AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 14.05.2018 53. Jahrgang, Nr. 4 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
- 43 - INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 Stauffendorf-Ost hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß 10 Abs. 3 BauGB 45 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 SO Solarpark Halbmeile Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 42 im Parallelverfahren Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses und der Änderungsbeschlüsse ( 2 Abs.1 Satz 2 BauGB, 12 BauGB) Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB 46 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Zweite Tektur zur Umnutzung des bestehenden Anbaus der Güterhalle in Studentenwohnungen in Deggendorf, Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching (Bauplan- Nr. B-2018-73) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 17.04.2018 SG 40/eiha (Bauplan-Nr. B-2018-73) 48
- 44 - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und Erweiterung auf drei Wohnungen sowie Anbau eines Wintergartens und einer Garage in Deggendorf, Bruck 1 a, auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/12 der Gemarkung Mietraching (Bauplan-Nr. B-2017-114) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 15.03.2018 SG 40/kmwi (Bauplan-Nr. B-2017-177) 50 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung einer Doppelgarage in Deggendorf, Ruselbergstraße 79, auf dem Grundstück Fl.Nr. 212/3 der Gemarkung Mietraching (Bauplan-Nr. B-2018-82) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 07.05.2018 SG 40/kmwi (Bauplan-Nr. B-2018-82) 52 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung von zwei beleuchteten und zwei unbeleuchteten Werbeanlagen in Deggendorf, Stadt-Au 8, auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Deggendorf (Bauplan-Nr. W-2017-6) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 06.02.2018 SG 40/kmwi (Bauplan-Nr. W-2018-1) 54
- 45 - B e k a n n t m a c h u n g Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 Stauffendorf-Ost hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß 10 Abs. 3 BauGB Der Deggendorfer Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Bebauungsplan Nr. 89 Stauffendorf-Ost mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung in der Fassung vom 28.02.2018 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Stadt Deggendorf hält den Bebauungsplan Nr. 89 Stauffendorf Ost mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung in der Fassung vom 28.02.2018 nach 10 BauGB im Neuen Rathaus, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Obergeschoss, Zi.-Nr. 215, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen ( 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach 214 Abs. 2 BauGB, nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan, und auf 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf, 16.04.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 46 - B e k a n n t m a c h u n g Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 SO Solarpark Halbmeile Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 42 im Parallelverfahren Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses und der Änderungsbeschlüsse ( 2 Abs.1 Satz 2 BauGB, 12 BauGB) Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB Der Deggendorfer Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.11.2017 für eine Teilfläche von ca. 16.000 m² des Grundstückes Fl.Nr. 146 der Gemarkung Seebach die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach 12 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich Begründung mit der Bezeichnung Nr. 157 Sondergebiet (SO) Solarpark Halbmeile beschlossen. Ziel der Bauleitplanung ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, wobei eine feste Aufständerung mit Modultischen vorgesehen ist. Derzeit wird das Areal als Acker oder Ansaatgrünland genutzt. Der Geltungsbereich liegt im Stadtteil Seebach im Ortsteil Halbmeile und wird im Norden durch die Staatsstraße St 2125 und im Süden durch den Privatgleisanschluss der Fa. DHB Grundstücks GmbH & Co.KG sowie die Bundesautobahn A3 begrenzt; westlich und östlich des Geltungsbereiches liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen. In der Stadtratssitzung am 23.04.2018 wurde der Geltungsbereich dahingehend geändert, dass er nun eine Fläche von knapp 18.000 m umfasst, wobei er in einen Teil A und in einen Teil B aufgespalten ist: Im Bereich A liegen neben dem eigentlichen Baufeld, Eingrünungsflächen und Ausgleichsflächen, im Bereich B liegen weitere Ausgleichsflächen. Im wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Deggendorf ist der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Um das Vorhaben zu ermöglichen, muss auch der Flächennutzungs- und Landschaftsplan durch das Deckblatt Nr. 42 geändert werden. Den entsprechenden Änderungsbeschluss hierzu hat der Deggendorfer Stadtrat ebenfalls in der Sitzung am 27.11.2017 gefasst. Anstelle einer Fläche für die Landwirtschaft wird künftig eine Darstellung als Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie erfolgen. Der Einleitungsbeschluss und die Änderungsbeschlüsse werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Der Deggendorfer Stadtrat hat in seiner Sitzung am 23.04.2018 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 SO Solarpark Halbmeile einschließlich Begründung in der Fassung vom 06.04.2018 gebilligt und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen ( 3 Abs. 1 BauGB, 4 Abs. 1 BauGB, 4a BauGB).
- 47 - In der gleichen Sitzung hat der Deggendorfer Stadtrat auch den Vorentwurf des Deckblattes Nr. 42 zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in der Fassung vom 06.04.2018 mit Begründung gebilligt und ebenfalls die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen ( 3 Abs. 1 BauGB, 4 Abs. 1 BauGB, 4a BauGB. Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, werden der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 23.04.2018 gebilligte Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06.04.2018, sowie der Vorentwurf des Deckblattes Nr. 42 des Flächennutzungs - und Landschaftsplanes mit Begründung in der Fassung vom 06.04.2018 während der Zeit vom 24. Mai 2018 bis einschließlich 25. Juni 2018 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und 237 - während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Fr. von 08.00 12.00 Uhr, Mo., Di., Do. auch von 13.00 16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. In dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, sich über die Grundzüge der beabsichtigten Planung zu informieren und sich zu äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Zusätzlich hierzu wird an einem Erörterungstermin, an dem jeder interessierte Bürger teilnehmen kann, die Planung erläutert. Dieser findet am Donnerstag, 14. Juni 2018 um 16:00 Uhr im Mehrzweckraum II (Nebengebäude des Neuen Rathauses Sitzungstrakt in der Franz-Josef-Strauß-Straße 3) der Stadt Deggendorf statt. Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Deggendorf, 07.05.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 48 - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Zweite Tektur zur Umnutzung des bestehenden Anbaus der Güterhalle in Studentenwohnungen in Deggendorf, Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching (Bauplan-Nr. B-2018-73) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 17.04.2018 SG 40/ei-ha (Bauplan-Nr. B- 2018-73) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 17.04.2018, SG 40/ei-ha (Bauplan-Nr. B-2018-73) wurde der ERL-Bau GmbH & Co. KG die bauaufsichtliche Genehmigung für die Zweite Tektur zur Umnutzung des bestehenden Anbaus der Güterhalle in Studentenwohnungen in der Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.
- 49-4. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße 3 94469 Deggendorf Zimmer 219 Telefon 0991/2960-442 bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der 14.06.2018, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, 07.05.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 50 - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und Erweiterung auf drei Wohnungen sowie Anbau eines Wintergartens und einer Garage in Deggendorf, Bruck 1 a, auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/12 der Gemarkung Mietraching (Bauplan-Nr. B-2017-114) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 15.03.2018 SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. B-2017-177) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2018, SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. B-2017-177) wurde Frau Anna Maierhofer die bauaufsichtliche Genehmigung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und die Erweiterung auf drei Wohnungen sowie den Anbau eines Wintergartens und einer Garage in Bruck 1 a, auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/12 der Gemarkung Mietraching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.
- 51-4. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße 3 94469 Deggendorf Zimmer 225 Telefon 0991/2960-405 bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der 14.06.2018, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, 07.05.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 52 - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung einer Doppelgarage in Deggendorf, Ruselbergstraße 79, auf dem Grundstück Fl.Nr. 212/3 der Gemarkung Mietraching (Bauplan-Nr. B-2018-82) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 07.05.2018 SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. B- 2018-82) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 07.05.2018, SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. B-2018-82) wurde Herrn Simon Lachhammer die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage in der Ruselbergstraße 79, auf dem Grundstück Fl.Nr. 212/3 der Gemarkung Mietraching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.
- 53-4. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße 3 94469 Deggendorf Zimmer 225 Telefon 0991/2960-405 bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der 14.06.2018, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, 07.05.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 54 - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung von zwei beleuchteten und zwei unbeleuchteten Werbeanlagen in Deggendorf, Stadt-Au 8, auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Deggendorf (Bauplan-Nr. W-2017-6) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom 06.02.2018 SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. W-2018-1) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 06.02.2018, SG 40/km-wi (Bauplan-Nr. W-2018-1) wurde Herrn Helmut Reinhardt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von zwei beleuchteten und zwei unbeleuchteten Werbeanlagen in der Stadt-Au 8, auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.
- 55-4. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße 3 94469 Deggendorf Zimmer 225 Telefon 0991/2960-405 bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der 14.06.2018, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, 07.05.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister