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WER IST SCHON EIN ALLESKÖNNER? EIN ÜBERBLICK In der heutigen Arbeitswelt sind Mitarbeiter mit Fachwissen und einem klaren Profil gefragter denn je. Gerade im Bereich des Handwerks ist ein akuter Fachkräftemangel zu beobachten. Dabei wurde das Potenzial von Menschen mit Behinderung in der Vergangenheit oft außer Acht gelassen. Doch eine Behinderung sagt nichts über die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters aus. Oftmals sind es nur kleine Anpassungen wie eine Sitzmöglichkeit in der Werkstatt, eine Trittleiter im Lager oder eine Fußablage unter dem Schreibtisch, die eine Einstellung eines Menschen mit Behinderung möglich machen. Auch bei schweren Behinderungen gibt es heutzutage Hilfsmittel, die das Miteinander stark vereinfachen. So entstand in einer Einstellung über das Projekt Lebens(t)raum zum Beispiel eine clevere und unkomplizierte Methode, wie in Unternehmen mit einem gehörlosen Mitarbeiter kommuniziert werden kann. In Kombination mit einem Armband kommuniziert der Arbeitgeber per Smartphone mit seinem Mitarbeiter so wird das Smartphone als wichtiger Teil unserer digitalisierten Gesellschaft nachhaltig und clever eingesetzt. Sie als Arbeitgeber können die Chance nutzen, engagierte und motivierte Angestellte aus der Region zu gewinnen, die mit ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit überzeugen können. Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unseren Spots: www.lebenstraum.info/spots 2
Perspektiven schaffen Gemeinsam mehr erreichen motivierte Mitarbeiter können nicht nur sich selbst verwirklichen, sondern bringen Unternehmen voran und schaffen eine echte Identifikation mit dem Arbeitgeber. CHANCEN BIETEN Bereits im bisherigen Verlauf des Projektes Lebenstraum konnten gut ausgebildete Fachkräfte den Weg in die Berufstätigkeit wiedererlangen: Eine Teilnehmerin des Projektes mit langjähriger Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich fand aufgrund ihrer Gehbehinderung und eingeschränkter Mobilität keinen Arbeitsplatz. Gemeinsam fand man einen Arbeitgeber, der die Arbeitsstelle so einrichtete, dass sie bequem und ihren Einschränkungen entsprechend dennoch leistungsfähig arbeiten kann. Was sagt eine Schwerbehinderung über die Leistungsfähigkeit aus? Eine Schwerbehinderung sagt grundsätzlich nichts über die Leistungsfähigkeit einer Person aus. Ob eine Arbeitsstelle und die Leistungsfähigkeit eines Bewerbers mit Schwerbehinderung zusammenpassen, muss individuell geprüft werden, denn die Art und Schwere der Schwerbehinderung kann sich stark unterscheiden. In vielen Fällen ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer durchaus in der Lage, den Aufgabenbereich wie gefordert auszufüllen ohne Veränderungen am Arbeitsplatz vorzunehmen. In manchen Fällen reicht auch nur eine entsprechende Einrichtung mit Hilfsmitteln am Arbeitsplatz. Die Praxis zeigt, dass viele Menschen mit Schwerbehinderung beruflich erfolgreich integriert sind und zu wertvollen Mitarbeitern geworden sind. 3
1. VOR DER BESCHÄFTIGUNG Bin ich zur Einstellung verpflichtet? Eine Beschäftigungspflicht haben private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, wenn sie mindestens über 20 Arbeitsplätze verfügen. Dann sind auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen ( 71 Abs.1 SGB IX). Hierzu zählen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ( 75 Abs.1 SGB IX). Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bei der Neubesetzung einer Stelle prüfen muss, inwieweit ein Mensch mit Schwerbehinderung beschäftigt werden könnte ( 71, 81 SGB IX). An wen wende ich mich, wenn ich Mitarbeiter mit Schwerbehinderung suche? Heinz-Dieter Siebert Arbeitgeberservice Agentur für Arbeit Korbach Schwalm-Eder-Kreis Telefon: 05681 936-2255 E-Mail: heinz-dieter.siebert@arbeitsagentur.de Silvia Hermann Gemeinsamer Arbeitgeberservice Agentur für Arbeit und Jobcenter Waldeck-Frankenberg Telefon: 05631/957222 Telefax: 05631/957-910610 E-Mail: silvia.hermann@jobcenter-ge.de Internet: www.arbeitsagentur.de Wann muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden? In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben, führt die Einstellung zu einer Ausgleichsabgabe. Diese hängt von der Beschäftigungsquote ab und sieht pro nicht besetztem Platz monatlich wie folgt aus: Schwerbehindertenquote von mind. 3 % und weniger als 5 %: 125 Euro Schwerbehindertenquote von mind. 2 % und weniger als 3 %: 220 Euro Schwerbehindertenquote von weniger als 2 %: 320 Euro Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es eine Sonderregelung. Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen (1 Pflichtplatz) zahlen 125 Euro bei Nicht-Besetzung. Unternehmen mit mind. 40, aber weniger als 60 Arbeitsplätzen (2 Pflichtplätze) zahlen bei einem nicht-besetzten Platz 125 Euro und bei zwei nicht-besetzten Plätzen 220 Euro. Ein Ersparnisrechner findet sich unter diesem Link. Ebenso kostenlos erhältlich als App Elan-Rechner im App-Store für Apple Geräte und bei Google-Play (Android). 4
Darf ich nach einer Schwerbeschädigung fragen? Dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgend ist die Frage nach einer Schwerbehinderung mittlerweile grundsätzlich unzulässig, da es eine Diskriminierung darstellen würde. Somit darf die Antwort auf die unerlaubt gestellte Frage auch nicht der Wahrheit entsprechen, ohne dass der Arbeitgeber in der Folge den Arbeitsvertrag anfechten kann. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn die Frage für die Ausübung der Tätigkeit maßgeblich ist. Geht die Beschäftigung über sechs Monate hinaus, darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen, da mit der Einstellung auch Pflichten für ihn verbunden sind. Kann ich die Eignung für die Stelle im Vorfeld überprüfen? Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Eignung zu prüfen. Über ein erweitertes Vorstellungsgespräch kann überprüft werden, ob die Tätigkeiten nach einer ersten Einschätzung für den Bewerber in Frage kommen. Eine betriebliche Erprobung, eine sogenannte Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG), ermöglicht ein näheres Kennenlernen in praktischer Form, um die Eignung für die Stelle von beiden Parteien feststellen zu können. In der Regel dauert eine solche betriebliche Erprobung bis zu zwei Wochen. Mit dem Ziel, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Ruhe kennenlernen und eine Zusammenarbeit probeweise testen können, ist es möglich, eine finanzielle Förderung für eine sogenannte Probebeschäftigung von den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern zu erhalten. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber von seinen Fähigkeiten und Leistungen zu überzeugen. Probebeschäftigungen können in einer Zeit von bis zu drei Monaten zu 100 Prozent gefördert werden. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die entsprechenden Nachweise zu Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Ferner kann über das Integrationsamt Hessen eine Förderung von Probebeschäftigungen über das Hessische Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS II- Programm) möglich sein. Fördermöglichkeiten Die Einstellung von Menschen mit Behinderung kann für den Arbeitgeber auch finanziell vorteilhaft sein, denn unterschiedliche Träger fördern die Einstellung mit verschiedenen Fördermöglichkeiten: Eingliederungszuschuss Verschiedene Träger unterstützen mit einem Eingliederungszuschuss Unternehmen bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung. So können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse beantragen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber beispielsweise nicht über die nötigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt oder eine längere Einarbeitungszeit zu erwarten ist. Die Förderhöhe und der bewilligte Zeitraum werden in jedem Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Rentenversicherung geprüft. Dabei handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die auch von der Art der Behinderung und den zu erwartenden Einschränkungen sowie der Stelle abhängen. Ansprechpartner ist hier zunächst der Arbeitgeberservice, der gegebenenfalls an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten kann. 5
Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS II) Mit dem Ziel einer dauerhaften Integration von Menschen mit Behinderung können Arbeitgeber in Hessen Einstellungsprämien beim Integrationsamt beantragen. Die Prämien des Förderprogramms HePAS II können hier beispielsweise beantragt werden. Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens zwölf Monaten oder auch eine Erstausbildung. Die Antragsstellung erfolgt bei: LWV Hessen Integrationsamt Kassel Kölnische Straße 30 34117 Kassel Investitionskostenzuschuss Zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung können Arbeitgeber Zuschüsse zu Investitionskosten (z. B. für Maschinen) erhalten. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Praxisbeispiel: Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für einen gehörlosen Malergehilfen. Die Anschaffung eines Fahrzeugs zum Transport von Baugerüsten und Material sowie zur Abfallentsorgung konnte bezuschusst werden. Die Antragsstellung erfolgt beim jeweils zuständigen Integrationsamt oder in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Integrationsfachdienst. LWV Hessen Integrationsamt Kassel Kölnische Straße 30 34117 Kassel Postadresse: LWV Hessen Integrationsamt 34112 Kassel Telefon: 0561 1004-0 Telefax: 0561 1004 2650 Zuschüsse für Arbeitshilfen und behinderungsgerechte Einrichtung Für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes für einen Menschen mit Behinderung können Arbeitgeber bis zu 100 Prozent der Kosten für Arbeitshilfen oder Ausstattung durch den zuständigen Träger erhalten. Praxisbeispiel: Eine Projektteilnehmerin konnte auf einem Arbeitsplatz in der Küche einer Seniorenresidenz eingestellt werden, der bereits behinderungsgerecht eingerichtet war. So war durch die entsprechende Gestaltung von Arbeitsflächen eine rückenschonendere Arbeit möglich. Dieser Arbeitsplatz wurde im Vorfeld gefördert und der Arbeitgeber hatte die Verpflichtung, die Neubesetzung ebenfalls mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter zu realisieren. Unterstützung ist auch im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses (nach sechs Monaten) möglich. Kontakt bei aufkommenden Fragen und zur Abklärung von denkbaren Maßnahmen kann hier beim ortsansässigen Integrationsfachdienst aufgenommen werden. 6
2. WÄHREND DER BESCHÄFTIGUNG Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber? Jedes Arbeitsverhältnis beinhaltet eine Fürsorgepflicht auf Seiten des Arbeitgebers. Gesetzliche Regelungen finden sich etwa beim Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Gegenüber schwerbehinderten Menschen besteht eine besondere Fürsorgepflicht. Gesetzlich wird von Arbeitgebern beispielsweise verlangt, schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, bei innerbetrieblichen Maßnahmen zur beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden oder auch eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr gewährleistet ist. An wen kann ich mich bei auftretenden Fragen wenden? Das Integrationsamt hat weitreichende Erfahrungen bei der Lösung schwerwiegender Konfliktsituationen und entsprechend ausgebildete Mitarbeiter/innen, die sich um gütliche Einigungen bemühen. Der Integrationsfachdienst ist nach dem 6. Beschäftigungsmonat für Sie zuständig, wobei auch im Vorfeld Kontakt aufgenommen werden kann, da das Ziel die Sicherung von Arbeitsplätzen ist. An wen kann ich mich bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden? Sie können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen an die zuständige Kammer beziehungsweise an die Kreishandwerkerschaft im Landkreis wenden. Was kann ich tun, wenn MitarbeiterInnen im Laufe ihrer Beschäftigung eine Behinderung entwickeln? In einem solchen Fall kann der ortsansässige Integrationsfachdienst kontaktiert werden. Zusammen wird dann nach denkbaren Maßnahmen geschaut. Muss der Betrieb barrierefrei sein? Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, ist die Arbeitsstätte so einzurichten, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten berücksichtigt werden. Barrierefreiheit bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf rollstuhlgerechte Zugänge. Welche Barrieren abzubauen sind, hängt vielmehr von der Art und Schwere der Behinderung ab (z. B. Hör- und Sehbehinderungen, kognitive Einschränkungen). In vielen Fällen braucht wenig bis nichts verändert werden, in anderen Fällen sind beispielsweise Umbaumaßnahmen oder technische Hilfsmittel erforderlich. Praxisbeispiel: So gibt es Produktionsstätten, in denen ein Hohlspiegel für gehörgeschädigte Mitarbeiter zur Gewährung der Sicherheit bei Flurförderzeugen installiert wurde. 7
3. BEENDIGUNG EINER BESCHÄFTIGUNG Welche Besonderheiten gibt es bei einer eventuellen Kündigung durch den Arbeitgeber? Zunächst kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, sodass eine Kündigung wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch innerhalb der entsprechenden Frist möglich ist. Nach den sechs Monaten gilt für Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinbetrieben) das Kündigungsschutzgesetz. Für schwerbehinderte Mitarbeiter gilt dabei der besondere Kündigungsschutz. Das heißt, dass nur unter vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden kann. Dies gilt auch für außerordentliche Kündigungen. Dabei prüft das Integrationsamt den Grund für die Kündigung. Somit kommt es darauf an, dass Sie darlegen können, warum eine Kündigung in diesem Fall erforderlich ist (z. B. wirtschaftliche Gründe, Fehlverhalten des Arbeitnehmers). Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, während einer andauernden Krankheit zu kündigen. Eine Zustimmung ist allerdings nicht erforderlich beim Auslaufen eines befristeten Vertrages. Bei Fragen können Sie sich an den örtlichen Integrationsfachdienst oder das Integrationsamt wenden. 8
Jobcenter Schwalm-Eder Projektleitung Lebens(t)raum Am Großen Wallgraben 36 34613 Schwalmstadt-Ziegenhain Telefon: 06691 80 68 520 E-Mail: info@lebenstraum.info Ansprechpartner für Arbeitgeber und Unternehmen: Waldeck-Frankenberg: Telefon: 05631 95 72 22 oder 05631 95 35 100 Schwalm-Eder: Telefon: 05681 98 81 75 oder 05681 93 62 255 www.lebenstraum.info Stand: 2018/06 Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Gestaltung: www.hallenberger.com