Eckpunktepapier Reform der Grundsteuer
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- Josef Raske
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1 ' Franziska Eichstädt-Bohlig Bau- und wohnungspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Mitglied im Haushaltsausschuss Eckpunktepapier Reform der Grundsteuer 1. Grundlagen Die Grundsteuer ist eine bundesrechtlich geregelte kommunale Steuer mit kommunalem Hebesatzrecht. Sie bringt den kommunalen Haushalten kassenmäßige Steuereinnahmen von rd. 9, 2 Mrd. Euro (Stand: 2002). Die Grundsteuer macht rd. 26% des kommunalen Steueraufkommens aus (Stand: 2001). Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I 2000 S. 1790), erhoben. Unterschieden wird die Grundsteuer A auf land- und forstwirtschaftlichen Besitz und die Grundsteuer B auf bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Grundsteuer steht zu 100 % den Gemeinden zu. Das Aufkommen betrug 2001 für die Grundsteuer A 336 Mill. Euro und für die Grundsteuer B Mill. Euro. Das Aufkommen machte in % der kommunalen Steuereinnahmen aus und 1,9% des gesamten Steueraufkommens. Je Einwohner werden ca. 110 Euro pro Jahr als Grundsteuer aufgebracht. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers außer Betracht lässt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer ist der Wert der vorhandenen Gebäude auf dem jeweiligen Grundstück. Die Grundstücksfläche ist nur insoweit in der Bewertung enthalten, als dass Verkaufspreise üblicherweise in Quadratmeterpreisen angegeben werden, die mit der Summe der Quadratmeter, also der Fläche, multipliziert werden. Bisher wird die Grundsteuer auf Basis sogenannter Einheitswerte nach den Verhältnissen von 1964 ermittelt, in den neuen Ländern von Inhaltlich ist die Grundsteuer ein Instrument zur Vermögensbesteuerung und gleichzeitig ein Äquivalent für das Bereitstellen der Infrastruktur durch die Kommune. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung als Betriebskosten auf die Miete umgelegt und geht in die Kostenmiete des Sozialen Wohnungsbaus ein...2
2 Seite 2 von 7 Seiten des Schreibens vom Warum muss die Politik handeln? 1992 stellte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe fest, dass der Einheitswert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird, durchschnittlich nur noch 10 bis 18 Prozent des Verkehrswertes von Immobilien wiederspiegelt. Dies kommt laut Arbeitsgruppe Grundsteuer der Länderfinanzminister einer indirekten Subventionierung des Grundeigentums und Immobilienbesitzes gleich. Die Einheitswerte sind als Grundlage für die Erbschaft- und Vermögenssteuer nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1995 für verfassungswidrig erklärt worden. Zwar ist die Grundsteuer von den Beschlüssen nicht direkt betroffen, doch auch bei der Grundsteuer sind die Einheitswerte als Steuerermittlungsbasis längst anachronistisch. Ein für uns Grüne zentrales Argument für eine Reform der Grundsteuer ist der Umstand, dass das derzeitige Grundsteuersystem verschwenderisch mit Boden umgeht und städtebaulich falsche Anreize für die Stadt- Umland-Wanderung setzt. Bislang steht bei der Bemessung der Grundsteuer der Wert der vorhandenen Gebäude im Vordergrund. Daher werden für unbebaute Grundstücke weniger Steuern gezahlt als für bebaute. Das bodenpolitisch unerwünschte Zurückhalten von Baugrundstücken wird belohnt, die erwünschten Investitionen dagegen bestraft. Dadurch wächst bei den Städten und Gemeinden der Druck, zusätzliches Neu- Bauland zu erschließen, während bereits erschlossenes Bauland ungenutzt bleibt. Auch aus Gründen einer gerechten Verteilung der Lasten zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben ist die Reform und die Erhöhung der Grundsteuer dringend geboten. Leider wurde die Frage der Grundsteuerreform nicht in die Arbeit der Gemeindefinanzreformkommission einbezogen trotz der allgemeinen Gemeindefinanznot und des allgemein anerkannten Reformbedarfs. Aktuell darf die Grundsteuer als Betriebskosten zu 100% auf die Mietnebenkosten umgelegt werden. Dies fortzuschreiben ist nicht angemessen, da die Grundsteuer eine Steuer auf den Vermögenswert ist, der vom Mieter mit der Grundmiete entgolten werden sollte. Aus grüner Sicht ist die Überwälzung der Grundsteuer auf die Betriebskosten auf der Grundlage der zweiten Berechnungsverordnung nicht systemkonform. 3. Was sind unsere Ziele? Die Grundsteuer soll zukünftig stärker ökologisch ausgerichtet werde und bodenpolitische Gesichtspunkte berücksichtigen. Die Grundsteuer soll insbesondere Anreize zur Mobilisierung von Brachen, Baulücken und Verdichtungspotentialen im bereits besiedelten Bereich und Anreize für eine flächensparende Bauweise beinhalten. Der Grundsteuer sollte eine größere Bedeutung bei der Stabilisierung der Gemeindefinanzen zugemessen werden als bisher. Ein höherer Beitrag des Grundbesitzes zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur ist..3
3 Seite 3 von 7 Seiten des Schreibens vom gerechtfertigt und notwendig. Dies ermöglicht eine Verbreiterung der Einnahmebasis der Gemeinden mit der Chance, dafür etwas Entlastung bei der Gewerbesteuer zu geben. Bei der Umsetzung der Grundsteuer ist auf eine einfache Administrierung, bzw. Handhabung zu achten. 4. Welche Reformmodelle werden diskutiert? Alle aktuell diskutierten Grundsteuer-Modelle wollen weg von der Einheitsbewertung als Steuergrundlage. Mit Ausnahme der reinen Flächennutzungssteuer (Modell Ewringmann/Bizer) stellen die Modelle die Bodenrichtwerte ins Zentrum der Besteuerungsbasis. Ob die Bodenrichtwerte für eine grundstücksweise Besteuerung differenziert genug sind, muss aber aus Grüner Sicht noch geprüft werden. A. Reine Bodenwertsteuer Die Bodenwertsteuer belastet allein den Bodenwert auf der Grundlage von Bodenrichtwerten. (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x 80%) x (Steuermesszahl (0,001)) x (Hebesatz) = Grundsteuer - Einfach zu administrieren - Hoher ökonomischer Anreiz zur Bebauung unbebauter Grundstücke. - Die Mehrbelastung von Mietern ist voraussichtlich gering, da steuerliche Mehrbelastungen in erster Linie bei unbebauten Baulandflächen zu erwarten sind. - Geringer ökologischer Lenkungsfaktor wegen fehlendem Flächenfaktor - Fehlende differenzierte Gebäudewertbesteuerung, bzw. fehlender Ertragswertbesteuerung führt zu Gerechtigkeitslücke. - Überbewertung von Grundstücken mit strukturellem Leerstand. B. Difu-Modell (Kombinierte Bodenwert- Flächensteuer) Dieses Modell führt neben der reinen Bodenwertkomponente eine reine Grundstücksflächenkomponente ein. Dadurch können große Grundstücke mit niedrigem Bodenwert höher als bei ausschließlicher Bemessung über den Bodenwert, kleine Grundstücke mit hohen Bodenwerten entsprechend niedriger besteuert werden. Aufgrund der schwierigen Ermittlung der Wohnfläche (Mauerwerk) verzichtet das Difu-Modell auf eine Gebäudekomponente...4
4 Seite 4 von 7 Seiten des Schreibens vom (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x 80%) x Steuermesszahl (0,0005) + Grundstücksfläche x Flächenfaktor (0,075) x Hebesatz = Grundsteuer - Gegenüber dem geltenden Grundsteuerrecht: Höhere Grundsteuerbelastung bei flächenintensiven Siedlungsformen (freistehendes Einfamilienhaus und Einkaufszentren auf der grünen Wiese). - Gegenüber dem geltenden Grundsteuerrecht: Entlastung von Geschosswohnungsbau in der Innenstadt. - Gegenüber dem geltenden Grundsteuerrecht: Bodenrichtwerte bewirken Ausgleich zwischen hoch bewerteten Stadtlagen und stark unterbewerteten Randlagen. - Hoher ökonomischer Anreiz zur Bebauung unbebauter Grundstücke. - einfach zu administrieren. - Die fehlende Ertragswertbesteuerung führt zu einer Gerechtigkeitslücke. Die Heranziehung großer Vermögen zur Finanzierung des Gemeinwohls wird nicht erreicht. C. Bundesratsinitiative der Länder Rheinland-Pfalz und Bayern (Kombinierte Bodenwert- Gebäudewertsteuer) Die Kommunen sollen wie bisher die Höhe der Grundsteuer über den Hebesatz selbst bestimmen können. Für Land- und Forstflächen (Grundsteuer A) soll keine Grundsteuer mehr gezahlt werden. Für die Grundsteuer B gilt: Bemessungsgrundlage bilden sowohl Grund und Boden als auch Gebäude. Die Berücksichtigung des Grund und Bodens erfolgt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte, die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches von den hierfür eingerichteten Gutachterausschüssen flächendeckend für die bebaubaren Grundstücke ermittelt werden müssen. Der aus der Flächengröße und den Bodenrichtwerten ermittelte Wert wird bei unbebauten Grundstücken zu 100% und bei bebauten Grundstücken zu 70% angesetzt. Die Gebäude werden in zwei Gruppen (Gewerbliche/sonstige Nutzung und Wohnnutzung) differenziert und mit einer typisierenden Abstufung berücksichtigt. Durch die Einführung unterschiedlicher pauschalierter Gebäuderichtwerte versucht das Bayern-Rheinland-Pfalz-Modell, verschiedene Nutzungsarten wie etwa Hotel, Einfamilienhaus, Mietwohnung unterschiedlich zu besteuern. (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x 70%) + (Wohnfläche x Gebäuderichtwert) = (Messbetrag x 0,5 v. T ) x Hebesatz = Grundsteuer - Gegenüber dem geltenden Bodensteuerrecht: stärkerer ökonomischer Anreiz zur Bebauung unbebauter Grundstücke. Die Lenkungswirkung fällt aber gegenüber dem Difu-Modell (Kombination aus Bodenwertbesteuerung und Flächenfaktor) vergleichsweise gering aus. - Differenzierte Besteuerung von Einfamilienhäusern und Mietshäusern soll einen Ausgleich schaffen für die höhere Grundsteuerschuld von Mietwohngebäuden in Regionen mit hohen Bodenwerten (Innenstädte). Der Ausgleichsfaktor fällt allerdings gering aus...5
5 Seite 5 von 7 Seiten des Schreibens vom Die nicht ausreichend differenzierte Gebäudewertbesteuerung, bzw. die fehlende Ertragswertbesteuerung führt zu einer Gerechtigkeitslücke. Die Heranziehung großer Vermögen zur Finanzierung des Gemeinwohls wird nicht erreicht. - Die Kombination von Bodenrichtwerten, Gebäudewertbesteuerung bei fehlendem Alterswertabschlag bewirkt eine Überbewertung von Mietwohngebäuden, vor allem bei Altbau und Grundstücken mit strukturellem Leerstand. - Nicht ausreichende ökologische Lenkungswirkung in Bezug auf den Flächenverbrauch durch Verzicht auf einen Flächenfaktor. Im Verhältnis zum Difu-Modell geringerer Lenkungseffekt zur Mobilisierung von unbebauten Grundstücken. - Kompliziert zu administrieren (Ermittlung der Gebäudenutzfläche). D. Flächennutzungssteuer nach Ewringmann/Bizer Steuergegenstand sind die Bodenflächen aller Nutzungsarten von den landwirtschaftlichen Flächen bis zu den bebauten Grundstücken. Es werden sieben Steuerklassen nach Flächennutzung eingeteilt. Bei den bebauten Grundstücken wird allerdings nicht die gesamte Fläche des Grundstücks Bemessungsgrundlage sein, sondern nur der versiegelte Teil. Dieses Modell besteuert neben der unterschiedlichen Nutzung den Grad der Versiegelung. - Gegenüber dem geltenden Grundsteuerrecht: höhere Grundsteuerbelastung bei flächenintensiven Siedlungsformen (freistehendes Einfamilienhaus und Einkaufszentren auf der grünen Wiese) - Die Berechnung der versiegelten Flächen ist sehr aufwändig. - Benachteiligt wären Mietwohnungsgrundstücke im Innenstadtbereich, auch wenn versucht wird Innenund Außenbereich zu differenzieren. - Der Mobilisierungseffekt von Brachen, die keine Versiegelung aufweisen, wäre bei diesem Modell sehr gering. - Die Grundsteuer, in unserem heutigen Verständnis, würde damit abgeschafft. Damit würden auch die unbestrittenen Vorteile einer Vermögensbesteuerung von Grund und Boden aufgegeben...6
6 Seite 6 von 7 Seiten des Schreibens vom Fazit Grundsätzlich gilt: Keines der aktuell diskutierten Reformmodelle wird allen Zielen die im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer diskutiert werden 1. Einfachheit, 2. Steuergerechtigkeit, 3. Berücksichtigung bodenpolitischer Gesichtspunkte und 4. finanzielle Stärkung der Kommunen gleichermaßen gerecht. Daher ist es unabdingbar, Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte einer Reform zu benennen. Soweit dies aus Gerechtigkeits- und Gleichheitsgrundsätzen erforderlich ist, sollen die Hebesätze angepasst und die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Bewertungsverfahren nach Baugesetzbuch (WertermittlungsVO), Erbschaftssteuer, Grundsteuer und ggf. Vermögenssteuer sichergestellt werden. Das Reformmodell des Difu entspricht am ehesten Grünen Zielen. Das Modell führt insgesamt zu einem anwachsenden Grundsteueraufkommen, entlastet den innerstädtischen Mietwohnungsbau, führt zu einer steigenden Grundsteuerbelastung von flächenintensiven Siedlungsformen (Einfamilienhäuser und Einkaufszentren auf der grünen Wiese) und setzt starke ökonomische Anreize für Investitionen auf unbebauten aber beplanten Grundstücken in den Städten. Hauptnachteil des Difu-Modells ist die Anwendung von Bodenrichtwerten, die in Regionen mit strukturellem Nachteil zu einer Überbewertung führen. Nötig wäre daher die Weiterentwicklung des Bodenwertermittlungsverfahrens ( 196 BauGB). Das Modell der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern bemüht sich zwar um einen Interessenausgleich (Konsensmodell), begünstigt aber im Ergebnis die Interessen der Flächenländer. So sollen zwar Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Grundstücke ebenso ausgeglichen werden wie die unterschiedliche Bewertung von Mietwohngebäuden und Ein- bis Zweifamilienhäusern. Der jeweilige Ausgleichsfaktor fällt allerdings gering aus, so dass der Mobilisierungseffekt für unbebaute Grundstücke gering ausfällt und Ein- bis Zweifamilienhäuser vergleichsweise gering besteuert werden. Durch den Verzicht auf einen Flächenfaktor besteht praktisch keine ökologische Lenkungswirkung für einen sparsamen Umgang mit Fläche. Das Modell müsste daher um eine Bodenflächenkomponente ergänzt werden. Zusätzlicher Nachteil des Modells ist die Anwendung von Bodenrichtwerten, die in Regionen mit strukturellem Nachteil zu einer Überbewertung führen. Nötig wäre daher die Weiterentwicklung des Bodenwertermittlungsverfahrens ( 196 BauGB). Das Modell Ewringmann/Bizer. weist zwar im Verhältnis zu den übrigen Modellen eine starke Lenkungswirkung für einen sparsamen Umfang mit Fläche und Versiegelung auf, wirkt sich aber nachteilig für das Ziel, unbebaute Grundstücke im Innenbereiche zu mobilisieren, aus. Das Modell führt zu einer vergleichsweisen hohen Belastung von Mietwohngebäuden im Innenbereich...7
7 Seite 7 von 7 Seiten des Schreibens vom Grüne Eckpunkte für eine Reform der Grundsteuer Die Grundsteuer soll nur noch für Grundstücke (bebaut, unbebaut) und Betriebsgrundstücke gelten. Die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll ins Erhebungsermessen der Länder gestellt werden. Es bleibt bei dem Hebesatzrecht der Gemeinden. Bei der Grundsteuerermittlung soll auf eine einfache und für den Bürger nachvollziehbare Handhabung geachtet werden. Die Grundsteuer muss Anreize für eine flächensparende Bauweise setzen. Deshalb halten wir an einem Flächenfaktor bei der Wertermittlung fest. Zur Mobilisierung von erschlossenen aber unbebauten Grundstücken soll den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, ein zoniertes Hebesatzrecht anzuwenden. Für Grundstücke mit Gebäude-Leerstand oder Teilleerstand soll die Gemeinde die Grundsteuer erlassen oder teilerlassen können entsprechend der leerstandsbedingten Wertminderung. (Dies gilt sowohl für vorübergehenden als auch für langfristigen Leerstand.) Das Mietrecht ist so zu gestalten, dass die aus der Grundsteuerreform resultierenden Grundsteuererhöhungen in die Grundmiete einzubeziehen sind. Langfristig soll die Grundsteuer mit der Grundmiete entgolten werden. Zuständigkeit für die Erhebung: Die Länder sollen selbst entscheiden, inwieweit die Grundsteuer künftig weiter von den Finanzämtern oder von den Kommunen selbst erhoben wird. Franziska Eichstädt-Bohlig, MdB Kerstin Andrae, MdB Claudio Struck, Wiss. Mitarbeiter Ulrich Metzger, Wiss. Mitarbeiter
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