Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung



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1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen. Redlichen Schuldnern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich von ihren Schulden zu befreien und dadurch einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn bereits in der Vergangenheit ein Verfahren durchgeführt oder die Durchführung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Die InsO sieht zwei Verfahrensarten vor, nämlich das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren ist eröffnet allen Personen, die wirtschaftlich selbstständigen tätig sind. Ehemals selbständig tätige Personen fallen darunter, wenn - sie mehr als 19 Gläubiger haben, - Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, Gläubiger also sind - --Finanzamt - --Arbeitsamt/Arbeitnehmer - --Sozialversicherungsträger - oder die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, wie z. B. bei - --hohen Schulden - --Grundvermögen - --sonstigen Gründen. Die übrigen ehemals selbständig wirtschaftlich tätigen Personen und Verbraucher müssen ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Über Einzelheiten informiert das Merkblatt Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen berät Sie das Gericht und entscheidet dann, in welcher Verfahrensart das verfahren durchzuführen ist. Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert sich im wesentlichen an den Pfändungsvorschriften der 850 ff. ZPO. In Zweifelsfällen entscheidet das Insolvenzgericht. Steuererstattungen des Finanzamtes erhält der Insolvenzverwalter. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (s.u. IV.) stehen die Ansprüche dem Schuldner zu. Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen werden regelmäßig bei Antragstellung vom Insolvenzgericht eingestellt. Nach Eröffnung des Verfahrens sind alle Zwangsvollstreckungen unzulässig. Die Restschuldbefreiung setzt voraus, dass zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag abgewiesen (mangels Masse). Eine Restschuldbefreiung kann nicht erfolgen.

2 Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, kann der Schuldner allerdings einen Stundungsantrag stellen. Wird dieser Antrag gestellt und zugleich Restschuldbefreiung beantragt, kann das Insolvenzgericht Stundung bewilligen ( 4 a InsO). Die Verfahrenskosten sind dann von der Stundung gedeckt. Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden. Sind Vermögenswerte vorhanden oder erzielt der Schuldner pfändbares Einkommen, werden daraus zunächst die Verfahrenskosten beglichen. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet (s. u. VI.). Die Angaben des Schuldners beim Stundungsantrag müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Weiter ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ansonsten kann die Stundung jederzeit aufgehoben werden ( 4 c InsO). II. Die Antragstellung Schuldner können den Antrag schriftlich beim Insolvenzgericht stellen. Ehemals selbständig tätige Personen verwenden bitte den Vordruck Antrag Regelinsolvenzverfahren. Hat bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt, können Sie zur Antragstellung das Formular Antrag Eröffnung, Stundung und RSB verwenden. Bei laufendem Geschäftsbetrieb und sonstigen Fragen wenden Sie sich an das Insolvenzgericht. Schuldner, die Restschuldbefreiung erlangen wollen, müssen auch dann einen eigenen Antrag stellen, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat! Das Insolvenzgericht setzt einen Sachverständigen ein. Dieser setzt sich mit dem Schuldner in Verbindung, überprüft die Angaben und erstattet ein Gutachten. Sind die Verfahrenskosten gedeckt oder ist Stundungsantrag gestellt, kann das Verfahren eröffnet werden. III. Die Verfahrenseröffnung Mit Verfahrenseröffnung ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter (regelmäßig den Sachverständigen). Der Beschluss über die Eröffnung (und die Restschuldbefreiung) werden im Bundesanzeiger und im Internet (unter www.insolvenzbekanntmachungen.de) veröffentlicht, nicht aber in der Tagespresse. Im Internet können die Veröffentlichungen zwei Wochen lang uneingeschränkt eingesehen werden, danach nur bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe (z. B. Name des Schuldners). Die Veröffentlichungen werden einem Monat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (s. u.) bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung (s. u. IV.) gelöscht. Mit der Verfahrenseröffnung beginnt die Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs Jahren. Den Schuldner treffen ab Ankündigung der Restschuldbefreiung sog. Obliegenheiten (Einzelheiten dazu unten V.).

3 Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es u. a., pfändbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger zu verteilen (sofern vorhanden). Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Gericht entscheidet jetzt über die beantragte Restschuldbefreiung. IV. Die Restschuldbefreiung Der Schuldner muß über einen bestimmten Zeitraum (sog. Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtreten und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllen. Die Abtretung der pfändbaren Bezüge bezieht sich nicht nur auf Arbeitseinkommen, sondern auch Arbeitslosenunterstützung, pfändbare Renten- oder Sozialleistungen oder vergleichbare Einkünfte. Als Anreiz für den Schuldner, die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, werden ihm im fünften Jahr vom Treuhänder 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Betrages belassen. Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger sind unzulässig. Dies gilt allerdings nicht für Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung entstanden sind. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob es den Schuldner in die Wohlverhaltensperiode entläßt (sog. Ankündigung der Restschuldbefreiung). Voraussetzung ist, daß keine Versagungsgründe vorliegen. Solche Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner - wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (und die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sind), - in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese gem. 296, 297 InsO versagt worden ist, - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag schuldhaft falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, - während des Verfahrens schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

4 Liegen solche Versagungsgründe nicht vor, schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Sie endet sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens ). Der Schuldner hat ab Ankündigung der Restschuldbefreiung weitere Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen (s. u. V.). Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode prüft das Gericht, ob der Schuldner die Verpflichtungen erfüllt hat. Ausgenommen davon sind allerdings Verbindlichkeiten aus vorsätzlich gegangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen und Zwangs- und Ordnungsgeldern. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung müssen allerdings nach Verfahrenseröffnung (s.o. III) vom Gläubiger ausdrücklich angemeldet werden. Es wird dann geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, die nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode weiter gegen den Schuldner vollstreckt werden kann. V. Die Obliegenheiten Mit Ankündigung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner Obliegenheiten. Dies sind im einzelnen: - die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um ein solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muß er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. - Vermögen, daß der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben - Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen. - Die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten erfüllt hat. Dem Schuldner sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt begründeten Schulden. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-

5 lung (s. o. IV), aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres danach widerrufen. VI. Die Nachhaftung Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner verpflichtet, die (restlichen) Verfahrenskosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen. Sein Vermögen hat der Schuldner jedoch zu Zahlungen in der Restschuldbefreiung eingesetzt aus seinem laufenden Einkommen muss er zunächst seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er wird daher allenfalls zur Ratenzahlung fähig sein. Das Insolvenzgericht setzt die Raten fest ( 4 b InsO). Die Zahlungsverpflichtung dauert höchstens vier Jahre. Bei Veränderung der Vermögensverhältnisse können die Raten heraufgesetzt oder verringert werden. Dieses Merkblatt dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.