1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten

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An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 26.03.2015 Rundschreiben Nr. 09/2015 Mehrfachbeschäftigte (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten 1 2. Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone 2 2.1 Grundsätzliches 2 2.2 Programmseitige Umsetzung 3 Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Rundschreiben informieren wir Sie über die Neuerungen bei Mehrfachbeschäftigten sowie deren programmseitige Umsetzung. 1. Mehrfachbeschäftigte, die mit der Summe ihrer Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten Über die Neuerungen zu diesem Personenkreis haben wir Sie mit unserem Rundschreiben 01/2015, Punkt 2.1 bereits ausführlich informiert. Der allgemeine Hinweis in diesem Rundschreiben, dass die Fremdentgelte mit den Lohnarten 1596, 1696 mit einem Gültig bis-datum 12/2014 versehen werden, wird nun doch nicht umgesetzt. Eine Verhältnisrechnung durch die Eingabe der Lohnarten 1596 und 1696 erfolgt bei Überschreitung der BBG nur dann korrekt, wenn sich das Fremdentgelt nur auf einen Fremdarbeitgeber bezieht. Bei mehr als einem Fremdarbeitgeber sind die Seite 2

... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 09/2015 vom 26.03.2015 Fremdentgelte nur über die Dialogmaske Qualifizierter Meldedialog einzugeben. Eine Eingabe in der Dialogmaske überlagert die Lohnarten 1596 und 1696. Hinweis für Dialoganwender: Für Mehrfachbeschäftigte oberhalb der BBG ist die Eingabe in der Dialogmaske Qualifizierter Meldedialog wie im Rundschreiben 01/2015 beschrieben und nicht mit den Lohnarten 1596, 1696 vorzunehmen. Insbesondere, da diese Dialogfelder bei einer Rückmeldung der Krankenkassen dann korrekterweise überschrieben werden. 2. Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone Die zum 01.01.2012 eingeführte Verpflichtung für die Krankenkassen, den Arbeitgebern in den Fällen, in denen die Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen innerhalb der Gleitzone liegen, das Gesamtentgelt mitzuteilen, wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) zum 01.01.2015 wieder aufgehoben. Demnach sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Austausch der jeweiligen Entgelte wieder selbst verantwortlich. 2.1 Grundsätzliches Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden. Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte scheidet für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung damit auch in den Fällen aus, in denen der geringfügig entlohnt Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die Gleitzonenregelung ist anzuwenden, wenn das Gesamtarbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Für das Kalenderjahr 2015 ist die folgende vereinfachte Formel für eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb der Gleitzone für volle Kalendermonate anzuwenden: (1,2716875 x Gesamtarbeitsentgelt 230,934375) x Einzelarbeitsentgelt Gesamtarbeitsentgelt Seite 3

... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 09/2015 vom 26.03.2015 2.2 Programmseitige Umsetzung Wurden von den Krankenkassen bis einschließlich 12.2014 Gesamtentgelte ohne zeitliche Begrenzung gemeldet, werden diese Gesamtentgelte weiterhin für die monatliche Verhältnisrechnung zugrunde gelegt. Hinweis für Dialoganwender: Sobald Ihnen der Nachweis über das Fremdentgelt vorliegt, ist für die mehrfachbeschäftigten Gleitzonenfälle die Eingabe mit den Lohnarten 1596 (laufendes Fremdentgelt) und 1696 (einmalig gezahltes Fremdentgelt) im Personalfall mit dem jeweiligen Gültig ab-datum vorzunehmen. Gleichzeitig sind vorhandene Werte in der Dialogmaske unter Abzüge/Sozialversicherung/Mehrfachbesch. Gleitzone mit dem gleichen Gültig ab-datum herauszunehmen. Das bedeutet es dürfen dann keine Werte in den Dialogfeldern vorhanden sein. Ein Wert in den Dialog-Betragsfeldern, auch der Wert 0,00 überlagert grundsätzlich den Wert der mit den Lohnarten 1596, 1696 vorgegeben wurde. Rückmeldung der Krankenkasse aus dem Jahr 2014: Seite 4

... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 09/2015 vom 26.03.2015 Manuelle Herausnahme der Werte bei Vorgabe der Lohnarten 1596, 1696: Zur Selektion der Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone mit Werten in den genannten Dialogfeldern stellen wir Ihnen die SQL-Abfrage Gleitzone Entgelt- Rückmeldung Krk zur Verfügung. Setzen Sie die Parameter wie folgt: Stichtag: 01.01.2015 Aktivtag: 01.01.2015 Das Dialogfeld Regelmäßiges Jahresentgelt zur Prüfung der Gleitzonenregelegung war im Rahmen der GKV-Monatsmeldungen bis 31.12.2014 an die Krankenkassen zu übermitteln. Ab 01.01.2015 sind keine Eingaben erforderlich, vorhandene Werte haben keinerlei Auswirkungen. Die Plausibilitätsprüfung, dass eine Eingabe bei Vorgabe der Gleitzone mit Mehrfachbeschäftigung erwartet, wird in Kürze herausgenommen. Seite 5

... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 09/2015 vom 26.03.2015 Hinweis für Beleganwender: Soweit uns die Personalfälle mit einer Mehrfachbeschäftigung innerhalb der Gleitzone bekannt sind, werden wir die Fremdentgelte erfragen und nach Erhalt mit den Lohnarten 1596, 1696 einpflegen. Die Prüfung der Gleitzone obliegt weiterhin Ihnen. Falls Ihnen noch weitere Mehrfachbeschäftigungen bekannt sind, teilen Sie uns dies bitte mit. Hinweis für Vollserviceanwender: Ihr/e zuständige/r Sachbearbeiter/in wird die Personalfälle selektieren, die Fremdentgelte erfragen und nach Erhalt einpflegen. Falls Ihnen noch weitere Mehrfachbeschäftigungen bekannt sind, teilen Sie uns diese bitte mit. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung