Begleitunterlagen zur Referendarausbildung Grundzüge des Insolvenzverfahrens WILLMER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Georgstr. 5 27283 Verden Tel.: (04231) 88445 Fax: (04231) 88455 www.willmer-inso.de info@willmer-inso.de
2 I. Ziele des Insolvenzverfahrens 1. Befriedigungsfunktion - Die Gläubiger des Insolvenzschuldners sollen gemeinschaftlich befriedigt werden. Das Vermögen des Insolvenzschuldners wird dazu verwertet, der daraus erzielte Erlös wird auf die Insolvenzgläubiger verteilt bzw. zur Fortführung des insolventen Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans genutzt ( 1 InsO). - Gläubigergleichbehandlung der InsO steht im Gegensatz zu dem Reihenfolgeprinzip der ZPO: Die Gesamtvollstreckung bezieht alle Gläubiger ein und kommt ihnen in gleichem Maße zugute (quotale Befriedigung). - Befriedigung bei Unternehmensinsolvenzen durch: - Regelverfahren (quotale Verteilung des Vermögens auf Gläubiger) oder - Insolvenzplanverfahren (Abwicklung weicht durch Vereinbarungen mit den Gläubigern vom gesetzlichen Verfahren ab) 2. Ordnungsfunktion Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ist die ordnungsgemäße Abwicklung der massebezogenen Rechtsverhältnisse des Insolvenzschuldners. Das Insolvenzverfahren erfüllt daher auch eine Ordnungsfunktion. 3. Restschuldbefreiung Grundsätzlich bestehen die Gläubigerforderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Höhe fort, in der sie nicht quotal befriedigt wurden. Natürliche Personen können Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzungen für deren Gewährung durch d. Insolvenzgericht ( 286 ff InsO): - Forderungen beruhen nicht auf rechtswidrigen Handlungen des Schuldners - Während der Dauer von sechs Jahren (Wohlverhaltensphase) zahlt der Schuldner seine über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkünfte an die Gläubiger - Der Schuldner bemüht sich während der Wohlverhaltensphase um eine Erwerbstätigkeit
3 II. Das Insolvenzeröffnungsverfahren 1. Der Insolvenzantrag Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Keine Prüfung und Eröffnung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen ( 13 Abs. 1 InsO). a) durch den Schuldner (Eigenantrag) Insolvenzfähigkeit ( 11 InsO) Insolvenzfähig ist nur ein Vermögensträger, d.h.: - natürliche Personen - juristische Personen des Privatrechts (zum öff. Recht: 12 InsO) - nicht rechtsfähige Vereine - Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.b. OHG, KG) Ausnahme: Bei der GbR ist das Insolvenzverfahren auf das Gesamthandsvermögen beschränkt (Verfahrensbeteiligte sind nur die Gesellschafter) - Nachlass - Gesamtgut einer Gütergemeinschaft Antragsrecht Bei jur. Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und KGaA ( 15 InsO): - jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (GF, Vorstand) - jeder persönlich haftende Gesellschafter - Abwickler (bei Gesellschaft in Liquidation) - Ausnahme: Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit gem. 18 InsO bedarf es des Antrags aller Mitglieder des Vertretungsorgans/aller Abwickler oder desjenigen, der zur Vertretung berechtigt ist. Antragspflichten juristischer Personen Die Vertretungsorgane folgender jur. Personen treffen Antragspflichten: - Kapitalgesellschaften ( 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG) - Gesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter ( 130 a, 177 a HGB) - rechtsfähige Vereine ( 42 Abs. 2 BGB)
4 - Antragsfrist: Unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen des Insolvenzgrundes - Versäumen des Antrags = Insolvenzverschleppung mit zivil- und strafrechtlichen Folgen für das Vertretungsorgan Antragsgründe Der Insolvenzantrag ist gem. 16 InsO begründet, wenn einer der in 17-19 InsO genannten Insolvenzgründe vorliegt: - Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) = Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. I.d.R. (+), wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat - Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) = Schuldner ist voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Liquiditätsplan erforderlich). - Überschuldung ( 19 InsO) = Das Vermögen des Schuldners deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten, wobei für die Vermögensbewertung die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist, wenn diese überwiegend wahrscheinlich ist. Gilt nur für jur. Personen und u.u. für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ( 19 Abs. 3 InsO) b) durch den Gläubiger (Fremdantrag) Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat ( 14 Abs. 1 InsO). - Gläubiger muss eigene Insolvenzforderung und Insolvenzgrund glaubhaft machen - kein rechtl. Interesse bei ausreichender Sicherung der Forderung durch dingl. Recht (Absonderungsrecht) - keine rechtliches Interesse bei Unterdrucksetzen des nur zahlungsunwilligen Schuldners (Druckantrag) c) Bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag kann dieser zurückgenommen werden gemäß 13 Abs. 2 InsO (Kostenfolge: 4 InsO, 269 Abs. 3 S. 2 u.3 ZPO), Ausfluss der Dispositionsmaxime
5 2. Maßnahmen des Insolvenzgerichts a) Insolvenzgericht: - örtlich zuständig: Das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. der Schwerpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt - sachlich zuständig: Das AG, in dessen Bezirk ein LG seinen Sitz hat (Bsp.: Der Schuldner wohnt in Langen, Niedersachsen. Langen hat ein AG, aber kein eigenes LG. Das AG Langen gehört zum Bezirk des LG Stade. Zuständiges Insolvenzgericht ist somit das AG Stade). Weitere Gerichte können bestimmt werden. b) Hinzuziehen eines Gutachters Das Insolvenzgericht kann zunächst einen Gutachter mit der Prüfung folgender Fragen beauftragen, um sich die notwendigen Kenntnisse von der Situation des Insolvenzschuldners zu verschaffen: (1) Prüfung des Eröffungsgrundes (2) Prüfung der Kostendeckung (3) Prüfung der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen 3. Sicherungsmaßnahmen Häufig insbesondere erforderlich bei Betriebsfortführung, nicht kooperativen Schuldnern, nachteiliger Veränderung der Vermögenslage des Schuldners. Nicht abschließende Aufzählung gem. 21 Abs. 1 InsO: a) Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen b) Beststellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aa) Mit Verfügungsmacht ( starker Verwalter) (1) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Verwalter über (2) 240 ZPO anwendbar (3) Verwalter kann Masseverbindlichkeiten begründen bb) Ohne Verfügungsmacht ( schwacher Verwalter) cc) Mit Zustimmungsvorbehalt ( halbstarker Verwalter)
6 (1) Rechtshandlungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam (2) 240 ZPO nicht anwendbar (3) grundsätzlich kein Vollstreckungsverbot (4) praktisch häufigster Fall c) Postsperre d) Denkbar sind weiter: aa) Ermächtigung zum Forderungseinzug bb) Ermächtigung zur Kassenführung cc) Ermächtigung zur Insbesitznahme von Geschäftsunterlagen u.a. 4. Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren - sofortige Beschwerde gegen Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gem. 6, 21 Abs. 1 S. 2 InsO, 567 ZPO (keine aufschiebende Wirkung) - ggf. Aufhebung unzweckmäßiger Sicherungsmaßnahmen und Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung gem. 25 Abs. 1, 23 InsO - Streit über die Massezugehörigkeit eines bestimmten Gegenstandes zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner: - Insolvenzverwalter: Feststellungsklage gg Schuldner - Schuldner: Vollstreckungsgegenklage gg Insolvenzverwalter, 4 InsO i.v.m. 795, 767 ZPO III. Die Entscheidung über den Eröffnungsantrag 1. Prüfung durch das Insolvenzgericht a) Zulässigkeitsvoraussetzungen ( 2, 3, 11 ff InsO) - Zuständigkeit des Gerichts - Antragsrecht des Antragstellers - Parteifähigkeit des Antragstellers - Prozessfähigkeit des Antragstellers - Insolvenzfähigkeit des Schuldners - zutreffende Verfahrenswahl
7 Verbraucherinsolvenz: - Schuldner ist natürliche Person und übt keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus ODER - Schuldner ist natürliche Person, übt selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und seine Vermögensverhältnisse sind trotz dieser Tätigkeit überschaubar ( 304 Abs. 2 InsO) Regelinsolvenz: Betrifft in erster Linie Unternehmen. Natürliche Personen nur dann, wenn selbst. wirtschaftlich tätig bzw. ehemals selbständig tätig und Vermögensverhältnisse nicht überschaubar. b) Eröffnungsgründe gem. 17 19 InsO Eröffnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden durch Gläubiger als Antragsteller, 14 Abs. 1 InsO. Wesentliche Merkmale des Eröffnungsrundes müssen mitgeteilt werden, wenn Schuldner Antragsteller ist (vgl. BGH NJW 2003, 1187) (1) Zahlungsunfähigkeit, 17 InsO: Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. I.d.R. (+), wenn Zahlungen eingestellt wurden. (2) Überschuldung, 19 InsO: Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht. Gilt nur für : - jur. Personen - grds. auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (lies 19 Abs. 3 InsO) (3) Drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO: Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Gilt nur, wenn: - der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat - bei jur. Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Wenn alle Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. alle pers. haftenden Gesellschafter bzw. alle Abwickler bzw. der Vertretungsberechtigte den Eröffnungsantrag gestellt haben/hat
8 c) Deckung der Verfahrenskosten Die Finanzierung des Verfahrens muss sichergestellt sein. Deckt das vorhandene Vermögen die Verfahrenskosten nicht, wird das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet ( 26 InsO). Allerdings kann ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet werden. Einer natürlichen Person kann auch Stundung gewährt werden, wenn sie den Insolvenzantrag selbst gestellt und Restschuldbefreiung beantragt hat, welche nicht offensichtlich zu versagen ist gem. 26 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 4 InsO. Wenn sich erst nach Verfahrenseröffnung ergibt, dass die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein ( 207 InsO); man spricht dann auch von Massearmut. 2. Entscheidung durch Beschluss a) Abweisung des Antrags als unzulässig (Voraussetzungen s.o.) b) Abweisung des Antrags als unbegründet: aa) mangels Masse, wenn Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, 26 InsO (1) Rechtsfolgen: - GmbH und AG: Mitteilung an das Handelsregister und Auflösung der Gesellschaft gem. 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG und 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG > Liquidation - bei allen anderen: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d.h. es kann wieder in das Vermögen ein Vollstreckungsversuch unternommen werden, etc. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. 26 Abs. 2 InsO, 915 ff ZPO hat Warnfunktion. (2) Rechtsmittel: 34 Abs. 1 InsO > Dem Antragsteller und dem (auch nicht antragstellenden) Schuldner (Verweis auf 26 InsO) steht die sofortige Beschwerde zu (3) Erneuter Antrag: Ein neuer Eröffnungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass inzwischen ausreichendes Schuldnervermögen vorhanden ist
9 bb) Eröffnungsgrund wurde glaubhaft gemacht, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt (1) Rechtsfolgen: Das Verfahren wird nicht eröffnet. Keine weiteren Rechtsfolgen für den Schuldner. (2) Rechtsmittel: 34 Abs. 1 HS 1 InsO > Dem Antragsteller steht die sofortige Beschwerde zu c) Eröffnung des Insolvenzverfahrens aa) Beschlussinhalt ( 27 ff InsO) Der Eröffnungsbeschluss enthält: - Firma/Name, Geschäftszweig/Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung/Wohnsitz des Schuldners - Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters - Stunde der Eröffnung - Aufforderung an Drittschuldner, nur noch an den Insolvenzverwalter und nicht mehr an den Schuldner zu leisten ( offener Arrest ) - Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden und etwaige Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners mitzuteilen und näher zu bezeichnen - Bestimmung des Berichtstermins und des Prüfungstermins ( 29 InsO) - Berichtstermin = Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird - Prüfungstermin = Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden - beide Termine können zusammengelegt werden bb) Bekanntmachungen Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts muss den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt machen, was durch teilweisen Abdruck im Bundesanzeiger und seit neuestem auch im Internet auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de geschieht.
10 cc) Rechtsmittel - der Eröffnungsbeschluss kann vom Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, 34 Abs. 2 InsO IV. Durchführung des Insolvenzverfahrens 1. Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger a) Insolvenzgläubiger 38 InsO: Legaldefinition der Insolvenzgläubiger > Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Persönlicher Gläubiger ist, wer in einem schuldrechtlichen Verhältnis zu dem Schuldner steht. aa) Insolvenzforderungen (a) (b) Forderung in Geld Da es sich um einen Vermögensanspruch ( 38 InsO) handelt, hat die Befriedigung des Gläubigers in Geld zu erfolgen; nur hierdurch ist die Bildung einer Quote und damit die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung möglich. Bei anders gearteten Ansprüchen (Gewährleistungsrechte, etc.) ist der Anspruch von dem Gläubiger in Geld umzurechnen gem. 45 InsO. Anmeldung der Insolvenzforderungen Die Gläubiger haben ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden gem. 174 InsO. Dies geschieht schriftlich und unter Beifügung der den Rechtsgrund bezeichnenden und die Forderung belegenden Urkunden (ein Titel ist nicht Voraussetzung) gegenüber dem Insolvenzverwalter. Häufig können von den Insolvenzverwaltern bereit gestellte Formulare auch online ausgefüllt und versandt werden.
11 (c) Nachrangige Gläubiger Gem. 39 InsO werden bestimmte Gläubiger nachrangig befriedigt (Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger), bitte lesen Sie die einzelnen Fallgruppen im Gesetz nach. bb) Prüfung der angemeldeten Forderungen: Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen. Er wird die Forderung, wenn diese nicht besteht oder nicht hinreichend belegt ist, bestreiten. Ein vorläufiges Bestreiten ist in der Praxis trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung im Gesetz üblich; hierdurch wird dem Gläubiger ermöglicht, nicht eingereichte Unterlagen nachzureichen u.ä. Wenn die Forderung hingegen besteht und nachgewiesen ist, wird sie zur Tabelle festgestellt, d.h. in die Tabelle aufgenommen. b) Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger Neben den Insolvenzgläubigern gibt es Gläubiger, die über ein Aussonderungsrecht oder ein Absonderungsrecht verfügen. Diese Gläubiger nehmen an der gemeinschaftlichen, quotalen Befriedigung aller Gläubiger nicht teil, sondern werden gesondert befriedigt. aa) Absonderungsrechte Ein Absonderungsrecht besteht, wenn der Gläubiger über eine persönliche Forderung gegen den Schuldner verfügt, die durch ein dingliches Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist ( 49 ff, 165 ff InsO). Es handelt sich also um Drittrechte, die von dem Insolvenzverwalter zu beachten sind. Bsp.: - Vermieterpfandrecht - Grundschulden - Globalzession - Sicherungsübereignung Dem Insolvenzverwalter steht an den Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, das Verwertungsrecht zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat, 166 ff. InsO.
12 (1) Kostenbeiträge Kostenbeiträge werden vom absonderungsberechtigten Gläubiger gem. 171 InsO in Höhe von 9% des Erlöses, zzgl. USt. erhoben. (2) Anmeldung für den Ausfall Der absonderungsberechtigte Gläubiger meldet seine Forderung für den Ausfall also in dem Umfang, in dem er bei abgesonderter Befriedigung ausfällt an, 52 InsO. bb) Aussonderungsrechte 47 InsO: Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Dieser Gläubiger kann außerhalb des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Gegenstandes verlangen. Ist der Gegenstand bereits veräußert worden, gilt 48 InsO (Ersatzaussonderung). Achtung: Sicherungseigentum und die verlängerten bzw. erweiterten Formen des Eigentumsvorbehalts gewähren kein Aussonderungs- sondern ein Absonderungsrecht, 51 InsO. cc) Zur Aufrechung berechtigte Gläubiger ( 94 InsO) Der Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Aufrechnungsrecht hat, behält dieses auch nach Eröffnung. Er ist also nicht verpflichtet, seine Verpflichtung an die Masse zu erfüllen und dafür die quotale Befriedigung zu akzeptieren. Aber Einschränkungen gem. 96 InsO, keine Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nach Eröffnung entstanden sind, 96 I Nr. 1 InsO bei Erwerb der Gegenforderung nach Verfahrenseröffnung, 96 I Nr. 2 InsO wenn Aufrechnungsmöglichkeit in anfechtbarer Weise erlangt wurde, 96 I Nr. 3 InsO mit Gegenforderung, die aus dem insolvenzfreien insbesondere unpfändbaren Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist
13 Bei Fälligkeit der Gläubigerforderung nach Fälligkeit der Masseforderung, 95 I 3 InsO eingeschränkte Aufrechnung im Rahmen von Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsvereinbarungen (BGH) 2. Vorrangige Befriedigung von Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten der Masse sind vorrangig zu tilgen, d.h. die Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung oder Verwertung der Masse durch den Insolvenzverwalter entstehen, müssen vorweg ausgeglichen werden ( 53 ff InsO). a) Masseverbindlichkeiten (1) aus Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse, z.b.: Umsatzsteuer Grundbesitzabgaben Usw. (2) aus gegenseitigen Verträgen ( aufgedrängte Masseverbindlichkeiten) - Kündigungsfristen: Es gelten besondere Kündigungsfristen für den Insolvenzverwalter. Bsp.: - Mietverhältnis (Schuldner = Mieter): Es gelten die ges. Kündigungsfristen, vertragl. Fristen sind unbeachtlich, 109 Abs. 1 S. 1 InsO - Dienstverhältnis (Schuldner = Dienstberechtigter): Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende oder ggf. kürzer, 113 S. 2 InsO (3) Aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse b) Masseunzulänglichkeit Voraussetzungen Masseunzulänglichkeit besteht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt sind, die Masse aber nicht mehr ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, und auch, wenn abzusehen ist, dass die Masse nicht ausreichen wird, künftig fällig werdende Masseverbindlichkeiten zu erfüllen ( 208 InsO). Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, dem Gericht
14 die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, welches sie öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern anzuzeigen hat. Rechtsfolgen der Anzeige Die bis zur Anzeige begründeten Masseschulden (Altmasseschulden) sind zweitrangig hinter den danach begründeten Masseverbindlichkeiten (Neumasseschulden) zu befriedigen. Wegen des Massemangels werden die Massegläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt: 1. Verfahrenskosten 2. Neumassegläubiger (nur die vom Insolvenzverwalter gewollt begründeten Verbindlichkeiten, 209 Abs. 2 InsO) 3. Altmassegläubiger Reicht die Masse nicht mehr aus, innerhalb dieser Reihenfolge alle Forderungen vollständig auszugleichen, werden die letzten Gläubiger nur noch quotal befriedigt (wie sonst die Insolvenzgläubiger). 3. Die Insolvenzmasse a) Legaldefinition in 35 InsO: Das Insolvenzverfahren umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt aa) Verwertung der vorhandene Masse Die Insolvenzmasse wird beschlagnahmt und verwertet. Zu ihr gehört das Vermögen des Schuldners: - Forderungen des Schuldners (z.b. mater. und immater. Schadensersatz, Warenlieferungen) - Sonstiges Vermögen (z.b. Eigentum, Patente) - Pfändungsverbote beachten: Wie in Einzelzwangsvollstreckung - Übertragende Sanierung : Der Insolvenzverwalter kann das gesamte Unternehmen des Schuldners verwerten, indem er die einzelnen Vermögenswerte auf den Käufer überträgt. Übrig bleibt nur der Träger des Unternehmens selbst, der weiterhin Schuldner des Insolvenzverfahrens ist und über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügt. Besonderheit: 25 HGB findet keine Anwendung.
15 bb) Neuerwerb Zur Masse gehört auch das während des Verfahrens von dem Schuldner erworbene Vermögen (von Eröffnung bis Verfahrensende). b) Rückschlagsperre als Sonderaktiva Die Masse wird durch die sog. Rückschlagsperre geschützt, durch die eine Einzelzwangsvollstreckung, die im letzten Monat vor Antragstellung oder danach vorgenommen worden ist und zu einer Sicherung an einem Massegegenstand geführt hat, unwirksam ist, sobald das Verfahren eröffnet worden ist ( 88 InsO). c) Sonstige Sonderaktiva Zum Vermögen zählen auch die Sonderaktiva, die nicht in der Bilanz aktiviert werden, die aber auch zur Masse gehören: aa) Anfechtungsrechte des Verwalters Häufig versucht der Schuldner noch vor Verfahrenseröffnung, sein Vermögen durch Verschiebung und Übertragung auf Dritte zu retten oder aber einzelne Gläubiger vor und zum Nachteil der anderen Gläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen kann eine Anfechtung der Vermögensübertragungen erfolgen: (1) Anfechtung wegen kongruenter Deckung ( 130 InsO) Der Schuldner hat eine vorbereitende Handlung vorgenommen, die des dem Gläubiger ermöglichte, rechtmäßig eine Sicherung oder Befriedigung zu erlangen. (2) Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ( 131 InsO) Der Schuldner hat es dem Gläubiger ermöglicht, eine Sicherung oder Befriedigung zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte. (3) Sonstige Anfechtungsmöglichkeiten - Vorsatzanfechtung (Schuldner wollte sein Vermögen auf wissenden Dritten übertragen, wobei er die Benachteiligung seiner Gläubiger mind. billigend in Kauf genommen hat), Anfechtung kann bis zu zehn Jahre (ab Antrag) zurück liegende Geschäfte betreffen, 133 Abs. 1 InsO
16 - Schenkungsanfechtung (alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen des Schuldners bis zu vier Jahre vor dem Antrag), 134 InsO bb) Gesellschaftsrechtliche Ansprüche Einzahlung der Stammeinlage Kapitalersatz 64 II GmbHG 4. Gläubigerausschuss Der Gläubigerausschuss ist das Organ der Insolvenzgläubiger. Er kann schon vor der ersten Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht eingesetzt werden gem. 67 Abs. 1 InsO. Grundsätzlich entscheidet jedoch die Gläubigerversammlung, ob ein Ausschuss eingesetzt bzw. beibehalten werden soll und wer seine Mitglieder sein sollen ( 68 InsO). Der Gläubigerausschuss soll den Verwalter unterstützen und kontrollieren und hat entsprechende Informationsrechte ( 69 InsO), können sich in diesem Rahmen aber auch schadensersatzpflichtig machen ( 71 InsO). Die praktische Bedeutung der Gläubigerausschüsse ist als eher gering einzustufen. 5. Restschuldbefreiung Der Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann auf seinen Antrag hin von den Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens nicht getilgt werden können, nach Abschluss des Verfahrens befreit werden (Neuerung der InsO, die es in der vor dem 01.01.1999 geltenden KO nicht gab!) a) Antrag Antrag des Schuldners ist zwingend notwendig und soll mit dem Insolvenzantrag verbunden werden ( 287 InsO), im Verbraucherinsolvenzverfahren muss sich der Schuldner bei Insolvenzantragstellung zwingend hierzu erklären ( 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) b) Abtretungserklärung Dem Antrag auf Rechtschuldbefreiung muss eine Abtretungserklärung beigefügt werden: Der Schuldner tritt seine pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Verfahrenseröffnung an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab ( 287 Abs. 2 InsO) > sechsjährige Wohlverhaltensperiode c) Keine Versagungsgründe
17 Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Restschuldbefreiung zu versagen: - Antrag eines Gläubigers - Vorliegen einer der Versagungsgründe des 290 InsO V. Beendigung des Insolvenzverfahrens 1. Aufhebung des Verfahrens, 200 InsO Die Aufhebung nach dem Schlusstermin stellt die normale Beendigung des Verfahrens dar. a) Schlusstermin Schlusstermin = vom Gericht bestimmter Termin einer Gläubigerversammlung zum Zweck der Zustimmung zur Schlussverteilung gem. 197 InsO b) Verteilungsverzeichnis Vor jeder Verteilung, also auch vor der Schlussverteilung, hat der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen, das bei dem Insolvenzgericht eingesehen werden kann. Aus dem Verzeichnis ergeben sich die bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen ( 188 InsO) c) Schlussverteilung Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verteilung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist ( 196 InsO) d) Aufhebung durch Beschluss, 200 Abs. 2 InsO e) Rechtsfolgen Wenn keine Restschuldbefreiung gewährt wurde, können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltend machen, 201 InsO (freies Nachforderungsrecht). 2. Einstellung des Verfahrens Das Verfahren kann auch eingestellt werden: a) Mangels Masse, 207 InsO Erst nach Verfahrenseröffnung hat sich gezeigt, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Zuvor müssen Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung und Massegläubiger angehört werden. b) Bei Masseunzulänglichkeit, 211 InsO Die Verfahrenskosten konnten gedeckt werden, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Nach Verteilung der Masse nach der bekannten Rangfolge ( 209 InsO, s.o.) wird das Verfahren eingestellt. c) Sonstige Einstellungsgründe
18 - Wegfall des Eröffnungsgrundes, 212 InsO - Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger, 213 InsO VI. Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens, 217 ff. InsO Alternativ zum Insolvenzverfahren kann ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden. Während das Insolvenzverfahren die o.g. gesetzlichen Regelungen zur Gläubigerbefriedigung vorsieht, wird im Insolvenzplan davon abgewichen; dies ist im Rahmen der Gläubigerautonomie möglich. Ziel ist es, durch besondere Vereinbarungen, zumeist Teilverzichte der Gläubiger, den insolventen Vermögensträger zu erhalten.