Freizügigkeitsabkommen zwischen dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), Bereich Unfall-/Kranken C.F. Meyer-Strasse 14, 8022 Zürich und der santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse) Römerstr. 20, 4502 Solothurn Ingress 1 Das vorliegende Abkommen bezweckt die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung in die andere oder des Übergangs von Versichertenbeständen in den Kollektivkrankentaggeldversicherungen zwischen den Versicherern, die diesem Abkommen beigetreten sind. 2 Als versicherte Personen gelten Arbeitnehmende gemäss Art. 1 UVG (keine Selbständigerwerbende). 3 Mit diesem Abkommen sollen hohe administrative Aufwendungen für die Versicherer und unzumutbare Härten für die versicherten Personen und Versicherungsnehmer durch Risikoselektion vermieden werden. Art. 1 Beitrittsberechtigte Versicherer 1 Das Abkommen ist anwendbar auf diejenigen Versicherer, welche ihm gemäss Anhang 2 beigetreten sind. Das Recht zum Beitritt haben: a) Privatversicherer, welche Taggeldversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anbieten, dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen und Mitglied des SVV sind. Der Beitritt erfolgt gemäss dem Reglement über die Beschlussfassung im AKU/SVV. b) Krankenversicherer, welche über eine Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern nach Art. 12 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung verfügen. Der Beitritt ist dem Sekretariat von santésuisse schriftlich zu erklären. Seite 1 von 5
c) Versicherer, die Taggeldversicherungen nach VVG anbieten, dem VAG unterstehen und eine wirtschaftliche Nähe zu einem Krankenversicherer nach Art. 12 KVG aufweisen. Der Beitritt ist dem Sekretariat von santésuisse schriftlich zu erklären. 2 Das Verhältnis der Krankenversicherer untereinander für KVG-Fälle ist nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrags. Dieses Verhältnis wird in einem für alle santésuisse-mitglieder verbindlichen - mit diesem Abkommen identischen - Reglement geregelt. 3 SVV und santésuisse stellen sich gegenseitig eine Liste der beigetretenen Versicherer zu. Sie teilen einander die Änderungen unverzüglich mit. SVV und santésuisse publizieren die aktualisierten Listen auf ihren Homepages. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Das Abkommen findet auf Kollektivtaggeldverträge nach KVG und Kollektivtaggeldverträge nach VVG in folgenden Fällen Anwendung: a) Beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Kollektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeldversicherung, wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 dieses Abkommens verbunden ist. Das Abkommen findet auch Anwendung, wenn der Wechsel zum neuen Versicherer nicht nahtlos, sondern innerhalb einer vertragslosen Phase von max. 3 Monaten erfolgt. b) Bei der Ablösung eines Kollektivtaggeldvertrages, wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 dieses Abkommens verbunden ist. Das Abkommen findet auch Anwendung, wenn der Wechsel zum neuen Versicherer nicht nahtlos, sondern innerhalb einer vertragslosen Phase von max. 6 Monaten erfolgt. c) Beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Einzeltaggeldversicherung zu einer Kollektivtaggeldversicherung, sofern die versicherte Person ursprünglich aufgrund eines Uebertrittsrechts von einer Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung gewechselt hat. Der Wechsel muss lükkenlos erfolgen. 2 Die Kollektivtaggeldversicherung im Sinne dieses Abkommens deckt die Risiken Krankheit und Mutterschaft ab. Art. 3 Übertrittsbedingungen 1 In den in Art. 2 genannten Fällen verpflichten sich die beigetretenen Versicherer, sämtlichen bisher versicherten Personen den beim neuen Versicherer vorgesehenen Versicherungsschutz zu gewähren. 2 Der neue Versicherer darf keine neuen Versicherungsvorbehalte anbringen, soweit er nicht ein höheres Taggeld oder eine längere Leistungsdauer oder eine kürzere Seite 2 von 5
Wartefrist versichert. Versicherungsvorbehalte bzw. Ausschlüsse früherer Versicherer dürfen vom neuen Versicherer weitergeführt werden. 3 Sieht der neue Versicherer eine Altersabstufung nach Eintrittsalter vor, gilt als Eintrittsalter dasjenige beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung des bisherigen Versicherers. 4 Beim Übertritt einer einzelnen im AHV-Alter stehenden versicherten Person gelten die Übertrittsbedingungen gemäss Abs. 1 nur, wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts beim neuen Versicherer voll arbeitsfähig ist. 5 Waren beim bisherigen Versicherer die Leistungen bei Mutterschaft (Geburtengeld) versichert, ist diese Versicherungszeit bei einer allfälligen Karenzfrist beim neuen Versicherer anzurechnen. Art. 4 Übertrittsbedingungen bei laufenden Schadenfällen 1 Nicht voll arbeitsfähige Personen müssen entgegen allfällig anderslautender Bestimmungen in den massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Umfang der bestehenden Arbeitsfähigkeit beim neuen Versicherer weiterversichert werden, sofern sie in einem arbeitsvertraglichen Rahmen angestellt werden. 2 Laufende Schadenfälle gehen ab Datum des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen bzw. bisherigen Arbeitgeber zu 100 % angestellt ist. Bei einer Anstellung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit, übernimmt der bisherige Versicherer den laufenden Schadenfall. 3 Die Prämien sind vom Uebertrittsdatum an beim neuen Versicherer geschuldet. 4 Hat ein Versicherter vor seinem Übertritt bei seinem bisherigen Versicherer Taggeldleistungen bezogen, so werden diese vom neuen Versicherer an die Leistungsdauer angerechnet, sofern es sich um einen Rückfall gemäss den AVB des bisherigen Versicherers oder um einen laufenden Schadenfall handelt; Leistungen bei Mutterschaft werden gleich behandelt, bilden aber jeweils separate Schadenfälle. 5 Der neue Versicherer erbringt Leistungen bei Mutterschaft (Geburtengeld) in dem Umfang, als das Geburtengeld beim bisherigen Versicherer versichert war, wenn die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Wechsels bestanden hat. Seite 3 von 5
Art. 5 Geltendmachung und Abwicklung des Freizügigkeitsanspruches 1 Die Übertrittsbedingungen gemäss diesem Abkommen sind vom neuen Versicherer ohne besonderen Antrag des Versicherungsnehmers oder der übertretenden versicherten Personen einzuräumen. 2 Der neue Versicherer kann nach Vertragsübergang vom bisherigen Versicherer Auskunft über Umfang und Dauer bereits bezogener Leistungen und über bestehende Vorbehalte verlangen. Der bisherige Versicherer ist zur Auskunftserteilung innert 10 Arbeitstagen verpflichtet. Art. 6 Auskunftspflicht bei Offerten 1 Der zur Offertabgabe eingeladene Versicherer kann beim bisherigen Versicherer Angaben über Vertragsdauer, Leistungs- oder Risikoverhältnisse, Prämienbemessung und Schadenerfahrung, sowie laufende Schadenfälle und Vorbehalte einholen. Dabei richtet sich der Umfang der Anfrage nach Anhang 1. 2 Der angefragte Versicherer ist zur Auskunftserteilung innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage verpflichtet. 3 Der angefragte Versicherer ist verpflichtet, die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Erteilt der bisherige Versicherer eine falsche Auskunft - insbesondere betreffend bereits bezahlte Leistungen und Anzahl pendente Fälle - hat er die davon betroffenen Schadenfälle weiterhin selber zu begleichen, sofern der neue Versicherer die korrekten Auskünfte nicht anderweitig (z.b. im Antrag) erhalten hat, bzw. bei korrektem Underwriting hätte erhalten können. Massgebend ist der Wissenstand zur Zeit der Auskunftserteilung. 4 Änderungen, die sich zeitlich zwischen der Auskunftserteilung des bisherigen Versicherers und dem Vertragsbeginn beim neuen Versicherer ergeben, müssen vom bisherigen Versicherer auf Anfrage mitgeteilt werden. Diese Auskünfte unterliegen ebenfalls den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3. Art. 7 Streitigkeiten betreffend die Anwendung des Abkommens und Rechtsweg 1 Streitigkeiten betreffend die Anwendung des vorliegenden Abkommens werden durch die Abkommensparteien beigelegt. Ist dies nicht möglich, wird eine aus Vertretern der Abkommensparteien paritätisch zusammengesetzte Kommission gebildet, die sich mit dem Problem befasst und eine Lösung aufzeigt. Sofern notwendig, wird das Abkommen entsprechend richtiggestellt oder ergänzt. 2 Führt das Vorgehen gemäss Abs. 1 zu keiner Einigung, werden Streitigkeiten einem von den Abkommensparteien bestimmten Schiedsrichter zum Entscheid unterbreitet. Können sich die Abkommensparteien über die Person des Schiedsrichters nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten des für den Wohnort oder Sitz der anrufenden Seite 4 von 5
Streitpartei zuständigen Obergerichtes ernannt. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden von der unterlegenen Partei getragen. 3 Das Recht zur Anrufung des Schiedsrichters steht auch dem bisherigen und dem übernehmenden Versicherer, der versicherten Person sowie dem bisherigen und dem neuen Versicherungsnehmer zu. Art. 8 Schlussbestimmungen 1 Das Abkommen tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 8. Mai 1990. Es gilt für Übertrittsfälle gemäss Art. 2, welche sich nach dem Datum der Beitrittserklärung durch beide beteiligten Versicherer ereignen. 2 Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Übertrittsfälle, die sich vor dem Ausserkrafttreten des Abkommens ereignen, sind noch aufgrund der vorstehenden Bestimmungen abzuwickeln, auch wenn die Erledigung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt erfolgt. 3 Wünscht ein einzelner Versicherer vom Abkommen Abstand zu nehmen, kann er seinen Rücktritt auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von zwölf Monaten durch eingeschriebenen Brief an das Sekretariat des SVV bzw. des santésuisse erklären. Für den zurücktretenden Versicherer bleibt das Abkommen anwendbar auf sämtliche Übertrittsfälle, die sich vor dem betreffenden Jahresende ereignen, auch wenn die Erledigung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt erfolgt. 4 Die dem Abkommen unterstehenden Versicherer werden keine günstigeren Abmachungen mit nicht beigetretenen Versicherern treffen. Seite 5 von 5
Reglement über die Freizügigkeit von santésuisse Der Verwaltungsrat von santésuisse erlässt gestützt auf Art. 5 Abs. 9 i.v. m. Art. 11 Abs. 2 der Statuten von santésuisse folgendes Freizügigkeitsreglement. Art. 1 Verbindlichkeit Die Mitglieder von santésuisse sind verpflichtet, die bundesgesetzlichen Freizügigkeitsbestimmungen und ihre Erweiterung gemäss diesem Reglement einzuhalten oder als Verband die ihnen angeschlossenen Versicherer zu deren Einhaltung statutarisch zu verpflichten. Art. 2 Freizügigkeit Für die Freizügigkeit unter den Mitgliedern von santésuisse gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen vom (14.11.2001) analog. Art. 3 Inkrafttreten Das Reglement über die Freizügigkeit des Konkordats in seiner Fassung vom 18. Dezember 1992 ist aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft. Solothurn, 14. November 2001 santésuisse Der Präsident des Verwaltungsrates Der Direktor Christoffel Brändli Marc-André Giger 1