Die häufigsten Abweichungen 2016

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1 Die häufigsten Abweichungen 2016 Kontrollpunkt (Minor Must) Wurden die Dünger - Höchstgrenzen laut Richtlinie eingehalten, Bodenuntersuchungen vorhanden? (55 Betriebe) Es wurden entweder die Düngerhöchstgrenzen nicht eingehalten bzw. lagen keine Bodenuntersuchungen vor. Hinweis zur Umsetzung: Als Düngerhöchstmengen für Stickstoff und Phosphor gelten die im Merkblatt der AMAG.A.P. Richtlinie angeführten Werte (Grundlage für diese Werte ist die sachgerechte Düngung). Die Düngung muss nach guter fachlicher Praxis erfolgen, die Ergebnisse der Bodenunter suchungen müssen beachtet Die Grundbodenuntersuchungen dürfen max. 6 Jahre alt sein. Die Proben müssen so auf die Feldstücke verteilt werden, dass eine Aussage über alle Maßnahmenflächen getroffen werden kann. Die Grunduntersuchung des Bodens umfasst eine Überprüfung hinsichtlich des ph-wertes sowie des Phosphor- und Kalium-Gehaltes. Kontrollpunkt (Major Must) Sind die gelagerten PSM laut aktueller Zulassung erlaubt und von welchen, für anderen Gebrauch getrennt, bzw. besteht für diese weiteren Pflanzenschutzmittel eine Kennzeichnung? (48 Betriebe) Die gelagerten PSM hatten keine aktuelle Zulassung (Problem waren vor allem deutsche und niederländische Mittel) bzw. waren nicht ausreichend getrennt und gekennzeichnet. Hinweis zur Umsetzung: Alle derzeit gelagerten oder in der Bestandsliste verzeichneten PSM müssen laut aktueller Zulassung erlaubt oder ggf. für die innerhalb der Fruchtfolge angebauten Kulturen offiziell zugelassen sein. PSM, die nicht im Rahmen der Zertifizierung benötigt werden, sind im Raum/ Schrank getrennt zu platzieren und zu kennzeichnen (z.b. Lohnspritzungen, Maisanbau, Gartenprodukte.). Siehe hierzu auch den Abschnitt Gesetzliche Vorgaben Pflanzenschutz/ Anwendung Lagerung Pflanzenschutzmittel. Weiters wurden folgende Abweichungen vermehrt festgestellt: Der letzte Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ist schon länger als 18 Monate her bzw. es liegt über die Teilnahme an einer solchen keine Bestätigung auf. Eine Gießwasseruntersuchung in Bezug auf Nitrat wurde nicht mindestens alle 3 Jahre durchgeführt (gilt für Gemüse und Erdbeeren). Es wurden keine oder nicht ausreichend Nmin Untersuchungen durchgeführt. Die Düngerhöchstgrenzen wurden nicht eingehalten bzw. wurden keine Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die PSM wurden nicht korrekt berechnet bzw. falsch angerüstet (z.b.: Aufwandsmenge pro Hektar war zu hoch) Stellenausschreibung Wir suchen für Zertifizierungskontrollen im Bereich GLOBALG.A.P. - AMA Gütesiegel (Obst und Gemüse) ab sofort eine(n) Inspekteur(in) für den Raum Ostösterreich (NÖ, B, Stmk). Die Tätigkeit ist saisonal begrenzt von April bis Oktober und eignet sich besonders als Nebentätigkeit für Landwirte (keine Vollzeitstelle!). Sie haben: Eine fundierte landwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Ausbildung (z.b. Meisterprüfung, HBLA, Studium) Verantwortungsbewusstsein & Selbstständigkeit Eigenen PKW und Bereitschaft zu Reisen (evtl. österreichweit) EDV Kenntnisse (MS Office) Wir bieten Ihnen: Eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis und freie Zeiteinteilung leistungsgerechte Bezahlung und selbstständiges Arbeiten Bei Interesse richten Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bitte bis an folgende Adresse: SLK GesmbH, Kleßheimer Straße 8a, 5071 Wals Ihre Ansprechperson: Ing. Matthias Lechner (0662/ ), matthias.lechner@slk.at Verlags- und Erscheinungsort: 5071 Wals; Eigentümer, Herausgeber und Verleger: SLK GesmbH; Geschäftsführer der Zertifizierungsstelle: DI Franz Horn; Für den Inhalt verantwortlich: Fachgebiet GLOBALGAP - AMA Gütesiegel: Ing. Matthias Lechner; Tel.: 0662 / , Fax: 0662 / office@slk.at, Internet:

2 Nr Februar 2017 Informations-Service AMA G.A.P. / GLOBALG.A.P. Aufnahme neuer Kulturen in die Zertifizierung Auslagerung von Arbeitsschritten Übermittlung von Unterlagen und Dokumenten per mail Änderung der Zertifizierungs- gebühren Änderungen AMAG.A.P Rückblick Saison 2016 Stellenausschreibung Inspekteur(in) Aufnahme neuer Kulturen in die Zertifizierung Sollten Sie neue Kulturen in die Zertifizierung aufnehmen wollen, muss unbedingt eine zeitgerechte Meldung (bestenfalls vor dem Anbau) an die SLK erfolgen. Die SLK entscheidet nach der Meldung ob eine Aufnahme der neuen Produkte nur nach einer zusätzlichen Kontrolle (kostenpflichtig) oder durch Übermittlung entsprechender Unterlagen (z.b.: vollständige Schlagaufzeichnungen nach Abschluss des Pflanzenschutzes und Einhaltung der Wartefristen) möglich ist. Bei entsprechend früher Meldung der neuen Produkte wird natürlich versucht die Jahreskontrolle so zu planen, dass keine zusätzliche Kontrolle notwendig ist. Die Jahreskontrolle wird dann zum Erntebeginn der neuen Produkte durchgeführt. Weiters muss eine evtl. durchgeführte Produkthandhabung (Lagerung, Verpacken, Waschen, ) bei der Kontrolle bewertbar sein. GZ 02Z S Österreichische Post AG / Sponsoring.Post

3 Auslagerung von Arbeitsschritten Werden Produktionsschritte (z.b.: Ausbringung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln sowie auch die Durchführung von Handhabungsschritten wie Verpacken oder Lagern von Produkten, solange der Erzeugerbetrieb noch in Besitz der Produkte ist) an andere Unternehmen oder Betriebe ausgelagert, müssen folgende Punkte beachtet werden: Das Formular Auslagerung von Arbeitsschritten muss ausgefüllt und vom dienstleistenden Unternehmen/Betrieb unterzeichnet werden (Das Formular ist auf der Internetseite der AMA Marketing und unter abrufbar). Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigt der dienstleistende Betrieb, dass sämtliche Vorgaben des AMAG.A.P. Standards bekannt sind, eingehalten werden und das dies auch von der Zertifizierungsstelle überprüft werden darf. Nachweise über die Einhaltung der AMAG.A.P. Vorgaben müssen eingeholt werden (z.b.: bei PSM Ausbringung durch den MR muss der Sachkundenachweis des Fahrers sowie ein Nachweis über die Überprüfung der Spritze vom Betrieb eingefordert werden). Die relevanten Kontrollpunkte müssen bei der Durchführung der Selbsteinschätzung sowie beim Ausfüllen der Aufzeichnungen beachtet Bei Unklarheiten steht das Team der SLK natürlich gerne zur Verfügung. Die Auslagerung von Arbeitsschritten macht es trotzdem erforderlich, dass sämtliche Belege über den Einkauf von Betriebsmitteln (z.b.: Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, ) am Betrieb zum Zeitpunkt der Kontrolle aufliegen müssen. Übermittlung von Unterlagen und Dokumenten per Mail Bei der Übermittlung von Unterlagen und Dokumenten per Mail an die SLK sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die maximale Dateigröße darf 10 MB betragen. Größere Datenmengen müssen daher auf mehrere Mails aufgeteilt werden, damit die Übermittlung klappt. Ein Betreff muss im Mail angeführt Generell ist zu beachten, dass bei der Übermittlung von Dokumenten und Unterlagen der Name bzw. die Betriebsnummer angegeben wird, damit die Unterlagen auch zugeordnet werden können. Änderung Zertifizierungsgebühren Gemäß vertraglicher Vereinbarung erhöht die SLK die Kontrollgebühren gem. Verbraucherpreisindex um 0,8%. Die aktuellen Gebührenordnungen sind unter abrufbar. Änderungen AMAG.A.P Wie bereits im letztjährigen Rundschreiben angekündigt, gilt für die Saison 2017 eine neue Version des AMAG.A.P. Standards. Durch die Änderung des Standards GLOBALG.A.P., auf den auch der AMAG.A.P. Standard aufbaut, ergeben sich folgende Änderungen für die Kontrolle und Zertifizierung: Wasserentnahmestellen (für Bewässerungswasser und/oder Waschwasser) müssen gekennzeichnet bzw. in Pläne eingezeichet Die Wasserentnahmestellen können in bereits bestehende Dokumente wie Flächenpläne/ Hofkarten bzw. in Pläne zur Schädlingsbekämpfung eingezeichnet Rundschreiben Nr Februar

4 Anforderungen zur Mengenbilanzierung Das Kapitel Mengenbilanzierung wurde neu in den AMAG.A.P. Standard aufgenommen. Die Kontrollpunkte in diesem Kapitel fordern vollständige Aufzeichnungen über alle erzeugten/ gelagerten/zugekauften und verkauften Produkte (z.b.: Rechnungen, Lieferscheine, Aufzeichnungen zur Lagerbelegung, Aufzeichnungen zu Erntemengen, ). Diese Anforderung bezieht sich auf die zertifizierten Kulturen. Weiters müssen die Sortierungsfaktoren und Verluste während der Lagerung und/oder Aufbereitung berechnet und dokumentiert Außerdem muss eine (mindestens) jährliche Bilanzierung/Gegenüberstellung der Zugänge (z.b.: selbst geerntete Produkte oder Zukäufe) und der Abgänge (z.b.: Verkauf, Sortier- und Lagerverluste) pro zertifiziertem Produkt erstellt Zu diesem Zweck stellt die AMA Marketing eine Formularvorlage zur Verfügung. Die geforderten Aufzeichnungen können entweder in diesem Formular handschriftlich bzw. digital oder mit einem bereits bestehenden System (z.b.: Warenwirtschaftssystem) geführt Grundsätzlich können auch Abrechnungen der Abnehmer als Mengenbilanz anerkannt werden, wenn in diesen Abrechnungen eine Jahresmenge pro zertifizierten Produkt ersichtlich ist. Anforderungen an Kraftstofflager und Betriebstankstellen: Sind Kraftstofflager und Betriebstankstellen am Betrieb vorhanden, müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten Folgende Anforderungen sind besonders zu berücksichtgen: Das Symbol Rauchen verboten muss angebracht sein Rückverfolgbarkeit Wichtiger Hinweis: Dieses Kapitel ist nur für Betriebe, die neben den eigenen zertifizierten Produkten noch Produkte anderer Betriebe handhaben und/oder Einrichtungen mit nicht zertifizierten Betrieben gemeinsam nutzen, zutreffend. Folgende Anforderungen sind zu beachten: Eine Identifizierung und Trennung von zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten muss jederzeit gegeben sein. Es muss sichergestellt werden, dass nur zertifizierte Produkte als solche vermarktet/ deklariert Eine abschließende Prüfung bei der Auslieferung/ Vermarktung von Produkten muss erfolgen, um sicherzustellen, dass die Deklaration/Kennzeichnung der Produkte ordnungsgemäß erfolgt. Schriftliche Verfahren zur Kennzeichnung, Warentrennung und Identifizierung der Produkte müssen vorhanden sein Aufzeichnungen dazu müssen vollständig geführt Nachweise über Qualität, Status der Zertifizierung (Zertifikate), Belege über Ein und Ausgangsmengen, Listen und Informationen zu Lieferanten, System zur Rückverfolgbarkeit und Begleitdokumente müssen geführt bzw. erstellt werden und aktuell aufliegen. Bei der Führung der Lagerstandslisten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel müssen alle Lagerbewegungen (Ein- und Ausgänge) spätestens nach einem Monat eingetragen Die Führung der Lagerstandslisten kann auch über diverse Aufzeichnungsprogramme tagesaktuell erfolgen. Notfall/Sicherheitsvorkehrungen (z.b.: Feuerlöscher, Ölbindemittel, ) müssen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern müssen beachtet 3 Rundschreiben Nr Februar 2017

5 Wassernutzung Generell muss die jährliche Gefahrenanalyse sämtliches Wasser, welches vor der Ernte mit den Produkten in Berührung kommt, abdecken (z. B.: Bewässerung, PSM Einsatz, ). Chemische und physikalische Verunreinigungen (Nebenkriterium) und mikrobiologische Verunreinigungen (Hauptkriterium) müssen in der Gefahrenanalyse behandelt Weiters müssen alle Umweltaspekte der betrieblichen Wassernutzung bewertet In der Gefahrenanalyse zur Wassernutzung müssen folgende Parameter behandelt und entsprechend dokumentiert werden: Herkunft des Wassers (z.b.: Brunnenwasser, Wasser aus öffentlicher Versorgung, Teichwasser, ) Ergebnisse früherer Untersuchungen (vor allem mikrobiologisch) Zeitpunkt der Wasserverwendung (z.b.: Knapp vor der Ernte, zu Beginn der Vegetationsperiode, ) Kontakt des Wassers mit den essbaren Teilen der Kultur (Kultur in der Erde? Bewässerungsmethode?) Bewässerungsmethode (z.b.: Tropfbewässerung, Kreisregner, ) Das Ergebnis der Gefahrenanalyse muss Antworten auf folgende Fragen ergeben: Muss eine Untersuchung des Wassers erfolgen? Wenn ja in welchen zeitlichen Abständen? Weiters soll die Entscheidungsfindung mit der Gefahrenanalyse nachvollziehbar gemacht werden hierzu ist eine ausführliche und vollständige Dokumentation erforderlich (besonders zur Begründung, wenn keine mikrobiologische Untersuchung des verwendeten Wassers notwendig ist!) Hinweis: Für den Bereich Wassernutzung stellt die AMA Marketing ein Merkblatt auf Ihrer Homepage zur Verfügung. Eine detaillierte Beschreibung inkl. Entscheidungshilfe (Entscheidungsbaum) finden Sie in den Aufzeichnungsunterlagen der AMA Marketing. Die evtl. notwendigen Analysen müssen in akkreditierten Laboren durchgeführt Ein Link mit der Liste der akkreditierten Labors ist auf der SLK Homepage zu finden. Der Untersuchungsumfang sollte folgende Parameter umfassen: Gesamtkeimzahl E.Coli Enterokokken Weiters muss eine Bewertung der Untersuchung (selbst oder durch Gutachten des Labors) erfolgen. Sollte die Bewertung ergeben, dass das verwendete Wasser nicht geeignet ist, müssen entsprechende Korrekturmaßnahmen (z.b.: Behandlung des Wassers, Einhaltung von Karenzzeiten zwischen Wasserverwendung und Ernte, ) eingeleitet, umgesetzt und dokumentiert Die Vorgaben der Bewässerungsbewilligung bzgl. Wasserentnahme müssen eingehalten werden (Aufzeichnungen). Ein Wassernutzungskonzept muss erstellt werden (Hauptkriterium) um die Wassernutzung zu optimieren. Als Wassernutzungskonzept werden auch folgende Unterlagen akzeptiert (sofern diese Aufzeichnungen vollständig vorhanden sind): Gefahrenanalyse Wasser Bewässerungsbewilligung Aufzeichnungen zur Bewässerung inkl. Plan mit Wasserentnahmestellen Rundschreiben Nr Februar

6 Evtl. vorhandene Wasserspeicher müssen Behördlich genehmigt (wenn erforderlich), in gutem Zustand und entsprechend gesichert (eingezäunt) sein Das Sammeln von Wasser (z.b.: Regenwasser) wird empfohlen. Die Lebensmittelsicherheit und evtl. behördliche Vorgaben müssen beachtet Verwendetes Waschwasser (für Produkte, Kisten, Maschinen und Geräte, ) muss so entsorgt werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Handhabung: Keine Lagerung von Produkten über Nacht auf dem Feld. Aussortierte/verunreinigte Produkte müssen entsorgt und dürfen nicht vermarktet Für zugekauftes Vermehrungsmaterial mit Lizenzen (Urheberrechte) müssen Nachweise über die Befugnis der Verwendung vorhanden sein. (z.b.: Clubsorten im Obstbau) Wird am Betrieb Vermehrungsmaterial verwendet, das nur mit Berechtigung der Urheber verwendet werden darf, müssen Unterlagen vorhanden sein, die die Verwendung des Vermehrungsmaterials erlauben. Für das restliche Vermehrungsmaterial (Saatgut, Jungpflanzen) genügen Belege wie Rechnungen/ Lieferscheine/Verpackungen. Die in der Anzucht der Jungpflanzen verwendeten PSM und die eingesetzten Beizmittel bei Saatgut müssen auf Verlangen verfügbar sein. Aktive Maßnahmen zur Abdriftminderung bei Ausbringung von PSM auf und von Nachbarflächen. Auf der Homepage der AMA Marketing ist zu diesem Thema ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen abrufbar. Integrierter Pflanzenschutz: Es müssen mindestens zwei Maßnahmen zu den Bereichen Vorbeugung und Überwachung und Begründung sowie mindestens eine Maßnahme im Bereich Behandlung durchgeführt und dokumentiert In den Aufzeichnungsblättern ist eine Liste mit verschiedenen möglichen Maßnahmen angeführt. In dieser Liste sind die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. Aufzeichnungen über die Verwendung von Substanzen, die nicht klassisch zu Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln gehören, müssen geführt (z.b.: Boden Verbesserer, Pflanzenstärkungsmittel, ) Die Aufzeichnungen müssen Ort, Datum, behandelte Kultur, verwendetes Produkt und die Aufwandmenge enthalten. Die Aufzeichnungen können auch in den bereits vorhandenen schlagbezogenen Aufzeichnungen geführt Die Wetterbedingungen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln müssen aufgezeichnet werden (z.b.: Windstärkeund Richtung, sonnig, bewölkt, Niederschlag, ). Im AMAG.A.P. Standard beschränken sich die Aufzeichnungserfordernisse auf Bedingungen, die nicht optimal sind. Grundsätzlich sollten daher die optimalen Bedingungen schriftlich definiert werden (z.b.: in den Schlagaufzeichnungen). Es werden grundsätzlich auch Aufzeichnungen von Wetterstationen oder Online Wetterdiensten akzeptiert, jedoch nur wenn diese Informationen bei der Kontrolle zugänglich sind und auch für rückwirkend abrufbar sind. 5 Rundschreiben Nr Februar 2017

7 Arbeitnehmerschutz/Arbeitnehmersicherheit Eine Mitarbeiterbesprechung (inkl. Dokumentation) muss mind. jährlich erfolgen. Den Mitarbeitern (vor allem Fremdarbeitskräften) muss es in dieser Besprechung möglich sein Beschwerden und Anregungen vorzubringen. Grundsätzlich könnte die Mitarbeiterbesprechung auch im Rahmen der Hygiene und Sicherheitsunterweisung durchgeführt (und dokumentiert) Transportfahrzeuge für Mitarbeiter müssen sich in sicherem Zustand befinden. Die gesetzlichen Anforderungen für den Transport müssen auf öffentlichen Straßen eingehalten Vollständige Aufzeichnungen zur Bewässerung müssen geführt werden (Datum und Menge) Die Nährstoffgehalte der verwendeten Dünger (N, P, K) müssen bekannt sein (Etiketten, Rechnungen) Transport von PSM: Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln müssen die rechtlichen Vorgaben (Auflagen für Gefahrguttransporte) beachtet (z.b.: Transport mit spezieller Gefahrgut Box ) z.b.: gelten für das Mitführen von Mitarbeitern auf Anhängern folgende Anforderungen: Die Personenbeförderung (höchstens 8 Personen) auf Anhängern ist nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zur Arbeitsstätte erlaubt. In anderen Fällen ist eine Sondergenehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Sicherheit muss gewährleistet sein (Sitz- und Festhaltemöglichkeit) max. neun Personen inklusive Lenker und allenfalls Beifahrer bei zwei Anhängern dürfen sich Personen nur auf dem ersten Anhänger befinden Mitnahme nur auf gebremsten Anhängern (keine Einachsanhänger) die Bauartgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges darf nicht höher als 40km/h sein. mit zugelassenen Anhängern darf max. 40km/h und mit nicht zugelassenen Anhängern max. 10 km/h gefahren Rundschreiben Nr Februar

8 Zusätzliche Empfehlungen: Bei der Kompostierung organischer Abfälle am Betrieb und Nutzung des Kompostes, muss sichergestellt werden, dass durch die Kompostierungsmethode keine Gefährdung für die Übertragung von Krankheiten, Schädlingen oder Beikräutern besteht. Gefahrenanalyse zum Thema Lebensmittelbetrug sollte erstellt werden (siehe Vorlage Gefahrenanalysen) Plan zur Verbesserung der Energieeffizienz am Betrieb (z.b.: erneuerbare Energie, ) Änderung Wertigkeiten Kontrollpunkte: Bei folgenden Kontrollpunkten wurden die Anforderungen grundsätzlich zwar nicht geändert, jedoch haben sich die Wertigkeiten folgendermaßen verschoben: Von Empfehlung zum Nebenkriterium: Bewässerungsbewilligung Berechnung des Bewässerungsbedarfs Mitarbeiterbesprechungen (inkl. Dokumentation) Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung für Mitarbeiter, die mit PSM in Kontakt kommen. Aufzeichnungen zum Energieverbrauch Maßnahmenplan zur Vermeidung Vom Nebenkriterium zum Hauptkriterium: Mikrobiologische Untersuchung Wasser Wassernutzungskonzept Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen 3 Jahre) Entsorgung von Restmengen der angemischten PSM Aushang/Information über Verhaltensregeln am Betrieb Bekleidung der Mitarbeiter bei Produkthandhabung Zugang von Haustieren zu Handhabungsbereichen Achten Sie daher besonders auf Abweichungen bei Empfehlungen und Nebenkriterien (Minor Must) aus der letzten Kontrolle, da es durch die angeführten Änderungen bei den Wertigkeiten evtl. zu Handlungsbedarf bei den aufgelisteten Kontrollpunkten kommen kann! Hinweis: Für den erfolgreichen Abschluss der Zertifizierung müssen Hauptkriterien (Major Must) zu 100% und Nebenkriterien (Minor Must)zu 95% (bezogen auf die anwendbaren Kontrollpunkte) erfüllt werden! Folgende Kontrollpunkte wurden gelöscht und sind daher ab sofort nicht mehr zu erfüllen: Kennzeichnung Gefahrenbereiche bei Mineraldüngerlagerung Vereinbarung über die rechtmäßige Nutzung der GGN mit den Abnehmern der Produkte Die häufigsten Abweichungen 2016 Im vergangenen Jahr 2016 wurden bei den AMAG.A.P./GLOBALG.A.P. Inspektionen zu folgenden Kontrollpunkten häufig Abweichungen festgestellt (beschränkt auf Haupt- und Nebenkriterien). Hinweis: Hauptkriterien (Major Must) sind zu 100%, Nebenkriterien (Minor Must) zu 95% erfüllen. Werden die Prozentsätze nicht erreicht, so werden zur Behebung der Abweichungen Korrekturmaßnahmen inkl. Nachweisen eingefordert. Kontrollpunkt (Minor Must) Gibt es einen geschulten Ersthelfer? (letzte Schulung nicht älter als 5 Jahre) (129 Betriebe) Es lag keine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses auf bzw. ist der letzte Besuch länger als fünf Jahre her. Hinweis zur Umsetzung: Als Richtwert gilt, dass mindestens eine Person pro 50 Mitarbeiter alle fünf Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren muss. Die Bestätigung über den Kursbesuch und den Kursinhalt ist bei den Unterlagen abzulegen. Es gibt keine Vorgaben über die Dauer und den Inhalt des Kurses. 7 Rundschreiben Nr Februar 2017

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