Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee

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1 Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Sprechzeiten des Amtes: Dienstag 9:00-12:00 und 13:00-16:00 Donnerstag 9:00-12:00 und 13:00-18:00 oder nach Vereinbarung Internet:

2 A Amtliche Bekanntmachungen Seite 1. Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 1.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Amtsausschuss am gefasst wurden Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahl-/ Abstimmungsvorstände und für Mitarbeiter der Wahl-/ Abstimmungsbehörde bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 2.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Bad Saarow für das Haushaltsjahr Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Seniorenbetreuung durch die Gemeinde Bad Saarow Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am gefasst wurden Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr 2009 und Folgejahre Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 3.1. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit des Entwurfs zur 3. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant und der Begründung der Gemeinde Wendisch Rietz gem. 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplnes (B-Plan) Nr. 20 Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee und der Begründung der Gemeinde Wendisch Rietz gem. 3 Abs. 2 BauGB Schlussbekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 02 Ortszentrum der Gemeinde Wendisch Rietz 16 2

3 3.4. Bekanntmachung eines Abgabenbescheides vom für das Jahr 2009 an Herrn Wolfgang Klein, Schulenburger Landstraße 117, Hannover als Liquidator über das Vermögen der Asenburg Immobilien GmbH & Co. KG 17 B Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Informationen des Ordnungsamtes 1.1. Information über Wildschweine im Siedlungsgebiet Information über Hunde in der Öffentlichkeit Impressum/Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen 23 3

4 A Amtliche Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 1.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Amtsausschuss am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /09 Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahl-/ Abstimmungsvorstände und für Mitarbeiter der Wahl-/ Abstimmungsbehörde bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen /09 Durchführung von Investitionsmaßnahmen mit Schwerpunkt Bildungsinfrakstruktur aus den dem Amt übertragenen Mitteln aus dem Konjunkturpaket II /09 Beschluss des Amtsausschusses zu einer außerplanmäßigen Aufwendung für die Spielplatzgestaltung Kita in Wendisch Rietz /09 Benennung des ersten Stellvertreters des Amtsdirektors Nicht öffentlicher Teil /09 Verpachtung eines Teils des aufstehenden Gebäudes und einer Teilfläche des Grundstücks zur gewerblichen Nutzung im Amtsgewerbepark, Flur 20, Flurstück 294 Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 4

5 1.2. Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahl-/ Abstimmungsvorstände und für Mitarbeiter der Wahl-/ Abstimmungsbehörde bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahl-/ Abstimmungsvorstände und für Mitarbeiter der Wahl-/ Abstimmungsbehörde bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen Aufgrund des 140 i.v.m. 20 und 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat der Amtsausschuss des Amtes Scharmützelsee in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen bei der Europawahl, der Bundestagswahl, der Landtagswahl, der Kommunalwahl (Wahl des Kreistages, des Landrates, des ehrenamtlichen Bürgermeisters, der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates) sowie bei Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände sowie für die Mitarbeit der Wahl- bzw. Abstimmungsbehörde. 2 Auslagenersatz (1) Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände sowie die Mitarbeiter in der Wahl- bzw. Abstimmungsbehörde erhalten Fahrkosten entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. 3 Entschädigung (1) Für die Mitglieder der Wahl- bzw. Abstimmungsvorstände sowie für die Mitarbeiter der Wahl- bzw. Abstimmungsbehörde wird in Abhängigkeit von der Struktur der Wahlen bzw. Abstimmungen und der wahrzunehmenden Aufgabe, abweichend von den entsprechenden Verordnungen (Erfrischungsgeld), eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 gezahlt. 5

6 (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei a) Einzelwahl/ b) Kommunalwahlen -abstimmung und verbundene Wahlen und Abstimmungen Wahl-/ Abstimmungsvorsteher 40,00 50,00 Stellvertreter des Wahl-/ Abstimmungsvorstehers und Schriftführers der Wahl-/ Abstimmungsvorstände 35,00 45,00 Beisitzer der Wahl-/ Abstimmungsvorstände und Mitarbeiter der Wahl-/ Abstimmungsbehörde 30,00 40,00 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 6

7 2. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 2.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Bad Saarow für das Haushaltsjahr 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bad Saarow für das Haushaltsjahr 2009 Auf Grund des 76 der Gemeindeordnung der Landes Brandenburg (GO) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.I/01, Nr. 14, S. 154) sowie Artikel 4 Abs. 3 Kommunalrechtsreformgesetz (KommRRefG) vom (GVBl.I/07, Nr. 19, S. 286) - in den jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt : 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf der Höchstbetrag der Kassenkredite auf Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt : 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.h. 2. Gewerbesteuer 300 v.h. 7

8 4 1. Erheblich sind alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des 81 (1) GO i. V.m. Artikel 4 Abs. 3 KommRRefG, wenn sie im Verwaltungshaushalt bei den einzelnen Haushaltsstellen den Betrag von und im Vermögenshaushalt für Ausgaben im Rahmen des Zukunftinvestitionsgesetzes 15% der Gesamtausgaben des Vermögenshaushaltes übersteigen. 2. Die Befugnis der Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß 81 (1) GO i. V.m. Artikel 4 Abs. 3 KommRRefG, wird auf den unter Punkt 1 genannten Betrag beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für * durchlaufende Gelder * die Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen. 3. Erteilte Genehmigungen zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind der Gemeindevertretung vierteljährlich durch die Kämmerin bekannt zu geben. Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 8

9 2.2. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Seniorenbetreuung durch die Gemeinde Bad Saarow Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Seniorenbetreuung durch die Gemeinde Bad Saarow Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) 3 vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286)hat die Gemeinde Bad Saarow in der Sitzung am die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Seniorenbetreuung beschlossen. 1 Aufgabe In der Gemeinde Bad Saarow werden in ehrenamtlicher Tätigkeit durch Seniorenbetreuer Seniorenjubiläen mit Besuch des Jubilars und Präsentübergabe geehrt. Die Ehrung der Senioren erfolgt ab 70. Geburtstag und danach alle 5Jahre. Ab 90. Geburtstag erfolgt die Ehrung jährlich. 2 Anspruch auf Entschädigung Der Ausschuss für Wirtschaft und Soziales der Gemeinde Bad Saarow bestimmt die Anzahl der Personen, die in der Betreuung der Senioren tätig sind aus Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Soziales, der Gemeindevertretung oder der Ortsbeiräte. Die Anzahl der Seniorenbetreuer steht im Verhältnis zu den Betreuungsfällen und soll durchschnittlich das Verhältnis 1:40 pro Jahr betragen. Die Seniorenbetreuer werden durch den Ausschuss für Wirtschaft und Soziales namentlich benannt und haben Anspruch auf Entschädigung. 3 Betrag und Auszahlung (1) Der ehrenamtliche Seniorenbetreuer erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 10,00 Euro. Mit der Entschädigung sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallen, abgedeckt. (2) Die Entschädigung wird am Quartalsende gezahlt. Die Entschädigung entfällt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 9

10 2.3. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Nicht öffentlicher Teil H 013/ H 014/ H 015/09 Beschluss zur Löschung zweier zu Gunsten der Gemeinde Bad Saarow eingetragenen Dienstbarkeiten am Grundstück in der Gemarkung Bad Saarow- Pieskow, Flur 19, Flurstück 42/1 Beschluss zum Verkauf des Grundstückes Flur 1, Flurstück 117 in der Gemarkung Petersdorf Beschluss zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 120 der Gemarkung Petersdorf zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers des Grundstückes Flur 1, Flurstück 116 und 117 in der Gemarkung Petersdorf Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 10

11 2.4. Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr2009 und Folgejahre Laut 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 122 Abgabenordnung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung, werden die Abgabenbescheide vom für das Jahr 2009 und Folgejahre an Kassenzeichen N a m e Abgabenbescheid vom Treves, Samuel Schneider, Elise Haimann, Pia Klaue, Paul Wilksch, Paul Liebig, Pauline Vogt, Walter Müller, Emma Domnick, Anton Schweineberg, Marie Dreyer, Eva Mesecke, Olga Dr. Reichart, Martin Wolf, Helmut Engelhardt, Fritz Kutzke, Otto Stein, Paul Noack, Hildegard / Iven, Leonie Jachmann, Hertha Hallich, Armgard Hedrich, Käthe / Gumzow, Friedrich Prüfer, Karl Katzmeyer, Wilhelm Oeding, Emil Oeding, Emil Richter, Rotraud Richter, Rotraud Albuschat, Otto Lieberenz, Richard / Zunkel, Kurt von Blücher, Mary Ehrenhaus, Paula Seebe, Egbert Migeod, Hans Drewes, Klaus Werner, Fritz Weickert, Siegfried Riedel, Kurt Rollfinke, Elfriede Rollfinke, Elfriede

12 Kassenzeichen N a m e Abgabenbescheid vom Tobias, Margarete Herz, Louis Werner, Wolfhart Wilke, Else Jost, Fritz u. Margarete Wilde, Gerhard u. Theophila Dr. Bernau, Reinhold Baum, Wilhelm Martens, Erna Mertens, Erna Marschalleck, Meta Werdermann, Martha Hahn, Hermann Sternberg, Albert Lindemann, Elise Joseph, Hildegard Scheinzwit, Mark Pfannkuch, Lotte Niehaus, Hermann Scharaschkin, Ina Winkler, Hedwig Vogel, Anna Teske, Fritz / Teske, Wanda Dr. Starke, Gotthold Niesche, Richard Martini, Margarete Lehmann, Horst Paetzold, Kurt Lichtenberg, Max Krautwurst, Erwin Schulze, Hermann Staudt, Carl-Friedrich Eichler, Werner Iven, Leonie Fa. Kraftverkehr Fürstenwalde GmbH Hochstrasser, Doris Stehlow, Margarete Müller, Georg Dr. Gebhardt-Grisard, Gertrud Schmohl, Walter u. Anna

13 Kassenzeichen N a m e Abgabenbescheid vom Schmidt, Toni Sommerfeld, Ilse Cüsow, Kurt Cüsow, Kurt Nolte, Helene öffentlich zugestellt. Die vorgenannten Abgabenbescheide sind in der Zeit vom bis einschließlich im Steueramt des Amtes Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow zu den Öffnungszeiten Dienstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr einzusehen. Sie gelten nach 10 Abs. 2 Bbg.VwZG in der jeweils gültigen Fassung am als öffentlich zugestellt. Laut 70 VwGO Abs. 1 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlangt der o.g. Abgabenbescheid seine Rechtswirksamkeit. Bad Saarow, gez. -Siegel - Krappmann Amtsdirektor 13

14 3. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 3.1. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit des Entwurfs zur 3. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant und der Begründung der Gemeinde Wendisch Rietz gem. 3 Abs. 2 BauGB Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz in der Sitzung am mit Beschluss - Nr /09 gebilligte Entwurf zur 3. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant der Gemeinde Wendisch Rietz, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 6, Flst. 906 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom bis zum im Amt Scharmützelsee in Bad Saarow, Forsthausstrasse 4, im Bauamt, Zimmer 08, während der Dienstzeit zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Das Änderungsverfahren wird gemäß 13 a BauGB durchgeführt, auf eine Umweltprüfung wird dementsprechend verzichtet. Während dieser Auslegungszeit können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies gilt jedoch nur für den überarbeiteten Teil. Des Weiteren wird den Bürgern im Rahmen des öffentlichen Auslegungsverfahrens während der Dienstzeiten auch Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 14

15 3.2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplnes (B-Plan) Nr. 20 Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee und der Begründung der Gemeinde Wendisch Rietz gem. 3 Abs. 2 BauGB Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz in der Sitzung am mit Beschluss - Nr /09 gebilligte Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee für die Grundstücke in der Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 2, Flurstück 1345 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom bis zum im Amt Scharmützelsee in Bad Saarow, Forsthausstraße 4, im Bauamt, Zimmer 08, während der Dienstzeit zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Das Änderungsverfahren wird gemäß 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht verändert werden. Während dieser Auslegungszeit können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Des Weiteren wird den Bürgern im Rahmen des öffentlichen Auslegungsverfahrens während der Dienstzeiten auch Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 15

16 3.3. Schlussbekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 02 Ortszentrum der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplan Nr. 02 Ortszentrum der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz für den Bereich der Flur 2, Flurst. 1153, 1169 und 1175, Gemarkung Wendisch Rietz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /05 die 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplan Nr. 02 Ortszentrum als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan) und Teil B (Text). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 3. Änderung zur Satzung des Bebauungsplan Nr. 02 Ortszentrum tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013, während der Dienststunden Dienstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr einsehen. Eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung dieses Bebauungsplanes über das Erlöschen von Entschädigungs - ansprüchen wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 16

17 3.4. Bekanntmachung eines Abgabenbescheides vom für das Jahr 2009 Laut 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 122 Abgabenordnung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung, wird der Abgabenbescheid vom für das Jahr 2009 an Herrn Wolfgang Klein Schulenburger Landstraße Hannover als Liquidator über das Vermögen der Asenburg Immobilien GmbH & Co. KG öffentlich zugestellt. Der vorgenannte Abgabenbescheid ist in der Zeit vom bis einschließlich im Steueramt des Amtes Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow zu den Öffnungszeiten Dienstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr einzusehen. Er gilt nach 10 Abs. 2 Bbg.VwZG in der jeweils gültigen Fassung am als öffentlich zugestellt. Laut 70 VwGO Abs. 1 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlangt der o.g. Abgabenbescheid seine Rechtswirksamkeit. Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 17

18 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen B Nichtmtliche Bekanntmachungen 1. Informationen des Ordnungsamtes 1.1. Information über Wildschweine im Siedlungsgebiet Wildscheine sind sehr anpassungsfähige Tiere. Sie verstehen es hervorragend, ihren Lebensrhythmus und Gewohnheiten an die verschiedensten Lebensbedingungen anzupassen. Aufgrund der starken Besiedlungsdichte und die Beschränkung des natürlichen Habitats durch den Menschen, kommt es in manchen Regionen vor, dass die sehr anpassungsfähigen Wildschweine in Gärten, Parks, Straßen und Wohngrundstücken auftauchen. Unsere Wohngebiete liegen in unmittelbarer Nähe des natürlichen Lebensraumes der Tiere. In erster Linie suchen die Wildschweine dort Nahrung. Wildschweine sind Allesfresser und es steht sowohl pflanzliche als auch tierische Nahrung auf dem Speiseplan. So ist ein Komposthaufen, die Abfalltonne, am Ende oder außerhalb des Gartens, aber auch der frisch gemähte Rasen, der außerhalb des Grundstücks verbracht wird, der dann nach Schnecken, Insekten und Würmer durchsucht wird, ein lohnenswertes Ziel für Wildschweine. Deshalb ist hier ein Umdenken seitens der Anwohner betroffener Gebiete gefordert. Jede Art der Fütterung sollte unterbleiben und lohnende Ziele wie Komposter, Mülltonnen usw. sollten vor dem Zugriff von Wildschweinen gesichert werden. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass diese Regeln nicht beachtet werden. Man muss keine Angst vor Wildschweinen haben, jedoch sollte man ihnen, wie übrigens jedem Tier, mit dem ihnen zustehenden Respekt begegnen. Zwar sind Wildschweine ein sehr wehrhaftes Wild, aber aggressiv sind sie nicht. Im Normalfall wird die Flucht einer Konfrontation vorgezogen. Im Normalfall greifen Wildschweine den Menschen kaum an. Sehr wichtig ist, dass die Borstentiere eine Rückzugsmöglichkeit haben. Man sollte sie auf keinen Fall in eine Zaun- oder Hausecke drängen. Lässt sich ein direktes Aufeinandertreffen nicht vermeiden, so sollte man die Schwarzkittel umgehen. Dieser Rückzug sollte mit ruhigen und langsamen Bewegungen erfolgen. Dies signalisiert den Tieren, das für sie keinerlei Gefahr besteht. Sogenannte führende Bachen, also eine Bache mit Frischlingen, sollte stets in großem Abstand umgangen werden, denn sie reagiert unter Umständen etwas ungehaltener als üblich und wird ihre Nachkommen mit allen Mittel und sogar unter Einsatz ihres eigenen Lebens gegen jede potentielle Bedrohung verteidigen. Falls es jedoch zu einer unverhofften Begegnung kommt, so sollte man auch dieser Situation mit Stehenbleiben und anschließendem langsamen und ruhigem Rückzug begegnen. Dadurch gibt man den Borstentieren das Gefühl der Sicherheit und einer Fluchtmöglichkeit. 18

19 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen Eine Erhöhung der Abschussquoten liegt nicht im Entscheidungsbereich des Amtes Scharmützelsee. Der Unteren Jagdbehörde sowie den zuständigen Jagdpächtern ist die Situation bereits bekannt und es wird mit den zur Verfügung stehenden Mittel darauf reagiert. ( z.b. Ausnahmegenehmigungen für den befriedeten Bereich; Bejagung in Sondergebieten ) Auf Grund unserer territorialen Lage wird es aber auch künftig nicht zu verhindern sein, dass es zu unliebsamen Auftreten von Wildschweinen kommen wird. Die Verhaltensregeln, die durch jeden einzelnen Anwohner möglich sind, sollten als erster Schritt zur Begegnung des Problems unbedingt ergriffen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Ordnungsamt 19

20 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen 1.2. Information über Hunde in der Öffentlichkeit Das Zusammenleben zwischen Mensch und Hund gestaltet sich nicht immer einfach. Jeder beansprucht seinen Platz am Badesee, im Park oder einfach nur auf der Straße. Auch lassen sich häufig Konflikte zwischen Hundebesitzern, Radfahrern oder Spaziergängern erleben, wobei nicht immer ersichtlich ist, wer nun wirklich die Schuld trägt. Fakt ist, dass es nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme möglich sein wird, den kommunalen Raum für Freizeit und Erholung gemeinsam und entspannt nutzen zu können. Eine grundsätzliche Leinenpflicht, wie häufig angenommen wird, besteht im Land Brandenburg nicht. Aber schon aus Rücksichtnahme auf andere Menschen und Hundehalter sollte man seinen Hund bei viel Publikumsverkehr nicht unangeleint laufen lassen. Verhaltensregeln und Einschränkungen für Hunde sind in den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen geregelt. Hier nur einige wichtige Hinweise auszugsweise: Leinenpflicht und Maulkorbzwang regelt 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg: (1) Hunde sind 1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 2. auf Sport- oder Campingplätzen, 3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, 4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und 5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten. Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. (2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz 1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. (3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. (4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt. 20

21 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen Nach 4 dürfen Hunde nicht 1. auf Kinderspielplätze, 2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden. 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Hunde mit einer Widerristhöhe (Widerrist ist der erhöhte Übergang vom Hals zum Rücken bei Vierbeinern ) von 40 cm und mehr oder einem Gewicht ab 20kg sowie für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung gelten zusätzliche Bestimmungen bzw. werden besondere Anforderungen an den Halter gestellt. Diese können Sie jederzeit beim Ordnungsamt erfragen. Das Amt Scharmützelsee hat eine Ordnungsbehördliche Verordnung zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, die im Anschluss als Anlage abgedruckt ist, erlassen. Hunde sind nach der StVO von der Straße fernzuhalten und dürfen vom Fahrrad aus geführt werden. Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde. Es ist also höchst problematisch, seinen Hund unangeleint oder gar unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Außer den bußgeldrechtlichen Bestimmungen sind insbesondere die haftungsrechtlichen Folgen, z.b. bei einem Verkehrsunfall oder bei Vorfällen mit Personenschaden durch einem frei laufenden Hund, zu bedenken. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung Ihr Ordnungsamt P.S. Übrigens gibt es in Wendisch Rietz einen extra Badestrand für Hunde. Anlage: Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Scharmützelsee zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit Auf der Grundlage der 13 u. 26 Abs.1 u. 3 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden ( Ordnungsbehördengesetz - OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 ( GVBI. I S. 266 ), geändert durch Gesetz vom 28.Juni 2000 ( GVBI. I S. 90 ), in Verbindung mit 3 Abs.4 der Hundehalterverordnung Brandenburg vom (GVBl.II, Nr.14),erlässt das Amt Scharmützelsee als örtliche Ordnungsbehörde durch Beschluss des Amtsausschusses vom folgende Verordnung erlassen: 1 Leinenpflicht (1) In den in Abs. 2,3 und 4 genannten Bereichen gilt Leinenpflicht gemäß 3 der Hundehalterverordnung Brandenburg. 21

22 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen (2) Park-, Garten- und Grünanlagen im Sinne des 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sind im Amt Scharmützesee, in Bad Saarow Pieskow : Bereich Dorfanger Bad Saarow-Pieskow Süd zwischen K.M.-Damm/Ecke Schwarzer Weg, Dorfstraße/ Ecke Diensdorfer Straße und Dorfstraße/ Ecke Herrmann Duncker-Str. Bereich Alte Eichen zwischen Regattastr./ Ecke Silberberger Str. und Alte Eichen/ Ecke Silberberger Str. Cecilienpark jeweils ab Zugang K.M.- Damm Bahnhofplatz zwischen Pieskower Str./Ecke Seestr.,FürstenwalderStr./Ecke Ringstr. und Ulmenstr./ Ecke Am Kurpark Kurpark zwischen Zugang K.M.-Damm,Seestraße und Kirchstr. Kurterrainweg zwischen Ringstraße,Lindenstraße,Moorstraße und Lindenstraße (3) Einkaufszentren im Sinne des 3 Abs, 1 Ziffer 4 der Hundehalterverordnung des des Landes Brandenburg sind im Amt Scharmützelsee einschließlich der dazugehörenden Parkplätze und Nebenanlagen EDEKA-Markt in Bad Saarow-Pieskow Plus-Markt in Bad Saarow-Pieskow Ortszentrum Kleine Promenade in Wendisch Rietz (4) In folgenden weiteren Bereichen gilt 1. Verkehrsberuhigte Bereiche ( Verkehrszeichen 325 ) am Nordufer des Scharmützelsee Bad Saarow-Pieskow Verkehrsberuhigte Bereiche ( Verkehrszeichen 325 ) am Westufer des Scharmützelsee in Wendisch Rietz 2 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 1 können als Ordnungswidrigkeit nach 14 der Hundehalterverordnung Brandenburg verfolgt und mit einem Bußgeld bis zu ,00 DM geahndet werden. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Saarow Pieskow, den gez. - Siegel - gez. Wiesner Krappmann Amtsausschussvorsitzender Amtsdirektor 22

23 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen 2. Impressum/Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen Impressum: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Herausgeber: Amt Scharmützelsee - Der Amtsdirektor Bad Saarow Tel oder Fax: Redaktion: Hauptamt Erscheinen: Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow Amtsverwaltung, Zimmer Im Internet: 3. Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 4. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen. 23

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