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Transkript:

INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1600 der Landeshauptstadt München Klinikum Großhadern (südlich) Sauerbruchstraße (westlich) (Teiländerung der Bebauungsplanes Nr. 17 ab) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1600 der Landeshauptstadt München Klinikum Großhadern (südlich) Sauerbruchstraße (westlich) (Teiländerung der Bebauungsplanes Nr. 17 ab) vom...31.01.2000... Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich südlich des Klinkums Großhadern und westlich der Sauerbruchstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 16.06.1999, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am..22.11.1999..., und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan und die vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 17 ab (MüABl. 1967, Nr. 28) werden durch diesen Bebauungsplan aufgehoben. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Im Mischgebiet werden die gemäß 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO zulässigen sowie nach 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. (2) Im allgemeinen Wohngebiet WA werden die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. 3 Gemeinbedarfsfläche Bürgerhaus (1) Die Gemeinbedarfsfläche Bürgerhaus dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für ein Bürgerhaus. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: a) Gebäude und Anlagen für ein Bürgerhaus mit notwendigen Räumen für Veranstaltungen, Kommunikationszwecke, Sportnutzungen und sonstige kulturelle und soziale Einrichtungen (z.b. Räume für Unterricht, Gruppenarbeiten, Werkräume, Musikübungsräume u.ä.) b) Büros für die Verwaltung des Bürgerhauses c) Bewirtschaftung (nur im Zusammenhang mit den übrigen Nutzungen) d) Betriebswohnungen e) eine Tiefgarage

2 4 Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte (1) Die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für eine Kindertagesstätte. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind im Gebäude zulässig: a) Räume für Kindergarten und Kinderkrippe b) Büros für die Verwaltung der Kindertagesstätte c) Räume für Unterricht, Gruppenarbeiten, Werkräume, Musikübungsräume u.ä. (3) Auf der Freifläche der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind die notwendigen Stellplätze, Spieleinrichtungen und ein Nebengebäude mit 20 m² Grundfläche zulässig. (1) Allgemeines 5 Sondergebiete a) Die Sondergebiete Patientenhotel, Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen, Forschung und Personalwohnungen dienen der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für medizinische Forschungs- und Entwicklungszwecke, für medizinische Einrichtungen als Ergänzung des Klinikums Großhadern sowie als Personalwohungen und Patientenhotel für Patienten sowie Personen aus medizinischen, pharmazeutischen, wissenschaftlichen und Pflegeberufen. b) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig Büros für die Verwaltung der Sondergebiete Unterrichtsräume betriebliche Sozialeinrichtungen, wie Kantinen, Ruheräume Lagerräume Wohnungen Heizungsanlagen Tiefgaragen (2) Patientenhotel a) Im Sondergebiet Patientenhotel sind über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinaus zulässig: Räume und Anlagen für eine Hotelnutzung für den in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Angehörige von Patienten Behandlungsräume für Patienten Betriebsräume wie Wäscherei, Küche usw. b) Wohnungen sind nur als Betriebswohnungen für das zum Betrieb notwendige Hotelpersonal zulässig. (3) Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen, a) Im Sondergebiet Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen sind über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinaus zulässig: medizinische Werkstätten Laboratorien technische Büros Behandlungsräume? Arztpraxen

3 b) Wohnungen sind nur insoweit zulässig, als die Zweckbestimmung des Sondergebietes gewahrt bleibt. (4) Forschung a) Im Sondergebiet Forschung sind über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinaus zulässig medizinische Werkstätten Laboratorien technische Büros b) Wohnungen sind nur insoweit zulässig, als die Zweckbestimmung des Sondergebietes gewahrt bleibt. (5) Personalwohnungen Im Sondergebiet Personalwohnungen sind über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinaus zulässig: eine Kindertagesstätte für die im Sondergebiet Personalwohnungen lebenden Bewohner 6 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) Im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet, in den Sondergebieten und in der Gemeinbedarfsfläche Bürgerhaus sind die nach Art. 52 BayBO notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen. Im Mischgebiet ist für die nicht der Wohnnutzung zugeordneten Stellplätze eine oberirdische Stellplatzanlage auch außerhalb des Bauraumes zulässig, die nur westlich des Gebäudes angelegt werden darf. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze nur in behindertengerechter Ausführung am Nordende der Straßen U-1474 bis U-1476 zulässig. (2) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 0,60 m unter das anschließende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (3) Bei der Pflanzung von Großbäumen ist die Oberkante der Tiefgaragendecken um mindestens 1,2 m unter Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (4) Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Umgrenzungen der Tiefgaragen um eine Stellplatztiefe überschritten werden, wenn die Tiefgaragendecken mindestens 1,2 m unter das anschließende Geländeniveau abgesenkt und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau überdeckt werden. (5) In den Erschließungshöfen des allgemeinen Wohngebietes ist das Parken nicht zulässig und durch geeignete, dem Gestaltungskonzept und den Funktionszielen angepaßte Maßnahmen zu unterbinden. (6) Ausnahmsweise sind geringe Abweichungen von den Grenzen der Tiefgaragen in den Sondergebieten sowie den Zufahrten zu allen Tiefgaragen zulässig, wenn technische Gründe dieses erfordern und die Abweichung auch unter Wahrung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (7) Im Mischgebiet ist der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Tiefgarage und zur oberirdischen Stellplatzanlage nur über die Stichstraße zum P+R-Platz und die Straße U-1473 zulässig. (8) Tiefgaragenzufahrten zu den Sondergebieten Patientenhotel sowie Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen von der Straße U - 1473 sind unzulässig. (9) Für die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind die erforderlichen Stellplätze oberirdisch innerhalb des Bauraumes anzuordnen.

4 7 Abstandsflächen Soweit bei Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen vor Außenwänden die gemäß Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in nachstehenden Bereichen nicht eingehalten werden können, werden diese wie folgt verkürzt: a) Im allgemeinen Wohngebiet im Bereich der Bauräume mit offener Bauweise vor den Stirnseiten der Gebäude auf 10 m. b) Im Sondergebiet Personalwohnungen im Bereich der Bauräume mit offener Bauweise vor den Stirnseiten der Gebäude auf 10 m. 8 Dachaufbauten In den Baugebieten sind über dem obersten Vollgeschoß notwendige Dachaufbauten für technische Einrichtungen, die der Funktion der Gebäude dienen (z.b. Aufzugsmaschinenräume und Wärmerückgewinnungsanlagen), bis zu einer Höhe von maximal 3,0 m zulässig. Sie müssen allseitig mindestens um 3,0 m zurücktreten. 9 Höhenlage der Erdgeschosse Die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau darf höchstens 30 cm betragen. 10 Dinglich zu sichernde Flächen (1) Von der festgesetzten Lage der Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Die Dienstbarkeitsfläche für einen beschränkten Personenkreis im Osten des allgemeinen Wohngebietes beschränkt sich auf ein Fahrrecht für die Bewohner der abseits der öffentlichen Verkehrsflächen gelegenen Wohngebäude zum Zwecke der Anlieferung (z.b. Umzüge) bzw. für schwerbehinderte Bewohner. Oberirdische Stellplätze dürfen jedoch nicht eingerichtet werden. (3) Die Dienstbarkeitsfläche für einen beschränkten Personenkreis nördlich der Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen beschränkt sich auf ein Fahrrecht für die Patienten, Besucher und Mitarbeiter des Patientenhotels sowie den notwendigen Anlieferverkehr. (4) Die im Plan festgesetzten Leitungsrechte dürfen weder über- noch unterbaut, auf- oder angeschüttet werden und sind von Baumpflanzungen der 1. Wuchsklasse (Endwuchshöhe über 20 m) freizuhalten. Vom Über- bzw. Unterbauungsverbot ausgenommen sind die für die U-Bahn erforderlichen Flächen. Im Bereich des Leitungsrechts der privaten Grünfläche nördlich des Patientenhotels gilt Satz 1 nur für eine Trasse von 3 m beiderseits der bestehenden Leitungen.

5 11 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind außerhalb der Bauräume ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Freifläche der Kindertagesstätte sowie die nach Art. 8 BayBO erforderlichen Kinderspielplätze. (2) Der im Sondergebiet Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen festgesetzte Kinderspielplatz dient als Nachweis für den nach Art. 8 BayBO erforderlichen Kinderspielplatz für das Mischgebiet. (3) Sofern Einrichtungen zur Kompostierung errichtet werden, sind diese ausschließlich auf den festgesetzten Umgrenzungen für Nebenanlagen im allgemeinen Wohngebiet zulässig. 12 Trafostationen Die zur Versorgung des Planungsgebietes erforderlichen Trafostationen sind in den Gebäuden der Sondergebiete sowie im allgemeinen Wohngebiet in geeigneten Räumen, die nahe zu den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, unterzubringen. 13 Ver- und Entsorgungsfläche (1) Für eine Containerinsel ist eine Flächengröße von ca. 30 m² in der südwestlichen Ecke der Wendefläche der Straße U-1473 zulässig. (2) Sofern eine Containerinsel errichtet wird, ist diese dreiseitig mit einer dichten Laubhecke einzugrünen. 14 Lärmschutz (1) Das Planungsgebiet liegt im Einwirkungsbereich der Sauerbruchstraße und der P+R-Anlage/Zufahrt sowie der Bushaltestelle mit Wendeschleife. In allen Baugebieten sind bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989 zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist für die Bereiche entlang der Sauerbruchstraße und im Kreuzungsbereich Sauerbruch-/Pfingstrosenstraße der Lärmpegelbereich V und im Bereich der Kindertagesstätte und an der Ostseite der Krankenhaus- und Universitätseinrichtungen der Lärmpegelbereich III maßgeblich. Der Bereich entlang der Straße U-1473 und der P+R-Anlage entspricht Lärmpegelbereich II. (2) Entlang der Sauerbruchstraße sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume ausschließlich auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite liegen. Notwendige Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern müssen eine Lüftungseinrichtung aufweisen, deren Schalldämm-Maß R'w.res 30 db(a) nicht unterschreitet. 15 Einfriedungen (1) Einfriedungen außerhalb der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind unzulässig. (2) Für die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind Einfriedungen im Sinne der Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen und Vorgärten vom 18.04.1990, zuletzt geändert am 04.03.1992 zulässig.

6 16 Grünordnung (1) Allgemeines a) Als zu pflanzen festgesetzte große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) müssen eine Mindestpflanzgröße von StU 20/25 cm aufweisen, mittelgroße und kleine Bäume eine Mindestpflanzgröße von StU 18/20 cm. b) Die als parkartig zu begrünen festgesetzten Flächen sind als Rasen- und Wiesenflächen zu gestalten und mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Strauchpflanzungen sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig. Zulässig ist die Anlage besonderer Gestaltungselemente (Staudenpflanzungen, Wasser, Kunstobjekte, Spieleinrichtungen). c) Die als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzten Flächen sind als Rasenund Wiesenflächen zu gestalten und mit standortgerechten, heimischen Gehölzen zu begrünen. d) Bodenmodellierungen sind mit Ausnahme der Freifläche der Kindertagesstätte sowie für den Rodelhügel ausgeschlossen. e) Bei Baumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist pro Baum eine durchwurzelbare, überdeckte Mindestpflanzfläche von 16 m² vorzusehen. f) Für nicht überbaute Flächen innerhalb der Bauräume einschließlich der Decken der Tiefgaragen gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Öffentliche Grünflächen a) Öffentliche Grünflächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen Die in den öffentlichen Grünflächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen neu zu entwickelnden Biotopflächen sind als standortgerechte, gestufte Waldsäume, als Sukzessionsflächen oder als Gehölzbereiche herzustellen und durch entsprechende Pflegemaßnahmen dauerhaft in ihrer Standortvielfalt zu erhalten. Gehölzbereiche sind maximal im Umfang der im Plan hinweislich dargestellten vorgeschlagenen Standorte für Gehölze zulässig. Es sind ausschließlich Arten des Eichen-Hainbuchenwaldes zu verwenden. b) Öffentliche Grünfläche am Max-Lebsche-Platz Die vorgeschlagenen Flächen für Schnitthecken am Max-Lebsche-Platz sind mit linearen Laubholzschnitthecken zu bepflanzen. Auf der öffentlichen Grünfläche am Max-Lebsche-Platz ist eine zeitweilige Nutzung für festliche Aktivitäten zulässig, soweit Belange der Grünordnung und gestalterische Belange dazu nicht im Widerspruch stehen. Eine Möblierung für festliche Aktivitäten (Tische, Bänke, Sonnenschirme etc.) darf nicht fest installiert werden und ist nur temporär zulässig. c) Rodelhügel In der öffentlichen Grünfläche westlich des Sondergebietes Patientenhotel ist die Errichtung eines Rodelhügels mit einer Höhe von maximal 3 m zulässig. Der Mindestabstand vom Hangfuß des Rodelhügels zum Waldrand muß 20 m betragen. d) Bolzplatz Der Bolzplatz in der öffentlichen Grünfläche am Waldrand wird in einer Größe von 20 m x 40 m festgesetzt. (3) Baumpflanzungen in öffentlichen Verkehrsflächen Für die Baumreihen in der Straße U-1473 ist eine einheitliche standortgerechte Großbaumart (Endwuchshöhe über 20 m) zu verwenden.

7 (4) Gestaltung der Freiflächen der Baugrundstücke a) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. b) Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m) oder mittelgroßer (Endwuchshöhe 10-20 m) standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Auch Waldkiefern sind zulässig. c) Die Erschließungshöfe im allgemeinen Wohngebiet sind mit mittelgroßen standortgerechten Laubbäumen (Endwuchshöhe 10-20 m) zu beflanzen. Dabei ist jeweils eine einheitliche Baumart zu verwenden. d) Die in den Erschließungshöfen im allgemeinen Wohngebiet entstehenden Plätze (Verkehrsfläche mit angrenzender wasserdurchlässiger Fläche) sind ohne Höhensprung auszubilden und mit einer einheitlichen Schnitthecke aus Laubgehölzen, vorzugsweise Hainbuchen, maximale Höhe 1,5 m, einzufassen. e) Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen und der Dachflächen ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, bevorzugt in Versickerungsmulden und -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, daß die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. f) Notwendige Wegeverbindungen, Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (5) Wohnungsgärten a) Wohnungsgärten dürfen ausschließlich auf den im Plan festgesetzten Flächen angelegt werden. b) Die im Plan festgesetzten Wohnungsgärten sind in unmittelbarem Anschluß an die Wohngebäude zu errichten. c) Wohnungsgärten im Anschluß an die wasserdurchlässigen Platzflächen in den Erschließungshöfen des allgemeinen Wohngebietes sind einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen mit einer Höhe von max. 1,5 m einzufrieden. d) Sofern sonstige Wohnungsgärten mit Schnitthecken eingefriedet werden, sind Laubgehölze mit einer Höhe von maximal 1,5 m zu verwenden. e) Sollten die Wohnungsgärten nicht eingerichtet werden, gelten für diese Flächen die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. (6) Wasserdurchlässige Flächen a) Die als "wasserdurchlässige Flächen" festgesetzten Bereiche sind als wassergebundene Decke, Rasenpflaster oder Schotterrasen auszubilden. b) Stellplätze einschließlich Zufahrten und Wege ohne übergeordnete Erschließungsfunktion sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszubilden. (7) Dachbegrünung Im Mischgebiet sind alle Dachflächen als Aufenthaltsflächen mit intensiver Begrünung auszubilden. Für die Dachbegrünung ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 0,3 m vorzusehen.

8 (8) Fassadenbegrünung Das Wasserschiebewerk ist mit einer Rankkonstruktion zu überstellen und mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (9) Eingrünung von Kompostierungseinrichtungen Kompostierungseinrichtungen sind einzugrünen. (10) Sonstiges Ausnahmsweise kann von den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die grünplanerische Absicht gewahrt bleibt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (11) Freiflächengestaltungsplan Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung als Bestandteil des Bauantrages einzureichen ist. 17 Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 1600 tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.