Prof. Dr. Frank Schuster

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Transkript:

Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de

Hinweis zur vhb-klausur Zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung im Strafrecht wird in Zusammenarbeit mit dem von Prof. Dr. Dr. Hilgendorf betreuten Kurs Strafrecht BT II bei der Virtuellen Hochschule Bayern (vhb) eine zusätzliche Übungsklausur angeboten. Die Klausur findet statt am Mittwoch, den 14.12.2011, 12:00-14:00 Uhr im Hörsaal statt. Sie ist auf 120 Minuten angelegt Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn der Klausurersteller bei der vhb für das laufende Semester immatrikuliert und zum Kurs "Strafrecht Besonderer Teil II (Vermögensdelikte)" angemeldet ist. Die Einschreibung und Anmeldung sollten schon vor der Klausur online durchgeführt werden. 2

Betrug - 263 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung ("durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen"), hierbei handelt es sich um die eigentliche Tathandlung 2. Irrtum des Getäuschten, als Folge der Täuschungshandlung erregt oder aufrechterhalten 3. Vermögensverfügung des Getäuschten als Folge des Irrtums; in 263 nicht genannt, aber strukturelles Erfordernis des Betrugstatbestandes, da ein Irrtum nur über eine Verfügung des Betroffenen zu einem Vermögensschaden führen kann 4. Vermögensschaden des Getäuschten oder bestimmter dritter Personen 3 Zwischen den einzelnen Merkmalen muss ein durchgehender kausaler Zusammenhang bestehen.

Betrug - 263 StGB II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils Vorsatz bezüglich Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit 4

Täuschungshandlung Jedes Verhalten, das auf eine Irreführung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen gerichtet ist. Tatsachenaussagen sind Aussagen über konkrete Zustände oder Vorgänge in der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Als Tatsachen kommen sowohl äußere als auch innere Tatsachen in Betracht. Äußere Tatsachen sind Gegebenheiten der Vergangenheit oder Gegenwart, die unabhängig von der Vorstellung eines Menschen existieren Innere Tatsachen sind das Wissen und die Absichten einer Person nicht: Meinungsäußerungen; 5 reine Werturteile ohne Tatsachenkern ( bestes Bier der Welt )

Täuschungshandlung Falsche Tatsachenaussagen können ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Auch ein Täuschen durch Unterlassen ist möglich. Zur Strafbarkeit ist dann jedoch eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Opfers erforderlich 6

Konkludente Täuschungen I. Verhaltensweisen mit Erklärungsgehalt 1. Abschluss eines Vertrages: aus gegenwärtiger Perspektive bestehende Fähigkeit und Bereitschaft zur Erfüllung 2. Verkaufsangebot eines Händlers über KFZ: Unfallfreiheit 3. Angebot einer Wette: Bereitschaft, das typische Wettrisiko einzugehen (BGH NStZ 2007, 151 str.) 4. Selbsttanken: Zahlungsfähigkeit und -willigkeit 5. Rechnungsähnliche Aufmachung eines Schreibens: Behauptung eines Anspruchs, selbst wenn im Kleingedruckten das Gegenteil steht (BGHSt 7 47, 3; NStZ-RR 2004, 110; sehr str.)

Konkludente Täuschungen II. Verhaltensweisen ohne Erklärungsgehalt 1. Lieferung einer Sache: keine Erklärung der Mangelfreiheit 2. Forderung eines bestimmten Preises: enthält nicht automatisch die Behauptung seiner Angemessenheit (Ausnahme: Preisbindung; Erkennbares Vertrauen in Sachkunde des Anbieters gerade bzgl. Preisfestsetzung) 3. Durch Entgegennahme einer Leistung wird weder ein entsprechender Anspruch noch die fortdauernde Bereitschaft erklärt, eine evtl. Gegenleistung zu erbringen. 4. Einfordern einer Leistung: bei Bank keine Behauptung eines bestehenden Anspruchs (Konto: BGH NJW 2001, 453); anders bei Rechnungsstellung; sehr str. 8

Täuschung durch Unterlassen Setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass eine Garantenpflicht besteht, vorliegende Irrtümer aufzuklären oder das Aufkommen von Fehlvorstellungen zu verhindern. allg. vertragliche Nebenpflicht, den Geschäftspartner nicht zu schädigen, kommt als solche nicht in Betracht, 263 ist keine umfassende Schutznorm für zivilrechtliche Vertragstreue aber: Ausdrücklich vereinbarte Pflichten, den Vertragspartner über bestimmte Umstände zu informieren Praktisch wichtig: gesetzliche Melde- und Offenbarungspflichten (etwa gegenüber Arbeitsagentur: 60 SGB I) Ingerenz besonderes, über den konkreten Vertragsschluss hinausgehendes(!) Vertrauensverhältnis unter Geschäftspartnern 9

Irrtum Durch die Täuschung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Der Täter erregt den Irrtum, wenn er eine Fehlvorstellung hervorruft, er unterhält ihn, wenn er eine schon vorhandene Fehlvorstellung aufrecht erhält oder verstärkt. Irrtum ist gekennzeichnet durch das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Auf die Frage, wie leicht oder schwer die Täuschung zu durchschauen war, kommt es nicht an: 263 schützt auch die Dummen und die Leichtgläubigen 10

Irrtum Nicht nur eine falsche bewusste Vorstellung ist ein Irrtum i.s.v. 263, sondern auch ein nicht bewusst gemachtes unzutreffendes "sachgedankliches Mitbewusstsein" sowie eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Vorstellung, es sei in der betreffenden Hinsicht "alles in Ordnung". regelmäßig kein Irrtum: schlichtes Nichtwissen (blinder Passagier) Opfer macht sich keine Gedanken, weil Umstand aus seiner Perspektive irrelevant (z.b. ob Konto gedeckt, wenn garantierte Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte [POS-Verf. mit Pin], hier greift ggf. 266b StGB) regelmäßig Irrtum: Lastschriftverfahren ohne Garantie (ELV) jeder Kartenmissbrauch (Kreditkarte, POS und ELV) durch Nichtberechtigten 11

Irrtum Zweifel des Getäuschten an der Richtigkeit einer Behauptung, z.b.: Irrtum des Richters beim Prozessbetrug, wenn er trotz Zweifeln nach Beweislast entscheidet (h.m.: Möglichkeitsvorstellung reicht aus) Skepsis des Opfers beim Kapitalanlagebetrug (ist sich nicht sicher, ob Angebot seriös, tolle Gewinnaussichten aber zu verlockend) BGH NJW 2003, 1198 (zu einem Fall des Kassenarztbetrugs): Auch bei einem solchen Geschädigten ist noch eine Fehlvorstellung vorhanden, die für die Vermögensverfügung ursächlich wird und unter den tatbestandlichen Begriff des Irrtums subsumiert werden kann. Ausgeschlossen ist der Irrtum danach erst dann, wenn das Opfer die Täuschung voll durchschaut. 12

Irrtum Fall: A bietet dem B ein antikes Möbelstück an und spiegelt dabei vor, es stamme aus einer bestimmten berühmten Manufaktur. B hat daran gewisse Zweifel, das Stück gefällt ihm aber so gut, dass er es in jedem Fall kaufen will, völlig unabhängig von der angeblichen Herkunft. 13

Unterhalten eines Irrtums? ALG II-Empfänger A hat eine bezahlte Tätigkeit aufgenommen. Der zuständige Sachbearbeiter weiß das nicht und geht weiter davon aus, dass A mittellos ist. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung ( 60 SGB I) meldet A dem Arbeitsamt die neue Erwerbstätigkeit nicht. A verkauft hochspekulativen Fond, der infolge der hohen Abschlussprovisionen eine wirtschaftlich ungünstige Anlageform darstellt. Dabei merkt er, dass Kunde K die wahrheitsgemäßen Angaben im Verkaufsprospekt offensichtlich falsch verstanden hat und von einer Absicherung der Anlagegelder ausgeht. A greift die falschen Vorstellungen des K auf und erzählt ihm Details der vermeintlichen Absicherung des Kapitals, die frei erfunden sind. 14

Vermögensverfügung Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu 242 StGB: Ein und derselbe Vorgang kann niemals zugleich Wegnahme und Verfügung sein. Def.: Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. An der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung fehlt es insbesondere dann, wenn die Täuschung dem Täter nur die Möglichkeit einer Wegnahme eröffnet (Gewahrsamslockerung im Juwelierbeispiel). 15

Vermögensverfügung Grundsätzlich (bei Forderungen, Rechten etc.) ist kein Verfügungsbewusstsein erforderlich Bsp.: Kassierer gibt eiligen Bahnreisenden immer 1 Euro zu wenig Wechselgeld (RGSt 52, 163) Unterschreiben einer angeblich nicht rechtserheblichen Erklärung (auch Abofalle o.ä.) Ausnahme: Verfügung über den Sachgewahrsam nur mit Verfügungsbewusstsein Andernfalls würde jede unbewusste Duldung einer Wegnahme ( 242 StGB) zur Verfügung z.b. Vorbeischmuggeln von Ware an der Kasse 16