9. Baurechtszirkel von der Praxis für die Praxis. Spannungsfeld "Gesamtschuld" Stand: Oktober 2013 Hochschule München

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1 9. Baurechtszirkel von der Praxis für die Praxis Spannungsfeld "Gesamtschuld" Stand: Oktober 2013 Hochschule München

2 Baurechtszirkel am Programm Uhr Registrierung der Teilnehmer mit Begrüßungskaffee Hochschule München, Karlstr Uhr Begrüßung (s.t.) Prof. Dr.-Ing. Michael Kortstock Präsident der Hochschule München Prof. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt, Dekan der Fakultät Bauingenieurwesen Prof. Dipl.-Ing. Jörg Henne Studiendekan der Fakultät für Architektur Uhr Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz Uhr Spannungsfeld >Gesamtschuld< aus der Sicht der Bauunternehmer Referent: RA Andreas Bauer Uhr Sichtweise, Erfahrungen eines Planers mit der Gesamtschuld Referent: Dipl.-Ing. Norbert Hirschbeck Uhr Kaffeepause Uhr Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn Konstellationen und Strategien Referent: ORR Dr. Alexander Petersen Uhr Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern Referentin: RAin Dr. Iris Oberhauser Uhr Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quote einer gesamtschuldnerischen Haftung Referent: Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak Uhr Zusammenfassung Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz Uhr Abschluss mit Büffet in der Lounge K6 der Hochschule München, Karlstr. 6 Stand: Oktober 2013 Hochschule München

3 Baurechtszirkel am Mitgegangen mitgefangen mitgehangen. Stand: Oktober 2013 Hochschule München

4 Baurechtszirkel am Referenten Vertreter der Auftraggeberseite: ORR Dr. Alexander Petersen Leiter Sachgebiet H 31 Vergabe-, Vertrags- und Rechtsangelegenheiten Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern Vertreter der Auftragnehmerseite: RA Andreas Bauer Bauinnung München, Rechtsabteilung Vertreter der Planer: Dipl.-Ing. Architekt Norbert Hirschbeck Breitenbücher Hirschbeck Architektengesellschaft mbh Vertreter der Sachverständigen: Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Abrechnung im Hochbau, SV Bürogemeinschaft BAU EXPERT Vertreter der Juristen: RAin Dr. Iris Oberhauser Lehrbeauftragte für das Private Baurecht an der TU München Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Vertreter der Hochschule/Wissenschaft: RA Prof. Dr. Dieter Kainz Fakultät für Bauingenieurwesen, Hochschule München Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsmediator Moderation: RA Prof. Dr. Dieter Kainz Stand: Oktober 2013 Hochschule München

5 Thema Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator + Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 1

6 Leitsatz des Spannungsfeldes - Mitgegangen - mitgefangen- - mitgehangen Warum gilt dieser Leitsatz im Zusammenhang und bei Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses? Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 2

7 Was ist eine Gesamtschuld? ( 1 ) Definition des Gesetzes : ( für Vertragsverhältnisse ) 421 BGB Gesamtschuldner Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber diese Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ),so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 3

8 Was ist eine Gesamtschuld? ( 2 ) Definition des Gesetzes : ( für unerlaubte Handlungen ) 840 Abs. 1 BGB Haftung mehrerer ( 1 ) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 4

9 Gesamtschuldnerschaft ( 1 ) Was kennzeichnet eine Gesamtschuldnerschaft? Jeder Schuldner kann vom Gläubiger bis zur Höhe der gesamten Forderung in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger hat zwar nur einmal einen Anspruch auf Zahlung der ihm zustehenden Forderung gegenüber den Gesamtschuldnern, aber er hat die Wahl gegen wen und in welch einer Reihenfolge er vorgeht. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 5

10 Gesamtschuldnerschaft ( 2 ) Was kennzeichnet eine Gesamtschuldnerschaft? Erfüllt ein Gesamtschuldner, so wirkt diese Erfüllung auch für die übrigen Schuldner ( 422 Abs.1 BGB ) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist ( 426 Abs.1 BGB ).Die anderen Schuldner müssen also demjenigen, der erfüllt hat, ihren Anteil ausgleichen. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 6

11 Beispiel 1 Bank gewährt Ehepaar Adam und Eva einen Kredit in Höhe von ,00. Adam verdient ,00 pro Jahr, Eva ist Familienoberhaupt und Managerin des ehelichen Haushaltes ohne eigene Verdienste. Beide unterschreiben den Kreditvertrag. In einer Midlifekrise meint Adam alleine nach Südamerika auswandern zu müssen, lässt Eva und Kinder alleine zurück und wurde nicht mehr gesehen. Auch wenn Eva über keinerlei eigene Einkünfte verfügt, haftet sie dennoch als Gesamtschuldner der Bank gegenüber in voller Höhe für den Kredit in Höhe von ,00. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 7

12 Beispiel 2 a Die Baufirmen A,B und C schließen sich zu einer Bietergemeinschaft zusammen, um sich bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben einer größeren Gemeinde für einen komplizierteren Trinkwasserbehälter mit einem Angebot zu beteiligen. Grundlage für dieses gemeinsame Angebot war hierbei, dass jeder der 3 Firmen ca ein Drittel der Bauleistungen erbringt, d.h. die Beteiligungsverhältnisse der 3 bei je 33 % liegen. Auf dieses Angebot wird der Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt. Bei Abschluss des daraufhin zu schließenden Arge-Vertrages zwischen den 3 Baufirmen zieht sich C zurück, da er sich bei anderen Bauvorhaben völlig übernommen hat und deshalb keine Kapazität mehr für diese Baumaßnahme frei hat. Im Außenverhältnis zur Gemeinde soll diese hiervon jedoch nichts mitbekommen, sodass der Bauvertrag zwischen der Gemeinde und der ARGE A,B und C geschlossen wird und die Firmen intern ihr Beteiligungs-und Haftungsverhältnis wie folgt regeln : A 72 %B 25 %C 3 % Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 8

13 Beispiel 2 b Die Bauarbeiten werden von den Firmen A und B durchgeführt. Die Arbeiten werden von der Gemeinde abgenommen. Nach 3 Jahren rügt die Gemeinde gegenüber der ARGE den Mangel des Abbröckelns der Beschichtung in dem Trinkwasserbehälter. Von dem eingeschalteten Sachverständigen werden die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung mit ,00 berechnet! Diese Kosten werden von der Gemeinde gegenüber der Arge im Wege des Kostenvorschusses geltend gemacht, nachdem von der ARGE dieser Mangel nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist beseitigt wurde. Bei dieser Geltendmachung stellt sich heraus, dass A schon ein Jahr nach der Abnahme der Bauarbeiten wegen anderer Probleme Insolvenz anmelden mußte und diese Insolvenz mangels Masse nicht einmal eröffnet wurde, diese Firma also schon tot ist. Die Spatzen pfeifen ferner von den Dächern, dass B niemals in der Lage sein wird, den angefallenen Schaden auch nur zu einem kleinen Teil zu bezahlen! Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 9

14 Beispiel 2 c Fazit : Die Gemeinde verklagt den C alleine auf Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von ,00 und C muss diesen Betrag zahlen, obwohl er eigentlich auf Grund seines Beteiligungsverhältnisses im Innenverhältnis zu den anderen ARGE- Partern nur mit 3 % einstehen muss. Im Außenverhältnis ist er gegenüber der Gemeinde Gesamtschuldner und muss insofern gemäß 421 BGB als Gesamtschuldner der Gemeinde zu 100 % haften. Hier gilt wie stets im Gesamtschuldverhältnis- : Mitgegangen-mitgefangen-mitgehangen! Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 10

15 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld 421 BGB, d. h. die gesetzliche Regelung, sagt nicht aus, welche Voraussetzungen bzw. welche Umstände vorliegen müssen, damit eine Gesamtschuld entsteht. Die im Gesetz definierte Gesamtschuld setzt aber voraus, dass mehrere Schuldner einem Gläubiger gegenüberstehen, dass diese Schuldner ein und dieselbe Leistung zu erbringen haben, dass jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen und dass der Gläubiger die gesamte Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist ( so Soergel in BauR 2005,239,240 ). Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 11

16 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 1 ) Wann liegen die Voraussetzungen, die ein Gesamtschuldverhältnis entstehen lassen, für die verschiedenen Vertragsverhältnisse mit dem Bauherren vor? Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 12

17 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 2 ) A) Gesamtschuld zwischen Haupt- und Subunternehmer? Regelfall : Kein Gesamtschuldverhältnis, da der Subunternehmer kein Vertragspartner des Bauherren ist. Der Hauptunternehmer muss für Fehlleistungen seines Subunternehmers dem Bauherren gegenüber voll einstehen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers. Spezialfall : Gesamtschuldverhältnis ja! Wenn z.b. HU in einem Fall auch für Mangelfolgeschäden haftet und der SubU für denselben Mangelfolgeschaden dem Bauherren aus Deliktsrecht haftet. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 13

18 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 3 ) B) Gesamtschuld zwischen mehreren Bauunternehmern? Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt dann vor, wenn die von mehreren Bauunternehmern geschuldete Leistung inhaltlich identisch ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmer demselben Bauherren verpflichten, ein und dieselbe Leistung zu erbringen, wie z.b. bei einer ARGE. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 14

19 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) a C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer? Vorunternehmer und nachfolgender Unternehmer ( = Nachunternehmer ) sind im Stadium der primären Erfüllungsverpflichtung keine Gesamtschuldner. Sie schulden dem Bauherren gegenüber eine andere Gewerksleistung, d.h. z.b. der eine den Rohbau und der andere den Putz oder der eine die Estricharbeiten und der andere die Fliesenarbeiten. Für die Annahme einer Gesamtschuld fehlt es somit an der notwendigen Identität der übernommenen Leistung. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 15

20 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) b C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer? Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Vor - und Nachunternehmer wird jedoch dann begründet, wenn sie für denselben Mangel einzustehen haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmer auf einer fehlerhaften Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, ohne auf Bedenken, die er hätte haben müssen, hinzuweisen. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 16

21 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) c C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer? Beispiel 1 : Ein Estrichleger verlegt fehlerhaft Estrich ( ohne Dehnungsfugen). Der Fliesenleger hätte dies erkennen können, meldet jedoch keine Bedenken an, sondern verlegt seine Fliesen auf den fehlerhaften Estrich. Folge : Risse in den Fliesen. Den Estrichleger trifft die Pflicht, gemäß 635 Abs. 2 BGB auch die Fliesen zu erneuern. Den Fliesenleger trifft die Pflicht, auch den Estrich zu erneuern, da die Fliesen nicht entfernt werden können, ohne den Estrich zu beschädigen ( BGH BauR 2001,1414; OLG Hamm BauR 1992,519 ). Beide schulden also einen einheitlichen Erfolg ( = Gesamtschuld ja! ). Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 17

22 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) d C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer? Beispiel 2: Rohbauunternehmer führt fehlerhaft Rohbau aus. Anschließende Putzfirma putzt mangelhaft mit der Folge, dass der Putz wegen beider Fehler komplett erneuert werden muss. BGH Urteil vom ( BauR 2003,1379 ): Vor- und Nachunternehmer, die zusammen einen Mangel verursacht haben, der nur einheitlich behoben werden kann, insofern also ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird, sind Gesamtschuldner. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernder Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte. Die betreffende Ausgleichsquote bemisst sich nach 254 BGB. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 18

23 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) a D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer? Der Bauunternehmer schuldet dem Bauherrn ein materielles Werk, nämlich ein Bauwerk. Der Architekt schuldet ein geistiges Werk, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelleistungen mit verschiedenen Leistungsbildern ( Planung, Objektüberwachung etc.). Diese geschuldeten Leistungsinhalte sind völlig unterschiedlich. Diese Situation verbietet es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmers und der des Architekten anzunehmen! ( so BGH in seinem Grundsatzurteil vom ; ferner Soergel in BauR 2005,241). Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 19

24 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) b D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer? Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 ) Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der Verpflichtungen von Schuldnern im Sinne einer Zweckgemeinschaft voraus. Der Architekt schuldet, solange nicht Leistungsstörungen den Inhalt der Verpflichtungen verändern, im Sinne des 421 BGB etwas anderes als der Unternehmer. Dadurch dass der eine (Architekt oder Bauunternehmer) die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, erfüllt er nicht die Verbindlichkeiten des anderen. Architekt und Bauunternehmer sind deshalb, soweit es sich um die Errichtung des Bauwerks handelt, keine Gesamtschuldner! Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 20

25 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) c D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer? Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 ) Architekt und Bauunternehmer sind jedoch Gesamtschuldner, wenn sie beide wegen desselben Mangels am Bauwerk haften. Insofern besteht zwischen Ihnen eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Der Zweck dieser Gemeinschaft ist es, dass Architekt und Bauunternehmer jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben, den der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von Ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Der Bauherr kann sich nach seinem Belieben an den einen oder anderen halten Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 21

26 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) d D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer? Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen 1965,1175 ) Leitsatz : Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem 635 BGB wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem 426 geltend machen. ( Zugrundeliegender Sachverhalt : Der Bauherr hatte von Anfang an den Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ohne zuvor den Bauunternehmer aufgefordert zu haben, nachzuerfüllen, d.h. den Mangel zu beseitigen. Auch für diesen Fall bejahte der Große Senat des BGH das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses trotz verschiedener Verpflichtungen! ) Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 22

27 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 6 ) a Gesamtschuldner : E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer Liegt ein Bauausführungsfehler des Unternehmers vor und hätte der Architekt diesen Fehler verhindern können, wenn er richtig aufgepasst hätte, haftet er dem Bauherren gegenüber in voller Höhe für den auf Grund des Ausführungsfehlers eingetretenen Schaden. Der Architekt kann dem Bauherren nicht eine grobfahrlässige Mangelverursachung durch den Bauunternehmer entgegenhalten. Der Bauunternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren im Verhältnis zum objektüberwachenden/bauleitenden Architekten. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 23

28 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 6 ) b Gesamtschuldner : E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer Der Bauherr muss nicht zuvor den Bauunternehmer zur Mangelbeseitigung heranziehen. Der Architekt kann dann jedoch beim Bauunternehmer zu 100 % Regress gemäß 426, 254 BGB nehmen. Damit wird nicht das Mangelbeseitigungsrecht des Bauunternehmers unterlaufen ( BGH NJW 1965,1175 ). Der Bauunternehmer kann sich auf die Vertragsverletzung des Architekten gegenüber dem Bauherren nicht berufen. Er hat keinen Anspruch auf Bauüberwachung. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 24

29 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 7 ) a Gesamtschuldner : F) Planender Architekt und Bauunternehmer Verursacht ein Architekt einen Planfehler und ist dieser Planfehler Ursache für einen später eintretenden Baumangel, weil der Bauunternehmer versäumt hat, diesen Plan zu prüfen und Bedenken gegen die Planung anzumelden, hat der Bauunternehmer diesen Mangel mit verursacht. Architekt und Bauunternehmer haften deshalb dem Bauherren als Gesamtschuldner. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 25

30 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 7 ) b Gesamtschuldner : F) Planender Architekt und Bauunternehmer Nimmt der Bauherr den Architekt zu 100 % in Anspruch, kann der Architekt hiergegen kein Mitverschulden des Unternehmers einwenden. Der Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren. Nimmt der Bauherr den Bauunternehmer in Anspruch, kann dieser das Mitverschulden des planenden Architekten einwenden, da der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist. Der Bauherr schuldet eine mangelfreie Planung. Im Regelfall führt dies dazu, dass das Vorgehen des Bauherren gegen den Bauunternehmer zur zum Teil erfolgreich ist. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 26

31 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 8 ) a Gesamtschuldner : G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer Wenn allen der genannten 3 am Bau Beteiligten eine Mitverursachung an einem Mangel angelastet werden kann, sind sie gesamtschuldnerisch verbunden. Im Einzelfall können deshalb Architekt, Statiker ( bzw. jeder Sonderfachmann ) und Bauunternehmer als Gesamtschuldner dem Bauherren haften. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 27

32 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 8 ) b Gesamtschuldner : G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer Beispiel Hallig Fall des BGH ( BGH BauR 1971,265; siehe Soergel BauR 2005,245 Fn 27 ). ; Statiker berechnet seine Statik nicht den tatsächlichen Baugrundverhältnissen entsprechend. Architekt bemerkt nicht, dass der Statiker von falschen tatsächlichen Voraussetzungen seine Statik berechnet hat. Unternehmer hätte in Kenntnis der besonderen örtlichen Verhältnisse die falsche Statik erkennen und dagegen Bedenken anmelden müssen. BGH : Alle 3 haften dem Bauherren als Gesamtschuldner. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 28

33 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 9 ) a Gesamtschuldner : H) Planender und objektüberwachender Architekt Der planende und der bauleitende, bzw. bauüberwachende Architekt haften dem Bauherren gegenüber als Gesamtschuldner, soweit sie für denselben Bauwerksmangel auf Grund einer fehlerhaften Planung und nicht sorgfältiger Bauüberwachung verantwortlich sind. Der Bauherr kann jeden von beiden in Anspruch nehmen. Wird der bauleitende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen, kann dieser ein Mitverschulden des Bauherren einwenden. Der Bauherr schuldet nicht nur dem Bauunternehmer, sondern auch dem bauüberwachenden Architekten mangelfreie Pläne. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherren. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 29

34 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 9 ) b Gesamtschuldner : H) Planender und objektüberwachender Architekt Wird der planende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen, kann sich dieser nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, der objektüberwachende, bzw.bauleitende Architekt habe den Planungsfehler nicht erkannt und habe somit zum Entstehen des Mangels beigetragen. Der bauleitende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrren im Verhältnis zum planenden Architekten. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 30

35 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 10 ) a I) Gesamtschuldner : Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt Vom Architekten können nicht fachspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Tragwerksplanung ( bzw. ganz allgemein auf dem Gebiet eines Sonderfachbereiches ) verlangt werden. Der Architekt kommt allerdings dann in eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Tragwerksplaner Sonderfachmann ), wenn er durch mangelhafte Sorgfalt nicht bemerkt hat, dass der Tragwerksplaner/Sonderfachmann z. B. von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht oder seine Berechnungen nicht auf der Realität aufgebaut hat. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 31

36 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 10 ) b I) Gesamtschuldner : Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt Nimmt der Bauherr den Architekten für eine Fehlleistung des Tragwerksplaners/ Sonderfachmannes in Anspruch, da dieser eine für ihn erkennbare mangelhafte Planung / Begutachtung des Sonderfachmannes nicht gerügt hat, kann der Architekt gegenüber dem Bauherren sich auf ein Mitverschulden von diesem berufen, da der Tragwerksplaner / Sonderfachmann im Verhältnis zu ihm Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 32

37 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 11 ) J) Gesamtschuldner : Projektsteuerer Architekt - Bauunternehmer Architekten, Bauingenieure und Bauunternehmer schulden dem Bauherrn per se etwas anderes als der Projektsteuerer. Hinsichtlich der so genannten Primärverpflichtungen kommt deshalb ein Gesamtschuldverhältnis genauso wenig in Frage wie hinsichtlich der Primärverpflichtungen zwischen Architekt und Bauunternehmer. Führen allerdings Leistungsstörungen zu sekundären Ansprüchen des Bauherren, so z.b. dann, wenn ein gemeinsam verursachter Mangel vorliegt, dann kann der Projektsteuerer sowohl mit dem Architekten als auch mit dem Bauunternehmer in einem Gesamtschuldverhältnis stehen. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 33

38 Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 12 ) K) Gesamtschuldner : Baustofflieferant/Baustoffhersteller - Bauunternehmer Im Regelfall besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Baustofflieferanten. Dieser ist in die eigentliche Bauwerkserrichtung nicht eingebunden. Er ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers. Für den Baustoffhersteller gilt das Gleiche. Im Einzelfall können allerdings produkthaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen kommen. Dann würde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Baustoffhersteller ( Produzent ) und Bauunternehmer möglich sein. Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 34

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Baurechtszirkel: RA Prof. Dr. Dieter Kainz 35

40 Gesamtschuld Sichtweise und Erfahrungen eines Planers, Architekten - Handout Breitenbücher Hirschbeck Zielstattstrasse München Telefon +49.(0) Fax +49.(0) team@bharchitekten.de Architektengesellschaft mbh Geschäftsführer: Markus Beer Eugen Breitenbücher Ulrike Donner Norbert Hirschbeck Claudia Peschel AG München HRB: Steuernummer 143 I 121 I Hypovereinsbank Bankleitzahl Kontonummer Es war einmal Gesamtschuld Team der Bauschaffenden d.h. beide Seiten bestehend aus Planung und Ausführung schulden den Erfolg Planer, Architekt ist der Generalist hat in Gewerken breites Basiswissen Ausführende Firmen sind Spezialisten Prof. W. Ebert 1980 Planer, Architekt braucht das Know-how der ausführenden Spezialisten o Metall Glas Fassadenkonstruktionen o Membrandächer 1

41 Gesamtschuld Heute immer öfter Kooperation Planer, Architekt mit ausführender Firma oft gestört o fehlendes Planungsdetail = Stillstand o Bedenken gegen Planungsdetail = Stillstand o Flut an Schriftverkehr o Flut der Nachträge aufgrund des Preisund Leistungsdruckes Folgen o Vertrauensverlust auf beiden Seiten o Jeder gegen Jeden Mangel es war einmal Bauherr bespricht das Problem mit seinem Planer, Architekten = Treuhänder und legt mit seinem Architekten die weitere Vorgehensweise fest. Heute immer öfter Bauherr bespricht Problem mit seinem Juristen und geht gegen seinen Architekten vor o kennt die Zusammenhänge o ist versichert Folge der Zuspitzung Gesamtschuld o Versicherung Architekt reguliert nur noch sehr begrenzt o Rechtstreit durch die Instanzen mit Streitverkündigungen 2

42 Fallbeispiel Abgedichtetes HP Schalendach (Bestand, vor der Sanierung) o Undichtigkeiten, Feuchtigkeitseintritte rauminnenseitig o Hallennutzung eingeschränkt o hyperbolisches Paraboloid o Spannbetonbauweise in doppelt gekrümmten Schalen o dünnwandige Konstruktion (in Feldmitte am Scheitel 6 cm) o statisch hochinteressant grosse Spannweiten möglich o abdichtungstechnisch schwierig zu beherrschen Sonneneinstrahlung von Süden Fallbeispiel Systemschnitt durch die HP-Schalenkonstruktion Lichteinfall von Norden Stichhöhen der HP-Schale 3

43 Fallbeispiel Schadens- Mängelfeststellung (Bestand, vor der Sanierung) o abgedichteter Schichtenaufbau rutscht im besonnten, steil geneigten Schalenbereich ab o Ein- und Abrisse in der Abdichtungsebene bzw. an An- und Abschlüssen o keine Notentwässerung bei in sich abgeschlossenen Teildachflächen. Gefahr der Überlastung in Verbindung mit Starkregen bzw. Jahrhundertregenereignissen o Shedverglasung mit U-Wert 5,0 W/(m²K) o gesamtheitliche Sanierung erforderlich Anforderung an Sanierung Fallbeispiel o Notabdichtung / Dampfsperre o Wärmedämmung mit 1.Lage bituminöser Abdichtung kaschiert Gewebeträgereinlage in 1.Lage Bahnenüberstand firstseitig WD Mineralfaser unterseitig gemessert zur Anpassung an Krümmung der Schale o 2. Lage aus kaltselbstklebender Kunststofffolienabdichtung o Schichtenaufbau ohne mechanische Fixierungen (HP Schale aus Spannbeton) o Fixierungen nur in bestehenden Halfenschienen der Spannbetonbauteile o hitzestandfeste Materialien und Kleber 4

44 Fallbeispiel Hochpunkt Querschnitt am Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf das Gelände Querschnitt am Tiefpunkt mit Normal -Entwässerung über das Kanalsystem Tiefpunkt Fallbeispiel Tiefpunkt Hochpunkt Neue Gefällegebung im HP Schalental o Tiefpunkt mit Normal -Entwässerung auf Kanal o Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf Gelände 5

45 Sanierung die Erste Fallbeispiel o nach Planung, Ausschreibung, Angebotseinholung, Vergabe Sanierungsstart Herbst 2007 o Lieferschwierigkeiten in Bezug auf Mineralfaserdämmstoff im Herbst 2007 Sondervorschlag der ausführenden Firma im Angebotsverfahren: Wärmedämmung aus EPS kaschiert und unterseitig gemessert o Sondervorschlag der ausführenden Firma durch Architekt geprüft o Sondervorschlag durch Bauherrn beauftragt Fallbeispiel o von Anfang an Probleme vor Ort mit der Abdichtungsfirma - Terminüberschreitungen - unzureichende Qualitäten in der Ausführung - wiederholt Wassereintritte - im Laufe der KW. wenig Baufortschritt, am Samstag ohne Ankündigung großer Fortschritt o Faltenbildung im Schichtenaufbau o unsaubere Nahtfügungen in der Abdichtungsebene o Mängelrügen o Sanierung kommt immer weiter in die kalte Jahreszeit o Winterpause, Dachsanierung nicht fertiggestellt 6

46 Fallbeispiel nach der Winterpause und den ersten warmen Frühlingstagen o Faltenbildung in der Abdichtungsebene verstärkt sich extrem (abrutschen der Schichten) Fallbeispiel o kein ausreichender Klebeverbund der Kaschierlage 7

47 Fallbeispiel o teilweise kein Klebeverbund EPS Dämmung auf Dampfsperre Fallbeispiel o teilweise völlig unzureichende Messerung des Dämmstoffes (Hohllagen auf radialer Schale) o teilweise keine Aktivierung der Thermstreifen auf der Oberseite der Dampfsperre 8

48 Fallbeispiel o teilweise keine Aktivierung der Thermstreifen auf der Oberseite der Dampfsperre o teilweise kein Klebeverbund der Dampfsperre auf der HP- Schale Fallbeispiel o teilweise keine Verklebung der Abdichtungslagen untereinander im HP- Schalental Feuchtigkeit zwischen den Abdichtungslagen 9

49 Fallbeispiel o teilweise kein Klebeverbund der Zwischenlage auf gebundener Perliteschüttung (Folierung auf Schweissbahn noch vorhanden) o teilweise keine Bindung im Perlitegefälleausgleich Fallbeispiel o teilweise völlig unzureichende Verschweissung der Nähte der Kunststofffolienabdichtung (wasserhinterläufig) 10

50 Fallbeispiel o teilweise aufgegangene Nähte in der Kunststofffolienabdichtung Resümee: Fallbeispiel o kein Sanierungserfolg o keine abnahmefähige Leistung o keine Dichtigkeit Dachabdichter gegenüber Bauherr o Planungsmangel geklebter Schichtenaufbau o Planungsmangel Verklebung auf gebundener Ausgleichsschüttung im HP-Schalental Bauherr gegenüber Büro bha o Objektüberwachungsmangel o Planungsmangel o wahlweise Inanspruchnahme o Einbehalt Honorar 11

51 Fallbeispiel Büro bha gegenüber Bauherrn o zurückweisen der Vorwürfe o Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Büro bha o Versicherungsmakler Büro bha schaltet ö.b.u.v. Sachverständigen Fachgebiet Dachabdichtungen ein o ö.b.u.v. Sachverständiger prüft Leistung Büro bha in den Bereichen Planung, LV, Objektüberwachung Büro bha gegenüber Dachabdichter o erneute Mängelrüge in Verbindung mit den durch die zerstörende Überprüfung festgestellten Ausführungsmängeln Krisengespräch Fallbeispiel o anwesend Bauherr mit Jurist, Dachabdichter, Büro bha, Versicherung bha, Sachverständiger ö.b.u.v. o Versicherung und Sachverständiger kommen zum Ergebnis dass bei Büro bha keine Mitveranwortung zu erkennen ist eine in die Tiefe gehende Begründung erfolgt o Bauherr verfolgt jetzt die Beseitigung der Ausführungsmängel durch den Dachabdichter o erneute Sanierung nach erneuten Abbruch o Umsetzung ab September 2008 o Musterflächen gemäss Planung und Sondervorschlag werden festgelegt 12

52 Sanierung die Zweite Fallbeispiel o Abbruch der Erstsanierung o Ausführung der Musterflächen o Ergebnis: Sowohl der geplante Dachaufbau als auch der Sondervorschlag des Dachabdichters sind technisch ausführbar o es liegt kein Planungsfehler und kein Fehler in der Prüfung des Sondervorschlags vor o Zweitsanierung mit ähnlichen Qualitäts- und Terminproblemen o Mängelrügen o Dachabdichter hat finanzielle Schwierigkeiten, kein Material auf der Baustelle o Bauherr kündigt Dachabdichter o Sachverständiger Bautenstand o Notabdichtungsmassnahmen Sanierung die Dritte Fallbeispiel o Erstellung LV o Vergabe neu in 2009 o Abbruch der Zweitsanierung o Ausführung gemäss ursprünglicher Planung Büro bha o Ausführung vor Ort ohne Probleme o Fertigstellung in 2010 o Dach endlich dicht! o Rechtstreit Dachabdichter gegen Bauherr (Restwerklohn) o Widerklage Bauherr gegen Dachabdichter (Schaden) o Gerichtsverfahren bis 2013 Ergebnis: Insolvenz des Dachabdichters 13

53 Fallbeispiel Dach endlich dicht! Hohe Verluste auf allen Seiten! Bauherr o Verlust Reputation gegenüber Schulreferat, Nutzer vor Ort o hohe Projektkosten o hoher finanzieller Verlust Dachdecker o hoher finanzieller Verlust o Insolvenz Büro bha o Verlust Reputation gegenüber wiederkehrenden Bauherrn o hoher finanzieller Verlust o Projekt belastet Mitarbeiter Vermeidungsstrategie Gesamtschuld o Bauherr braucht Planer und ausführende Firma mit hoher Kompetenz o Projektbeteiligte arbeiten vertrauensvoll auf Augenhöhe zusammen o häufen sich Qualitätsprobleme die das Ziel mangelfreies Werk gefährden benötigt dies u.u. die Kündigung der ausführenden Firma Aktives handeln Bauherr + Planer o häufen sich Mängel in der Planung bzw. ist deren Umsetzung gemäss den a.a.r.d.t. nicht möglich wird die ausführende Firma genauso Abhilfe beim Bauherrn verlangen 14

54 Gesamtschuld Strategie des Handelns im Konfrontationsfall o sofortige Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung o Einfluss Architekt auf seine Versicherung eher gering o Eigeninitiative gefährdet Versicherungsschutz o dennoch Einwirken des Büros auf die Versicherung zum zeitnahen Handeln im Sinne des Projekts extrem wichtig bei wiederkehrenden Bauherrn o Hinzuziehung von neutralen Experten zur raschen Klärung der Sachverhalte und Entwicklung einer Lösung o aktive Kommunikation 15

55 Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn Konstellationen und Strategien Baurechtszirkel am Hochschule München Referent: Dr. Alexander Petersen Oberregierungsrat Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern Sachgebiet H31

56 Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II. Häufigste Konstellationen III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Dr. Alexander Petersen 2

57 I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber Das Auftreten gesamtschuldnerischer h Haftungskonstellationen auf Auftragnehmerseite wird bei staatlichen Bauvorhaben durch folgende Faktoren begünstigt: Vergaberechtliches Postulat bzgl. Fachlosvergabe bei Bauverträgen ( 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 5 Abs. 2 VOB/A, 5 EG Abs. 2 VOB/A; Hintergrund: Mittelstandsschutz) Häufige Beauftragung Freiberuflich Tätiger (FBT) mit Planung und Bauüberwachung, im Hochbau i.d.r. big bei Gebäude und Fachplanungen; seit 2009 übersteigt im Staatlichen Hochbau in Bayern die Summe der an FBT gezahlten Honorare die Summe der Gehälter an das entsprechende Personal der Staatlichen Bauämter (Quelle: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern) MehrSchnittstellen, h mehrpotentielle (Gesamt )Schuldner Dr. Alexander Petersen 3

58 Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II. Häufigste Konstellationen III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Dr. Alexander Petersen 4

59 II. Häufigste Konstellationen Die hiesige Betrachtung beschränkt sich zunächst auf Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmern gegenüber dem Bauherrn Auf den umgekehrten Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung des Bauherrn zusammen mit anderen Baubeteiligten wird nicht näher eingegangen, erspielt in derpraxis eine eher geringe Rolle: Denkbar z.b. bei der Haftung gegenüber Dritten, etwa gem. 840 Abs. 1 BGB bei Delegation von Verkehrssicherungspflichten, wenn den Auftraggeber zugleich ein Auswahl oder Organisationsverschulden i trifft. im Verhältnis zu anderen Baubeteiligten geht es i.d.r. nicht um gesamtschuldnerische Haftung, sondern meist um die Anrechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen gem. 278 BGB (entweder anspruchskürzend im Rahmen eines Mitverschuldens nach 254 BGB oder z.b. bei Schadensersatzansprüchen eines Bauunternehmers gem. 6 Abs. 6 VOB/B gegen den Bauherrn infolge Koordinationsfehlern des vom Bauherrn mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten) Dr. Alexander Petersen 5

60 II. Häufigste Konstellationen Konstellationen der gesamtschuldnerischen h Haftung von Auftragnehmern: Gesamtschuldnerische Haftung tritt häufig aufbeibaumängeln oderschäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, wenn für die Mängel / Schäden mehrere Bauunternehmen Bauunternehmer und FBT und/oder mehrere FBT verantwortlich sind Dr. Alexander Petersen 6

61 II. Häufigste Konstellationen Mehrere Bauunternehmen als Gesamtschuldner: Grundsätzlich erbringen Bauunternehmen i.d.r. voneinander getrennte Bauleistungen. Im Einzelfall können verschiedene Gewerke aber zu einer Zweckgemeinschaft verbunden und zusammen darauf ausgerichtet sein, letztlich ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen (insbesondere im Schnittstellenbereich verschiedener Gewerke). Für eine solche besondere Verbindung und eine gesamtschuldnerische Haftung spricht es, wenn ein Mangel vorliegt, dessen Ursache teils im einen, teils im anderen Gewerk begründet liegt und der sich wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich beseitigen lässt. Bsp.: B Risse in Fassade beruhen teils auf Rohbaumängeln, teils auf mangelhaftem Putz; trennungsscharfe Zuordnung ist auch im Hinblick auf die insgesamt durchzuführende Mangelbeseitigung nicht möglich. (BGH, Urt. V , Az.: VII ZR 126/02; NJW 2003, 1980) Dr. Alexander Petersen 7

62 II. Häufigste Konstellationen Bauunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner: Gesamtschuldverhältnisse treten hier v.a. in folgenden Fällen auf: Planungsfehler des FBT (fehlerhafte Ausführungsplanung, fehlerhaftes LV) verkörpert sich als Baumangel im Bauwerk; der Bauunternehmer hätte den Fehler erkennen können, Hinweis an Bauherrn gem. 4 Abs. 3 VOB/B unterbleibt jedoch. Fehlerhafte Fhl hf Bauüberwachung durch FBT: Er übersieht einen Ausführungsfehler der Baufirma, den er bei pflichtgemäßer Leistung hätte erkennen müssen. Auch hier nimmt die Rechtsprechung gesamtschuldnerische Haftung neben der Baufirma an, ungeachtet der Verschiedenartigkeit der Leistungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn m.w.n.); entscheidend ist der von beiden geschuldete Werkerfolg in Gestalt des mangelfreien, vertragsgerechten Bauwerks Dr. Alexander Petersen 8

63 II. Häufigste Konstellationen Mehrere FBT als Gesamtschuldner, am Beispiel Planer/Bauüberwacher: Es können unterschiedliche FBT s mit der Planung einerseits und der Bauüberwachung andererseits beauftragt t (in der Praxis aber eher selten, i.d.r. werden FBT Leistungen meist von der Vorplanung bis zur Objektüberwachung in sog. Stufenverträgen an dasselbe Büro vergeben). Beide FBT schulden dann als Werkerfolg letztlich die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks; sie haften dem Bauherrn grundsätzlich als Gesamtschuldner, wenn Baumängel auf Planungsfehlern beruhen (Bauüberwachender FBT muss die Planung auf Mangelfreiheit überprüfen) Aber: Auftraggeber muss sich das Verschulden des planenden FBT im Verhältnis zum bauüberwachenden FBT gem. 278, 254 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH, Urt. V , Az.: VII ZR 206/06 sog.glasfassadenurteil) Dr. Alexander Petersen 9

64 II. Häufigste Konstellationen Mehrere FBT als Gesamtschuldner,amBeispiel l Gebäudeplaner/Fachplaner: l Bei Einschaltung eines Fachplaners wird der Gebäudeplaner nicht jeglicher Verantwortung t für den bt betreffenden Fachplanungsbereich henthoben. Gebäudeplaner haftet ggf. als Gesamtschuldner neben Fachplaner, soweit er die Fachplanung aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse überprüfen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom U 42/09; zur gesamtschuldnerischen Haftung im Schnittstellenbereich Gebäudeplaner / Fachplaner a vgl. OLG OGMünchen,,Ute Urteil vom , 00 Az.: 27U 951/01). Aufgrund seiner Koordinationspflicht muss sich der Gebäudeplaner ferner vergewissern, dass der Fachplaner seiner geschuldeten Tätigkeit überhaupt nachkommt. Auch ein Versäumnis dieser Pflicht kann zur gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Fachplaner führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v , Az.: 5 U 8/11 zu unterbliebener fachtechnischer Abnahme von Brandschutzklappen) Dr. Alexander Petersen 10

65 Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II. Häufigste Konstellationen III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Dr. Alexander Petersen 11

66 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Ziele: Primäres Ziel: Am Auftraggeber (d.h. letztlich am Steuerzahler) darf kein Schaden hängenbleiben, soweit kein originäres Verschulden des Bauherrn gegeben ist Ferner: Abwicklung der Angelegenheit mit möglichst wenig Aufwand (wirtschaftlicher Umgang gmit knappen Personalressourcen) Und: Eindämmung etwaiger Prozesskosten und damit verbundener Kostenrisiken, ik auch mit Rücksicht auf das Insolvenzrisiko ik von Haftungsgegnern Dr. Alexander Petersen 12

67 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Strategien zur Erreichung der o.g. Ziele: Welcher Weg ist einfacher und schneller? z.b. durch Einbehalt und Aufrechnung; ermöglicht die Realisierung von Ansprüchen ohne aktives gerichtliches Vorgehen und damit verbundenen Aufwand und Kostenrisiken. Staatlicher Auftraggeber kann hier ggf. eine landesweite Abfrage bestehender Gegenforderungen bei anderen Dienststellen tätigen, Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen sehr häufig (legitimer Einflussfaktor bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners) sicherer? Vorfrage: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor? Welcher Gesamtschuldner könnte welche Einwendungen oder Einreden Welcher Gesamtschuldner könnte welche Einwendungen oder Einreden geltendmachen? Dr. Alexander Petersen 13

68 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Strategien des Bauherrn: Welcher Weg ist sicherer? Sorgfältige Prüfung: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor? Es gibt Konstellationen, die Ähnlichkeiten hk i zu Gesamtschuldverhältnissen häl aufweisen, aber keine sind. Bsp.: Mangelhafte Nachunternehmerleistung; der Nachunternehmer ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers, haftet gegenüber dem Bauherrn mangels vertraglicher Beziehung zu diesem aber nicht unmittelbar. Folgerung: Vorgehen ausschließlich gegen den Auftragnehmer (Gegenbeispiel: Wenn lt. Bauvertrag ARGE Struktur auf Auftragnehmerseite, dann haften die ARGE Partner gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner; vgl. VHB 234) Gesamtschuldnern können unterschiedliche Einwendungen zustehen, v.a. wenn es um FBT s einerseits und Bauunternehmer andererseits geht Dr. Alexander Petersen 14

69 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Strategien des Bauherrn: Welcher Weg ist sicherer? / Einwendungen: Beispiel 1: Baumangel beruht auf einem Planungsfehler; für den Bauunternehmer war der Fehler erkennbar, ein Hinweis nach 4 Abs. 3 VOB/B an den Auftraggeber unterblieb jedoch. Planer haftet für seinen im Bauwerk manifestierten Leistungsmangel auf Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung besteht gesamtschuldnerische Haftung des Planers zusammen mit dem Bauunternehmer. Problem: Bauunternehmer haftet zunächst nur auf Nachbesserung und hat gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn zudem Einwand des Mitverschuldens gem. 254, 278 BGB, da der Planer bzgl. Gestellung der Ausführungsplanung Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist. Schadensersatz im Zweifel zunächst primär gegen den Planer! Dr. Alexander Petersen 15

70 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen OLG Dresden, Urteil vom U 293/07 Ein von einem Sonderfachmann für den Auftraggeber fehlerhaft verfasstes Leistungsverzeichnis entlastet den Bauhandwerker nicht von seiner Prüfungs und Hinweispflicht. Es ermöglicht ihm jedoch den Einwand des Mitverschuldens. ( ) Praxishinweis Die Entscheidung entspricht der gefestigten t höhtiht höchstrichterlichen lih Rechtsprechung h zur Rechtsnatur t der bauvertraglichen Prüfungs und Hinweispflicht (vgl. IBR 2008, 78) sowie ihrem Verhältnis zu etwaigen Planungsfehlern. Während der Bauunternehmer seinem Auftraggeber etwaige Planungsfehler gemäß 254, 278 BGB als Mitverschulden anlasten kann, ist der entsprechende Einwand eines in Anspruch genommenen Planers, dass der Bauunternehmer pflichtwidrig nach seinen fehlerhaften Vorgaben gebaut habe, regelmäßig unbeachtlich. Der Bauunternehmer ist grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne des 278 BGB im Verhältnis zu seinem Planer (Kniffka, ibr online Kommentar Bauvertragsrecht, 634, Rz. 98). Wer in derartigen Fällen den sichersten Weg sucht, sollte stets vorrangig den Planer in Anspruch nehmen.( ) RA und FA für Bau und Architektenrecht Gregor Heiland, Erfurt Quelle: online.de; IBR 2009, 21 (Hervorhebung durch den Verfasser) Dr. Alexander Petersen 16

71 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Strategien des Bauherrn: Welcher Weg ist sicherer? / Einwendungen: Beispiel 2: Baumangel beruht auf mangelhafter Ausführung, die Planung war fhl fehlerfrei. f Architekt war auch mit Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt. Gesamtschuldnerische Mithaftung des Architekten möglich, aber nur wenn auch tatsächlich eine mangelhafte (Bauüberwachungs )Leistung des Architekten im Hinblick auf den betreffenden Baumangel gegeben ist (nicht jeder Mangel im Bauwerk stellt zugleich auch einen Mangel des Architektenwerks dar). Bei Regeldetail, dessen mangelfreie Ausführung von einer Fachfirma als handwerkliche Selbstverständlichkeit erwartet werden konnte, i.d.r. keine Haftung des Architekten Beurteilungsrisiko! Vorgehen im Zweifel zunächst primär gegen Bauunternehmer! Dr. Alexander Petersen 17

72 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen In der Praxis ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen FBT durch staatliche Auftraggeber eher selten, meist geht es primär und ausschließlich gegen die ausführende Baufirma. Gründe hierfür: Herstellung des mit entsprechenden Haushaltsunterlagen genehmigten mangelfreien Bauwerks durch Nachbesserung vorrangig; Verfolgung von Schadensersatzansprüchen letztlich v.a. dort, wo Bausoll (objektiv oder mit vertretbarem Aufwand) nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Weise erreichbar ist, keine Anspruchsgegner für Nachbesserung am Bauwerk gegeben sind (z.b. wegen Insolvenz oder Einrede der Verjährung) oder dem Bauherrn sonstige Schäden über den Auftragsgegenstand hinaus entstehen. Nachbesserungsanspruch gegen Baufirma ist als Weg zum Bausoll i.d.r. schneller und sicherer (da Anspruch verschuldensunabhängig) Besondere Stellung des FBT als Sachwalter des Auftraggebers, auf dessen volle Unterstützung man letztlich praktisch angewiesen ist Kollegiale Beißhemmung Seitens derbauverwaltung? Dr. Alexander Petersen 18

73 III. ZieleundStrategien desstaatlichenauftraggebers staatlichen Streitbeilegung durch Vergleich: Gesamtschuld kann die Erzielung einer gütlichen Einigung erleichtern, weil Anspruch / Schaden auf mehrere Schultern verteilt werden kann Die Einigung wird aber aus demselben Grund erschwert (mehrere Parteien, mit ggf. unterschiedlichen Auffassungen, evtl. Versicherern ) Prämisse auch hier: Staatlicher AG darf möglichst auf keinem Schaden sitzenbleiben, soweit er nicht selbst einen Schaden mit zu vertreten hat also: Am besten all or nothing, wenn es um gütliche Einigung mit Gesamtschuldnern geht. Teileinigung i i mit einem einzelnen Gesamtschuldner ist i.d.r. nicht zielführend, weil über restlichen Anspruch mit dem anderen Gesamtschuldner weitergestritten werden muss und der AG bei dessen Insolvenz bzgl. des Restanspruchs völlig leer ausgeht. Bei Teileinigung: Risiko einer Gesamtwirkung durch explizite Klarstellung im Vergleich vermeiden (vgl. BGH, Urt. V , 2011 Az.: VIIZR7/11)! Dr. Alexander Petersen 19

74 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße München 1

75 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen der Gesamtschuld Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 1 BGB Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 2 BGB Umfang des Ausgleichsanspruchs Störungen des Haftungsausgleichs 2

76 1. Klassische Gesamtschuldverhältnisse Bauplanender Architekt und AN Haftung beider wegen desselben Mangels Architekt ist Erfüllungsgehilfe des AG Haftungsanteil des AN ist von vornherein im Verhältnis zum AG gekürzt Gesamtschuld besteht nur im Umfang der gemeinsamen Quote Haftungsreduzierung bestimmt auch Innenverhältnis der GS Insolvenzrisiko des Erfüllungsgehilfen bleibt beim Gläubiger 3

77 1. Klassische Gesamtschuldverhältnisse Bauplanender Architekt und AN Inanspruchnahme des AN auf Nacherfüllung: AN hat Anspruch auf Kostenzuschuss in Höhe des Mitverursachungsanteils des AG bzw. seines Erfüllungsgehilfen (BGH, BauR 1984, 395; 1984, 401) außerprozessual: AN hat Anspruch auf Absicherung des Kostenzuschusses durch Sicherheitsleistung Klage auf Nacherfüllung: Anspruch auf Zuschusszahlung zur Nacherfüllung 4

78 2. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs 426 Abs. 1 BGB Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Gesamtschuldverhältnis 426 I BGB: jeder GS kann von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen 5

79 3. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Ausgleichsanspruch als selbständiger Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger in Höhe des Anteils gerichtet, den der Ausgleichsverpflichtete ggü. dem Ausgleichsberechtigten zu tragen hat nach Befriedigung des Gläubigers wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch 6

80 3. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB dies unabhängig davon, ob die Erfüllung durch eine Geldzahlung oder eine andere Leistung (z.b. Nacherfüllung) bewirkt wurde einheitlicher Anspruch (Freistellung oder Zahlung): maßgeblich für Verjährungsbeginn Verjährung gem. 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis 7

81 3. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458): für Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs ist dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem anderen GS und nicht erst die Zahlung des einen GS an den Gläubiger maßgeblich der Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld 8

82 3. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458): auch soweit der Ausgleichsanspruch auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld isd 199 BGB entstanden Anspruch ist isd 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit; die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage 9

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