Informationen für Eltern und Betreuer von Bewohnern der Siedlung Bühel

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Transkript:

Informationen für Eltern und Betreuer von Bewohnern der Siedlung Bühel Grundsätzlich besteht für jeden Menschen so auch für Menschen mit Behinderung eine Wahlfreiheit hinsichtlich Wohnort und Arbeitsplatz. Die Sozialtherapeutische Siedlung Bühel e.v. bietet stationäres Wohnen mit Werkstätten und Förderstätte für Menschen mit Behinderung an. Unterbringungskosten Die Kosten werden im Rahmen von Eingliederungshilfe, Pflegeversicherung und Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung vom überörtlichen zuständigen Sozialhilfeträger übernommen. Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten müssen grundsätzlich und nach bestimmten Kriterien zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden. Das Schonvermögen für Leistungen der Grundsicherung beträgt seit 01.04.2017 5.000,- (vormals 2.600,-), das Schonvermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe beträgt seit 01.01.2017 25.000,-. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherungsleistungen. Jährliche Vermögens- und Einkommensüberprüfung durch Kostenträger. Höhe des Vermögensfreibetrags beachten, bei Bewohnern mit Grundsicherung 5.000,-. Die Eltern haben Unterhaltszahlungen zu leisten, derzeit monatlich maximal 57,36, Geringverdiener können auf Antrag Ermäßigung oder Erlass erhalten. Für Werk- und Förderstätte sind von Eltern und Betreuten keine Kostenbeiträge zu leisten. Im Einzelfall sind unterschiedliche Regelungen bezüglich der Sozialversicherung je nach Werkstätte oder Förderstätte zu beachten (z.b. können Förderstättenbesucher bei den Eltern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sein). Anmeldung beim Einwohnermeldeamt Wer in einer Einrichtung lebt, die der Betreuung behinderter Menschen dient, muss sich dort nicht anmelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist und sich dort regelmäßig aufhält, z. B. an Wochenenden und in Urlaubszeiten. Sobald diese regelmäßigen Heimfahrten nicht (mehr) gegeben sind, ist der meldepflichtige Hauptwohnsitz in der Gemeinde der Einrichtung, und der Bewohner muss sich dort anmelden. Eine Anmeldung als Nebenwohnsitz ist in keinem Fall verpflichtend.

Sinnvoll kann die Anmeldung der Bewohner der Siedlung Bühel in der Gemeinde Schwarzach in verschiedener Hinsicht sein. Der Status als Gemeindemitglied ist allgemein förderlich im Sinne der Inklusion. Die Einrichtung hat gegenüber der Gemeinde einen besseren Stand und mehr Gewicht im Durchsetzen ihrer Belange, wenn die Bewohner gewinnbringende Teile der Gemeinde sind. Behördenangelegenheiten wie Ausweisbeantragung oder -verlängerung etc. können von der Einrichtung unkompliziert erledigt werden. Die Teilnahme an Wahlen wird erleichtert, wenn die Wahlunterlagen vor Ort sind uvm. Wichtig: Sobald ein/e Bewohner/in bei der Gemeinde Scharzach mit Hauptwohnsitz angemeldet wird, ist das Betreuungsgericht Straubing zuständig. Der Wechsel erfolgt von Amts wegen. Gesetzliche Betreuung Grundsätzlich wird jeder Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit geschäftsfähig, d.h. die Eltern haben nach dem Gesetz keine Rechte mehr, Entscheidungen für ihr Kind zu treffen. Menschen mit Behinderung sind nur eingeschränkt oder gar nicht geschäftsfähig. Anregen einer gesetzlichen Betreuung beim zuständigen Amtsgericht, Betreuer erhalten Betreuerausweis. Ehrenamtlich tätige Betreuer einer mittellosen Person, wie z. B. Eltern behinderter volljähriger und mittelloser Kinder, erhalten einen Aufwendungsersatz (Abrechnung der tatsächlichen Ausgaben) oder eine pauschale Aufwandsentschädigung, die jährlich beim zuständigen Amtsgericht schriftlich zu beantragen sind. Die Aufwandspauschale beträgt derzeit 399,-. Sind beide Eltern Betreuer, kann die Pauschale doppelt beantragt werden. Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis ist wichtig für die Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche z.b. Kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (Wertmarke) Ermäßigungen bzw. kostenlose Leistungen für die Begleitperson (Merkzeichen B ) Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte Behindertenpauschbetrag in der Einkommenssteuer Berechtigung zum Erwerb des Euro-WC-Schlüssels Lebenslange Kindergeldberechtigung u.v.m. Beantragung der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der entsprechenden Merkzeichen beim zuständigen Versorgungsamt Kindergeld

Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel (Einkommen, Rente usw.) zu decken. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes Mit Kindergeldstelle (Familienkasse ) klären. Leistungen der Pflegeversicherung Auch wenn Menschen mit Behinderung in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, haben Angehörige Ansprüche aus Leistungen der Pflegekasse. Pflegegeld Für die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (z. B. in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung) erhalten Pflegebedürftige maximal 266.- im Monat unabhängig vom Pflegegrad. Die Pflege ist in diesen Einrichtungen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe, weshalb der übrige Hilfebedarf vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzieren ist. Sind pflegebedürftige Heimbewohner am Wochenende oder in den Ferien zu Besuch bei ihrer Familie, können sie anteilig für jeden Tag der häuslichen Pflege 1/30 des Pflegegeldes nach jeweiligem Pflegegrad ausgezahlt bekommen. An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als volle Tage. Liste mit Abwesenheitstagen von der Einrichtung bestätigen lassen und mit formlosem Antrag zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes und der Zahlungen in die Rentenversicherung der Pflegeperson an die Pflegekasse schicken. Zahlung in die Rentenversicherung der Pflegeperson Ist die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig und umfasst die Pflege (nach dem neuen Pflegebegriff!) wenigstens zehn Stunden in der Woche (als Woche zählt Montag bis Sonntag), verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, entrichtet die Pflegeversicherung für die betreffenden Tage Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Neue, günstigere Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherung durch Einführung des neuen Pflegebegriffs beachten, ggf. mit der Pflegekasse klären.

Neu seit dem 1. Juli 2017: Pflegende Rentner können Ihren Rentenanspruch weiter steigern! Bisher galt: Wer eine Altersrente bezog und einen Angehörigen pflegte, erhielt von der Pflegekasse keine zusätzlichen Rentenbeiträge. Nach der neuen Regelung des Flexirentengesetzes können Bezieher einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Rentenbeginn zusätzliche Anwartschaften erwerben. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist seit dem 01.07.2017 trotz Rentenbezug als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung (wieder) pflichtversichert. Die Pflegekasse muss unter Berücksichtigung des Pflegegrades Beiträge abführen. Dies geht in der Regel automatisch, aber es empfiehlt sich, eine entsprechende Abklärung mit der zuständigen Pflegekasse vorzunehmen. Bei Bezug der vollen Altersrente zahlt die Pflegekasse nicht automatisch die Rentenbeiträge auf das Rentenkonto ein. Es ist notwendig, von der Vollrente in einen Teilrentenbezug zu wechseln. Das heißt, man darf nicht mehr 100 % der bisherigen Rente beziehen. Jedoch reicht schon der Verzicht auf 1 % der Vollrente, damit die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen kann. Um aus dem Vollrentenbezug in einen sogenannten Teilrentenbezug zu wechseln, muss ein schriftlicher Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Vorher sollte man mit Rentenversicherung und Pflegekasse klären, ob es sich im individuellen Einzelfall lohnt. Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, muss die Pflegekasse Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr eine Ersatzpflege bezahlen (sogenannte Verhinderungspflege). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen für die Ersatzpflege sind unabhängig von der Pflegestufe grundsätzlich auf 1.612,- im Jahr begrenzt. Die Ersatzpflege kann sowohl von Privatpersonen als auch z. B. durch ambulante Pflegedienste oder Familienunterstützende Dienste geleistet werden. Pflegebedürftige, die Verhinderungspflege stundenweise für weniger als acht Stunden am Tag in Anspruch nehmen, können daneben für diesen Tag das volle Pflegegeld beanspruchen. Verhinderungspflege für Zeiten der Familienheimfahrten/-urlaube muss jährlich formlos bei der Pflegekasse beantragt werden. Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,-, der bei allen Pflegegraden einheitlich gleich hoch ist und der die früheren zusätzlichen Betreuungsleistungen ( 104,- bzw. 208,-) ersetzt. Der Entlastungsbetrag steht nicht zur freien Verfügung, sondern wird von der Pflegekasse als Kostenerstattung geleistet, wenn der Pflegebedürftige nachweist, dass er bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen zur Förderung seiner Selbstständigkeit im Alltag oder zur Entlastung pflegender Angehöriger in Anspruch genommen hat. Inanspruchnahme z.b. für Freizeitangebote/Ferienfahrten Familienentlastender Dienste Familienheimfahrten Reisekosten für Familienheimfahrten von stationär untergebrachten Menschen mit Behinderung können und werden in der Regel vom zuständigen Kostenträger übernommen, ebenso wie für Besuche der Angehörigen in der Einrichtung. Nicht festgelegt ist die Anzahl der Fahrten und der Umfang der zu erstattenden Kosten. Deshalb sind die Reisekostenzuschüsse je nach Kostenträger unterschiedlich geregelt. Aktuelles Beispiel Zuschüsse vonseiten des Bezirks Oberbayern nach den Richtlinien des Bezirks Niederbayern: Es werden Reisekosten für eine Familienheimfahrt pro Monat erstattet, jeweils zwei Hin- und Rückfahrten, entweder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf dem kürzesten Weg + eventuell anfallende Taxikosten, wenn es nachweislich keine öffentliche Verbindung gibt (z.b. Sonntag Schwarzach-Bahnhof Bogen). oder Kilometergeld für Fahrten mit dem Auto, aktuell 0,25 /km. Reisekosten formlos beim Kostenträger beantragen. Abwesenheitsbestätigung von der Einrichtung (wie auch beim anteiligen Pflegegeld) und gegebenenfalls Fahrtkarten/Quittungen einreichen mit der Bitte um Erstattung. Erbe/Behindertentestament Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, müssen Vermögen, das ihnen durch eine Erbschaft zufällt, zur Deckung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs einsetzen bis zur Vermögensfreigrenze (seit 1. April 2017 in der Regel 5.000,-). Wollen Eltern ihren behinderten Kindern im Sinn der zusätzlichen Absicherung materielle Werte aus einer Erbschaft zuwenden, empfiehlt es sich deshalb, ein sogenanntes Behindertentestament zu verfassen. Hierdurch kann das Kind in einem gewissen Umfang Nutzen aus dem Erbe ziehen und der Zugriff des Sozialhilfeträgers

auf den Nachlass verhindert werden. Zentrale Elemente des Behindertentestamentes sind die Einsetzung des behinderten Menschen zum Vorerben und die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Achtung: Da sehr kompliziert, sollte ein Behindertentestament unbedingt dem Einzelfall angepasst von einem darauf spezialisierten Juristen verfasst werden! Weiterführende Literatur www.bvkm.de/recht-ratgeber www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/recht/index.php www.pflege-durch-angehoerige.de www.deutscherentenversicherung.de/allgemein/de/inhalt/5_services/03_broschueren_und_mehr/0 1_broschueren/01_national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf? blob=publicationfile&v =25 Jürgen Greß, Recht und Förderung für mein behindertes Kind Elternratgeber für alle Lebensphasen alles zu Sozialleistungen, Betreuung und Behindertentestament, Beck-Rechtsberater, Beck-Rechtsratgeber im dtv, 2. Auflage 2013 Stand: Dezember 2017 ohne Gewähr für Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit Eltern- und Freundeskreis der Sozialtherapeutischen Siedlung Bühel e.v. Zusammengestellt von Birgit Stärkl und Gabi Bauer