Begriff und Inhalt der Aufgabe sind allgemein in 95 HGB und konkret in 13 der Geschäftsbedingungen erläutert. 2)



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Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 [..] 1 Begriffsbestimmungen Die Bestimmungen dienen der Beschreibung einzelner, für die Börsenpreisfeststellung wesentlicher Begriffe und werden in der gesamten Vorschrift in dem hier aufgeführten Sinn verwandt. Alle Begriffsbestimmungen sind ausschließlich im Kontext zur Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel zu verstehen und daher nicht allgemein gültig oder auf andere Bereiche übertragbar; sie ersetzen die Definitionen anderer Regelwerke nicht. Annahmeschluss Aufgabe Auftrag Auftragslage Aussuchen Börsenpreis Eigengeschäft Börsen-EDV-System Bekanntgabe des Skontroführers bei gerechneten Preisen, dass alle anschließend erteilten Aufträge bei der unmittelbar folgenden Börsenpreisfeststellung nicht mehr berücksichtigt werden. Geschäft, bei dem sich der Skontroführer die Benennung des Kontrahenten Vertragspartners vorbehält. 1) Kauf- oder Verkaufsauftrag, welcher nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen durch den Skontroführer zu Börsenpreisen auszuführen ist. Gesamtheit aller dem Skontroführer zu einem Zeitpunkt gültig vorliegenden Aufträge. Spanne Geschäftsangebot mit identischem Geld- (Kaufangebot) und Briefkurs. (Verkaufsangebot). 2) Von einem Skontroführer in dem ihm zugewiesenen Wertpapier festgestellter Preis inkl. der zugehörigen Hinweise bzw. Zusätze. 3) Geschäft, das der Skontroführer bei einer Börsenpreisfeststellung auf eigene Rechnung und im eigenen Namen abschließt. Das von der Geschäftsführung für den Handel und die Abwicklung an der Frankfurter Wertpapierbörse bestimmte EDV-System. Gerechneter Preis Eröffnungs- und Einheitspreis. Gerechnete Preise sind Börsenpreise. 4) 1) Begriff und Inhalt der Aufgabe sind allgemein in 95 HGB und konkret in 13 der Geschäftsbedingungen erläutert. 2) Vgl. 4 Abs. 1 Geschäftsbedingungen, der den Begriff Aussuchen ebenfalls erwähnt. 3) Für den Präsenzhandel ist der Begriff des Börsenpreises in 24 Abs. 1 Satz 1 BörsG definiert; 57 Abs. 2 BörsG erstreckt den Anwendungsbereich dieser Regelungen auch auf den Freiverkehr. 4) Alle Börsenpreise werden unter Berücksichtigung aller gültig vorliegenden Aufträge und unter der Einhaltung verschiedener Grundsätze und Regeln (vgl. Abschnitt 00) festgestellt und sind insoweit zu berechnen und damit gerechnete Preise. Hier wird der an den Börsen üblichen Verwendung des Begriffs gefolgt.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 2 Geschäft Geschäftsangebot Geschäftsbestätigung Handelbare Spanne Kaufangebot Kleinigkeiten Vertragsschluss, der infolge vollständiger oder teilweiser Zuordnung zweier zu einem Börsenpreis ausgeführter Kauf- und Verkaufsaufträgedurch Ausführung von Aufträgen zu Börsenpreisen und Geschäftsbestätigung zustande kommt. Verbindliches Kauf- und/oder Verkaufsangebot. Maschinell erstellte Schlussnote Setzt sich aus verbindlichen Kauf- und Verkaufsangebot zusammen. Das Nennen eines Geldkurses, zu dem ein TeilnehmerHandelsteilnehmer verbindlich bereit ist, Kaufgeschäfte abzuschließen. Ein geringeres als das für das entsprechende Wertpapier üblicherweise zu einem Börsenpreis gehandelte Volumen. Kontrahenten Teilnehmer, zwischen denen ein Geschäft zustande gekommen ist. 5) Limit Mindestschluss Order Orderlage Quotes Quotierung Referenzmarkt Seite Geld- oder Brieflimit. Geldlimit ist der Preis, den ein Käufer maximal für eine Einheit eines Wertpapiers zu zahlen bereit ist. Brieflimit ist der Preis, den ein Verkäufer mindestens für eine Einheit eines Wertpapiers erhalten will. Kleinste zu einem Börsenpreis handelbare Einheit (Stückzahl oder Nominale) eines Wertpapiers. Kauf- oder Verkaufsauftrag, welcher nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen durch den Skontroführer zu Börsenpreisen auszuführen ist. Gesamtheit aller dem Skontroführer zu einem Zeitpunkt gültig vorliegenden Aufträge. Geld- und Briefkurse unter Angabe eines Volumens. Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen unter Angabe eines Volumens. Inländische oder ausländische Börse 6, eine börsenähnliche Einrichtung im Inland oder ein organisierter Markt im Ausland oder ein anderes elektronisches Handelssystem, an welchem der liquideste Handel in dem betreffenden Wertpapier stattfindet. Bei Wertpapieren, für die ein Quote- Verpflichteter während der Börsenhandelszeit gegenüber dem Skontroführer verbindliche Geld- und Briefkurse (Quotes) veröffentlicht, gilt als Referenzmarkt die Quotierung des Quote-Verpflichteten. Kauf (Geld) oder Verkauf (Brief). 5) Die Begriffsbestimmung ist ausschließlich im Kontext zur Börsenpreisfeststellung zu verstehen und nicht auf andere Bereiche (Lieferung) übertragbar. 6 Ausgenommen hiervon sind Wertpapiere, für die ein Quote-Verpflichteter während der Börsenhandelszeit gegenüber dem Skontroführer verbindliche Geld- und Briefkurse (Quotes) veröffentlicht. In diesen Fällen gilt als Referenzmarkt die Quotierung des Quote-Verpflichteten, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen muss.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 3 Selbsteintritt Skontroführer Skontroführende Person Die Eröffnung oder Schließung einer Aufgabe oder der Abschluss eines Eigengeschäfts des Skontroführers. 7) Zur Skontroführung zugelassener Handelsteilnehmer.Nimmt in den ihm zugewiesenen Wertpapieren Aufträge entgegen, stellt Börsenpreise fest und führt die ihm erteilten Aufträge ggf. zu diesen Börsenpreisen aus. 8) Person, die berechtigt ist, für den Skontroführer zu handeln. Nimmt in den ihr zugewiesenen Wertpapieren Aufträge entgegen, stellt Börsenpreise fest und führt die ihr erteilten Aufträge ggf. zu diesen Börsenpreisen aus. Spanne Setzt sich aus einem Kauf- und Verkaufsangebot zusammen. 9) Taxe Teilnehmer Überhang Umsatz Variabler Preis Verkaufsangebot Volumen Zuruf Ist unverbindlich und setzt sich auf Basis der Auftragslage unter Berücksichtigung des Referenzmarktes in der Regel aus einem Geld- und Briefkurs zusammen. Alle zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Unternehmen. Die zu einem feststellbaren Börsenpreis bestehende Differenz der Volumina der ausführbaren Kauf- und Verkaufsaufträge. Das zu einem festgestellten Börsenpreis insgesamt gehandelte Volumen aller Geschäfte in Stück oder als Nominalwert. Im fortlaufenden Handel durch den Skontroführer festgestellter Preis. Variable Preise sind Börsenpreise. 10) Das Nennen eines Briefkurses, zu dem ein TeilnehmerHandelsteilnehmer verbindlich bereit ist, Verkaufsgeschäfte abzuschließen. Stück oder Nominalwert über das bzw. den ein Auftrag lautet oder ein Geschäft zustande gekommen ist. Reaktion eines TeilnehmerHandelsteilnehmers auf das zuletzt ausgerufene Kauf- oder Verkaufsangebot eines anderen TeilnehmerHandelsteilnehmers (Akzeptanz eines Geschäftsangebots). 7) Der Selbsteintritt ist hier abweichend vom im 400 HGB definierten Selbsteintritt des Kommissionärs erläutert. 8) Zu dieser Funktion 27 Abs. 1 BörsG, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BörsO. 9) Vgl. auch 32 Abs. 3, 34 BörsO. 10) Vgl. 7 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsbedingungen, der von einer ähnlichen Definition ausgeht.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 4 2 Ablaufregeln Der Skontroführer stellt Börsenpreise durch eine festgelegte Abfolge einzelner Aktivitäten fest. Die hier beschriebenen Abläufe lassen die Notwendigkeiten bei Plus-/Minusankündigungenerheblichen Preisschwankungen und Rationierungen unberücksichtigt. 2.1 Gerechnete Börsenpreise Vor Beginn der Feststellung eines gerechneten Preises ist mindestens eine Taxe zu nennen und in die Börsen-EDV einzugeben. Die Feststellung eines gerechneten Börsenpreises beginnt mit dem Aufruf und der Sperrung des Orderbuchs des betreffenden Wertpapiers durch den Skontroführer. Vor dem Ausruf eines Geschäftsangebots oder der Feststellung eines Börsenpreises ist mindestens eine Taxe durch den Skontroführer zu nennen und in das EDV-System einzugeben. Ist für den Skontroführer kein Interesse der Teilnehmer des Präsenzhandels im Börsensaal anwesenden Handelsteilnehmer an einer Börsenpreisfeststellung für den Skontroführer zu erkennen, so kann eine Börsenpreisfeststellung nach Eingabe einer entsprechenden Taxe in das die Börsen-EDV-System für eine angemessene Zeit 11) auch ohne den Ausruf von Taxen oder Geschäftsangeboten erfolgen. 12) Vor der ersten Nennung eines Geschäftsangebots durch den Skontroführer kann ein Annahmeschluss angekündigt und die übrigen Teilnehmer Handelsteilnehmer hierdurch letztmalig zur Erteilung ihrer Aufträge für die folgende Börsenpreisfeststellung aufgefordert werden. Sofern ein Annahmeschluss bekannt gegeben wird, muss dieser auch angekündigt werden. Für elektronisch übermittelte Aufträge wird der Annahmeschluss ohne Ankündigung durch Sperren des Orderbuchs verfügt. 13) Werden nach einer Ankündigung des Annahmeschlusses weitere Aufträge erteilt, so sind diese durch den Skontroführer anzunehmen. Auf der Grundlage der Auftragslage ist sodann unter Berücksichtigung des Referenzmarktes nach Ziffer 3.1.1 mindestens eine Taxe zu nennen und in das EDV-System einzugeben. 14) Werden nach einer Ankündigung des Annahmeschlusses keine weiteren Aufträge erteilt, so wird der Annahmeschluss bekannt gegeben, und es können keine weiteren Aufträge zur Berücksichtigung bei der unmittelbar folgenden Börsenpreisfeststellung erteilt werden. Der Skontroführer ruft nur noch Geschäftsangebote aus, auf welche durch Zurufe reagiert werden kann. Die Börsenpreisfeststellung erfolgt zeitnah zum Annahmeschluss. 11 Bei liquiden Wertpapieren werden 30 bis 60 Sekunden, bei weniger liquiden Wertpapieren sollten 5 Minuten ausreichend sein. 12) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BörsG, der allerdings voraussetzt, dass Händler physisch präsent sind oder sonst Interesse zeigen: Insbesondere müssen den HandelHandelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises muss den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben werden. Fehlt es an einem erkennbaren Interesse der Handelsteilnehmer, geht die vorstehend zitierte gesetzliche Regelung ins Leere. 13) Vgl. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Geschäftsbedingungen. Eine besondere Behandlung erfahren die elektronisch übermittelten (XONTRO Order) Aufträge. Hier wird durch Sperren des elektronischen Orderbuchs für elektronisch zu erteilende Aufträge ein Annahmeschluss verfügt, und zwar ohne elektronische Ankündigung des Annahmeschlusses. 14) Vgl. 5 Abs. 3 Geschäftsbedingungen.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 5 Bei telefonisch erteilten Aufträgen 15) in der Aufrufphase (gesperrtes Orderbuch) 16) zur Feststellung gerechneter Preise hat der Skontroführer oder gegebenenfalls sein empfangsberechtigter Mitarbeiter den erteilten Auftrag unmittelbar zu wiederholen, um hierüber die Handelsteilnehmer vor der Schranke zu informieren. Vor der Feststellung eines gerechneten Börsenpreises ist den Teilnehmer Handelsteilnehmern ein zu einem feststellbaren Börsenpreis vorhandener Überhang durch den Ausruf eines Geschäftsangebots durch den Skontroführer bekannt zu geben. 17) Erfolgt auf Geschäftsangebote des Skontroführers innerhalb einer angemessenen Zeit kein Zuruf, so kann ein Börsenpreis festgestellt oder die Auftragsannahme wieder geöffnet werden, sofern diese zuvor geschlossen wurde. 18) Erfolgt auf das Geschäftsangebot des Skontroführers ein Zuruf ohne die Nennung eines Volumens, so gleicht der TeilnehmerHandelsteilnehmer auf der entsprechenden Seite vollständig aus. Der Geschäftsabschluss wird durch den Skontroführer bestätigt. Es wird ein Börsenpreis bezahlt gemäß den Ermittlungsregeln für Börsenpreise festgestellt. 19) Erfolgt auf das Geschäftsangebot des Skontroführers ein Zuruf unter Nennung eines Volumens, welches kleiner als der entsprechende Überhang ist, so wird dieser Zuruf wie ein zu dem entsprechenden Geld- bzw. Briefkurs limitierter tagesgültiger Auftrag angenommen. Erfolgt auf das Geschäftsangebot des Skontroführers ein Zuruf unter Nennung eines Volumens, welches größer oder gleich dem aktuellen Überhang ist, so gleicht der zurufende TeilnehmerHandelsteilnehmer den Überhang vollständig aus. Es wird ein Börsenpreis bezahlt ohne weitere Zusätze gemäß den Ermittlungsregeln für Börsenpreise (Abschnitt 3.3) festgestellt. Ein nicht ausgeführter Teil des Zurufs verfällt. Sofern ein Zuruf mit einem Volumen kleiner als der Überhang wie ein Auftrag notiert wurde, kann ein erneuter Ausruf eines Geschäftsangebots durch den Skontroführer erfolgen oder ein Börsenpreis festgestellt werden. Jeder festgestellte Börsenpreis wird unter Angabe des Umsatzes den TeilnehmerHandelsteilnehmern bekannt gegeben. 20) 15) Vgl. 3 Abs. 1 Geschäftsbedingungen. 16) Vgl. 5 Abs. 1, 1. Halbsatz Geschäftsbedingungen. 17) Vgl. 32 Abs. 1 BörsO, 5 Abs. 2, Abs. 3 Geschäftsbedingungen. 18) Analog erfolgt eine Entsperrung des elektronischen Orderbuchs. 19) Die Regelung entspricht 4 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsbedingungen. 20) Vgl. 35 BörsO.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 6 2.1.1 Gerechnete Börsenpreise (grafisch) Der Ablauf wird aus der Sicht des Skontroführers beschrieben. Eingabe einer Taxe in das EDV-System Aufruf des Wertpapiers Auftragserteilung und - annahme Nennen einer Taxe durch Skontroführer und Eingabe in das EDV-System Beenden der Auftragsannahme (Annahmeschluss ) beabsichtigt? Ja Nein Ankündigung des Annahmeschlusses Ja Erteilung weiterer Aufträge? Nein Annahmeschluss Überhang zu festzustellenden Börsenpreis vorhanden? Ja Nein Geschäftsangebot durch den Skontroführer Nein Zuruf durch Teilnehmer? Nein Auftragserteilung und - annahme Ja Zuruf mit Volumen? Nein Ja Volumen des Zurufs kleiner als Überhang? Nein Ja Zuruf wird als Auftrag angenommen und notiert Feststellung des Börsenpreises* Bekanntgabe von Börsenpreis und Umsatz * Zu den Ermittlungsregeln für Börsenpreise siehe Abschnitt 3.3.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 7 2.1.2 Ermittlung des ersten Börsenpreises Für die Einführung von Wertpapieren im Präsenzhandel gilt unbeschadet des Abschnitts 2.1 folgendes Verfahren: Die Handelsteilnehmer werden frühzeitig durch den Ausruf bzw. die Eingabe einer Taxe in das die Börsen- EDV-System unterrichtet. Die Taxe soll möglichst mit dem einführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Institut) abgestimmt werden, soweit dieses zum Ausgleich eines eventuell vorhandenen Überhanges bereit ist. Der Annahmeschluss erfolgt frühestens 15 Minuten nach Ausruf und Eingabe der ersten Taxe. Der Skontroführer nennt dem einführenden Institut auf Anfrage die innerhalb der Taxe bestehenden Überhänge; eine Übermittlung dieser Information an andere Handelsteilnehmer ist nicht zulässig. Sofern das einführende Institut ab einem vom Skontroführer festzulegenden Zeitpunkt vor der Preisfeststellung nicht zum vollständigen Marktausgleich bereit ist, darf der Skontroführer diesem keine weiteren Informationen aus dem Orderbuch mitteilen. Auf Grundlage der dann gegebenen Auftragslage ist eine Taxe zu nennen und in das die Börsen-EDV-System einzugeben, an deren Ausruf sich die Preisfeststellung gemäß Abschnitt 2.1 anschließt. 2.1.3.2 Börsenpreisfeststellung im Handel mit Bezugsrechten Für die Preisfeststellung bei Bezugsrechten gilt Abschnitt 2.1.2 1 sinngemäß. 21) 2.2 Variable Börsenpreise Das Nennen von Taxen, deren Eingabe in das EDV-Systemdie Börsen-EDV, der Ausruf von Geschäftsangeboten und die Bekanntgabe von Börsenpreisen haben so zu erfolgen, dass für alle TeilnehmerHandelsteilnehmer deutlich wird, auf welches Wertpapier sich die Informationen beziehen. Jeder TeilnehmerHandelsteilnehmer kann Geschäftsangebote ausrufen und auf Geschäftsangebote reagieren. 22) Der Skontroführer ist verpflichtet, die TeilnehmerHandelsteilnehmer durch das Nennen von Taxen und deren Eingabe in das EDV-Systemdie Börsen-EDV für eine angemessene Zeit und den Ausruf von Geschäftsangeboten über die Auftragslage zu informieren. 23) Vor der Feststellung eines variablen Börsenpreises ist zumindest ein Geschäftsangebot durch den Skontroführer oder einen anderen Teilnehmer auszurufen. 24) 21) Vergleiche auch 10 Geschäftsbedingungen. 22) Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in 34 Abs. 1 Satz 2 BörsO. 23) Diese Informationspflicht des Skontroführers ist in 24 Abs. 2 Satz 3 BörsG, 34 Abs. 1 Satz 1 BörsO, 5 Abs. 1 Geschäftsbedingungen normiert. 24) Vgl. 24 Abs. 2 Satz 3 BörsG, 34 Abs. 1 Satz 1 BörsO, 5 Abs. 1 Geschäftsbedingungen.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 8 Reagiert der Skontroführer durch Zuruf auf ein Geschäftsangebot eines anderen TeilnehmerHandelsteilnehmers oder umgekehrt ein TeilnehmerHandelsteilnehmer durch Zuruf auf ein Geschäftsangebot eines Skontroführers und kommt ein Geschäft zustande, so führt dies unmittelbar zur Feststellung eines Börsenpreises, es sei denn, die Auftragslage lässt dies unter Berücksichtigung des Referenzmarktes nicht zu. Sind Aufträge auf der Geld- und Briefseite ohne mit Selbsteintritt des Skontroführers gegeneinander ausführbar, so kann ein Börsenpreis festgestellt werden; ein Börsenpreis ist festzustellen, wenn Aufträge der Geld- und Briefseite ohne Selbsteintritt des Skontroführers unter Berücksichtigung des Referenzmarktes ausgeführt werden können. Der festgestellte Börsenpreis wird unter Angabe des Umsatzes den TeilnehmerHandelsteilnehmern bekannt gegeben. 25) 25) Vgl. 35 BörsO.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 9 2.2.1 Variable Börsenpreise (grafisch) Der Ablauf wird aus der Sicht des Skontroführers beschrieben. Eingabe einer Taxe in das EDV-System Aufruf des Wertpapiers Auftragserteilung und -annahme Nein Geschäftsangebot durch Teilnehmer Zuruf durch skontroführenden Makler? Geschäftsangebot durch skontroführenden Makler Zuruf durch Teilnehmer? Nennung einer Taxe durch skontroführenden Makler und Eingabe in das EDV-System Ja Ja Nein Aufträge auf der Geld- und Briefseite ausführbar? Ja Soll jetzt ein Börsenpreis festgestellt werden? Nein Nein Ja Ist der skontroführende Makler bereit eine Seite teilweise oder vollständig auszugleichen? Nein Ja Feststellung eines Börsenpreises* Bekanntgabe von Börsenpreis und Umsatz * Zu den Ermittlungsregeln für Börsenpreise siehe Abschnitt 3.3.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 10 3 Ermittlungsregeln 3.1 Taxen Die Ermittlungsregeln gelten für gerechnete und variable Börsenpreise. Das Nennen einer Taxe und deren Eingabe in das EDV-Systemdie Börsen-EDV dient der Information der TeilnehmerHandelsteilnehmer darüber, zwischen welchen Geld- und Briefkursen ein Börsenpreis festgestellt werden könnte. Sie ist unverbindlich und stellt kein Geschäftsangebot dar. 3.1.1 Taxe und Auftragslage Die Ermittlung von Taxen erfolgt auf der Basis der Auftragslage 26). Existiert für das betreffende Wertpapier ein Referenzmarkt, hat die Ermittlung der Taxe in Anlehnung an das beste Kauf- und Verkaufsangebot den besten Geld- und Briefkurs (Spread) am Referenzmarkt zu erfolgen, sofern entsprechende Daten veröffentlicht werden. Bei der Ermittlung der Taxe nach Satz 1 und 2 ist auch das Volumen der am Referenzmarkt veröffentlichten Angebote zu berücksichtigen. Liegen keine gültigen Aufträge im Auftragsbuch vor, so kann die Taxe geschätzt werden. Auch in diesem Fall ist der Referenzmarkt entsprechend zu berücksichtigen. Sofern eine Preisfeststellung zeitnah zum letzten festgestellten Börsenpreis innerhalb der alten Taxe erfolgt, kann von der erneuten Eingabe der Taxe abgesehen werden. 3.1.2 Taxe mit Volumen 3.1.3 Verengung 3.1.4 Anpassung Wird zusätzlich zur Taxe ein Volumen veröffentlicht, muss dieses Volumen grundsätzlich dem jeweiligen Überhang der vorliegenden Aufträge auf der Geld- bzw. Briefseite eingegebenen Taxe entsprechen. Darüber hinaus kann der Skontroführer auch ohne entsprechende Auftragslage ein Volumen veröffentlichen, wenn er zum Selbsteintritt bis zu dem von ihm angegebenen Volumen bereit ist. Folgen zwei Taxen aufeinander und bleiben die Auftragslage im Orderbuch und der Spread am Referenzmarkt unverändert, so muss der zuletzt genannte Geldkurs gleich bzw. höher oder der zuletzt genannte Briefkurs gleich bzw. niedriger als zuvor sein. 27) Sofern sich die Auftragslage im Auftragsbuch oder am Referenzmarkt wesentlich ändert, ist die Taxe entsprechend Ziffer 3.1.1 anzupassen. 28) 26) Sofern eine Preisfeststellung zeitnah zum letzten festgestellten Börsenpreis innerhalb der alten Taxe erfolgt, kann von der erneuten Eingabe der Taxe abgesehen werden. 27) Das Verengungsgebot ist indirekt 5 Abs. 3 der Geschäftsbedingungen zu entnehmen. 28) Die Regelung konkretisiert 32 Abs. 1 BörsO, 5 Abs. 2, Abs. 3 Geschäftsbedingungen.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 11 3.2 Geschäftsangebote (Spannen, Geld- und Briefkurse) 3.2.1 Geschäftsangebot und Taxe 3.2.2 Verengung Der erste ausgerufene Geldkurs des Geschäftsangebots ist bei unveränderter Auftragslage höher oder gleich der Geldseite der letzten zuvor genannten Taxe. Der erste ausgerufene Briefkurs des Geschäftsangebots ist bei unveränderter Auftragslage niedriger oder gleich der Briefseite der letzten zuvor genannten Taxe. Folgen zwei Geschäftsangebote aufeinander und bleibt die Auftragslage unverändert, so muss der zuletzt genannte Geldkurs gleich bzw. höher oder der zuletzt genannte Briefkurs gleich bzw. niedriger als zuvor sein. Grundsätzlich soll vor einer Börsenpreisfeststellung die engste Spanne durch den Skontroführer ausgerufen werden. 29) 3.2.3 Ausruf vor Selbsteintritt Bevor ein gerechneter Börsenpreis festgestellt wird, zu dem der Skontroführer einzutreten bereit ist, muss dieser Preis als Geschäftsangebot ausgerufen werden. 30) 3.2.4 Geschäftsangebot und Börsenpreis Der festgestellte Börsenpreis ist höher oder gleich dem zuletzt als Geschäftsangebot ausgerufenen Geldkurs und niedriger oder gleich dem zuletzt als Geschäftsangebot ausgerufenen Briefkurs. 31) 3.3 Börsenpreise 3.3.1 Grundsätze Die Feststellung eines Börsenpreises erfolgt auf der Basis der Auftragslage innerhalb der veröffentlichten Taxe und stets grundsätzlich unter Einhaltung des Meistausführungsprinzips. Bei der Feststellung des Börsenpreises muss ungeachtet der vorgenannten Vorschriften entsprechend Ziffer 3.1.1 die Marktlage am Referenzmarkt berücksichtigt werden. 3.3.2 Meistausführungsprinzip Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzustellen, zu dem sich der größtmögliche Umsatz bei minimalem Überhang ergibt. 32) 29) Die Pflicht zur Ausrufung der engsten Spanne kann 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 BörsO entnommen werden. 30) Vgl. hierzu 24 Abs. 2 Satz 2 BörsG, 32 Abs. 5 BörsO. Ausgenommen hiervon sind kleinere Überhänge, die sich bei bezahlt - Börsenpreisen aufgrund manueller Additionen der Seiten durch den skontroführenden Makler ergeben und zum Zeitpunkt der Börsenpreisfeststellung für diesen nicht erkennbar sind. 31) Dieser Grundsatz kann 32 BörsO entnommen werden. 32) Das Meistausführungsprinzip findet sich in 32 Abs. 2 Satz 2 BörsO, 34 Abs. 4 BörsO.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 12 3.3.3 Abweichung von Vermittlungsvorrang (1) Die Vermittlung der dem Skontroführer erteilten Aufträge hat grundsätzlich Vorrang vor einem Selbsteintritt. Zur Vermeidung von Teilausführungen kann der Skontroführer jedoch vom Vermittlungsvorrang abweichen und einen vom Meistausführungsprinzip abweichenden Börsenpreis feststellen, wenn 1. der Gegenwert der potentiellen Teilausführung wirtschaftlich wenig sinnvoll ist, d.h. die Teilausführung einer Order einen Gegenwert von 3.000 Euro oder in von der Geschäftsführung bestimmten Wertpapieren 10.000 Euro unterschreiten würde oder 2. der Gegenwert der potentiellen Teilausführung weniger als 10% des Volumens der Order darstellt oder 3. ein Abstand zum nächsten ausführbaren Limit von mindestens 20% der Taxenbreite eingehalten wird, welche bei Eingang der Order gültig war. Die Geschäftsführung macht die gemäß Satz 2 Nr. 1 bestimmten Wertpapiere bekannt. (2) Der Skontroführer kann auch in von der Geschäftsführung bestimmten Wertpapieren bis zu einem von der Geschäftsführung festgelegten Volumen je Preisfeststellung vom Vermittlungsvorrang absehen und einen vom Meistausführungsprinzip abweichenden Börsenpreis feststellen, wenn Ausführung einer oder mehrerer Aufträge zum Mittelpunkt der aktuellen Taxe vorgenommen wird. Die Geschäftsführung macht die gemäß Satz 1 bestimmten Wertpapiere und festgelegten Volumen je Preisfeststellung bekannt. 3.3.34 Preiskontinuität Können unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen mehrere Börsenpreise ermittelt werden, so ist von diesen der festzustellen, welcher möglichst nahe zum zuletzt festgestellten Börsenpreis liegt. 33) Darüber hinausgehende Abweichungen müssen begründbar sein. 33) Das Prinzip der Wahrung der Preiskontinuität findet sich in 32 Abs. 2 Satz 3 BörsO, 34 Abs. 4 BörsO.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 13 3.3.4 Abweichung vom Vermittlungsvorrang (1) Die Vermittlung der dem Skontroführer erteilten Aufträge hat grundsätzlich Vorrang vor einem Selbsteintritt. Zur Vermeidung von Teilausführungen 34 kann der Skontroführer jedoch vom Vermittlungsvorrang abweichen und einen vom Meistausführungsprinzip abweichenden Börsenpreis feststellen, wenn 1. der Gegenwert der potentiellen Teilausführung wirtschaftlich wenig sinnvoll ist, d.h. die Teilausführung einer Order einen Gegenwert von 3.000 Euro oder in von der Geschäftsführung bestimmten Wertpapieren 10.000 Euro unterschreiten würde oder 2. der Gegenwert der potentiellen Teilausführung weniger als 10% des Volumens der Order darstellt oder 3. ein Abstand zum nächsten ausführbaren Limit von mindestens 20% der Taxenbreite eingehalten wird, welche bei Eingang der Order gültig war. Die Geschäftsführung macht die gemäß Satz 2 Nr. 1 bestimmten Wertpapiere bekannt. (2) Der Skontroführer kann auch in von der Geschäftsführung bestimmten Wertpapieren bis zu einem von der Geschäftsführung festgelegten Volumen je Preisfeststellung vom Vermittlungsvorrang absehen und einen vom Meistausführungsprinzip abweichenden Börsenpreis feststellen, wenn Ausführung einer oder mehrerer Aufträge zum Mittelpunkt der aktuellen Taxe vorgenommen wird. Die Geschäftsführung macht die gemäß Satz 1 bestimmten Wertpapiere und festgelegten Volumen je Preisfeststellung bekannt. 3.3.5 Schließung von Aufgaben Der Skontroführer soll sich gegenüberstehende Aufgaben innerhalb der geltenden Schließungsfristen schnellstmöglich schließen. 35) 3.3.6 Zusätze und Hinweise Ist der festgestellte Börsenpreis höher als der zuletzt ausgerufene Geldkurs oder niedriger als der zuletzt ausgerufene Briefkurs, so kann es zu diesem Börsenpreis keinen Zusatz bzw. Hinweis in Verbindung mit Geld oder Brief geben. Wird auf ein durch den Skontroführer ausgerufenes Geschäftsangebot durch Zuruf mit Volumen größer als der Überhang reagiert, so wird ein Börsenpreis ohne Zusatz bzw. Hinweis in Verbindung mit Geld oder Brief festgestellt und dies auch dann, wenn nur ein Teil des Zurufs ausgeführt wird. 34 27 Abs. 1 Satz 2 BörsO 35) Vgl. 13 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen, wonach Aufgabegeschäfte, je nachdem ob eine Kauf- oder Verkaufsaufgabe vorliegt, spätestens bis zum Börsenschluss des nächsten oder des übernächsten Börsentages zu schließen sind.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 14 3.3.7 Ausführung von Kleinstaufträgen Kleinstaufträge sollen ganz ausgeführt werden, sofern sich die Zuteilungsquote hierdurch nicht wesentlich ändert. 36) Dies gilt für limitierte als auch für unlimitierte Aufträge gleichermaßen. Preisfeststellungen, die zu einer Teilausführung mit einem Gegenwert unter 500 Euro pro Auftrag führen können, dürfen nur im Benehmen mit der Handelsüberwachungsstelle vorgenommen werden. 3.3.8 Teilausführungen mit einem Gegenwert unter EUR 500 Preisfeststellungen, die zu einer Teilausführung mit einem Gegenwert unter EUR 500 pro Auftrag führen können, dürfen nur im Benehmen mit der Handelsüberwachungsstelle vorgenommen werden. 3.4 Preiskorrektur Der Skontroführer kann offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit der Preisfeststellung nachträglich rückwirkend und unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Preisfeststellung des folgenden Börsentages korrigieren. 37) Bei fortlaufend gehandelten Aktien darf eine Preiskorrektur grundsätzlich nur bis zur nächsten Preisfeststellung erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung und sind vom Skontroführer schriftlich zu dokumentieren. Die Fehler müssen der Sphäre des Skontroführers zuzurechnen sein und auf seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Preisfeststellung beruhen (z. B. versprechen, vertippen oder offensichtlich falsche Ermessensausübung). Fehler des Auftraggebers oder Verhaltensweisen des Skontroführers, die nicht unmittelbar mit der Preisfeststellung zusammenhängen (z. B. vergessen, zur Preisfeststellung zu rufen), berechtigen nicht zur Preiskorrektur. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über eine mögliche Preiskorrektur hat der Skontroführer insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Vertrauen der Handelsteilnehmer in den bereits ausgerufenen oder ins Systemin die Börsen-EDV eingegebenen Börsenpreis; - nur bei Eingabe der Preiskorrektur in die Börsen-EDV Aufruf des Systems innerhalb von einer Minute zur Durchführung einer Korrekturder vorgegebenen Korrekturzeit wird vom System das alte Orderbuch wiederhergestellt. Der bei der Preiskorrektur anstelle des alten, fehlerhaften Börsenpreises neu festgestellte Börsenpreis muss aufgrund der Auftragslage und unter Berücksichtigung des Referenzmarktes zum Zeitpunkt der alten fehlerhaften Preisfeststellung festgestellt werden. 36) Vgl. 7 Abs. 6 Geschäftsbedingungen 37) Vgl. 27 Abs. 2, Satz 3 BörsO

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 15 Preislöschungen, bei denen das alte Auftragsbuch nicht rückerstellt wird und die nächste Preisfeststellung auf Basis der aktuellen Orderlage erfolgt, dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Fehler darin lag, dass der Skontroführer im betreffenden Wert keinen Börsenpreis feststellen wollte, aber irrtümlich festgestellt hat. 4 Mindestanforderungen für die Preisfeststellung durch Skontroführer 4.1 Allgemeine Anforderungen 4.1.1 Technische Einrichtungen und personelle Ressourcen Skontroführer müssen während der Börsenhandelszeiten über die notwendigen technischen Einrichtungen und personellen Ressourcen verfügen, um die Marktlage an den Referenzmärkten für die von Ihnen betreuten Wertpapiere hinreichend genau verfolgen zu können. Insbesondere besteht während der Börsenhandelszeiten Anwesenheitspflicht der mit der Skontroführung beauftragten skontroführenden Personen. Die mit der Skontroführung beauftragtenskontroführenden Personen dürfen während der Börsenhandelszeit nicht in anderen als ihnen zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren handeln. Die Geschäftsführung legt unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorschriften und der von ihr festgesetzten Kriterien die Mindestanforderungen für die Preisfeststellung durch Skontroführer fest. Die Geschäftsführung kann die Einhaltung der Mindestanforderungen in regelmäßigen Abständen überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfung veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsführung. 4.1.2 Verpflichtungen bezüglich der Quotierung und Ausführung in bestimmten Wertpapieren Die Skontroführer sind verpflichtet, den von der Geschäftsführung nach 27 Abs. 3 Börsenordnung festgelegten Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Börsenpreisfeststellung sowie den Mindestanforderungen hinsichtlich der Quotierung und Ausführung von Aufträgen (gemäß den Tabellen I und II im Anhang zu den Regeln für die Börsenpreisfeststellungdieser Bestimmungen) nachzukommen. Sind einem Wertpapier unterschiedliche Mindestanforderungen hinsichtlich der Quotierung und Ausführung von Aufträgen zugeordnet, ist die jeweils anspruchsvollere Mindestanforderung für dieses Wertpapier durch den Skontroführer einzuhalten. Satz 1 und 2 kommen dann nicht zur Anwendung, wenn besondere Ereignisse (insbesondere politischer Natur, etwaiger Missbrauch durch den Auftraggeber der Order oder eine außerordentliche Marktsituation) eine entsprechende Anwendung verhindern. Die Skontroführer haben die Handelsüberwachungsstelle über die nicht erfolgte Einhaltung der Anforderungen gemäß Satz 1 und 2 aufgrund des Vorliegens von Ereignissen nach Satz 3 unverzüglich zu informieren.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 16 4.2 Ergänzende Anforderungen für Wertpapiere mit Quote-Verpflichtungan die Skontroführung 4.2.1 Limit-Kontrollsystem (1) Skontroführer haben zur Sicherstellung der Preisfeststellung in den ihnen zugewiesenen Wertpapieren ein elektronisches System zu unterhalten, das das Vorliegen von Aufträgen im Orderbuch und deren Ausführbarkeit fortlaufend überprüft und berichtet (Limit-Kontrollsystem). Die Geschäftsführung kann für bestimmte Wertpapiere abweichende Regelungen treffen, welche den Börsenteilnehmern bekannt gemacht werden. (2)Das Limit-Kontrollsystem hat die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen: a.ständige Überprüfung aller eingehenden und im Orderbuch befindlichen Aufträge (Market-, Limitund Stop-Aufträge) auf ihrer Ausführbarkeit gegen die eigene (veröffentlichte) Taxe, andere Kundenorders oder den bzw. die vorgesehenen Referenzmärkte (inklusive eines vom Skontroführer definierten Auf- oder Abschlages). b.unverzügliche Anzeige der Ausführbarkeit von Aufträgen (Market- und Limit-Aufträge) im Orderbuch gegen die eigene (veröffentlichte) Taxe oder andere Kundenorders oder den bzw. die vorgesehenen Referenzmärkte (inklusive eines vom Skontroführer definierten Auf- und Abschlages). c.unverzügliche Anzeige von Stop-Loss-Aufträgen bei Erreichen des Geldkurs der eigenen (veröffentlichten) Taxe oder gegen den Geldkurs (ggf. inklusive eines vom Skontroführer definierten Auf- oder Abschlages) der vorgesehenen Referenzmärkte. Unverzügliche Anzeige von Stop-Buy- Aufträgen bei Erreichen des Briefkurses der eigenen (veröffentlichten) Taxe oder gegen den Briefkurs (inklusive eines vom Skontroführer definierten Auf- oder Abschlages) der vorgesehenen Referenzmärkte. d.protokollierung aller Aufträge, die trotz der für den Skontroführer ersichtlichen Ausführbarkeit innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht durch diesen ausgeführt wurden. (3) Die Geschäftsführung kann weitere Bestimmungen über Art und Beschaffenheit des Limit- Kontrollsystems treffen, die den Börsenteilnehmern bekannt gemacht werden.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 17 4.2.2 Quote-Verpflichtete Ein Handelsteilnehmer an der Frankfurter Wertpapierbörse oder ein Dritter kann durch Erklärung gegenüber der Geschäftsführung und nach deren Bestimmung für einzelne oder mehrere Optionsscheine (außer Company Issued Warrants), Zertifikate oder Reverse Convertibles eine Verpflichtung zur Stellung von Quotes gegenüber dem Skontroführer des jeweiligen Wertpapiers übernehmen (Quote-Verpflichteter). Eine Verpflichtung im Sinne von Satz 1 kann die Geschäftsführung bei einem Dritten zulassen, wenn dieser ein Interesse an einer Stellung von Quotes in dem Wertpapier darlegt. Ein solches Interesse ist bei dem Emittenten des Wertpapiers in der Regel anzunehmen. Ist der Quote-Verpflichtete nicht zugleich Emittent des Wertpapiers, für das er die Quote-Verpflichtung übernommen hat, so hat er durch geeignete vertragliche und technische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm gestellten Quotes allenfalls unerheblich und nicht zum Nachteil der Gegenseite von Quotes abweichen, die vom Emittenten des Wertpapiers an der Frankfurter Wertpapierbörse oder gegenüber Dritten gestellt werden. 4.2.2.1 Preisfeststellung bei bestehender Quote-Verpflichtung Die im Rahmen einer Quote-Verpflichtung in einem Wertpapier gestellten Quotes hat der Skontroführer bei der Preisfeststellung in diesem Wertpapier zu berücksichtigen. 4.2.2.23 Eigen- und Aufgabegeschäfte Eigen- und Aufgabegeschäfte des Skontroführers dürfen zu keinem für die Gegenseite ungünstigeren Börsenpreis als der Quote des Quote-Verpflichteten führen. Der Skontroführer darf diese nur tätigen, wenn a) der Quote-Verpflichtete auf die Quote-Anfrage nicht unverzüglich reagiert hat und nicht erreichbar ist, b) er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, Aufträge gegen diesen ohne vorherige Quote-Anfrage auszuführen und hierzu zunächst die Bildung einer Aufgabe erforderlich ist, oder c) er mit dem Quote-Verpflichteten vereinbart hat, trotz Nennung eines Quote auf die Ausführung gegen den Quote-Verpflichteten zu verzichten. Bei Eigen- und Aufgabegeschäften soll die Börsenpreisfeststellung bei einem Kaufauftrag niedriger oder gleich dem Brieflimit, bei einem Verkaufauftrag höher oder gleich dem Geldlimit des Quote des Quote- Verpflichteten sein. Dies gilt auch dann, wenn die Börsenpreisfeststellung nur teilweise zu einem Eigen- oder Aufgabegeschäft des Skontroführers führt.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 18 4.2.2.34 Berücksichtigung des UnderlyingBasiswertes Besteht keine Quote-Verpflichtung im Sinne von 4.2.2 oder liegen ungeachtet einer bestehenden Quote- Verpflichtung keine Quotes vor, so hat der Skontroführer in seine Überlegungen zur Preisfeststellung die Marktlage der dem Optionsschein (außer Company Issued Warrants), Zertifikat oder Reverse Convertible zugrunde liegenden Wertpapiere, Waren oder Rechte und der auf diese bestehenden Derivate einzubeziehen. 4.2.35 Ausführung von Stop-Aufträgen Der Skontroführer hat sicherzustellen, dass ihm durch das Limit-Kontrollsystem Stop Loss- und Stop Buy- Aufträge (gemäß 2 Absatz 5 Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse) angezeigt werden, sobald diese gegen den Quote des Quote-Verpflichteten ausführbar wären. Wird eine Ausführbarkeit im Sinne von Satz 1 dem Skontroführer angezeigt, so kann dieser ein Aufgabegeschäft gegen den Quote- Verpflichteten an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen und für den hierdurch in das Auftragsbuch gestellten Stop-Loss oder Stop Buy-Auftrag dessen Auftraggeber als Gegenseite des Aufgabegeschäfts bezeichnen. Für die Börsenpreisfeststellung gilt Ziffer 4.2.2.23 Satz 3 entsprechend. 5 SprachgebrauchAnhang Alle Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass Missverständnisse im Präsenzhandel vermieden werden. 38) Aufruf eines Wertpapiers Nächstes Wertpapier VW. VW. Eröffnungspreis für VW. Bobl-Serie 114. Erteilen eines Auftrags 500 VW 3 Geld für die 4. 3 Geld für 500. 3 Mio. billigst. 3 Mio. plus für die 4. 50 VW 4 Brief für die 3. 4 Brief für 50. 3 Mio. bestens für die 4. 3 Mio. minus. 38) Insbesondere ist darauf zu achten, dass Betragsnennungen eindeutig sind (Bsp.: 5 10 Geld. und 15 Geld. ).

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 19 Annahme eines Auftrags durch den Skontroführer 500 VW 3 Geld von der 4. 3 Geld 500 von der 4. 3 Geld 500. 3 Mio. billigst. 3 Mio. plus. 50 VW 4 Brief von der 3. 4 Geld für 500 von der 3. 4 Geld für 100. Ändern eines Auftrags Ändern 100 VW 2 Geld statt 3 Geld. Ändern 3 Mio. 5 Geld statt 5 Mio. 5 Geld. Ändern 3 Geld statt 4 Geld für 50. Wird mehr als eine Komponente (Seite, Volumen, Limit o. a.) eines Auftrags geändert, so ist der zu ändernde Auftrag zu streichen und ein neuer Auftrag zu erteilen. Streichen eines Auftrags Streichen 50 VW 4 Brief für die 3. Streichen 50 Stück 4 Geld. Streichen 3 Mio. 2 Geld. Ankündigung eines Annahmeschlusses Bekanntgabe des Annahmeschlusses Ich schließe die Annahme für VW; hat noch jemand etwas zu tun? Annahme für VW geschlossen. Annahmeschluss VW. 39) Nennen einer Taxe VW Taxe ist 3 zu 5. Taxe 3 zu 5. Der Skontroführer muss durch das Wort Taxe deutlich machen, dass es sich um eine Taxe und nicht um ein Geschäftsangebot handelt. Ausruf eines Geschäftsangebots - Spanne 3 zu 5. VW 3 zu 5 für 1000. VW 3 zu 5, Geldseite für Kleinigkeiten. 3 zu 4 für 2 Mio. auf 10 Mio. 3 zu 4 für 2 zu 5 Mio. 2 Mio. 3 Geld, 5 Mio. 4 Brief. 39) Der Ausruf Ich rechne! beendet nicht die Auftragsannahme und kann damit nicht zwangsläufig zur Feststellung eines Börsenpreises führen.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 20 - Aussuchen VW 4 aussuchen. VW 4 aussuchen für 5000. 3 aussuchen. - Geldkurs, Briefkurs VW 3 Geld. VW 3 Geld für 2000. VW 5 Brief. VW 5 Brief für 500. Zuruf zum Kauf Mit 3 von Ihnen. 40) Der Ausruf einer Spanne oder eines Geld- oder Briefkurses jeweils ohne den Zusatz Taxe stellt ein verbindliches Geschäftsangebot dar. Das ausgerufene Geschäftsangebot bezieht sich wenigstens auf den für das entsprechende Wertpapier ggf. festgesetzten Mindestschluss. Durch den Zusatz Kleinigkeiten kann verdeutlicht werden, dass das Geschäftsangebot nicht für das üblicherweise in dem betreffenden Wertpapier gehandelte Volumen gut ist. Der Ausruf eines Geschäftsangebots sollte unter Nennung des Überhangs der entsprechenden Seiten erfolgen. Mit 3 500 von Ihnen. 500 von Ihnen. Mit 5 an Sie. Mit 5 2 Millionen an Sie. Bestätigen eines Zurufs durch den Skontroführer 3 Millionen mit 5 an die 3. Nur 2 Millionen mit 5 an Sie. Nur 3 Millionen mit 5 von der 3. 3 Millionen mit 5 von Ihnen. Feststellen eines Börsenpreises und Bekanntgabe von Börsenpreis und Umsatz 3 bezahlt Geld geworden. Preis ist 3 bezahlt Geld geworden, Umsatz 10 Mio. 3 geworden. 40) Erfolgt auf das Geschäftsangebot des Skontroführers ein Zuruf ohne die Nennung eines Volumens, so gleicht der Teilnehmer auf der entsprechenden Seite vollständig aus.

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 21 Anlage Tabelle I (neu eingefügt) Mindestanforderungen für Quotebreite und Ausführungsqualität Quotebreite* Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 in % in % in % in % in % in % in Eurocent 1 >500 0,20 0,24 0,28 0,44 0,64 1,00 1,00 - - - 2 <=500 und >250 0,28 0,40 0,56 0,80 1,08 2,00 2,00 - - - 3 <=250 und >100 0,44 0,64 0,88 1,20 1,50 3,00 3,00 - - - 4 <=100 und >50 0,64 0,84 1,08 1,50 2,00 4,00 4,00 - - - 5 <=50 und >25 0,84 1,08 1,40 2,00 2,60 5,00 5,00 - - - 6 <=25 und >10 1,08 1,40 1,80 2,50 3,50 6,00 6,00 - - - 7 <=10 und >5 1,40 1,80 2,50 3,50 5,00 7,00 7,00 - - - 8 <=5 und >0 2,00 2,50 3,20 4,50 6,00 8,00 8,00 - - - 9 =0 3,00 3,50 4,50 6,00 8,00 10,00 10,00 ** - - 0 - - - - - - - - - - - Mindestanforderungen für Ausführungszeit Ausführungszeit in Sekunden Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 1 >500 60 60 60 60 60 90 120 - - - 2 <=500 und >250 60 60 60 60 90 120 180 - - - 3 <=250 und >100 60 60 60 90 120 150 240 - - - 4 <=100 und >50 90 90 90 120 150 180 300 - - - 5 <=50 und >25 120 120 120 150 180 240 360 - - - 6 <=25 und >10 180 180 180 240 300 360 480 - - - 7 <=10 und >5 240 240 240 360 420 480 600 - - - 8 <=5 und >0 360 360 360 480 600 600 600 - - - 9 =0 600 600 600 600 600 600 600 ** - - 0 - - - - - - - - - - - Mindestanforderungen für Quotevolumen sowie für zu berücksichtigendes Minimalvolumen bei Teilausführung und Maximalvolumen bei Ausführungsgeschwindigkeit und Ausführungsqualität in Euro Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 - - - 1 >500 20000 20000 20000 20000 10000 5000 3000 - - - 2 <=500 und >250 20000 10000 10000 10000 5000 3000 1000 - - - 3 <=250 und >100 10000 10000 10000 5000 5000 1000 1000 - - - 4 <=100 und >50 5000 5000 5000 5000 3000 1000 1000 - - - 5 <=50 und >25 5000 5000 5000 3000 1000 1000 1000 - - - 6 <=25 und >10 3000 3000 3000 1000 1000 1000 1000 - - - 7 <=10 und >5 3000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 - - - 8 <=5 und >0 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 - - - 9 =0 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 ** - - 0 - - - - - - - - - - - *basiert auf Quotemittelpunkt **z.b. Listings

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 22 Tabelle II (neu eingefügt) Mindestanforderungen für modifizierte Liquiditätsklassen Früher Quote Quote Präsenz Quote Breite Quote Volumen Ausführungs-zeit Teilaus-führungen Ausführungsqualität in % in % in % in Euro in Sekunden in Euro in % DAX 100 100 0,30 20.000 60 10.000,00 = QB MDAX* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB SDAX* 100 100 2,00 6.000 240 3.000,00 = QB TecDAX* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB DJIA 30* 100 100 2,00 10.000 120 3.000,00 = QB Nasdaq 100* 100 100 3,00 3.000 120 3.000,00 = QB Eurostoxx 50* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB Stoxx 50* 100 100 2,00 10.000 120 3.000,00 = QB *Ohne Werte unter 5 Euro QB = Quote Breite

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 23 Tabelle I Mindestanforderungen für Quotebreite und Ausführungsqualität Quotebreite* Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 in % in % in % in % in % in % in Eurocent 1 >500 0,20 0,24 0,28 0,44 0,64 1,00 1,00 - - - 2 <=500 und >250 0,28 0,40 0,56 0,80 1,08 2,00 2,00 - - - 3 <=250 und >100 0,44 0,64 0,88 1,20 1,50 3,00 3,00 - - - 4 <=100 und >50 0,64 0,84 1,08 1,50 2,00 4,00 4,00 - - - 5 <=50 und >25 0,84 1,08 1,40 2,00 2,60 5,00 5,00 - - - 6 <=25 und >10 1,08 1,40 1,80 2,50 3,50 6,00 6,00 - - - 7 <=10 und >5 1,40 1,80 2,50 3,50 5,00 7,00 7,00 - - - 8 <=5 und >0 2,00 2,50 3,20 4,50 6,00 8,00 8,00 - - - 9 =0 3,00 3,50 4,50 6,00 8,00 10,00 10,00 ** - - 0 - - - - - - - - - - - Mindestanforderungen für Ausführungszeit Ausführungszeit in Sekunden Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 1 >500 30 30 30 45 60 90 120 - - - 2 <=500 und >250 45 45 45 60 90 120 180 - - - 3 <=250 und >100 60 60 60 90 120 150 240 - - - 4 <=100 und >50 90 90 90 120 150 180 300 - - - 5 <=50 und >25 120 120 120 150 180 240 360 - - - 6 <=25 und >10 180 180 180 240 300 360 480 - - - 7 <=10 und >5 240 240 240 360 420 480 600 - - - 8 <=5 und >0 360 360 360 480 600 600 600 - - - 9 =0 600 600 600 600 600 600 600 ** - - 0 - - - - - - - - - - - Mindestanforderungen für Quotevolumen sowie für zu berücksichtigendes Minimalvolumen bei Teilausführung und Maximalvolumen bei Ausführungsgeschwindigkeit und Ausführungsqualität in Euro Liquiditätsniveau Anzahl Orders pro Tag Preisniveau in Euro A B C D E F G H I J >50 <=50 und >25 <=25 und >10 <=10 und >5 <=5 und >2.5 <=2.5 und >1 <=1 - - - 1 >500 20000 20000 20000 20000 10000 5000 3000 - - - 2 <=500 und >250 20000 10000 10000 10000 5000 3000 1000 - - - 3 <=250 und >100 10000 10000 10000 5000 5000 1000 1000 - - - 4 <=100 und >50 5000 5000 5000 5000 3000 1000 1000 - - - 5 <=50 und >25 5000 5000 5000 3000 1000 1000 1000 - - - 6 <=25 und >10 3000 3000 3000 1000 1000 1000 1000 - - - 7 <=10 und >5 3000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 - - - 8 <=5 und >0 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 - - - 9 =0 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 ** - - 0 - - - - - - - - - - - *basiert auf Quotemittelpunkt **z.b. Listings

Frankfurter Wertpapierbörse Seite 24 Tabelle II Mindestanforderungen für modifizierte Liquiditätsklassen Früher Quote Quote Präsenz Quote Breite Quote Volumen Ausführungs-zeit Teilaus-führungen Ausführungsqualität in % in % in % in Euro in Sekunden in Euro in % DAX 100 100 0,30 10.000 60 10.000,00 = QB MDAX* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB SDAX* 100 100 2,00 3.000 240 3.000,00 = QB TecDAX* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB DJIA 30* 100 100 2,00 10.000 120 3.000,00 = QB Nasdaq 100* 100 100 3,00 3.000 120 3.000,00 = QB Eurostoxx 50* 100 100 1,00 10.000 120 3.000,00 = QB Stoxx 50* 100 100 2,00 10.000 120 3.000,00 = QB *Ohne Werte unter 5 Euro QB = Quote Breite