Baustoffe, Lärm-, Strahlenschutz) weist auf seine Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hin. Danach konnten anfängliche Bedenken gegen die Ausweisung nach Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens entkräftet werden. Die Bedenken bezogen sich auf die Umgebungsbebauung (Allgemeines Wohngebiet) und die daraus entstehenden Konflikte hinsichtlich des Lärmschutzes. Dezernat IV/DA 41.2 Oberflächengewässer hat ebenfalls keine Einwendungen gegen die Abweichung. Allerdings besteht folgende Nachforderung: Die vorgelegten Unterlagen reichen für eine abschließende Stellungnahme nicht aus. Aus dem Lageplan M. 1:500 ist für den Bereich des geplanten Supermarktes der an der Modau vorhandene Hochwasserschutzdeich nicht dargestellt, wie z.b. auf der anderen Straßenseite. Grundsätzlich ist vom vorhandenen landseitigen Deichfuß ein Schutzstreifen von 5 m einzuhalten, der frei von jeglicher Bebauung bleiben muss. Auch die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist hier untersagt. Der Lageplan muss entsprechend ergänzt werden (siehe Hinweis Ziffer IV.) III. Die Zulassung einer Abweichung ist nicht erforderlich, da das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Ziel Z des RPS/RegFNP 2010 steht. Das benannte Ziel der Raumordnung besagt im Einzelnen folgendes: Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist grundsätzlich nur in den Ober- und Mittelzentren zulässig. Dabei ist die Verkaufsfläche 4

6 von Einzelhandelsprojekten so zu bemessen, dass der angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde nicht wesentlich überschreitet. In begründeten Ausnahmefällen, z.b. für die örtliche Grundversorgung, und unter Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen sowie unter besonderer Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist eine Ausweisung auch in den zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig. Zur Sicherung der Grundversorgung und unter Einhaltung der sonstigen Verträglichkeitsanforderungen kann für einen Lebensmittel-Vollversorger bis zu qm Verkaufsfläche oder für einen Lebensmitteldiscounter bis zu qm Verkaufsfläche die Raumverträglichkeit in städtebaulich integrierten Lagen angenommen werden. Großflächige Einzelhandelsvorhaben müssen eine enge räumliche und funktionale Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Sie sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie der Umweltverträglichkeit auch im Hinblick auf die Ziele der Verkehrsvermeidung und -verlagerung in bestehende Siedlungsgebiete unter Erreichbarkeit mit einem für Größe und Einzugsbereich des Einzelhandelsvorhabens angemessenen ÖPNV zu integrieren. Von großflächigen Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe keine schädlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von integrierten Geschäftszentren (zentralen Versorgungsbereichen) in der Gemeinde und in anderen Gemeinden sowie auf die verbrauchernahe Versorgung in der Gemeinde zu erwarten sein. Dies gilt insbesondere für solche Orte, in denen Maßnahmen zur Stärkung oder Beibehaltung zentralörtlicher Versorgungsfunktionen durchgeführt wurden oder vorgesehen sind, zum Beispiel städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen oder Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von innerstädtischen Geschäftsquartieren INGE. Die Zulassung einer Abweichung ist nicht erforderlich, weil ausgeschlossen werden konnte, dass das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von integrierten Geschäftszentren, vor allem in Biebesheim, haben kann. Raumordnerische Vertretbarkeit ist zu bejahen, da die Zulassung eines großflächigen Lebensmittelvollversorgers für die Nahversorgung Gegenstand einer entsprechenden planerischen Darstellung sein könnte, also wenn bei der Neuaufstellung des Regionalplans bzw. des Regionalen Flächennutzungsplanes an der vorgesehenen Stelle ein Sondergebiet Nahversorger abwägungsfehlerfrei dargestellt werden könnte. Dies ist vorliegend der Fall: Die Gemeinde Stockstadt am Rhein ist gemäß Ziel Z ein Kleinzentrum, so dass dort Standorte für großflächigen Einzelhandel gemäß Ziel Z grundsätzlich nicht ausgewiesen werden dürfen. Allerdings beinhaltet dieses Ziel eine Öffnungsklausel, wonach in begründeten Ausnahmefällen zur Sicherung der örtlichen Nahversorgung an einem integrierten Standort ein Lebensmittelvollversorger bis m² Verkaufsfläche zugelassen 5

7 werden kann. Die in Ziel Z genannten Voraussetzungen erfüllen Standort und Vorhaben in Stockstadt: Die Verkaufsfläche beschränkt sich auf m², der Standort ist als integriert zu bewerten. Das Vorhaben dient der örtlichen Nahversorgung, nachdem durch Schließung von Plus und Schlecker die Nahversorgung im Stockstadter Süden nicht mehr sichergestellt ist. Durch die Beteiligung hat sich anhand der Äußerungen insbesondere der Vertreter des Einzelhandels gezeigt, dass die Einschätzung der von der Gemeinde Stockstadt am Rhein vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. Juli 2012 geteilt wird, wonach die Umsatzrückgänge insgesamt, insbesondere jedoch im Hinblick auf die Nachbargemeinde Biebesheim, deutlich unter der schädlichen 10%-Grenze bleiben. Diesbezügliche Zweifel wurden von den Vertretern des Einzelhandels nicht vorgetragen. Zur Wahrung insbesondere der Versorgungssituation in Biebesheim und zur Sicherstellung der geringen Umsatzrückgänge und des Zweckes Nahversorgung soll die Verkaufsfläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im zugehörigem Durchführungsvertrag jedoch verbindlich geregelt (siehe Ziffer II.) und andere Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden (siehe Ziffer III.). Das Vorhaben berührt auch nicht die Grundzüge des Regionalplans: Grundzüge des Regionalplans liegen vor, wenn die planerische Darstellung und / oder die textliche Fassung von Zielen eine raumordnerische Grundkonzeption zum Ausdruck bringen. Der grundsätzliche Ausschluss von großflächigem Einzelhandel außerhalb von Oberund Mittelzentren stellt einen Grundzug des RPS/RegFNP 2010 dar. Zugleich formuliert aber das zugehörige Ziel Z eine Öffnungsklausel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen z.b. ein Lebensmittelvollversorger bis m² Verkaufsfläche auch in einem Unter- oder Kleinzentrum zugelassen werden kann. Nachdem, wie oben ausgeführt, für das geplante Vorhaben in Stockstadt am Rhein die Erfüllung der Voraussetzungen der Öffnungsklausel belegt werden kann, berührt das Vorhaben eben keinen Grundzug des RPS/RegFNP Das Vorhaben kann unter Berücksichtigung des Zwecks des Ziels und unter Würdigung der vorgetragenen Bedenken zugelassen werden. Im Hinblick auf die Wahrung insbesondere der Versorgungssituation in Biebesheim und zur Sicherstellung der geringen Umsatzrückgänge und des Zweckes Nahversorgung gilt dies jedoch nur, soweit insgesamt eine Verkaufsfläche von m² nicht überschritten wird. Andere Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Entscheidungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, werden durch dieses Ergebnis nicht ersetzt. Anlage: Gebäudegrundriss vom 20. Januar 2012 III 31.2 Eva Elisabeth Mahler Tel.: Dezember

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