Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004



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Transkript:

1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der Geschäftsführer (Arbeitnehmer) einen Pkw von der GmbH (Arbeitgeber) zur Nutzung überlassen. Er fährt mit diesem Pkw seinen täglichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und darf den Pkw auch ansonsten privat nutzen. Die einfache Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 12 km. Der Arbeitnehmer hat den Pkw im Jahr für 184 Fahrten Wohnung /Arbeitsstätte benutzt. Zu beachten ist, dass der gesamte Sachbezug grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Zusatzbelastung lässt sich durch eine teilweise Pauschalierung bei der Lohnsteuer mindern, da der pauschalierte Betrag sozialversicherungsfrei ist. Weiterhin ist der jeweilige Sachbezug (vor eventl. Kürzung der Pauschalierung) umsatzsteuerpflichtig. Es bestehen für die Lohnsteuer folgende Wahlmöglichkeiten: Privatfahrten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Variante I Pauschal (mit der 1%-Regelung) Pauschal (0,03%) mit / oder ohne Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber Variante II Individueller Nutzungswert Fahrtenbuchmethode Fahrtenbuchmethode mit / oder ohne Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber

I. Variante: Pauschale Ermittlung der Privatnutzung nach der 1 % Regelung 2 1. Privatfahrten inländischer Listenpreis bei Erstzulassung¹ 30.043,00 zuzüglich Umsatzsteuer (16 %) 4.806,88 = Bruttolistenpreis 34.849,88 = BMG = Bemessungsgrundlage (abgerundet auf volle 100) 34.800,00 34.800,00 x 1 % = 348,00 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat 348,00 2. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte: BMG x 0,03 % x Entfernungs-km 34.800,00 x 0,03 % x 12 km = 125,28 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat 125,28 3. 15 %-Pauschalierung ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG) Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil bis zur Höhe der Entfernungspauschale für 15 Fahrten (oder, bei Nachweis, für die tatsächlich gefahrenen Tage) monatlich mit 15 % pauschal versteuern (15 % Lohnsteuer, darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 bzw. 9 % Kirchensteuer). 0,30 x 12 km x 15 Tage = 54,00 Ansatz pro Monat 54,00 4. Zu versteuernder Arbeitslohn pro Monat Summe aus 1. und 2. (hieraus USt = 65,28) 473,28 abzüglich Ansatz aus 3. -54,00 zu versteuernder Arbeitslohn pro Monat 419,28 Laut koordiniertem Ländererlass vom 29.05.2000 ist die Umsatzsteuer aus dem Sachbezug herauszurechnen. 1 - inklusive Sonderausstattung (gilt auch bei Leasing- und gebrauchten Pkw)

3 Werbungskostenansatz in der Einkommensteuererklärung und Zuschüsse des Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer kann in seiner privaten Einkommensteuererklärung Werbungskosten für die Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte geltend machen. Diese berechnen sich aus der Anzahl der Arbeitstage x 0,30 x Entfernungskilometer. Die Anzahl der Arbeitstage ist um die pauschal angesetzten 15 Tage pro Monat zu kürzen. tatsächliche Fahrten im Jahr 184./. 15 Fahrten x 12 Monate - 180 verbleibende Fahrten 4 Berechnung der Werbungskosten 4 Fahrten x 0,30 x 12 km 14,40 Anzusetzende Werbungskosten 14,40 Wurden die tatsächlich gefahrenen Arbeitstage bei der Pauschalierung angesetzt ist eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr möglich. Anschaffungskostenzuschuss des Arbeitnehmers Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Pkw, wird dieser im Zuschussjahr auf den Sachbezug (privater Nutzungswert) angerechnet. Überzahlungen gehen ins Leere. Tipp: eventuell die Zuzahlung auf zwei oder mehr Jahre verteilen, damit eine vollständige Verrechnung mit dem Sachbezug möglich wird. Laufender Kostenzuschuss des Arbeitnehmers Zahlt der Arbeitnehmer eine laufende Nutzungsvergütung z. B für die Privatfahrten an den Arbeitgeber in der Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen monatlichen Zahlung, so mindern diese ebenfalls den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die Übernahme der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer berechtigt nicht zur Kürzung des Sachbezuges. Allerdings kann der AN in diesen Fällen den Anteil der übernommenen Kosten, der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten abziehen.

4 II. Variante: Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuch-Methode Beispiel: Es sind die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw zu ermitteln: Kfz-Kosten (hier netto ohne USt) Kfz-Versicherung 1.000,00 Kfz-Steuer 300,00 Reparaturen u. ä. 500,00 alle laufenden Kfz-Kosten 1.500,00 Abschreibung des Pkw 6.000,00 Summe 9.300,00 Gesamtjahresfahrleistung 10.000 km 100,00% davon privat gefahren 2.500 km 25,00% davon Fahrten Wohnung/Arbeit 4.416 km 44,16% 1. Privatfahrten Der prozentuale Anteil der privaten gefahrenen Kilometer an den gesamten Kilometern beträgt 25 %. 25 % von 9.300 2.325,00 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr 2.325,00 2. Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte: Prozentualer Anteil der gefahrenen Kilometer gerechnet an den gesamten Kilometern beträgt 44,16 %. 44,16 % von 9.300 4.106,88 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr 4.106,88 Wie bei der Variante I kann auch hier der Arbeitgeber den Sachbezug (teilweise) für die Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte der pauschalen Lohnsteuer unterwerfen (siehe I. Nr. 3).

5 3. Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrages Summe aus 1. und 2. 6.431,88 zuzüglich Umsatzsteuer (16 %) 1.029,10 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr 7.460,98 lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat 621,75 Lt. koordiniertem Ländererlass vom 29.5.2000 ist die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag aller privat verursachten Aufwendungen aufzuschlagen.

6 III. Erläuterungen: Einzige zulässige Alternative zur 1%-Regelung ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dieses muss Angaben enthalten über: Datum Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt Reiseziel mit Reiseroute und Reisezweck mit Angabe des aufgesuchten Geschäftspartners und sofern Sie Ihr Fahrtenbuch außerdem dafür nutzen wollen, Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend zu machen, sind zusätzlich die Abfahrts- und Ankunftszeiten zu notieren Privatfahrten müssen ebenfalls einzeln festgehalten werden, Angaben zur Fahrtroute oder gar zum Reisezweck sind dabei aber selbstverständlich nicht erforderlich Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden, nachvollziehbar sein und darf nur tatsächlich gefahrene Strecken ausweisen. Gegenstand von Plausibilitätsprüfungen sind bei Betriebsprüfungen insbesondere Kilometerstände und Standorte, die sich aus Tankquittungen, Reparaturterminen, Strafbefehlen und anderen Buchführungsunterlagen ergeben. Da ein handschriftliches Fahrtenbuch, in dem jede Fahrt einzeln dokumentiert wird, mit viel Aufwand verbunden ist, denken manche darüber nach, ein Fahrtenbuch mit Excel zu führen. Wichtiges Urteil hierzu: Ein Excel-Fahrtenbuch wird nicht anerkannt, weil nachträgliche Änderungen möglich sind, die nicht dokumentiert werden. "Durch die Möglichkeit einer (nicht überprüfbaren) nachträglichen Änderung hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, das Jahresergebnis seiner PC-Eingaben - anders als bei einem z. B. handschriftlich geführten Fahrtenbuch - nachträglich spurlos zu ändern, um so ein für ihn "besseres Ergebnis" zu erhalten. - so das Finanzgericht Baden- Württemberg am 27.02.2002 (EFG-2002, S. 667). Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Wenn Sie ein elektronisches Fahrtenbuch führen möchten, muss das verwendete Programm diese nachträgliche Veränderung ausschließen oder zumindest dokumentieren. Hierzu sind im Handel viele verschiedene Programme erhältlich, manche davon sind sogar mit einem Palm-Organizer kombinierbar. Bochnig & Cie Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft B&C Revision Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stand: September 2004