Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße

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Transkript:

GEMEINDE OSTRHAUDERFEHN Landkreis Leer Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße BEGRÜNDUNG (Teil I) ENTWURF 16.10.2018 Diekmann Mosebach & Partner Oldenburger Straße 86-26180 Rastede Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40 e-mail: info@diekmann-mosebach.de

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 I INHALTSÜBERSICHT TEIL I: BEGRÜNDUNG 1 1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG 1 1.1 Standortauswahl und -begründung ( 1 Abs. 5 und 1a Abs. 2 BauGB) 1 2.0 RAHMENBEDINGUNGEN 2 2.1 Kartenmaterial 2 2.2 Räumlicher Geltungsbereich 2 2.3 Städtebauliche Situation und Nutzungsstruktur 2 3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE 2 3.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2 3.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2 3.3 Vorbereitende Bauleitplanung und verbindliche Bauleitplanung 3 4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE 3 4.1 Belange von Natur und Landschaft 3 4.2 Belange des Immissionsschutzes 3 4.3 Belange der Wasserwirtschaft 4 4.4 Belange des Denkmalschutzes 5 4.5 Altlastenverdacht 5 4.6 Abfall- und bodenschutzrechtliche Belange 5 5.0 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 6 5.1 Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr 6 5.2 Grünflächen 6 5.3 Wasserflächen 6 5.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 6 6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR 6 7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN / -ÜBERSICHT / -VERMERKE 7 7.1 Rechtsgrundlagen 7 7.2 Verfahrensübersicht 8 7.2.1 Aufstellungsbeschluss 8 7.2.2 Öffentliche Auslegung 8 7.2.3 Satzungsbeschluss 8 7.3 Planverfasser 8

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 1 TEIL I: BEGRÜNDUNG 1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG Die Gemeinde Ostrhauderfehn beabsichtigt die Errichtung eines neuen Feuerwehrstandortes der Freiwilligen Feuerwehr Holterfehn. Zu diesem Zweck wird der Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße aufgestellt. Anlässlich konkreter baulicher Entwicklungsabsichten der Freiwilligen Feuerwehr Holterfehn soll innerhalb des Plangebietes eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt werden. Kommunales Entwicklungsziel der Gemeinde Ostrhauderfehn ist es, innerhalb des Gemeindegebietes eine grundversorgende Ausstattung an Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen bereitzustellen. Insbesondere die Sicherung einer flächendeckenden Brandschutzversorgung gehört zu den grundlegenden kommunalen Versorgungsaufgaben. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße werden die Voraussetzungen für die notwendige, bedarfsgerechte Erneuerung und Entwicklung des Feuerwehrstandortes im Ortsteil Holtermoor geschaffen. Dies ist notwendig, weil der momentane Standort an der Nordstraße, für die zukünftigen Anforderungen nicht ausreichend ist. Auf diese Weise wird sowohl den Flächenansprüchen der lokalen Feuerwehr als auch den technischen Anforderungen an eine moderne und leistungsfähige Feuerwehreinrichtung Rechnung getragen. Die durch das Planvorhaben berührten Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege gem. 1 (6) Nr. 7 BauGB im Sinne des BNatSchG und die weiteren, umweltbezogenen Auswirkungen werden im Umweltbericht gem. 2a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße dokumentiert. Der Umweltbericht ist als Teil II der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 19 den Planunterlagen beigefügt. 1.1 Standortauswahl und -begründung ( 1 Abs. 5 und 1a Abs. 2 BauGB) Wie bereits ausgeführt, gehört insbesondere die Sicherung einer flächendeckenden Brandschutzversorgung zu den grundlegenden kommunalen Versorgungsaufgaben. Der derzeitige Standort der Ortsfeuerwehr Holterfehn an der Nordstraße ist aufgrund der beengten Verhältnisse nicht für eine bedarfsgerechte Erneuerung und Erweiterung geeignet und wird somit den zukünftigen Anforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus bestehen Konflikte mit der nördlich angrenzenden Hotel- und Gastronomienutzung und dem südlich gelegen Sportplatz. Zusätzlich ist die Fläche nicht im Besitz der Gemeinde, wodurch die benötigte Planungssicherheit nicht gegeben ist. Der Orts- und Siedlungsbereich der Ortschaft Holterfehn wurde daher in Abstimmung mit der Ortsfeuerwehr hinsichtlich geeigneter Flächen für die Weiterentwicklung überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass innerörtliche Freiflächen und sonstige Brachflächen zum einen kaum zur Verfügung stehen und zum anderen aufgrund der Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht häufig nicht geeignet sind. Darüber hinaus ist die schnelle Erreichbarkeit der Einsatzorte bei der Standortwahl von besonderer Bedeutung. Der gewählte Standort ist auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht als verträglich einzuschätzen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen ergibt sich somit aus der fehlenden Verfügbarkeit geeigneter alternativer Flächen.

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 2 2.0 RAHMENBEDINGUNGEN 2.1 Kartenmaterial Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße wurde unter Verwendung des vom öffentlich bestellen Vermessungsbüro Beening, Leer, zur Verfügung gestellten Kartenmaterials im Maßstab 1 : 1.000 erstellt. 2.2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst eine ca. 0,44 ha große Fläche südlich der Holterfehner Straße (K 47) und westlich der Schulstraße am westlich Randbereich des Ortsteiles Holtermoor. Die konkrete Abgrenzung des Geltungsbereiches sowie die Lage im Gemeindegebiet sind der Planzeichnung zu entnehmen. 2.3 Städtebauliche Situation und Nutzungsstruktur Das südlich der Holterfehner Straße befindliche Plangebiet ist derzeit unbebaut und unterliegt der landwirtschaftlichen Nutzung. Die westlich und südlich angrenzenden Flächen werden ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich befindet sich die typische bandartige Fehnbebauung mit einer Mischung aus gewerblichen Nutzungen und Wohnbebauung. 3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE 3.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) Nach 1 des BauGB unterliegen Bauleitpläne, in diesem Fall die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Aus den Vorgaben der übergeordneten Planungen ist die kommunale Planung zu entwickeln bzw. hierauf abzustimmen. Im rechtsgültigen Landesraumordnungsprogramm (LROP) des Landes Niedersachsen aus dem Jahr 2008 (zuletzt geändert 2017) ist die Gemeinde Ostrhauderfehn der ländlichen Region des Landes Niedersachsen zuzuordnen. Grundsätzlich soll die Entwicklung dieser Regionen gefördert werden, um die Auswirkungen des demographischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung des kommunalen Brandschutzes. Das mit dem Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße verfolgte Ziel der Bereitstellung einer nutzungsgerechten Gemeinbedarfsfläche für die notwendigen Verlagerungsabsichten der örtlichen Feuerwehr in Holterfehn entspricht diesen Zielsetzungen. 3.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Leer aus dem Jahr 2006 konkretisiert die auf Landesebene formulierten Zielsetzungen für das Plangebiet. Im RROP wird der Gemeinde Ostrhauderfehn die Funktion als Grundzentrum mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen. Darüber hinaus sind das Plangebiet und die Flächen die an das Plangebiet angrenzen aufgrund besonderer Funktionen der Landwirtschaft als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft dargestellt. Allerdings ist die Verlagerung der örtlichen Feuerwehr zur Gewährleistung zukünftiger Entwicklungsstandards unerlässlich. Alternativsandorte stehen nicht zur Verfügung. Die Gemeinde misst einer flächendeckenden Sicherstellung des

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 3 Brandschutzes gegenüber dem geringen Verlust landwirtschaftlicher Flächen am Siedlungsrand ein stärkeres Gewicht bei. Die nördlich angrenzende Holterfehner Straße, über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist, ist als regional bedeutsame Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße verfolgten Planungsziele sind mit den Zielen des Regionalen Raumordnungs-programms gem. 1 (4) BauGB vereinbar und stehen diesen nicht entgegen. 3.3 Vorbereitende Bauleitplanung und verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gelten die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostrhauderfehn aus dem Jahr 2002. Hierin wird der gesamte Geltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Fläche wird in der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren gem. 8 (3) BauGB aufgestellt wird, als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt. Der Bebauungsplan wird folglich als aus dem Flächennutzungsplan gem. 8 (3) BauGB entwickelt angesehen. Für das Plangebiet liegt derzeit keine verbindliche Bauleitplanung vor. Es ist planungsrechtlich dem Außenbereich gem. 35 BauGB zuzuordnen. 4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE 4.1 Belange von Natur und Landschaft In der Abwägung gem. 1 (7) BauGB sind in den Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. 1 (6) Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen (vgl. 1a (3) BauGB). Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in die Natur und Landschaft gemäß 18 (1) BNatSchG zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ( 1 a (3) BauGB) zu entscheiden (vgl. 21 (1) BNatSchG). Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße verursachten Umweltauswirkungen und der mit dem Planvorhaben verbundene Eingriffsumfang werden im Rahmen eines Umweltberichts ermittelt (s. Teil II dieser Begründung). 4.2 Belange des Immissionsschutzes Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen, unterschiedlichen Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, so dass Konfliktsituationen vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird. Demnach ist beispielsweise die Beurteilung der akustischen Situation im Planungsraum ein wesentlicher Belang der Bauleitplanung. Schädliche Umwelteinwirkungen sind bei der Planung nach Möglichkeit zu vermeiden ( 50 BImSchG). In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.1988 zu Lärmeinwirkungen durch eine Feueralarmsirene wird sinngemäß festgestellt, dass die immissionsschutzrechtlichen Bewertungskriterien der TA-Lärm, die für gewerbliche Anlagen gelten, nur bedingt ein Maßstab zur Beurteilung der Frage sind, ob der von einer Feuerwehr aus-

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 4 gehende Lärm eine erhebliche Belästigung und somit eine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Weiterhin unterliegen Feuerwehreinsätze keiner Nachweispflicht und sind somit jederzeit zulässig. Nach Rücksprache mit dem Ortsbrandmeister wurden hinsichtlich der Nutzung des Feuerwehrgeländes folgende Aussagen getroffen: Es finden alle 14 Tage, freitags Abends, in der Zeit von 19.30 bis 21.30 Uhr Treffen der aktiven Feuerwehr statt, wobei diese überwiegend im Gebäude stattfinden. Die Jugendfeuerwehr trifft sich ebenfalls alle 14 Tage, freitags Abends von 18.30 bis 19.30 Uhr, überwiegend auch im Gebäude. Nur in den Monaten März bis Juni trifft sich dienstags von 19.30 bis 20.45 Uhr die Wettkampfgruppe. Rüstzeiten sind jeweils nach entsprechenden Einsätzen. Diese Rüstzeiten finden tagsüber in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr statt. Wettkämpfe der aktiven Feuerwehr finden einmal jährlich, am ersten Freitag im August statt. Der jährliche Wettkampf der Jugend findet an einem Nachmittag im Juni statt. Darüber hinaus sind die Einsatzfälle seit dem Jahr 2011 gesunken (s. Tabelle im Anhang I). Im Jahr 2016 betrugen die Einsatzfahrten lediglich 9 Fahrten, wovon 2 zur Nachtzeit stattfanden. Zudem wurde zum kürzlich gebauten Feuerwehrgerätehaus Langholt, eine schalltechnische Untersuchung 1 durchgeführt, wobei der Normalbetrieb der Feuerwehr Langholt untersucht wurde. Die Berechnungen zum Normalbetrieb bestätigten, dass die Richtwerte tagsüber eingehalten werden. Im Vergleich zum Gelände der Feuerwehr Langholt befindet sich das vorliegende Plangebiet sogar in größerer Entfernung zu schutzwürdigen Nutzungen (s. Abb. im Anhang II). Daher kann für die vorliegende Bauleitplanung auf ein Lärmschutzgutachten verzichtet werden. Aufgrund des überragenden Gemeinwohlinteresses zur jederzeitigen Gewährleistung des Brandschutzes wären geringfügige Überschreitungen zudem vertretbar. Somit wird den Belangen des Immissionsschutzes ausreichend Rechnung getragen. 4.3 Belange der Wasserwirtschaft In der kommunalen Bauleitplanung sind die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Durch die Festsetzung von Baugebieten werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Flächenversiegelungen geschaffen, die zu einer Erhöhung des anstehenden Oberflächenwassers führen. Dieses ist entsprechend siedlungswasserwirtschaftlicher Anforderungen abzuleiten. Im Bebauungsplan ist der Nachweis einer schadlosen Oberflächenentwässerung zu erbringen. Für das Plangebiet wurde durch das Ingenieurbüro Kremer-Klärgesellschaft, Hesel ein Oberflächenentwässerungskonzept erstellt. Gemäß diesem ist aufgrund der örtlichen Grundwasserverhältnisse eine technische Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht sinnvoll. Daher ist für die konfliktfreie Entwässerung des Plangebietes der Bau eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. Dieses soll innerhalb der öffentlichen Grünfläche im südlichen Teil des Plangebietes angelegt werden. Den technischen Berechnungen zufolge ergibt sich ein erforderliches Speichervolumen 1 Vgl. BÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ, SCHALL WÄRME ERSCHÜTTERUNG, DIPL. ING. A. JACOBS: Lärmschutzgutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 Feuerwehr Langholt in der Gemeinde Ostrhauderfehn, Papenburg, 20.01.2016.

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 5 von 70 m³. Das anfallende Regenwasser wird aus der Regenwasserrückhaltung gedrosselt in den südlich des Plangebietes verlaufenden Entwässerungsgraben abgeleitet. 4.4 Belange des Denkmalschutzes Im Rahmen der Bauleitplanung sind gem. 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beachten. Demnach wird nachrichtlich auf die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen hingewiesen: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen, u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft, Hafenstraße 11, 26603 Aurich Tel.: 04941/179932 unverzüglich zu melden. Meldepflichtig sind der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 4.5 Altlastenverdacht Im Rahmen des Altlastenprogrammes des Landes Niedersachsen wurden Altablagerungen (ehemalige Deponien / Müllkippen) ermittelt. In diesem Zusammenhang ist im Plangebiet keine Altablagerung bekannt. Auch wurde das Plangebiet bisher lediglich landwirtschaftlich genutzt. Daher ist nicht mit Schadstoffbelastungen zu rechnen. Sollten allerdings bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altlasten, Altablagerungen, Bodenverunreinigungen etc. zutage treten oder Bodenverunreinigungen während der Bauphase (Leckagen beim Umgang mit Betriebsmitteln oder Baustoffen) auftreten, so ist unverzüglich die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Leer, Bergmannstr. 37, 26789 Leer, Tel.: 0491 926 1276 zu benachrichtigen. 4.6 Abfall- und bodenschutzrechtliche Belange Bei geplanten Baumaßnahmen oder Erdarbeiten sind die Vorschriften des vorsorgenden Bodenschutzes zu beachten, d.h. jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Grundstückseigentümer bzw. Nutzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen (Grundpflichten gemäß 4 BBodSchG). Die Verwertung oder Beseitigung von anfallenden Abfälle (z. B. Baustellenabfall, nicht auf der Baufläche verwertbarer Bodenaushub usw.) unterliegt den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sind die Abfälle einer Verwertung (vorrangig) bzw. Beseitigung zuzuführen und hierfür getrennt zu halten. Nichtkontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, können unverändert an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke wieder verwendet werden. Verwertungsmaßnahmen außerhalb des Baugrundstückes, wie z. B. Flächenauffüllung, Wegebau, Errichtung von Lärmschutzwällen usw., unterliegen ggf. genehmigungsrechtlichen Anforderungen (nach Bau-, Wasser- und Naturschutzrecht) und sind daher vorab mit dem Landkreis Leer bzw. der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen. Sofern mineralische Abfälle (Recyclingschotter und Bodenmaterial) für geplante Verfüllungen o- der Versiegelungen zum Einsatz kommen sollen, gelten die Anforderungen der LAGA

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 6 Richtlinie M 20 (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen"). 5.0 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 5.1 Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr Im Rahmen der kommunalen Aufgabe der Sicherung einer flächendeckenden Brandschutzversorgung und entsprechend den räumlichen Entwicklungs- und Verlagerungsabsichten der Ortsfeuerwehr in Holterfehn wird im Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße innerhalb des Geltungsbereiches eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr gem. 9 (1) Nr. 5 BauGB festgesetzt. Diese Fläche dient konkret der Neuerrichtung eines modernen und entwicklungsfähigen Feuerwehrgerätehauses der freiwilligen Ortsfeuerwehr Holterfehn, die aufgrund der defizitären räumlichen Situation am bisherigen Feuerwehrstandort an der Nordstraße erforderlich ist. Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sind neben dem geplanten Feuerwehrgebäude die notwendigen Einrichtungen und Anlagen einer modern ausgestatteten einsatzfähigen Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung unterzubringen. 5.2 Grünflächen Im südlichen Teil des Plangebietes soll eine Rasenfläche angelegt werden, die der Jugendfeuerwehr als Übungsplatz dient. Die Errichtung von baulichen Anlagen ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Die Fläche wird dementsprechend als öffentliche Grünflächen gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzt. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan an Teilen der westlichen Grenze des Plangebietes und im zentralen Bereich Anpflanzmaßnahmen zur Eingrünung der baulichen Anlagen der Feuerwehr vor. Die Flächen werden ebenfalls als Grünflächen ausgewiesen. 5.3 Wasserflächen Die an der südlichen und östlichen Grenze des Plangebietes verlaufenden Entwässerungsgräben werden in ihrem Bestand gesichert und zur Aufrechterhaltung der Entwässerungsfunktion als Wasserflächen gem. 9 (1) Nr. 16 BauGB festgesetzt. Entlang der Gräben wird im Bebauungsplan ein Gewässerräumstreifen in einer Breite von 3 m aufgenommen. Zur Sicherung der Funktion des Gewässerräumstreifens ist dieser von jeglicher Bebauung (Gebäude, Nebenanlagen, Einfriedungen, usw.), Bepflanzungen und Ablagerungen (Kompost-, Stein- oder Sandhaufen) freizuhalten ( 9 (1) Nr. 10 BauGB). 5.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Um eine Eingrünung baulichen Anlagen in südliche und westliche Richtung sicherzustellen, werden im zentralen Teil des Plangebietes und an Teilen der westlichen Grenze Grünflächen überlagernd als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. 9 (1) Nr. 25 a BauGB in einer Breite von 5 m festgesetzt. Hier ist das Anlegen einer Baum-Strauch Hecke vorgesehen. Die zu verwendenden Pflanzenarten sind den textlichen Festsetzungen zu entnehmen. 6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR Verkehrserschließung Das Plangebiet ist über die nördlich hieran angrenzende Holterfehner Straße

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 7 (K 47) an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Gas- und Stromversorgung Die Gasversorgung und die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den Anschluss an die Versorgernetze der Energieversorgung Weser-Ems (EWE). Schmutzwasserentsorgung Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt in Abstimmung mit dem Abwasserverband Overledingen. Wasserversorgung Die Wasserversorgung des Plangebietes wird durch den Wasserversorgungsverband Overledingen sichergestellt. Abfallbeseitigung Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Leer. Oberflächenentwässerung Für die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers wurde ein Oberflächenentwässerungskonzept durch das Ingenieurbüro Kremer-Klärgesellschaft, Hesel erstellt. Gemäß dem Ergebnis des Konzeptes ist für die konfliktfreie Entwässerung der Bau eines Regenrückhaltebeckens notwendig (vgl. Kap. 4.3). Fernmeldetechnische Versorgung Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes erfolgt über verschiedene Telekommunikationsanbieter. Sonderabfälle Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Brandschutz Die Löschwasserversorgung innerhalb des Plangebietes wird gemäß den entsprechenden Anforderungen im Rahmen der Ausführungsplanung sichergestellt. 7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN / -ÜBERSICHT / -VERMERKE 7.1 Rechtsgrundlagen Dem Bebauungsplan liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen Fassung): BauGB (Baugesetzbuch), BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke: Baunutzungsverordnung), PlanZV (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes: Planzeichenverordnung), NBauO (Niedersächsische Bauordnung), NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz), BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), NStrG (Niedersächsisches Straßengesetz) NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz).

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 8 7.2 Verfahrensübersicht 7.2.1 Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am... gem. 2 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße gefasst. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am.... 7.2.2 Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am... nach Erörterung dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gem. 3 (2) BauGB am... ortsüblich und auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat mit Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom... bis zum... öffentlich ausgelegen und war auf der Internetseite der Gemeinde einsehbar. 7.2.3 Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat den Bebauungsplan Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße nach Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen in seiner Sitzung am... gem. 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde ebenfalls beschlossen und ist dem Bebauungsplan gem. 9 (8) BauGB beigefügt. Ostrhauderfehn,...... Bürgermeister 7.3 Planverfasser Die Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 19 Südlich der Holterfehner Straße erfolgte im Auftrag der Gemeinde Ostrhauderfehn vom Planungsbüro: Diekmann Mosebach & Partner Regionalplanung Stadt- und Landschaftsplanung Entwicklungs- und Projektmanagement Oldenburger Straße 86-26180 Rastede Telefon (0 44 02) 9116-30 Telefax (0 44 02) 9116-40 www.diekmann-mosebach.de mail: info@diekmann-mosebach.de

Gemeinde Ostrhauderfehn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 9 ANLAGE I ANLAGE II Standort Feuerwehr Holterfehn Standort Feuerwehr Langholt