Die spanische Ferienimmobilie (Teil 1)
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- Wilfried Stieber
- vor 8 Jahren
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1 Erbrecht Die spanische Ferienimmobilie (Teil 1) von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA Erbrecht, RAin Katharina Kroll und RA Frank Westermann, Münster Spanien seit jeher eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Und bereits seit den 50er Jahren werden mit Vorliebe Wohnungen und Häuser auf der Iberischen Halbinsel, den Balearen und den Kanaren erworben, die es heute auf die nachfolgende Generation zu übertragen gilt. Anlass genug, sowohl die zivilrechtlichen als auch die steuerlichen Aspekte näher zu beleuchten. Im Folgenden werden zunächst die Besonderheiten des deutschen und spanischen Zivilrechts vorgestellt, in den zwei folgenden Ausgaben der Erbfolgebesteuerung werden dann die erbschaftsteuerlichen Vorgaben mit entsprechenden Gestaltungsüberlegungen präsentiert. 1. Welches Erbrecht ist anwendbar? Sowohl Deutschland als auch Spanien wenden das Staatsangehörigkeitsprinzip an. So regelt 25 Abs. 1 EGBGB, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. In Art. 9 Ziff. 8 CC (Código Civil) heißt es, dass sich die Erbfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes richtet, unabhängig davon, was vererbt wird und wo sich die Vermögenswerte befinden. Die in bestimmten Regionen Spaniens geltenden Foralrechte (Rechte der jeweiligen Region) sind für Ausländer nur von Bedeutung, wenn eine doppelte Staatsangehörigkeit besteht oder familienrechtliche Beziehungen zu einem spanischen Staatsbürger bestehen. Die Tatsache, dass sowohl Deutschland als auch Spanien an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, führt somit dazu, dass in so gut wie allen deutsch-spanischen Erbfällen für deutsche Staatsangehörige deutsches Erbrecht gilt, unabhängig davon, ob der Erblasser auch Vermögenswerte in Spanien hat. Es findet folglich keine Nachlassspaltung statt. Dennoch ist es erforderlich, sich mit der spanischen Rechtsordnung zu befassen. So vereinfacht es die Abwicklung in Spanien erheblich, wenn man sich auf die dort geltenden Vorschriften und die dort bekannten Vorgehensweisen einlässt, anstatt auf die Anwendung deutschen Rechts zu beharren. Die spanische Rechtsordnung muss aber nicht nur aus praktischen, sondern auch zwingenden Gründen beachtet werden. Denn gerade bei der Vermögensnachfolge von Immobilien ist neben dem deutschen Erbstatut auch das Recht vor Ort, also die lex rei sitae, zu beachten. Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Bei deutsch-spanischen Vermögens nachfolgefällen richtet sich daher die Entstehung, die Änderung, der Übergang, der Untergang und der Inhalt dinglicher Rechte an in Spanien belegenen Vermögenswerten nach spanischem Recht. Es kann folglich zu einer Kollision von deutschem Erbrecht und spanischem Sachenrecht kommen. Staatsangehörigkeitsprinzip Im deutschspanischen Erbfall gilt für Deutsche deutsches Erbrecht Kollision von deutschem Erbrecht und spanischem Sachenrecht Erbfolgebesteuerung
2 Beispiel 1 Der Erblasser kann im Wege eines Vermächtnisses anordnen, dass der Bedachte eine Grundschuld an einem Grundstück des Erblassers in Spanien erhalten soll. Das spanische Sachenrecht kennt aber keine Grundschuld. Da nach der lex rei sitae für die Entstehung des Rechts spanisches Sachenrecht einschlägig ist, liegt eine Kollision zwischen deutschem Erbrecht und spanischem Sachenrecht vor. Diese Kollision wird in der Weise gelöst, dass die erbrechtlich wirksam eingeräumte Grundschuld in die dem spanischen Sachenrecht bekannte Hypothek umgedeutet und dann als diese eingetragen wird. Anordnung einer Grundschuld Beispiel 2 Der Erblasser kann erbrechtlich wirksam die Vor- und Nacherbschaft bezüglich der in Spanien belegenen Immobilie anordnen. Da das spanische Recht das Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft jedoch nicht kennt, scheitert eine Eintragung der Vor- und Nacherbschaft in das spanische Eigentumsregister ( Registro de la Propiedad ) an der lex rei sitae. Auch hier kann die Kollision von deutschem Erbrecht und spanischem Sachen recht gelöst werden, indem die Vor- und Nacherbschaft in das dem spanischen Recht bekannte und der Vor- und Nacherbschaft vergleichbare Rechtsinstitut der sustitución fideicomisaria gemäß Art. 781 CC umgedeutet wird. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Hier konnte der Wille des Erblassers durch Auslegung noch berücksichtigt werden. Hätte der Erblasser jedoch bereits in seiner letztwilligen Verfügung die Besonderheiten des spanischen Rechts bedacht, hätte sein letzter Wille einfach und rechtssicher umgesetzt werden können. 2. Gesetzliche Erbfolge Hat der deutsche Erblasser keine letztwilligen Verfügungen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Da in den Fällen, in denen der deutsche Erblasser auch über Vermögenswerte in Spanien verfügt, keine Nachlassspaltung stattfindet, richtet sich die Erbfolge also auch für die Vermögenswerte in Spanien nach der deutschen gesetzlichen Erbfolge. Die Regelungen zur spanischen gesetzlichen Erbfolge müssen daher nicht berücksichtigt werden. Erbfolge nach spanischem Zivilrecht nicht relevant 3. Eigenhändiges Testament Sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht kann der Erblasser die Vermögensnachfolge durch ein eigenhändiges Testament regeln. Die gesetzliche Erbfolge findet dann keine Anwendung. 3.1 Deutsche Vorschriften Gemäß 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ehegatten und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Erbfolgebesteuerung
3 eigenhändiges Testament errichten. Gemäß 2267 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, dass einer der Ehe gatten oder Lebenspartner das Testament durch eigenhändige Niederschrift errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig mitunterzeichnet. Das eigenhändige Testament sollte in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht genommen werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass das Testament später verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Auch ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tode eröffnet wird. Gemeinschaftliches Testament 3.2 Spanische Vorschriften Auch nach spanischem Recht kann von einem Volljährigen ein eigenhändiges Testament errichtet werden. Der Código Civil verlangt, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Zwingend vorgeschrieben ist aber auch die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung. Ausländer können ein eigenhändiges Testament in ihrer Heimatsprache errichten. Das spanische Recht enthält ein Verbot von gemeinschaftlichen Testamenten. Unmittelbar hat dies auf deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Spanien jedoch keine Auswirkungen, da für deutsche Staatsangehörige deutsches Erbrecht gilt (Löber/Huzel in Erbrecht in Europa, 1. Aufl., 967). Sollte jedoch ein Rechtsstreit vor spanischen Gerichten geführt werden und sollte es dabei auf die Wirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes ankommen, so sollte die Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes nach deutschem Recht sowie dessen Auswirkung in einem Rechtsgutachten zweier deutscher praktizierender Rechtsanwälte oder Notare dargelegt werden. Spanien: Verbot von gemeinschaftlichen Testamenten greift nicht 3.3 Haager Testamentsformabkommen Das Haager Testamentsformabkommen hat bei internationalen Erbfällen zu einer erheblichen Vereinfachung geführt. Früher war in den Fällen, in denen Nachlassvermögen in mehreren Ländern vorhanden war, die Frage nach der Rechtsgültigkeit der gewählten Testamentsform in den jeweiligen Ländern außerordentlich wichtig. Das Haager Testamentsformabkommen vom , dem sowohl Spanien als auch Deutschland angehören, enthält den Grundgedanken, dass ein Testament der Form nach immer dann als gültig anzusehen ist, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden, gemäß der Bestimmungen des Errichtungsorts oder bei unbeweglichen Sachen nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes errichtet worden ist (Art. 1 des Haager Testamentsformabkommen ist inhaltsgleich in Art. 26 EGBGB übernommen worden). Für deutsch-spanische Nachlässe hat das Haager Testamentsformabkommen zur Folge, dass ein unter Beachtung der deutschen oder der spanischen Formvorschriften errichtetes Testament grundsätzlich in beiden Ländern als gültig anerkannt wird. Es ist daher nicht erforderlich, jeweils verschiedene Testamente bezogen auf das Nachlassvermögen in Deutschland und Spanien zu errichten. Einheitliches Testament... Erbfolgebesteuerung
4 Auch wenn die Testierfreiheit es grundsätzlich zulässt, jeweils getrennte Testamente für die Vermögenswerte in Deutschland und in Spanien zu errichten, ist diese Vorgehensweise doch mit hohen Risiken verbunden. Zum einen besteht die Gefahr, dass das zweite, zeitlich spätere Testament, in Bezug auf das frühere Testament als Widerruf aufgefasst wird. Zum anderen führt es zu teilweise unlösbaren Komplikationen, wenn das deutsche und das spanische Testament nicht exakt aufeinander abgestimmt sind.... für deutsch-spanische Vermögenswerte ausreichend 4. Notarielles (öffentliches) Testament Das notarielle Testament ist die zweite ordentliche Testamentsform neben dem eigenhändigen bzw. privatschriftlichen Testament. 4.1 Deutsche Vorschriften Gemäß 2232 BGB kann ein Testament errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift seines letzten Willen mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seines letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Es kann jederzeit widerrufen werden. Zusätzlich gilt ein notarielles Testament gemäß 2256 Abs. 1 S. 1 BGB als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die Widerrufswirkung tritt kraft Gesetzes ein, so dass es unerheblich ist, ob der Erblasser die Wirkung kannte oder Widerrufsabsicht hatte. Die Wirkung des Widerrufs kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das zurückgegebene notarielle Testament erneut in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wird. Bei Rückgabe der in Verwahrung genommenen Urkunde Widerruf 4.2 Spanische Vorschriften Gemäß Art. 679 CC liegt ein öffentliches Testament (testamento abierto) vor, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in Anwesenheit der zur Beurkundung erforderlichen Personen erklärt hat. Das öffentliche Testament ist vor einem am Ort der Errichtung zugelassenen Notar zu errichten. Wenn Ausländer die spanische Sprache nicht verstehen, der Notar hingegen ihrer Sprache kundig ist, so kann er die öffentliche Urkunde beglaubigen. Er hat dabei in der Urkunde festzuhalten, dass er ihren Inhalt wörtlich übersetzt und dem erklärten Inhalt getreu in der öffentlichen Urkunde wiedergegeben hat. Die Urkunde kann in diesem Fall auch zweispaltig spanisch, deutsch gestaltet sein. Wenn weder der Ausländer noch der Notar die deutsche Sprache versteht, ist zur Errichtung eines öffentlichen Testamentes die Anwesenheit eines vereidigten Übersetzers erforderlich, der die Übersetzungen mündlich oder schriftlich anfertigt. Errichtet ein deutscher Staatsangehöriger vor einem spanischen Notar ein Testament, so informiert der protokollierende Notar automatisch das zentrale Nachlassregister in Madrid über die letztwillige Verfügung (Registro de Actos de Ultima Voluntad). Bei Vorlage der Sterbeurkunde werden die Erben von der Existenz der letztwilligen Verfügung unter Angabe des Notars, der Protokollnummer und des Errichtungs datums informiert. Vereidigten Übersetzer hinzuziehen Erbfolgebesteuerung
5 5. Nachlassabwicklung bei spanischen Vermögenswerten Bei der Abwicklung von Nachlässen deutscher Erblasser mit in Spanien belegenen Vermögenswerten sind folgende Besonderheiten zu beachten: 5.1 Internationale Sterbeurkunde Zunächst ist es wichtig, neben einer amtlichen Sterbeurkunde auch eine internationale Sterbeurkunde zu verlangen, die in Spanien bei Behörden und Banken vorgelegt werden muss. Zuständig für die Ausstellung der Sterbeurkunde sind in Deutschland die Standesämter, in Spanien die Zivilregister (Registro Civil). Ist der Tod des Erblassers in Spanien eingetreten, so sollte die nächste deutsche konsularische Vertretung in Spanien verständigt werden. Gemäß Artikel 11 des deutsch-spanischen Konsularabkommens soll die Vertretung auch von den zuständigen spanischen Stellen eine entsprechende Mitteilung erhalten. Zuständigkeit: Zivilregister in Spanien und Standesämter in Deutschland Praxishinweis Nach 8 Abs. 3 des deutschen Konsulargesetzes sind die Konsularbeamten befugt, über die Anzeige der Geburt oder des Todes eines Deutschen eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Standesamt 1 in Berlin Schöneberg zu übersenden (Löber/Huzel, Erben und Vererben in Spanien, 4. Aufl., 58). 5.2 Testamentseröffnung Privatschriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers sind bei dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Bei notariellen letztwilligen Verfügungen erfolgt die Eröffnung bei Tod des Erblassers automatisch durch das zuständige Nachlassgericht. 5.3 Beantragung des Erbscheins Das Erbscheinverfahren dient der Prüfung des Erbrechts und der Feststellung, wer Erbe des Verstorbenen ist. Über das Erbrecht wird ein Erbschein ausgestellt, der das Erbrecht im Rechtsverkehr ausweist und öffentlichen Glauben genießt ( 2366 BGB). Der Erbschein ist bei dem zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Die deutschen Gerichte sind dabei international zuständig, soweit sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach deutschem Erbrecht richtet (Haas in Erbrecht in Europa, 1. Aufl., 196). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 343 FamFG. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem inländischen Wohnsitz, hilfsweise nach dem Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Ein ausländischer Wohnsitz schließt eine Aufenthaltszuständigkeit in Deutschland nicht aus. Hat der Erblasser mehrere Wohnsitze, hat nach 2 FamFG das Gericht den Vorzug, das zuerst in der Sache tätig geworden ist. Fehlt bei einem deutschen Erblasser eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltszuständigkeit, so ist gemäß 343 FamFG zunächst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Dieses kann die Sache an ein anderes Gericht aus wichtigem Grund und mit bindender Wirkung abgeben (Haas in Erbrecht in Europa, 1. Aufl., 202). Erbenfeststellung Erblasser mit Wohnsitz im Inland: Deutsches Nachlassgericht zuständig Erbfolgebesteuerung
6 5.4 Erbschaftsannahme Gemäß 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf eine oder mehrere Personen über. Der oder die Erben treten folglich automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Gemäß Art. 988 f. CC hingegen müssen die Erben in Spanien die Erbschaft explizit annehmen. Auch wenn sich im Falle eines deutschen Erblassers das Erbrecht nach deutschem Recht richtet, ist es jedoch auch für dessen Erben erforderlich, eine Erbschaftsannahmeerklärung abzugeben und beurkunden zu lassen, wenn sich Grundbesitz unter den in Spanien belegenen Vermögenswerten befindet. Denn nur bei Vorlage einer notariell beurkundeten Erbschaftsannahmeerklärung werden die Erben als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für den Fall, dass sich lediglich Bankkonten in Spanien befinden, ist vorgenannte Urkunde zwar nicht zwingend, erleichtert jedoch die Abwicklung der Umschreibung bei der entsprechenden Bank. Vor Protokollierung der Erbschaftsannahmeerklärung sind Bescheinigungen des zentralen Nachlassgerichts in Madrid einzuholen. Der Testaments registerauszug gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja wann und wo letztwillige Verfügungen in Spanien errichtet wurden. Auch ist es erforderlich, für die Erben jeweils eine spanische Ausländersteuernummer (sogenannte NIE) zu beantragen und eine Steueranmeldung vorzunehmen. Auch Erbe in Deutschland muss Erbschaftsannahmeerklärung abgeben Testamentsregisterauszug, spanische Ausländersteuernummer Ist der Erbfall von einer dem spanischen Recht unbekannten Rechtsnorm geprägt beispielsweise dem Pflichtteilsrecht, so muss außerdem eine Rechtsbescheinigung über das in Deutschland gültige Recht entworfen werden, welche sodann mit der Apostille des Haager-Abkommens zu versehen und in die spanische Sprache zu übersetzen ist. Die Annahmeerklärung ist vor einem spanischen Notar protokollieren zu lassen. Ein deutscher Notar verfügt häufig nicht über ent sprechende Kenntnisse des spanischen formellen Eigentumsregisterrechts, um den Rechtsübergang in Spanien formell einleiten zu können (Löber/Huzel, Erben und Vererben in Spanien, 4. Aufl., 64). 5.5 Erbschaftsteuer Nach erfolgter Protokollierung der Erbschaftsannahmeerklärung haben die Erben eine Steuererklärung abzugeben und die Erbschaftsteuer zu zahlen. Die Steuererklärung und weitere erforderliche Unterlagen sind innerhalb von einer sechsmonatigen Frist ab Sterbedatum bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Diese Frist kann innerhalb von fünf Monaten ab Todestag verlängert werden. Eine Fristverlängerung kann insbesondere bei komplizierter Abwicklung sinnvoll sein. 5.6 Umschreibung Für den Fall, dass sich eine Immobilie im Nachlass befindet, kann nach Zahlung der Erbschaftsteuer die Umschreibung beim Eigentumsregister beantragt werden. Handelt es sich bei dem in Spanien vorhandenen Vermögen um ein Bankkonto, kann nunmehr die Umschreibung des Kontos bei der entsprechenden Bank erfolgen. Veranlagung in Spanien Umschreibung beim Eigentumsregister Erbfolgebesteuerung
1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
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