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Transkript:

Gemeinsam erfolgreich Missglückter internationaler Mitarbeitereinsatz Möglichkeiten der Korrektur Susanne Hierl, Rita Santaniello Forum Going Global Nürnberg 13. Juni 2013 Rödl & Partner 12.Juni 2013 1

Agenda 01 Fall 1: Mitarbeitereinsatz in Italien 1.1 Lösung 1.2 Problemstellungen 1.3 Korrekturmöglichkeiten 02 Progressionsvorbehalt 03 Fall 2: Mitarbeitereinsatz in Deutschland 3.1 Lösung 3.2 Problemstellungen 3.3 Korrekturmöglichkeiten 2

Fall 1: Mitarbeitereinsatz in Italien Die Musterfall GmbH setzte einen Mitarbeiter vom 14. August 2011 bis zum 28. Dezember 2012 bei der Tochtergesellschaft in Italien übergangsweise als leitenden Angestellten ein. Das Gehalt wird weiter aus Deutschland bezahlt und getragen. Familie bleibt in Deutschland 3

Fall 1: Mitarbeitereinsatz in Italien Behandlung beim Unternehmen Behandlung beim Mitarbeiter Lohn als Betriebsausgabe in D angesetzt Keine Abgabe einer Einkommensteuererklärung in I (weder für 2011 noch für 2012) Lohnsteuer in D abgeführt (für 2011 und 2012) Abführung der Sozialversicherung in D / A1 nicht vorhanden 4

Lösung Wie hätte die Behandlung des Sachverhalt richtig erfolgen müssen?? 5

Lösung Lösung für 2011: Für das Jahr 2011 verbleibt die Sozialversicherungspflicht in D. Auch die Steuerpflicht verbleibt uneingeschränkt in D.da: Zentrum der eigenen Interessen (Lebensmittelpunkt) in Deutschland verbleibt (Familie, Wohnsitz etc.) UND der Verbleib in Italien für das Jahr 2011 die 183 Tage nicht überschreitet. D: wirtschaftlicher Arbeitgeber, 50 d VIII EStG Lösung für 2012: Sozialversicherungspflicht in D. Besteuerung : Entsandte behält Lebensmittelpunkt in D; verweilt aber in Italien länger als 183 Tage im Jahr: Versteuerung des world wide income in D Das Gehalt, das er in Italien während seiner Auslandstätigkeit erhält, muss er auch dort versteuern Beantragung eines Steuerfreistellungsbescheid beim dt. Finanzamt möglich World-wide-income in D versteuern und für Lohngehalt Progressionsvorbehalt. 6

Problemstellungen: Pflichten der Gesellschaften in I: Italienische Gesellschaft: Deutsche Gesellschaft: Keine Pflicht zur Zahlung des Gehaltes Keine Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen etc. für den Mitarbeiter Libro Unico Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in D. Pflicht zur Gewährung des Gehaltes ggü entsandtem Arbeitnehmer Keine Pflicht zu Erstellung italienischer Payroll (Wahlrechts) 7

Problemstellungen: Abführung der Steuern in Italien bei Bestehen der Steuerpflicht: Dt. Gesellschaft zahlt das Gehalt weiterhin aus Dt. Gesellschaft führt weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in D ab Dt. Gesellschaft hat (auch für 2012) keine Pflicht in I. als Steuersubstitut zu handeln Wahlrecht: Dt. Gesellschaft handelt als Steuersubstitut und nimmt auch die Steuerabzüge vor. Erforderlich ital. Steuernummer (codice fiscale) und Payroll in I; Dt. Gesellschaft zahlt das Bruttogehalt (abzügl. der Dt. Sozialversicherungsabzüge) und Arbeitnehmer führt Steuern in I eigenständig ab + modello unico. 8

Problemstellungen: Sanktionen in I: Für den Arbeitnehmer - Sozialversicherungsbeiträge Bezüglich Fehlen des A1-Formulars: Bei einer Prüfung durch die INPS, würden die Sozialversicherungspflichten nachgefordert werden. Allerdings ist dieser formale Mangel heilbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: In diesem Fall, keinerlei Sanktionen zu erwarten: Der Betroffene kann nachweisen, dass die Sozialversicherungsbeiträge in D abgeführt wurden; Es wird ein A1-Formular nachträglich (mit rückwirkender Wirkung) beantragt und vorgelegt. 9

Problemstellungen: Sanktionen in I: Für die Gesellschaften It. Gesellschaft: Sozialversicherungsrechtliche Seite: Keine Konsequenzen, da die It. Gesellschaft nicht Arbeitgeberin ist Steuerrechtliche Seite: Keine Sanktion, da It. Gesellschaft nicht Arbeitgeberin ist Dt. Gesellschaft: Sozialversicherungsrechtliche Seite: Keine Konsequenzen, da die Dt. Gesellschaft in Deutschland abführt (A1 Mangel heilbar) Steuerrechtliche Seite: Keine Sanktion. Dt. Gesellschaft hatte keine Pflicht Steuerabzüge vorzunehmen (Wahlrecht siehe vorherige Slide) 10

Sanktionen in I: Für den Arbeitnehmer Steuern (für 2012) Vor einem Steuerermittlungsverfahren 1. Sanktion für Nichtabgabe der Steuererklärung: Euro 258,00 wenn keine Steuern geschuldet; 2. Sanktionen für nicht abgeführte Steuern: zu differenzieren ravvedimento sprint : Sanktion 0,2 % + gesetzliche Zinsen ravvedimento operoso : Sanktion 3% + gesetzliche Zinsen ravvedimento : Sanktion 3,75% + gesetzliche Zinsen danach: Sanktionen 30 % + gesetzliche Zinsen 11

Sanktionen in I: Für den Arbeitnehmer Steuern (für 2012) Nach einem Steuerermittlungsverfahren 1. Sanktionen: Sanktion 120% + gesetzliche Zinsen auf 1/6 (20%) bei vorbehaltloser Zahlung Sanktion 120% + gesetzliche Zinsen auf 1/3 (40%) verkürzt bei Zahlung unter Vorbehalt und Gegenrechnungen Sanktion 120%-240% + gesetzliche Zinsen keine Zahlung trotz Steuerbescheid 2. Verjährung: Fälschliche Steuererklärung: 4 Jahre Nicht-Abgabe der Steuererklärung: 5Jahre Bei Hinzutreten der strafrechtlichen Seite - Verdopplung der Verjährungsfristen 3. Strafrechtliche Seite: Hinterziehung von mehr als 30.000,00 bis zu 3 Jahre Fälschliche Steuererklärung von mehr als 50.000,00 bis zu 3 Jahre Bewährungsstrafe wird nicht gewährt bei einer Hinterziehung von mehr als 3 Millionen 12

Behandlung beim Mitarbeiter Progressionsvorbehalt Ausgangssituation: Fall 1 Familie bleibt in Deutschland Einkünfte 01.01.-13.08.11 = EUR 112.500 Einkünfte 14.08.- 31.12.11 = EUR 67.500 Welche Einkünfte müssen in 2011 D versteuert werden? Welcher Steuersatz ist auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden?? 13

Behandlung beim Mitarbeiter Progressionsvorbehalt bis 13.08.11 ab 14.08.11 Nichtselbständige Arbeit D EUR 112.500 - Nichtselbständige Arbeit I EUR 67.500 Steuerpflichtige Einkünfte D gesamt: EUR 112.500 Einkünfte für Steuersatz D gesamt: EUR 180.000 ESt 2011 ohne Progressionsvorbehalt = EUR 29.124 ESt 2011 mit Progressionsvorbehalt = EUR 35.245 Differenz = EUR 6.121 14

Fall 2: Mitarbeitereinsatz in Deutschland Die Musterfall SRL setzte einen Mitarbeiter vom 14.08.2011 bis zum 28.12.2012 bei der Tochtergesellschaft in Deutschland übergangsweise als leitenden Angestellten ein. Das Gehalt wird weiter aus Italien bezahlt und getragen. Familie bleibt in Italien 15

Fall 2: Mitarbeitereinsatz in Deutschland Behandlung beim Unternehmen Lohn als Betriebsausgabe in I angesetzt Lohnsteuer in I abgeführt (für 2011 und 2012) Behandlung beim Mitarbeiter Keine Abgabe einer Einkommensteuererklärung in D (weder in 2011 noch für 2012) Abführung der Sozialversicherung in I / A1 nicht vorhanden 16

Lösung Wie hätte die Behandlung des Sachverhalt richtig erfolgen müssen?? 17

Lösung Nationales Recht Völkerrechtliche Vereinbarung vorhanden? Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommen? Ansässigkeit? Verteilungsartikel? 18

Lösung Arbeitseinkünfte: Besteuerungsrecht für Deutschland (wirtschaftlicher Arbeitgeber) ab 14. August 2011 Keine Freistellung des italienischen Gehalts in Italien, da Anrechnungsvorbehalt (Anrechnungsmethode in Italien) Ggf. Doppelbesteuerung für 2011 Beachte: Erklärungspflicht gegenüber italienischem Finanzamt; darüber hinaus hat der italienische Arbeitgeber weiterhin die Steuerabzüge vorzunehmen Anrechnungsmethode 19

Problematik Arbeitgeber Italien: Steuerlich wird mind. Betriebsausgabenabzug neutralisiert Liquiditätsabfluss im italienischen Unternehmen (LSt) Eine Freistellungsbescheinigung wird in Italien nicht erteilt (Anrechnungsmethode) Deutschland: Kein nachträglicher Betriebsausgabenabzug in D LSt-Einbehaltungs-und Abführungspflicht in Deutschland; 38 EStG 20

Problematik Arbeitnehmer Italien: Abgabe einer Steuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht in I ohne steuerfreie Einkünfte Deutschland: Keine Abgabe einer Steuererklärung in D Haftung für LSt in D Steuerhinterziehung Selbstanzeige in D Nachreichung StE Steuernachzahlung und Strafzuschläge in D 21

Korrekturmöglichkeiten in Deutschland Alternative 1: Erkennen in 2012 Lösung für 2011: Lohnsteuer: Rückabwicklung im Rahmen der Lohnabrechnung nicht mehr möglich Richtiggestellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des MA Lösung für 2012: Lohnsteuer: Rückabwicklung im Rahmen der Lohnabrechnung möglich 22

Korrekturmöglichkeiten in Deutschland Alternative 2: Erkennen in Betriebsprüfung Haftungsschuldner der Lohnsteuer: Arbeitgeber, 38 EStG Keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich Lohnsteuer: 370 AO Steuerhinterziehung Sozialversicherung: 266a StGB Ggf. Korrektur der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters 23

Ihre Ansprechpartner Susanne Hierl Rödl & Partner Nürnberg Äußere Sulzbacher Str. 100 D-90491 Nürnberg Telefon +49 (911) 91 93-10 81 Fax +49 (911) 91 93-19 00 susanne.hierl@roedl.com Rita Santaniello Rödl & Partner Mailand Largo Guido Donegani, 2 I-20121 Mailand Telefon +39 (02) 63 28 84 1 Fax +39 (02) 63 28 84 20 rita.santaniello@roedl.it Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. 24