Verschmelzungsvertrag
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- Helene Fleischer
- vor 10 Jahren
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1 Verschmelzungsvertrag Beschluss der Parteitage der WASG und der Linkspartei.PDS am 24. und 25. März 2007 in Dortmund UR. Nr.: [ ] Verschmelzungsvertrag Heute, am [Datum] erschienen vor mir [Name] Notar in Berlin mit Geschäftsräumen in 1. Herr/Frau [Name] der Erschienene zu 1. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für den Verein Die Linkspartei. e. V. mit Sitz in Berlin und zwar als dessen zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied, 2. Herr/Frau [Name] 3. Herr/Frau [Name] die Erschienenen zu 2. und 3. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für den Verein Arbeit & Soziale Gerechtigkeit Die Wahlalternative e. V. mit Sitz in Berlin und zwar als dessen gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigte Vorstandsmitglieder. Die Erschienenen wiesen sich zu meiner Gewissheit zur Person durch die Vorlage eines gültigen, mit Lichtbild versehenen, Personalausweises aus. Die Vertretungsberechtigung wurde durch Vorlage von Auszügen aus dem zuständigen Vereinsregister in beglaubigter Form nachgewiesen.
2 Der Notar fragte die Erschienenen, ob er oder eine der beruflich mit ihm verbundenen Personen in der Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint. Auf Ersuchen der Erschienenen beurkunde ich gem. den von mir abgegebenen Erklärungen, was folgt: I. Vorbemerkung 1. Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg ist unter Vereinsregisternummer VR B der Verein»Die Linkspartei. e. V.«mit Sitz in Berlin eingetragen (im folgenden Linkspartei.PDS oder übernehmender Verein genannt). 2. Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg ist unter Vereinsregisternummer VR B der Verein»Arbeit & Soziale Gerechtigkeit Die Wahlalternative e. V.«mit Sitz in Berlin eingetragen (im folgenden WASG oder übertragender Verein genannt). 3. Beide Vereine sind politische Parteien i. S. v. Artikel 21 GG sowie i. S. d. PartG. 4. Mit diesem Verschmelzungsvertrag soll der Verein»Arbeit & Soziale Gerechtigkeit Die Wahlalternative e. V.«als übertragender Verein auf den Verein»Die Linkspartei. e. V.«nach 2 Satz 1 Nr. 1 UmwG verschmolzen werden. Die Verschmelzung der Vereine erfolgt auf gleichberechtigter Basis. Der verschmolzene Verein bleibt politische Partei i. S. v. Artikel 21 GG sowie i. S. d. PartG. Er wird, insbesondere durch Teilnahme an Wahlen, auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitwirken. Er hat dabei das Ziel, die im Programm niedergelegten Werte und politischen Leitlinien zu verwirklichen. 5. Die Bundessatzung des übertragenden Vereins in der Fassung vom 18./ sowie die Bundessatzung des übernehmenden Vereins in der Fassung vom stehen der Verschmelzung nicht entgegen. II. Verschmelzungsvertrag 1. Der übertragende Verein überträgt nach 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten gem. 99 ff. UmwG auf den übernehmenden Verein im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gegen Gewährung von Mitgliedschaften in dem übernehmenden Verein an die Mitglieder des übertragenden Vereins. Der übernehmende Verein wird die in der Vermögensaufstellung des übertragenden Vereins angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva und seiner Rechnungslegung zu Buchwerten fortführen. 2. Der übernehmende Verein gewährt gem. 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Halbsatz 1 UmwG als Gegenleistung für die Vermögensübertragung nach II (1) sämtlichen Mitgliedern des übertragenden Vereins mit Wirksamkeit der Verschmelzung Mitgliedschaften in dem übernehmenden Verein, soweit in diesem Vertrag keine abweichende Regelung erfolgt. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft in dem übernehmenden Verein ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten neu gefassten Bundessatzung sowie der als Anlage 2 beigefügten Finanzordnung und der als Anlage 3 beigefügten Schiedsordnung des übernehmenden Vereins. Die Mitgliederversammlung (Parteitag) des übernehmenden Vereins hat die Neufassungen der Bundessatzung, Finanzordnung und Schiedsordnung am 24./ beschlossen. 3. Wenn und soweit ein Mitglied des übertragenden Vereins zum Ablauf des bereits Mitglied des übernehmenden Vereins ist, entfällt wegen des
3 Grundsatzes der Einheit der Mitgliedschaft die Gegenleistung nach II (2). Ein Ausgleich in anderer Form wird ausgeschlossen. 4. Die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten nach II 2 (1) durch den übernehmenden Verein an Mitglieder des übertragenden Vereins erfolgt mit Ausnahme abweichender Regelungen nach XVI (2) dieses Vertrages auch dann, wenn ein Mitglied des übertragenden Vereins vor dem bereits Mitglied des übernehmenden Vereins war und vom übernehmenden Verein vor dem ausgeschlossen wurde. 5. Zum Ablauf des auf Ordnungsmaßnahmen gerichtete anhängige Schiedsgerichtsverfahren gegen Mitglieder eines der Vereine werden mit Ausnahme abweichender Regelungen nach XVI (2) dieses Vertrages eingestellt. III. Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung 1. Der Verschmelzung des übertragenden Vereins auf den übernehmenden Verein werden der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2005 sowie die Vermögensrechnung und Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Zwischenbilanz des übertragenden Vereins zum zu Grunde gelegt. Diese sind als Anlagen 4 und 5 beigefügt. Der übertragende Verein erklärt, dass der Rechenschaftsbericht und die Zwischenbilanz ein im Wesentlichen richtiges und vollständiges Bild der Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenssituation darstellen und es keine Verbindlichkeiten oder Haftungsrisiken gibt, die nicht in dem Rechenschaftsbericht und der Zwischenbilanz aufgeführt sind oder die nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung zur Bildung von Rückstellungen Veranlassung geben. 2. Der Verschmelzung des übertragenden Vereins auf den übernehmenden Verein werden ferner der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2005 sowie die Vermögensrechnung und Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Zwischenbilanz des übernehmenden Vereins jeweils zum zu Grunde gelegt. Diese sind als Anlagen 6 und 7 beigefügt. Der übernehmende Verein erklärt, dass der Rechenschaftsbericht und die Zwischenbilanz ein im Wesentlichen richtiges und vollständiges Bild der Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenssituation darstellen und es keine Verbindlichkeiten oder Haftungsrisiken gibt, die nicht in dem Rechenschaftsbericht und der Vermögensrechnung aufgeführt sind oder die nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung zur Bildung von Rückstellungen Veranlassung geben. IV. Verschmelzungsstichtag Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Vereins durch den übernehmenden Verein erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des Mit Beginn des gelten alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen. V. Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge bestimmen sich im übernehmenden Verein mit Beginn des wie folgt: monatliches Nettoeinkommen in Euro monatlicher Mitgliedsbeitrag in Euro (Mindestanforderung) unter 400 1,50 über 400 bis 500 3,00 über 500 bis 600 5,00 über 600 bis 700 7,00
4 über 700 bis 800 9,00 über 800 bis ,00 über 900 bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 über bis ,00 darüber: 4 % des Nettoeinkommens Nach dieser Beitragstabelle, die Bestandteil der Bundesfinanzordnung ist, können sich für die Mitglieder des übertragenden Vereins mit Beginn des im Einzelfall höhere Beiträge ergeben. Die Beitragstabelle ist der Orientierungsrahmen für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Jedes Mitglied stuft sich im Rahmen der Tabelle ohne Nachweispflicht selbst ein und legt seinen Mitgliedsbeitrag selbst fest. Je unterhaltsberechtigtes Familienmitglied kann eine Beitragsstufe niedriger gewählt werden. Weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen mindern das Nettoeinkommen um den jeweiligen Unterhaltsbetrag. Der so festgelegte Mitgliedsbeitrag gilt als satzungsgemäß. Der für die jeweilige Einkommensspanne angegebene Betrag des Mitgliedsbeitrages gilt jeweils als Mindestanforderung für die Entrichtung des Beitrages. Das Nähere regelt die als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügte Finanzordnung. VI. Besondere Rechte und Vorteile Besondere Rechte i. S. v. 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden weder den an der Verschmelzung beteiligten Vereinen noch anderen natürlichen oder juristischen Personen gewährt. Besondere Vorteile i. S. v. 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden weder einem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans noch dem Abschluss- bzw. Rechnungsprüfer oder dem Verschmelzungsprüfer gewährt. VII. Folgen für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 1. Die beim übertragenden Verein bestehenden 9 Arbeitsverhältnisse lt. Anlage 10, Angaben gem. datenschutzrechtlicher Richtlinien, gehen gemäß 324 UmwG i. V. m. und 613a BGB mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Verein über. Dabei erfolgt die Eingliederung in die Struktur des übernehmenden Vereins. Die Übernahme darüber hinaus beim übertragenden Verein eventuell bestehender bzw. noch entstehender Arbeitsverhältnisse in Landesverbänden bleibt von diesem Vertrag ausgeschlossen. 2. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse wird mit Beginn des wirksam. Die Arbeitsverhältnisse gehen unter Wahrung des erworbenen Besitzstandes der Beschäftigten des übertragenden Vereins über. Die im übertragenden Verein zurückgelegten Beschäftigungszeiten (Betriebszugehörigkeit) werden auf die Beschäftigungsdauer (Betriebszugehörigkeit) im übernehmenden Verein angerechnet. 3. Der übertragende Verein verpflichtet sich gem. 613a BGB, alle von der Überleitung der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitsnehmer/innen rechtzeitig und vollständig zu unterrichten über:
5 a) den Zeitpunkt des geplanten Übergangs der Arbeitsverhältnisse b) den Grund für den Übergang der Arbeitsverhältnisse c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse für die Arbeitnehmer/innen d) die hinsichtlich der Arbeitnehmer/innen in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie e) das bestehende Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. 4. Soweit nicht in diesem Vertrag abweichend vereinbart, kommen auf die vom übertragenden Verein auf den übernehmenden Verein übergegangenen Arbeitsverhältnisse mit Beginn des die Haustarifverträge zur Anwendung, welche zu diesem Zeitpunkt für den übernehmenden Verein gelten. 5. Eine betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer des übertragenden Vereins besteht nicht. Die betriebliche Altersversorgung für vom übernehmenden Verein übernommene Arbeitnehmer des übertragenen Vereins richtet sich mit Beginn des nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen des übernehmenden Vereins. 6. Bei dem übertragenden Verein gibt es keinen Betriebsrat. Ein solcher existiert jedoch bei dem übernehmenden Verein. Die weitere Verfahrensweise in Angelegenheiten der Betriebsverfassung des übernehmenden Vereins regelt sich nach dem BetrVG, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen des übernehmenden Vereins. 7. Der übernehmende Verein versichert, den Entwurf dieses Vertrages bzw. Änderungen hierzu rechtzeitig, d. h. für den Entwurf mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung (Bundesparteitag), in welchem über die Annahme dieses Vertrages zu entscheiden war, dem bei ihm bestehenden Betriebsrat gemäß 5 Abs. 3 UmwG zugeleitet zu haben. VIII. Änderung des Namens des aufnehmenden Vereins Der Name des übernehmenden Vereins lautet künftig»die LINKE. e. V.«Der Name ist mit Beginn des zu führen. IX. Neufassung der Bundessatzung des aufnehmenden Vereins Die Bundessatzung des übernehmenden Vereins ist gem. Anlage 1 neu gefasst worden. Die Finanzordnung des übernehmenden Vereins ist gem. Anlage 2 neu gefasst worden. Die Schiedsordnung des übernehmenden Vereins ist gem. Anlage 3 neu gefasst worden. Die neu gefassten Bundessatzung, Finanzordnung und Schiedsordnung erlangen Wirksamkeit mit Beginn des X. Neufassung des Programms des aufnehmenden Vereins Das Programm des übernehmenden Vereins ist gem. Anlage 8 neu gefasst worden. Das neu gefasste Programm erlangt Wirksamkeit mit Beginn des XI. Frauenpolitik Der übernehmende Verein stellt sicher, dass die politische Willensbildung von Frauen in dem Verein aktiv gefördert wird. Näheres regelt die Bundessatzung des übernehmenden Vereins. XII. Jugendpolitik
6 Der übernehmende Verein stellt sicher, dass Mitglieder bis zu einer noch zu bestimmenden Altersgrenze in einem Jugendverband des übernehmenden Vereins Mitglied sind. Näheres regelt die Bundessatzung des übernehmenden Vereins. XIII. Internationales Der übernehmende Verein stellt sicher, dass die Mitgliedschaft in der Partei der Europäischen Linken (EL) fortgeführt wird. Näheres regelt die Bundessatzung des übernehmenden Vereins. Im Übrigen soll der übernehmende Verein seine internationale Arbeit an den Kriterien gem. Anlage 9»Grundlage für die Ausgestaltung der internationalen Arbeit der neuen Linken«ausrichten. XIV. Ablauf der Verschmelzung auf Bundesebene 1. Der übertragende Verein sowie der übernehmende Verein führten im Zeitraum vom bis Urabstimmungen zur Bestätigung des Verschmelzungsbeschlusses und der Beschlüsse zu den Gründungsdokumenten der Mitgliederversammlungen (Bundesparteitage) vom 24./ durch. 2. Nach der Bestätigung der Beschlüsse gem. XIV (1) durch die Urabstimmungen in beiden Vereinen erfolgt die Beurkundung dieses Verschmelzungsvertrages mit den Vorständen beider Vereine. 3. Jeweils beide Vereine führen am eine Mitgliederversammlung (Bundesparteitag) durch. An dieser nehmen für jeden Verein jeweils 398 Delegierte teil. 4. Auf den Mitgliederversammlungen (Bundesparteitagen) am bestimmen beide Vereine durch Wahlen die KandidatInnen, welche sich auf der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins am zur Wahl zu den Gremien des übernehmenden Vereins stellen. 5. Am führt der übernehmende Verein eine Mitgliederversammlung (Bundesparteitag) durch. Dieser setzt sich zusammen aus 796 Delegierten. Diese werden gebildet aus den 398 Delegierten des übertragenden Vereins sowie 398 Delegierten des übernehmenden Vereins, welche jeweils Delegierte zu den Mitgliederversammlungen (Bundesparteitagen) beider Vereine am waren. 6. Auf der Mitgliederversammlung (Bundesparteitag) am finden Wahlen gem. 38 (6) der Bundessatzung gem. Anlage 1 statt. Bis zur Wahl des Parteivorstandes im Jahr 2010 setzt sich der Vorstand der Partei DIE LINKE zusammen aus dem Geschäftsführenden Parteivorstand aus 12 Mitgliedern darunter a) zwei Vorsitzende, b) vier stellvertretenden Parteivorsitzenden, c) eine Bundesschatzmeisterin bzw. einen Bundesschatzmeister, d) eine Bundesgeschäftsführerin bzw. einen Bundesgeschäftsführer, e) eine Finanzbeauftragte bzw. einen Finanzbeauftragten mit dem Schwerpunkt alte Bundesländer, f) eine Parteibildungsbeauftragte bzw. einen Parteibildungsbeauftragten mit dem Schwerpunkt alte Bundesländer, g) zwei weiterer Mitglieder mit noch zu bestimmendem Geschäftsbereich, weiteren 32 Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Beide Parteien haben bei der ersten Wahl des Parteivorstandes im Jahr 2007 ein paritätisches Vorschlagsrecht für a), b), g) sowie die weiteren 16 Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Die Linkspartei.PDS für c) und d), die WASG für e) und f).
7 Die Mitglieder des Vorstandes a), b), c) und d) werden vom Parteitag direkt gewählt. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes e), f) und g) werden durch den Parteivorstand aus den Reihen des Gesamtvorstandes gewählt. XV. Ablauf der Verschmelzung auf Landes- und Kreisebene Näheres ist gem. Anlage 11 dieses Vertrages geregelt. XVI. Sonstige Vereinbarungen zu Verfahren 1. Auf Schiedsgerichtsverfahren, die zum Ablauf des anhängig sind, findet die mit Beginn des gültige Schiedsordnung Anwendung. Hiervon ausgenommen sind die Regelungen über die Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie über Rechtsmittel, soweit diese nicht bereits zum Ablauf des eingereicht waren, und abweichende Regelungen dieses Vertrages. 2. Abweichend von II 4 und 5 werden Mitgliedschaftsrechte des übernehmenden Vereins an Mitglieder des übertragenden Vereins nicht gewährt bzw. werden auf Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder eines der Vereine gerichtete und mit Ablauf des vor dem zuständigen Schiedsgericht anhängige Schiedsgerichtsverfahren nicht eingestellt, sofern in Ansehung des Verstoßes des Mitgliedes gegen die Satzung oder die Grundsätze des jeweiligen Vereins und des dadurch hervorgerufenen besonderen Schadens ein Verbleib des Mitglieds im übernehmenden Verein bzw. die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten an diesen für den übernehmenden Verein unzumutbar wäre. Die Feststellung hierüber trifft im Fall eines anhängigen Verfahrens gem. II 5 dieses Vertrages das mit Beginn des zuständige Schiedsgericht innerhalb des anhängigen Verfahrens. Soweit über die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden Vereins an einen von diesen ausgeschlossenes Mitglied des übertragenden Vereins nach II 4 dieses Vertrages zu entscheiden ist, erfolgt die Feststellung durch das mit Beginn des zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes des Landesverbandes des übernehmenden Vereins, in welchem das Mitglied für den Fall der Gewährung von Mitgliedschaftsrechten Mitglied würde. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des gestellt werden. Legt ein betroffenes Mitglied einer der Vereine gegen eine mit Ablauf des nicht rechtskräftige Entscheidung über den Ausschluss Rechtsmittel ein, wird analog XVI (2) verfahren. XVII. Abfindungen Ein Abfindungsgebot gem. 29 (1) UmwG ist nicht zu unterbreiten ( 104a UmwG). XVIII. Anlagen Diesem Vertrag sind folgende Urkunden als Anlagen beigefügt: 1. Neugefasste Bundessatzung des übernehmenden Vereins 2. Neugefasste Finanzordnung des übernehmenden Vereins 3. Neugefasste Schiedsordnung des übernehmenden Vereins 4. Rechenschaftsbericht des übertragenden Vereins für das Jahr Zwischenbilanz des übertragenden Vereins zum Rechenschaftsbericht des übernehmenden Vereins für das Jahr Zwischenbilanz des übernehmenden Vereins zum Neugefasstes Programm des übernehmenden Vereins 9. Vereinbarung»Grundlage für die Ausgestaltung der internationalen Arbeit der neuen Linken«10. Anlage zu den Arbeitsverhältnissen
8 11. Ablauf der Parteibildung auf Länder- und Kreisebene der Linkspartei.PDS und der WASG Die Anlagen sind Urkunden i. S. v. 14 BeurkG. Auf sie wird verwiesen. Die Anlagen wurden zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt und von den Beteiligten auf jeder Seite unterschrieben. Auf Vorlesen wurde allseits verzichtet. Weitere Regelungen zu Kosten, Verteiler, Hinweisen des Notars, Vollzugsermächtigungen usw., welche der Notar aufnimmt Berlin, 15. Dezember 2006 gez. Lothar Bisky gez. Axel Troost gez. Klaus Ernst Die unter Punkt XVIII. genannten Anlagen sind sofern sie nicht als Anträge dem Parteitag vorliegen veröffentlicht im Internet unter bzw. können bei der Bundesgeschäftsstelle der Linkspartei.PDS eingesehen oder abgefordert werden.
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