Amtsblatt. des Amtes Scharmützelsee. 13. Jahrgang Bad Saarow, Nr. 3

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1 Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Außenbereich der Grund- und Oberschule Maxim Gorki in Bad Saarow sh. dazu auch Seite 23

2 A Amtliche Bekanntmachungen Seite 1. Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden 1.1. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Hochschulen erhalten Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 2.1. Stellenausschreibung Verwaltungsfachangestellter/e Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Amtsausschuss des Amtes Scharmützelsee am gefasst wurden Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 3.1. Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am gefasst wurden Bekanntmachung der Gemeinde Langewahl 4.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung am gefasst wurden Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 5.1. Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre Schlussbekanntmachung der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 09 Therapieklinik am Großen Glubigsee in der Gemeinde Wendisch Rietz 16 2

3 5.3. Schlussbekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz Schlussbekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz Schlussbekanntmachung zur 2. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant der Gemeinde Wendisch Rietz Bekanntmachung der Gemeinde Reichenwalde 6.1. Bekanntmachung eines Abgabenbescheides vom für das Jahr 2013 und Folgejahre 20 B Bekanntmachung anderer Stellen 1. Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) 1.1. Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31. Dezember Bekanntmachung des Standortältesten, KURMARK-KASERNE, Beeskower Chaussee 15 a, Storkow 2.1. Schießwarnung 22 C Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Informationen des Amtes Scharmützelsee 1.1. Auszeichnung der Kita Dorfspatzen in Langewahl Information über die abgeschlossene Gestaltung Pausenhof Schule Bad Saarow 23 3

4 A Amtliche Bekanntmachungen 1. Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden 1.1. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Hochschulen erhalten Abstimmungsbehörde: Amt Scharmützelsee Gemeinden: Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz Stimmkreis: 27 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Hochschulen erhalten Die Vertreter der Volksinitiative Hochschulen erhalten haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 10. April 2013 bis zum 09. Oktober 2013 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eintragungsberechtigt sind gemäß 16 VAGBbg in Verbindung mit 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 09. Oktober das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 10. Oktober 1997 geboren sind, - seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie - nicht nach 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 4

5 A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten im folgenden Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Mittwoch, den 09. Oktober 2013, 16 Uhr unterstützt werden: Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in Bad Saarow; Beratungsraum der Amtsverwaltung, Zimmer 108 Eintragungszeiten: Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr Montag und Mittwoch von Uhr bis Uhr Dienstag von Uhr bis Uhr Donnerstag von Uhr bis Uhr Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen ( 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen ( 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5

6 Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden ( 8a Abs. 5 VVVBbg). Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat ( 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 09. Oktober 2013, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: Hochschulen erhalten Stärkt die Lausitz, erhaltet ihre Hochschulen! Wir fordern den Erhalt der BTU Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) als eigenständige Einrichtungen in der Lausitz sowie den Erhalt der Studien- und Lehrkapazitäten. Es kann nicht eine Person entscheiden, was alle angeht! Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung der Hochschulfinanzierung in Brandenburg. Wir fordern entscheidungswirksame Mitbestimmung aller Betroffenen und Einbeziehung in den Reformprozess. Wir fordern ein Gesamtkonzept für die Hochschullandschaft in Brandenburg, bevor über die Zukunft einzelner Hochschulen entschieden wird. 6

7 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Landesregierung will jetzt die zwei völlig unterschiedlichen Hochschulen in Cottbus zusammenwürfeln und danach, in einem Jahr, über ein Hochschulkonzept für Brandenburg reden. Wir, die Studentinnen und Studenten, sagen: Erst denken, dann entscheiden. Brandenburgs Zukunft steckt in starken und unterschiedlich ausgerichteten Hochschulen. Wir fordern, den konzeptlosen Zusammenschluss von BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) zu stoppen, über ein leistungsfähiges Hochschulkonzept für Brandenburg zu reden und dann die richtigen Entscheidungen zu treffen. Warum macht der Zusammenschluss von BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) in der Lausitz keinen Sinn? Die Hochschule Lausitz (FH) spricht junge Menschen an, die ein praktisch orientiertes Studium suchen. Die BTU Cottbus ist, trotz schwacher finanzieller Ausstattung, in vielen Hochschulrankings ganz oben. Sie hat rund ein Drittel ihrer finanziellen Mittel selbst eingeworben, eine deutschlandweite Spitzenleistung. Wenn jetzt beide Hochschulen zusammengeworfen werden, verlieren sie ihr Profil und ihre Position im Wettbewerb um die besten Studierenden. Die Folge: Beide Hochschulen verlieren und mit ihnen Cottbus und ganz Brandenburg. Zu den beiden Hochschulen: Die Hochschule Lausitz (FH) bildet viele junge Menschen aus der Lausitz für den regionalen Arbeitsmarkt aus. Sie ist eine wichtige Partnerin für kleine und mittelständische Unternehmen. Ca. 40 % ihrer Studierenden haben keine Allgemeine Hochschulreife und bekommen hier eine gute praxisorientierte Ausbildung sowie anschließend einen sicheren Arbeitsplatz. Die BTU Cottbus ist eine wichtige Kooperationspartnerin für große Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Sie sorgt nachhaltig für das Entstehen neuer und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze. Zudem betreibt sie international beachtete Spitzenforschung, bei der neue Techniken und Verfahren entwickelt werden. Die BTU Cottbus ist eine anerkannte Marke geworden. Ihre Studierenden kommen zu einem Drittel aus Brandenburg, einem Drittel aus Berlin und einem Drittel aus anderen Bundesländern und dem Ausland. Alle diese Studierenden bringen Geld in die strukturschwache Lausitz. Viele Absolventinnen und Absolventen der BTU Cottbus werden in Unternehmen vor Ort angestellt. Warum gute Hochschulen in Cottbus wichtig für ganz Brandenburg sind: Die Bevölkerung Brandenburgs wird älter und schrumpft in den nächsten Jahren um 16 %. Universitäten und Fachhochschulen mit klarem Profil sind Magneten für junge und leistungswillige Menschen. Sie sind ein Meilenstein für eine gute Zukunft Brandenburgs. Deswegen fordern wir eine Bestandsaufnahme für Brandenburgs Hochschulen. Und dann eine sachgerechte Entscheidung. Warum Brandenburgs Hochschulpolitik dringend der Diskussion bedarf: In Brandenburgs Hochschulpolitik zählt Masse statt Klasse. Hochschulen, die viele Studierende aufnehmen, erhalten viel Geld. Forschungsleistung, Anzahl der Promovierenden und Studienkonzept zählen nicht. Deswegen begrüßen wir die Diskussion eines neuen Hochschulplans. 7

8 13. Jahrgang Bad Saarow, Nr. 3 Er macht aber nur Sinn, wenn man nicht zuvor gewachsene Strukturen und Positionen zerschlägt, denn die BTU Cottbus ist längst eine hochschulpolitische Qualitätsmarke. Warum Hochschulen, Studierende, Bürgerinnen und Bürger mitreden sollten: Es geht um die Zukunft des gesamten Landes. Eine von der Wissenschaftsministerin einberufene Kommission hat über die Zusammenlegung beraten. Und diese Kommission hat davon abgeraten. Die Wissenschaftsministerin wollte das Gutachten in der Schublade verschwinden lassen und klammheimlich entscheiden. Das hat unser Misstrauen geweckt. Deswegen fordern wir klare Kriterien, eine offene Diskussion und Entscheidungen, die Brandenburg stark machen. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter: Stellvertreter: Alexander Misera Claudia Eckert Lieberoser Straße 25 Wilhelm-Külz-Straße Cottbus Cottbus Paul Weisflog Ole Kröger Am Wald 5 Erich-Weinert-Straße Cottbus Cottbus Sebastian Wirries Sarah Meßmer Universitätsstraße 10 August-Bebel-Straße Cottbus Cottbus Jasper Schwenzow Fabian Frank Straße der Jugend 105 Karlstraße Cottbus Cottbus Prof. Dr. Daniel Baier Prof. Dr. Christiane Hipp Töpferstraße 2 Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße Cottbus Cottbus Bad Saarow (Dienstsiegel) (Ort) (Datum) Die Abstimmungsbehörde gez. Krappmann / Amtsdirektor (Unterschrift) 8

9 2. Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 2.1. Stellenausschreibung Verwaltungsfachangestellter/e Das Amt Scharmützelsee sucht ab sofort einen /e Verwaltungsfachangestellten/e zur Besetzung einer Stelle im Bauamt unseres Hauses. Das Aufgabengebiet umfasst als Schwerpunkte: * Tiefbau und Grünanlagen * Straßenunterhaltung und Straßenbau * Straßenbeleuchtung und Straßenbeschilderung * Sondernutzung * Verkehrsrechtliche Anordnungen * Zufahrtsgenehmigungen * Verkehrssicherungspflicht Großgrün * Baumschau Gesucht wird eine engagierte Persönlichkeit, die flexibel und selbständig arbeitet. Neben der Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Gremien wird eine aufgeschlossene und bürgerfreundliche Aufgabenerledigung erwartet. Der Qualifikationsabschluss als Verwaltungsfachangestellte oder des Angestelltenlehr- ganges I ist Voraussetzung. Darüber hinaus sind Verwaltungskenntnisse im öffentlichen Dienst und fachbezogene Berufserfahrung im Tiefbaubereich erwünscht. PC Kenntnisse, Ortskenntnisse und Führerschein werden vorausgesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Das Entgelt richtet sich nach EG 5 TVöD. Zum Amt Scharmützelsee gehören fünf Gemeinden Bad Saarow, Wendisch Rietz, Langewahl, Reichenwalde, Diensdorf - Radlow. Das Amt Scharmützelsee hat seinen Sitz in Bad Saarow und zählt ca Einwohner. Die reizvolle Scharmützelseeregion besitzt eine gute Verkehrsanbindung und verfügt über vielfältige Kur- und Erholungseinrichtungen. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen ( Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse ) sind bis zum an das Amt Scharmützelsee Personalamt, Frau Jänicke Forsthausstr Bad Saarow Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, können nicht vom Amt Scharmützelsee übernommen werden. Bad Saarow, gez. Krappmann Amtsdirektor 9

10 2.2. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Amtsausschuss des Amtes Scharmützelsee am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /13 Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung des Amtes Scharmützelsee für das Haushaltsjahr /13 Beschluss zur Fortschreibung und Ergänzung des Touristischen Entwicklungskonzeptes/Leitbild Scharmützelsee Storkower See und Umgebung 2020 zum Regionalen Entwicklungskonzept Scharmützelsee Storkow/Mark 2030 Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 3. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 3.1. Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre Laut 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 122 Abgabenordnung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung, werden die Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre an Kassenzeichen N a m e (Alteigentümer unbekannte Anschrift) Abgabenbescheid vom Treves, Samuel Schneider, Elise Haimann, Pia Klaue, Paul Wilksch, Paul

11 Liebig, Pauline Vogt, Walter Domnick, Anton Schweineberg, Marie Dreyer, Eva Dr. Reichart, Martin Wolf, Helmut Engelhardt, Fritz Kutzke, Otto Stein, Paul Noack, Hildegard / Iven, Leonie Jachmann, Hertha Hallich, Armgard Hedrich, Käthe / Gumzow, Friedrich Prüfer, Karl Katzmeyer, Wilhelm Oeding, Emil Oeding, Emil Richter, Rotraud Richter, Rotraud Lieberenz, Richard / Zunkel, Kurt von Blücher, Mary Ehrenhaus, Paula Drewes, Klaus Werner, Fritz Weickert, Siegfried Tobias, Margarete Herz, Louis Werner, Wolfhart Wilke, Else Jost, Fritz u. Margarete Wilde, Gerhard u. Theophila Dr. Bernau, Reinhold Baum, Wilhelm Martens, Erna Mertens, Erna Marschalleck, Meta Werdermann, Martha Hahn, Hermann Sternberg, Albert Lindemann, Elise Joseph, Hildegard Scheinzwit, Mark Pfannkuch, Lotte Niehaus, Hermann

12 Scharaschkin, Ina Winkler, Hedwig Vogel, Anna Teske, Fritz / Teske, Wanda Dr. Starke, Gotthold Martini, Margarete Lehmann, Horst Paetzold, Kurt Lichtenberg, Max Krautwurst, Erwin Schulze, Hermann Staudt, Carl-Friedrich Eichler, Werner Iven, Leonie Fa. Kraftverkehr Fürstenwalde GmbH Hochstrasser, Doris Stehlow, Margarete Müller, Georg Dr. Gebhardt-Grisard, Gertrud Schmohl, Walter u. Anna Schmidt, Toni Sommerfeld, Ilse Cüsow, Kurt Cüsow, Kurt Nolte, Helene sowie an Frau Ruth Graf 233 West 77th Street 7G New York / USA Kassenzeichen: Firma Kulturwerke Gesellschaft für den Ankauf, die Beratung und die Steuerung kultureller Immobilienprojekte mbh (aufgelöst) Kassenzeichen: Firma West Real Grundstücksverwaltung und Besitz GmbH - unbekannte Anschrift - Kassenzeichen: Herrn Gabriel Kirchberger - unbekannte Anschrift - Kassenzeichen:

13 Herrn Johann-Erich Rosenberg - verstorben / unbekannte Erben - Kassenzeichen: Herrn Jaber Bassam - unbekannte Anschrift - Kassenzeichen: öffentlich zugestellt. Die vorgenannten Abgabenbescheide sind in der Zeit vom bis einschließlich im Steueramt des Amtes Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow zu den Öffnungszeiten Dienstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr einzusehen. Sie gelten nach 10 Abs. 2 VwZG in der jeweils gültigen Fassung am als öffentlich zugestellt. Laut 70 VwGO Abs. 1 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlangt der o.g. Abgabenbescheid seine Rechtswirksamkeit. Bad Saarow, den gez. Krappmann Amtsdirektor 13

14 3.2. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Nicht öffentlicher Teil H 066/ H 067/13 Beschluss zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 180 m² in der Gemarkung Neu Golm, Flur 2, Flurstück 333 Beschluss zur Veräußerung des Grundstücks in der Gemarkung Bad Saarow- Pieskow, Flur 6, Flurstück 211 mit einer Größe von 269 m², Am Weinberg Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 4. Bekanntmachung der Gemeinde Langewahl 4.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl am gefasst wurden. Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /13 Beschluss zu Änderungen Fortentwicklung der E.ON edis AG Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 14

15 5. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 5.1. Bekanntmachung der Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre Laut 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 122 Abgabenordnung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung, werden die Abgabenbescheide vom für das Jahr 2013 und Folgejahre an Herrn unbekannte Erben des Jörg Teichmann Herrn Str. der Jugend 3 h Jörg Pahl Wendisch Rietz Herrn Herrn u. Frau Gabriel Kirchberger Heinz Süsskind u. Inge Loy Anschrift unbekannt Ontario Canada Firma Frau Yuliya Vildyaea West Real Grundstücksverwaltungs Anschrift unbekannt Herrn Detlef Sakritz Anschrift unbekannt / öffentlich zugestellt. Die vorgenannten Abgabenbescheide sind in der Zeit vom bis einschließlich im Steueramt des Amtes Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow zu den Öffnungszeiten Dienstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr einzusehen. Sie gelten nach 10 Abs. 2 VwZG in der jeweils gültigen Fassung am als öffentlich zugestellt. Laut 70 VwGO Abs. 1 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlangt der o.g. Abgabenbescheid seine Rechtswirksamkeit. Bad Saarow, gez. - Siegel Krappmann Amtsdirektor 15

16 5.2. Schlussbekanntmachung der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 09 Therapieklinik am Großen Glubigsee in der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 1. Änderung der Satzung des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 09 Therapieklinik am Großen Glubigsee in der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 5, Flst. 644, Gemarkung Wendisch Rietz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /13 die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 09 Therapieklinik am Großen Glubigsee als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan) und Teil B (Text). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 09 Therapieklinik am Großen Glubigsee tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann den geänderten Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013, während der Dienststunden Dienstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr einsehen. Eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung dieses Vorhaben und Erschließungsplanes über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 16

17 5.3. Schlussbekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 1, Flst. 122/13; 124/5; 231; 233; 259 u. 260 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /12 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan) und Teil B (Text). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013, während der Dienststunden Dienstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr einsehen. Eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung dieses Bebauungsplanes über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 17

18 5.4. Schlussbekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 1, Teilfl. des Flst. 289 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /12 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan) und Teil B (Text). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013, während der Dienststunden Dienstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr einsehen. Eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung dieses Bebauungsplanes über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 18

19 5.5. Schlussbekanntmachung zur 2. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft zur 2. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz für den Geltungsbereich Flur 6, Flst. 945 und 946, Gemarkung Wendisch Rietz, Am Kleinen Glubigsee Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /13 den Satzungsbeschluss zur 2. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant gefasst. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan) und Teil B (Text). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013, während der Dienststunden Dienstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 9.00 bis Uhr und bis Uhr einsehen. Eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung dieses Bebauungsplanes über das Erlöschen von Entschädigungs - ansprüchen wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 19

20 6. Bekanntmachungen der Gemeinde Reichenwalde 6.1. Bekanntmachung eines Abgabenbescheides vom für das Jahr 2013 und Folgejahre Laut 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 122 Abgabenordnung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung, wird der Abgabenbescheid vom für das Jahr 2013 und Folgejahre an Firma For-Tra-Meyer GmbH öffentlich zugestellt. Der vorgenannte Abgabenbescheid ist in der Zeit vom bis einschließlich im Steueramt des Amtes Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow zu den Öffnungszeiten Dienstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag von Uhr Uhr und Uhr Uhr einzusehen. Er gilt nach 10 Abs. 2 VwZG in der jeweils gültigen Fassung am als öffentlich zugestellt. Laut 70 VwGO Abs. 1 beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlangt der o.g. Abgabenbescheid seine Rechtswirksamkeit. Bad Saarow, gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 20

21 B Bekanntmachung anderer Stellen 1. Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) 1.1. Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31. Dezember 2012 Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) - Geschäftsstelle - BEKANNTMACHUNG Durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) wurden die Bodenrichtwerte für baureifes Land sowie für land- und forstwirtschaftliche Flächen zum Stichtag 31. Dezember 2012 ermittelt. Die Bodenrichtwerte können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Kataster- und Vermessungsamt Spreeinsel 1, Postfach: Beeskow Telefon: bis 1712; Fax: GAA-LOS-FF@l-os.de eingesehen oder erfragt werden. 21

22 2. Bekanntmachung des Standortältesten, KURMARK-KASERNE, Beeskower Chaussee 15 a, Storkow 2.1. Schießwarnung Standort STORKOW Storkow, Der Standortälteste KURMARK-KASERNE Az Beeskower Chaussee 15 a FspNBw /22 30 Tel.: (033678) /22 30 Fax: Der Standortälteste STORKOW gibt bekannt, dass auf dem Standortübungsplatz STORKOW Schießvorhaben mit Gefechtsmunition im Zeitraum vom stattfinden. Montag bis Donnerstag 08:00 16:00 Uhr, Freitag 08:00 12:00 Uhr Während der sonstigen Ausbildungsvorhaben ist mit dem Einsatz von Manövermunition und pyrotechnischen Mitteln zu rechnen. Das Betreten der "Militärischen Sicherheitsbereiche" wird hiermit ausdrücklich verboten. Die militärischen Sicherheitsbereiche sind durch Warntafeln (Grenztafeln) wie folgt gekennzeichnet: Militärischer Sicherheitsbereich Grenze des Standortübungsplatzes, Schieß- und Übungsbetrieb Blindgänger! Lebensgefahr! Unbefugtes Betreten des Platzes ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt Die Standortälteste I Der Standortälteste 22

23 Teil 2 Nichtamtliche Bekanntmachungen C Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Informationen des Amtes Scharmützelsee 1.1. Auszeichnung der Kita Dorfspatzen in Langewahl Das Amt Scharmützelsee ist Träger der Kindertagesstätte Dorfspatzen in Langewahl. Wir freuen uns mitteilen zu können, dass diese Einrichtung mit dem Deutschen Kindergarten Qualitätssiegel 2012/2013 ausgezeichnet wurde. Das Deutsche Kindergarten Qualitätssiegel ist ein anerkanntes Messinstrument zur Qualitätsmessung, zu der alle Kindertagesstätten im Land Brandenburg lt. Kita-Gesetz verpflichtet sind. Die Einrichtungen, die dieses Siegel führen dürfen, müssen regelmäßig (1x im Jahr) dieses Siegel verteidigen. Das Amt Scharmützelsee bedankt sich bei allen Mitarbeitern der Einrichtungen, die durch ihren Einsatz und ihre sehr gute tägliche Arbeit dieses Ergebnis möglich gemacht haben. Nach der Beendigung der Aus- und Umbauarbeiten in der Kita Bergzwerge in Bad Saaow, im Ortsteil Petersdorf, wird in der Einrichtung ebenfalls eine Qualitätsmessung durchgeführt werden Information über die abgeschlossene Gestaltung Pausenhof Schule Bad Saarow Das Amt Scharmützelsee hat in den letzten Jahren Mittel für die Gestaltung des Pausenhofes bereit gestellt. Diese Ausführung erfolgte auf Grund der Haushaltslage in mehreren Bauabschnitten, auf mehrere Jahre verteilt. So konnte ein neues Ballspielfeld errichtet werden, Bänke zum Verweilen wurden angeschafft und eine Schulhofarena, so dass für unsere Schüler attraktive Pausen- und Erholungsorte entstanden sind. In diesem Jahr sind weitere Arbeiten geplant, unter anderem die Instandsetzung des Wirtschaftshofes und Anschaffung zusätzlicher Bänke. 23

24 Impressum/Bezugsmöglichkeiten -/bedingungen Impressum: Herausgeber: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Amt Scharmützelsee Der Amtsdirektor Forsthausstraße Bad Saarow Tel oder Fax: Redaktion: Erscheinen: Hauptamt Frau Lüttschwager Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow Amtsverwaltung, Zimmer Im Internet: 3. Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 4. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen. Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung Internet post@amt amt-scharmuetzelsee.de 24

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