Mängelhaftung bei BIM Planungsprozessen
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- Heiko Waltz
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1 Mängelhaftung bei BIM Planungsprozessen Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb Düsseldorf Kapellmann und BIM Forschungsaufträge deutscher Bundesbehörden BBSR: Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen BMVI: Wissenschaftliche Begleitung von Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Infrastrukturbau Ausgezeichnet mit dem Juve Award 2015: Auch beim größten Trendthema der Baubranche hat Kapellmann die Nase vorn. 2 1
2 Besondere Haftungsfragen bei BIM? Haftungsbeziehungen sind nicht problematisch Liebich/Schweer/Wernik, BIM-Gutachten, 2011, S. 43. Auswirkungen bis in zentrale Fragen des Sachmangelhaftungsrechts Leupertz, BauR 2014, Heft 9, S. II. 3 Auswirkungen von BIM auf Haftungsfragen Technische Möglichkeiten: Aufdecken von Fehlern durch automatische Clash-Detection Nachvollziehen von Fehlern mittels Logbuch-Funktionen Verstärkte Zusammenarbeit Folgen: Vermeiden von Haftungsfällen durch frühzeitige Korrekturen Erleichterte Begründung von Haftungsansprüchen Zusätzliche Schnittstellenrisiken 4 2
3 BIM-Leistungen als Dienst- oder Werkvertrag BIM-Planungen bleiben bauwerksbezogene Leistungen. Das Gebäudemodell stellt einen eigenständigen Werkerfolg dar. Auch reine Transformationsverträge (2D BIM) sind daher Werkverträge. Externe BIM-Manager sind weitgehend beratend und koordinierend tätig. Doch auch ihre Leistungen sind auf die Realisierung des Bauvorhabens und auf das Gebäudemodell als Werkerfolg ausgerichtet. 5 Gemeinsames Arbeiten = Gemeinsame Haftung? BIM fördert und fordert ein kooperatives Zusammenwirken. Haftungsgrenzen drohen zu verschwimmen. Aber jeder Planer haftet nur für seine Leistungen. Differenzierungsprobleme gehen zu Lasten des AG. Deshalb ist eine klare Definition von Schnittstellen und Dokumentation von Leistungen erforderlich. Eine Gemeinsame Haftung kommt in Betracht bei: Gemeinsamen Pflichtverletzungen Verletzten Überwachungs- und Kontrollpflichten Mehrparteienverträgen Häufig werden Haftungserleichterungen vorgeschlagen. 6 3
4 BIM und der funktionale Mangelbegriff Planungsleistungen sind nur dann mangelfrei, wenn sie sowohl den vertraglichen Vorgaben entsprechen als auch die vom Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllen. Die Vertragsparteien sollten die Anforderungen an BIM- Leistungen so genau wie möglich definieren. Sonst sind die Leistungspflichten des Planers anhand der beabsichtigten Verwendung des Gebäudemodells zu messen. 7 Haftungsschwerpunkte bei BIM Fehler der Infrastruktur Der Planer haftet für sein Werkzeug. Risiken automatisierter Prozesse Freigaben begründen keine Enthaftung. Hinreichender Detaillierungsgrad der Planungen IFC und Hüllenmodelle können notwendige Details verbergen. Planung von Bauprozessen und abläufen Planer greifen ggf. in die Organisation der Unternehmer ein. 8 4
5 Haftungsschwerpunkte bei BIM Übernommene Softwareobjekte und Herstellerdaten Der Planer haftet wie für abgeschriebene Katalogdaten. Urheberrechtsverletzungen BIM erleichtert das Kopieren fremder Planungen. Pflicht zur BIM-Beratung Für Großprojekte schon heute etabliert. 9 Abwicklung von Mängelansprüchen Elektronische Projektplattformen erfordern gesonderte Regelungen zur Schriftform sowie zum Nachweis des Zugangs. Das Gebäudemodell ist ein eigenständiger Gegenstand der Abnahme. Nacherfüllungsansprüche bleiben auch nach Bauabschluss bestehen, wenn das Gebäudemodell zur weiteren Nutzung vorgesehen ist. Übliche Verjährung. 10 5
6 Versicherungskonzepte Übergeordnete Projektversicherungen bieten sich vor allem bei enger Zusammenarbeit und Mehrparteienverträgen an. Im Regelfall werden die herkömmlichen Einzelversicherungen ausreichen und kostengünstiger sein. Neuartige Projektkostenversicherungen sind bereits am Markt verfügbar. 11 Vielen Dank. Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb Stadttor Düsseldorf Telefon: joerg.bodden@kapellmann.de 12 6
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