Altersteilzeit. nach dem

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1 Altersteilzeit nach dem

2 Altersteilzeit (nach dem ) Agenda rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Arbeitsrecht Sozialversicherung Störfall steuerrechtliche Aspekte Förderung durch die BA Ausblick

3 Die Rechtlichen Grundlagen Als rechtliche Grundlagen gelten: 1-16 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) 3 Nr. 28 EStG 187a SGB VI Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 23./ ) 163 Abs.5 SGBVI BSG-Urteil v

4 Die Grundlagen Durch die Einführung des Altersteilzeitgesetzes sollte zum einen dem Arbeitnehmer der gleitende Übergang zwischen Arbeit und Ruhestand ermöglicht werden. Zum anderen wurden damit auch arbeitsmarktpolitische Ziele zu erreichen versucht. Allerdings sind an die Inanspruchnahme der Altersteilzeit einige Bedingungen geknüpft. Diese Voraussetzungen werden im Einzelnen auf den nächsten Folien erläutert.

5 Die Voraussetzungen Vollendung des 55. Lebensjahrs Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist zwingend notwendig (Tarifvertrag / Einzelvertrag): Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, nach dem vereinbart (Förderungsfähigkeit nur bis ). mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) der letzten fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (oder Entgeltersatzzeiten) Beschäftigung im EWR-Staat ist gleichgestellt

6 Die Voraussetzungen Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem Altersrente beansprucht werden kann. Arbeitgeber zahlt Aufstockungsbetrag. Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Arbeitsentgelt wird für die gesamte Dauer der Vereinbarung fortlaufend weitergezahlt.

7 Die Voraussetzungen Auch bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen ihre bisherige Arbeitszeit halbieren und auch dann noch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein. Damit soll vermieden werden, dass ältere Arbeitnehmer nicht nur förderungsfähig in Altersteilzeit beschäftigt sind und gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen.

8 Die Arbeitszeit Als wöchentliche Arbeitszeit gilt die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. unabhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Tarifvertrag Mehrarbeit und Überstunden zählen bei Berechnung nicht mit.

9 Die Arbeitszeit Beispiel Beginn Altersteilzeit Monats-Zeitraum Monat wöchentliche Arbeitszeit Anzahl Stunden 06/07 12/07 26 Stunden x 7 Monate = /08 03/08 33 Stunden x 3 Monate = 99 04/08 11/08 30 Stunden x 8 Monate = /08 05/09 40 Stunden x 6 Monate = 240 Gesamt: = 24 Monate = 761 Durchschnitt (7615 : 24) gerundet 32 Stunden

10 Die Arbeitszeit Erläuterung: Die zur Zeit ausgeübte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden liegt über dem Durchschnittswert der letzten 24 Monate. Die Altersteilzeitregelungen können also nur gelten, wenn die verringerte Arbeitszeit 16 Stunden wöchentlich beträgt.

11 Die Arbeitszeit mögliche Verteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit 1.Blockmodell Arbeitszeit unverändert Ansparphase ohne Berufstätigkeit Freistellungsphase dauerhaft reduzierte Arbeitszeit Arbeitszeit reduziert z. B. tgl. halbtags Arbeitszeit im Wechsel mit Freizeit Arbeitszeit unverändert ohne Tätigkeit Arbeitszeit unverändert ohne Tätigkeit Arbeitszeit unverändert ohne Tätigkeit Zeitraum der Altersteil zeit

12 Die Arbeitszeit In der Praxis wird allerdings das Blockmodell bevorzugt. Die Altersteilzeit beginnt hier mit einer Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit beibehält. Der Arbeitszeitausgleich auf die Hälfte der Arbeitszeit erfolgt dann in der sich anschließenden Freistellungsphase. Die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber müssen diese Option auch zum Inhalt haben.

13 Die Laufzeit Grundsatz: Drei Jahre Verlängerung auf bis zu sechs Jahre möglich, wenn eine Regelung in einem Tarifvertrag, eine Regelung aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung, eine Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften besteht. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern oder Arbeitgebern ohne Betriebsrat möglich.

14 Die Laufzeit Basis: tarifvertragliche Regelung Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zeitraum (Beispiel): 6 Jahre (Blockmodell) 1. Hälfte (36 Monate): unverändert volle Beschäftigung (z.b. 40 Wochenstunden) 2. Hälfte (36 Monate): ohne Beschäftigung

15 Die Laufzeit Verpflichtung zur Aufstockung und zur Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge besteht nur für 6 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Verlängerung auf bis zu 10 Jahre ist nur möglich, wenn die Halbierung der wö. Arbeitszeit innerhalb von sechs Jahren erreicht wird. Dadurch besteht die Möglichkeit die ATZ von der Vollendung des 55. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (Anspruch auf Altersrente) auszudehnen. auch Förderung der Bundesagentur nur für sechs Jahre

16 Der Aufstockungsbetrag Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zum teilweisen Ausgleich der Einkommensminderung einen Aufstockungsbetrag. Dieser beträgt mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts. Regelarbeitsentgelt = laufend zu zahlendes Arbeitsentgelt; höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Neben laufend gezahltem Entgelt sind weitere Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, z. B.: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, einmalige und wiederkehrende Zuwendungen, sofern diese auf 12 Monate verteilt werden, Sachbezüge. Für den Aufstockungsbetrag besteht Steuerfreiheit und somit auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

17 Der Aufstockungsbetrag Laufendes Entgelt (Altersteilzeit) Monatliche beitragspflichtige Zulagen Urlaubsgeld (Einmalzahlung) Mehrarbeitsvergütung (inkl. Zuschläge) Erläuterung: EUR 320 EUR EUR 200 EUR Das Regelarbeitsentgelt beträgt EUR (2.250 EUR EUR). Das Urlaubsgeld und die Mehrarbeitsvergütung bleiben unberücksichtigt. Der Aufstockungsbetrag wird aus dem Regelarbeitsentgelt berechnet und beträgt 514 EUR (20 % aus EUR).

18 Der Aufstockungsbetrag Der Firmenwagen Können Sachbezüge, etwa der Firmenwagen, in der Freistellungsphase eines in der Altersteilzeit (im Blockmodell) befindlichen Arbeitnehmers als Aufstockungsbetrag angesehen werden? Aufstockungsbeträge, die in Form von Sachbezügen gewährt werden, sind steuerfrei, wenn die Aufstockung betragsmäßig in Geld festgelegt ist und zusätzlich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber anstelle der Geldleistung Sachbezüge erbringen darf. R3.62 Abs.3 Satz LStR

19 Der Aufstockungsbetrag Krankengeldzuschuss /Aufstockungsleistung Gewähren Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung tarifliche Aufstockungsbeträge, anstelle von Krankengeldzuschüssen, an arbeitsunfähige Mitarbeiter, so sind die Leistungen i. S. d. 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a AltTZG anzusehen und demnach auch nach 3 Nr.28 EStG steuerfrei. Diese Leistung ist auch sozialversicherungsfrei. (BMF-Schreiben v ) Allerdings unterliegt das Ganze dem Progressionsvorbehalt.

20 Das Versicherungsrecht Grundsatz: Für in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer gelten uneingeschränkt die üblichen Regelungen der einzelnen Sozialversicherungszweige. In den Fällen, in denen die Arbeitszeit ungleichmäßig über einen längeren Arbeitszeitraum verteilt ist, gilt die Arbeitsleistung als kontinuierlich erbracht. Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung bleibt demnach auch in den Zeiten ohne Arbeitsleistung bestehen.

21 Das Versicherungsrecht Krankenversicherung Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich. Wer in den letzten fünf Jahren privat krankenversichert war, wird in der Regel nicht versicherungspflichtig. Arbeitnehmer, die sich vor Beginn der Altersteilzeit von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, werden ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

22 Das Versicherungsrecht Pflegeversicherung Besonderheiten bei Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht befreit sind. Bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (KV) gilt dies auch für die Pflegeversicherung (PV). Ausnahme: Personen, die vor dem einen privaten PV-Vertrag abgeschlossen haben. Liegt eine Befreiung von der KV-Pflicht vor, gilt diese auch für die PV. Renten-/Arbeitslosenversicherung Keine Besonderheiten. Es besteht uneingeschränkt Versicherungspflicht.

23 Das Krankengeld Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Krankengeld. Berechnung erfolgt aus dem erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Wurde vom Arbeitgeber ein Aufstockungsbetrag gezahlt, wird dieser während der Krankengeldzahlung direkt von der Arbeitsagentur weitergezahlt (nur auf Antrag des Arbeitnehmers). Gleiches gilt bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung. Während Freistellungsphase (Blockmodell) = kein Krankengeldanspruch.

24 Das Krankengeld Während Freistellungsphase (Blockmodell) = kein Krankengeldanspruch. Da während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Entgeltersatzleistung (Krankengeld) besteht, ist für die Beitragsermittlung auch nur der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. (BSG, Urteil v , B 12 KR 22/02 R)

25 Die Beiträge Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung aus dem Regelarbeitsentgelt der Altersteilzeit. Beiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich zur Hälfte. Ausnahmen: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung trägt Arbeitnehmer allein (0,9 %). Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz trägt Arbeitnehmer allein (0,25 %). In Sachsen gilt Sonderregelung in der Pflegeversicherung.

26 Die Beiträge Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei und gehört somit nicht zum beitragspflichtigen Entgelt, selbst wenn der Arbeitgeber einen höheren Aufstockungsbetrag als 20 % des Regelarbeitsentgelts zahlt. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zwingend erforderlich. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt allerdings nur, wenn der Aufstockungsbetrag und das während der Altersteilzeit bezogene Netto zusammen nicht mehr als 100 % des Nettoentgelts vor der Altersteilzeit ausmachen. Dieser Aufstockungsbetrag wirkt sich im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuererhöhend aus.

27 Die Beiträge In der Rentenversicherung ist zusätzlich ein Beitrag auf Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts zu zahlen. Begrenzt auf Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt Arbeitgeber allein (steuerfrei). Beiträge zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase werden mit ermäßigtem Beitragssatz berechnet, da kein Krankengeldanspruch besteht.

28 Die Beiträge Beispiel (Werte alte Bundesländer): Regelarbeitsentgelt während Altersteilzeit Bisheriges Entgelt EUR EUR Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Monatlicher Beitrag aus EUR Rentenversicherung (RV) Beitragsbemessungsgrenze (BBG ) Davon 90 % EUR EUR 80 % des Regelarbeitsentgelts EUR Unterschiedsbetrag zw. 90 % BBG-RV und Regelarbeitsentgelt Beiträge aus Regelarbeitsentgelt und zusätzlich aus EUR EUR EUR

29 Die Beiträge Beispiel (Werte alte Bundesländer): Regelarbeitsentgelt während Altersteilzeit Bisheriges Entgelt EUR EUR Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Monatlicher Beitrag aus EUR Rentenversicherung (RV) Beitragsbemessungsgrenze (BBG ) Davon 90 % EUR EUR 80 % des Regelarbeitsentgelts EUR Unterschiedsbetrag zw. 90 % BBG-RV und Regelarbeitsentgelt Beiträge aus Regelarbeitsentgelt und zusätzlich aus EUR EUR EUR

30 Die Beiträge Das Umlageverfahren Teilnahme am Verfahren Arbeitnehmer, die Altersteilzeit leisten, werden nicht als Arbeitnehmer berücksichtigt, wenn sie sich in der Freistellungsphase befinden. Dies gilt nur bei der Frage, ob der Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnehmen muss. Berechnung der Umlage Hier ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit erhält, unabhängig davon, ob er sich in der Arbeits- oder bereits in der Freistellungsphase befindet. In der Arbeitsphase ist das tatsächlich erzielte und ausbezahlte Entgelt maßgebend, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben.

31 Die Beiträge Das Umlageverfahren Aufstockungsbetrag Vom zusätzlichen Aufstockungsbetrag in der Rentenversicherung werden sowohl im U1- als auch im U2-Verfahren keine Umlagen berechnet. Wertguthaben im Störfall Von Wertguthaben in Störfällen werden weder Beiträge zum Umlageverfahren U1 noch zum Umlageverfahren U2 erhoben.

32 Die Lohnsteuer Beispiel: lfd. Bruttogehalt im März EUR Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf mtl EUR sowie im März auf eine Einmalzahlung in Höhe von EUR. lfd. steuerfr. Aufstockung einschl. freiw. Leistung AG 650 EUR Brutto-Ergebnisbeteiligung 750 EUR (50 % auf Basis Vollzeit) Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 EUR a. Jahresbrutto ohne Altersteilzeit EUR + Einmalzahlung Ergebnisbeteiligung EUR % gesetzl. Abzüge (Steuer, Soli, KiSt, SV) EUR = maßgebender Jahresnettoverdienst EUR

33 Die Lohnsteuer Beispiel: b. Vergleichsberechnung jährl. lfd. Bruttolohn bei Altersteilzeit EUR + steuerpflichtiger sonstiger Bezug 750 EUR Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf mtl EUR sowie im März auf eine Einmalzahlung in Höhe von EUR. % gesetzl. Abzüge (Steuer, Soli, KiSt, SV) EUR = Zwischensumme EUR + Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 EUR + steuerfreie Aufstockung (12 x 650) EUR = Jahresnettoverdienst EUR

34 Die Lohnsteuer Ergebnis Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von EUR nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (hier: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 EUR insgesamt steuerfrei bleiben.

35 Die Lohnsteuer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, erhalten auch Zuschläge in den o. g. Zeiten. Diese Zuschläge werden in der Arbeitsphase nur zur Hälfte zur Auszahlung gebracht. Die zweite Hälfte wird in der Freistellungsphase ausbezahlt. Die Steuerfreiheit gem. 3b EStG kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zu den begünstigten Zeiten und auch tatsächlich gearbeitet hat. Die Steuerfreiheit bleibt auch in der Freistellungsphase erhalten. Voraussetzung ist, dass vor der Leistung bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag auf ein Zeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird (R3B Abs.8 LStR).

36 Die Meldungen Die deutsche Rentenversicherung benötigt Kenntnis von der Inanspruchnahme der Altersteilzeit um einen evtl. Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld feststellen zu können. Dies geschieht mit Hilfe des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung.

37 Die Meldungen Das bisherige Beschäftigungsverhältnis melden Sie bitte mit Abgabegrund 33 ab. Den Beginn der Altersteilzeit melden Sie mit Grund 13. Das Ende der Altersteilzeit melden Sie mit Abgabegrund 30 an die zuständige Krankenkasse. Der Personengruppenschlüssel 103 (Altersteilzeit) ist hierbei zu wählen. Als beitragspflichtiges Entgelt geben Sie bitte neben dem tatsächlich bezogenen Entgelt auch den Unterschiedsbetrag an, für den Sie als Arbeitgeber die Beiträge allein entrichtet haben. Die Meldungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Beginn bzw. Ende der Altersteilzeit zu erstellen.

38 Die Förderung durch die BA Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Altersteilzeit nur noch unter der Voraussetzung, dass die Altersteilzeit bis zum begonnen wird und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht wird. Die Förderung erfolgt dann nach folgender Maßgabe: s. nächste Folie

39 Die Förderung durch die BA Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Altersteilzeit, wenn beim Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahr vollendet. Die Arbeitszeit des AN wird aufgrund einer Vereinbarung mit dem AG auf die Hälfte seiner bisherige Arbeitszeit verringert, aber es besteht weiterhin eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage (3 Jahre) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

40 Die Förderung durch die BA Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Altersteilzeit, wenn beim Arbeitgeber folgende Voraussetzungen erfüllt sind: AG stockt das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % auf, AG zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, AG beschäftigt aus Anlass der Altersteilzeit eines Arbeitnehmers einen Arbeitslosen oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung.

41 Die Förderung durch die BA Es gelten vereinfachte Regelungen für den Nachweis der Nachbesetzung, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden der Aufstockungsbetrag (20 % d. Regelentgelts)und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge für längstens 6 Jahre durch die Bundesagentur erstattet. Eine Übersicht der entsprechenden Anträge u. Merkblätter finden Sie z. Z. auf der Website der Bundesagentur unter: Schaffung/Allgemein/Formulare-AtG-ab html

42 Die Förderung durch die BA Das Verfahren Zunächst prüft die Bundesagentur, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen vorliegen. Der Antrag wirkt ab dem Zeitpunkt ab dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls wirkt er ab Beginn des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte.

43 Die Förderung durch die BA Das Verfahren Die Agentur kann auch bereits im Vorfeld der Altersteilzeit entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist in der Regel beim Blockmodell der Fall, wenn die erforderliche Wiederbesetzung erst in der Freistellungsphase erfolgt. Antragsteller ist immer der Arbeitgeber. Es ist die Arbeitsagentur zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des Firmensitzes liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

44 Die Förderung durch die BA Zuschuss durch die Bundesanstalt für Arbeit bisheriges Entgelt EUR Regelarbeitsentgelt 1.500,00 EUR 80 % des Regelarbeitsentgelts 1.200,00 EUR RV-Beiträge (1200x19,9 %) 238,80 EUR Aufstockungsbetrag 300,00 EUR Zuschuss der Bundesanstalt 538,80 EUR

45 Die Insolvenzsicherung Verpflichtung des Arbeitgebers, Wertguthaben gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern ( 8a AltTZG) Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nach der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate (bei Altersteilzeit bereits ab Beginn) Bei der Ermittlung des Wertguthabens werden Aufstockungsbeträge und zusätzliche RV-Beiträge nicht berücksichtigt.

46 Die Insolvenzsicherung Dem Arbeitgeber steht es in diesem Zusammenhang frei, wie er die Insolvenzsicherung vornimmt. Das entsprechende Gesetz nennt namentlich nur nicht ausreichende Sicherungsmaßnahmen. Dies sind z. B.: bilanzielle Rückstellungen, zwischen Konzernunternehmen ( 18 AktG) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften etc.

47 Die Insolvenzsicherung Dem gegenüber sind folgende Varianten der Insolvenzsicherung denkbar: Bankbürgschaften Absicherung durch dingliche Sicherheiten (Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds, zugunsten der Arbeitnehmer) Sicherungsmodelle d. privaten Versicherungswirtschaft doppelseitige Treuhand

48 Die Insolvenzsicherung Beispiel 1 bisheriges Entgelt Regelarbeitsentgelt Wertguthaben Arbeitgeberanteil an den KV 7 % PV 0,975 % RV 9,95 % ALV 1,4 % Arbeitgeberanteil ges. abzusichern insgesamt EUR EUR EUR SV-Beiträgen aus 1500 EUR 105,00 EUR 14,63 EUR 149,25 EUR 21,00 EUR 289,88 EUR 1.789,88 EUR

49 Die Insolvenzsicherung Beispiel 2 bisheriges Entgelt Regelarbeitsentgelt Wertguthaben Arbeitgeberanteil an den KV 7% PV 0,975% RV 9,95% BBG ALV 1,4% BBG Arbeitgeberanteil ges. abzusichern insgesamt EUR EUR EUR SV-Beiträgen aus 6000 EUR -,- EUR -,- EUR 537,30 EUR 75,60 EUR 612,90 EUR 6.612,90 EUR Der AG kann die Zuschüsse zur KV/PV gegen Insolvenz absichern.

50 Der Störfall In bestimmten Fällen kann es zu einem vorzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses kommen. Diese so genannten Störfälle können bei Kündigung, bei vorzeitiger Verrentung, bei vorzeitiger Auflösung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, bei Tod des Arbeitnehmers oder bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorliegen.

51 Der Störfall Bei einem Störfall erhält der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen für die bereits in der Arbeitsphase erbrachte, aber nicht zur Auszahlung gelangte Arbeitsleistung, den Unterschiedsbetrag zwischen den Beträgen, die er tatsächlich erhalten hat und den Beträgen, die er für den Zeitraum seiner tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung erhalten hätte, wenn keine Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden wäre.

52 Der Störfall Beispiel 1: Vollzeitgehalt Teilzeitgehalt Aufstockungsbetrag EUR EUR 300 EUR Störfall nach 18 Monaten während der Arbeitsphase Gehaltsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung (3.000 EUR X 18 Monate) Gezahlt wurden Teilzeitgehalt (1.500 EUR X 18 Monte) Aufstockungsbeträge (300 EUR X 18 Monate) Jetzt beanspruchbares Wertguthaben EUR % EUR % EUR = EUR

53 Der Störfall Beispiel 2: Vollzeitgehalt Teilzeitgehalt Aufstockungsbetrag Störfall nach 26 Monaten während der Freistellungsphase (18 Monate Vollzeit 8 Monate Freistellung Gehaltsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung (3.000 EUR X 18 Monate) Gezahlt wurden Teilzeitgehalt (1.500 EUR X 26 Monte) Aufstockungsbeträge (300 EUR X 26 Monate) Jetzt beanspruchbares Wertguthaben EUR EUR 300 EUR EUR % EUR % EUR = EUR

54 Der Störfall - SV Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall das Wertguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( 23b Abs.2 bis 3 SGB IV). höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. In der Rentenversicherung ist für die Dauer der Altersteilzeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen ( 10 Abs. 5 AltTZG). Das so genannte Alternativ-/Optionsmodell kann in der Altersteilzeit für die Rentenversicherung nicht angewendet werden.

55 Der Störfall - SV Beginn der Altersteilzeit am Arbeitsphase Freistellungsphase Zubilligung einer Rente zum Regelarbeitsentgelt während der Altersteilzeit EUR bisheriges Entgelt EUR keine Einmalzahlungen Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge Rentenversicherungsbeiträge Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % des Regelarbeitsentgelts) (Störfall) monatlich aus EUR EUR EUR

56 Der Störfall - SV Die Beitragsberechnung im Störfall Jahr 07/-12/ EUR 1500x6 01/-06/ EUR 1500x6 Wertguthaben SV-Luft KV, PV EUR 3487,50x /-12/ EUR 1500x6 entnommen Gesamt EUR EUR 9000=beitragspflichtig SV-Luft ALV SV-Luft RV 2xRegelentgelt = ((Regelentgx80%)+Regelentgelt ) EUR 5150x EUR 1500x20%x EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 9000=beitragspflichtig EUR =beitragspflichtig Für 2005 werden die Rechengrößen aus 2004 berücksichtigt

57 Der Störfall - SV Feststellung des beitragspflichtigen Wertguthabens zum Störfall am SV-Luft KV/PV Wertguthaben Der niedrigere Wert ist beitragspflichtig EUR EUR EUR SV-Luft ALV Wertguthaben Der niedrigere Wert ist beitragspflichtig EUR EUR EUR SV-Luft RV Wertguthaben Der niedrigere Wert ist beitragspflichtig EUR EUR EUR

58 Der Störfall Meldeverfahren Werden Beiträge wegen eines Störfalls entrichtet, ist dieses beitragspflichtige Entgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Die Träger der Sozialversicherung haben sich auf den Abgabegrund 55 geeinigt. Hierbei ist jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden, der beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutraf.

59 Der Störfall Meldeverfahren Blockmodell Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeit EUR zusätzl. Beitragspflichtige Einnahmen (80% Regelentgelt) EUR AU und Entgeltfortzahlung bis Krankengeld ab Eingang Rentenbescheid Eintritt der Erwerbsminderung Zeitraum Art der Meldung Entgelt Gru nd Personen gruppenschlüssel Beitragsgruppe Sondermeldung Rv-pflichtiges Wertguthaben EUR 300:30 x199 Tage Sondermeldung Rv-pflichtiges Wertguthaben EUR 300:30x165Tage

60 Ausblick Die Förderregelung gem. 16 AltTZG läuft leider endgültig zum aus. Altersteilzeitfälle werden nur noch gefördert, wenn sie bis Jahresende begonnen haben. Dies gilt auch bei dem Blockmodell. Eine Änderung dieser Regelung ist im Moment nicht absehbar. Auch nach 2009 besteht die Möglichkeit Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Sie umfasst danach die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase bis zum Rentenbeginn als auch die steuerliche Förderung des Aufstockungsbetrags und den zusätzlichen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 23./ ).

61 Ausblick Durch Art. 26a d Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) wurde im AltTZG nach 1 Abs. 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem vermindern. Für die Anwendung des 3 Nr.28 des EStG kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach 4 AltTZG gefördert wird. Es müssen also lediglich die Voraussetzungen für die Altersteilzeit gemäß 2 AltTZG erfüllt sein.

62 Ausblick Zur Zukunft der Altersteilzeit: Der Tagesspiegel: Arbeitsminister Scholz will Altersteilzeit um fünf Jahre verlängern. "Die Altersteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern, die unter schweren Arbeitsbedingungen ins Berufsleben gestartet sind, einmal halb lang zu machen. Viele wünschen sich einen solchen flexiblen Übergang in die Rente", sagte Scholz im Interview mit dem Tagesspiegel (Mittwochsausgabe ) Berlin - Die Betriebsratsvorsitzenden der größten deutschen börsennotierten Unternehmen haben die Bundesregierung aufgefordert, die geförderte Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus zu verlängern. "Für viele ältere Arbeitnehmer ist aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastungen die Altersteilzeitregelung ein sinnvolles Instrument, um ohne gesundheitliche Schäden aus dem Berufsleben ausscheiden zu können", heißt es in einem Brief der Betriebsräte an Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) und die Vorsitzenden von CDU/CSU, SPD und Grüne. IAB-Studie: Die gegenwärtige Altersteilzeit erfüllt die arbeitsmarktpolitischen Ziele nicht. (Institut für Arbeitsmarkt- u. Berufsforschung)

63 Haben Sie noch Fragen..?

64 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ingo Rudolph

65 Der Aufstockungsbetrag Gültig nur für Altfälle Grundsätzlich sind auch einmalige Zahlungen (Weihnachtsoder Urlaubsgeld) bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags zu berücksichtigen. Das gilt nicht für den Fall, dass bereits das laufende Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird. siehe nachfolgendes Beispiel:

66 Der Aufstockungsbetrag Bsp. Gültig nur für Altfälle Entgelt aus Altersteilzeit Einmalzahlung BBG RV 2009 Aufstockungsbetrag Berechnung EUR EUR EUR EUR 20 % aus EUR EUR EUR EUR EUR 20 % aus EUR EUR EUR EUR EUR 20 % aus EUR Bsp.1 das laufende Entgelt und die Einmalzahlung überschreiten die BBG nicht, der Aufstockungsbetrag wird aus der Summe der beiden Zahlungen berechnet. Bsp.2 bereits die laufende Zahlung überschreitet die BBG, für die Berechnung des Aufstockungsbetrags bleibt die Einmalzahlung ohne Berücksichtigung. Bsp.3 das laufende Entgelt und die Einmalzahlung überschreiten zusammen die BBG, somit wird der Aufstockungsbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet.

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