Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung



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Transkript:

Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 1. Das Sozial recht soll soziale Gerechtigkeit und Sicherheit bewirken. Es soll insbesondere ein menschenwürdiges Dasein sichern, die Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen, die Familie sichern und fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts ermöglichen und besondere Belastungen abwenden oder ausgleichen. 2. Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden) gegen Entgelt arbeitet, rechtlich und tatsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, in den Betrieb eingegliedert und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist. 3. Nein. Beschäftigte unterliegen nur dann der VerSicherungspflicht in der Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigt. 4. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung wird im Jahre 1997 überschritten. Auch für 1998 liegt eine Überschreitung vor, so daß zum 31. 12. 1997 die VerSicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze endet. 5. Da das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Jahres auf zwei Monate begrenzt ist, liegt eine versicherungs freie Nebenbeschäftigung vor, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründet. Die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes ist ohne Bedeutung. 6. Der Anspruch auf Krankengeld beträgt für die' gleiche Krankheit 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Zeit der Lohnfortzahlung wird auf die Anspruchsdauer angerechnet, so daß ein Krankengeldanspruch für die Zeit vom 6. 1. bis 5. 7. des Folgejahres besteht. Für die Dauer der Lohnfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch. 7. Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburt für zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. 8. Der Versicherungspflicht einer Pflegeversicherung unterliegen grundsätzlich alle Personen, die Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und solche, die Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall aus einem Sozialleistungs- oder Sondersystem besitzen. Eine ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit darf allerdings nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein, sofern in den letzten zehn Jahren keine Versicherungspflicht zur Kranken- oder Pflegeversicherung bestanden hat. 9. Eine Weiterversicherung ist bei einer ausreichenden Vorversicherung möglich. Eine ausreichende Vorversicherung hat bestanden, da unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht für mindestens zwölf Monate eine Versicherung der Pflegeversicherung bestanden hat. Die freiwillige Weiterversicherung ist auf Antrag, der bis zum 30. 4.1998 zu stellen ist, möglich. 10. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse eingerichtet ist, bei der die Mitgliedschaft besteht. Besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Pflegekasse zuständig, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist. Im Ausnahmefall kann der Versicherte die zuständige Pflegekasse wählen. 75

11. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes tri tt unabhängig vom Willen der Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ein. Versicherungspflicht auf Antrag ist von der Willensentscheidung des Betroffenen abhängig. 12. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, sowie zur Berufsausbildung beschäftigte Personen, auch wenn sie kein Entgelt beziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so daß ab 1. 8. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Versicherungspflicht besteht in der Rentenversicherung der Arbeiter, weil die ausgeübte Beschäftigung überwiegend manueller Art ist. 13. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Versicherungspflichtgrenze. Arbeiter und Angestellte, die gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Entgeltes der Versicherungspflicht. 14. Der Unterschied der Rentenversicherungsträger besteht in der Verscruedenartigkeit der beim jeweiligen Träger versicherten Personen bzw. der jeweiligen Arbeitsstätte. Die Bahnversicherungsanstalt versichert lediglich die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, während Seekasse und Bundesknappschaft für die Betriebe bestimmter Wirtschaftsbereiche zuständig sind. Der Personenkreis, der in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. der Angestellten versichert ist, unterscheidet sich dagegen nach der Art der ausgeübten Beschäftigung. 15. Da die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten (420 Monate) erfüllt ist, kann ab dem Folgemonat der Vollendung des 63. Lebensjahres (hier: 1. 12. 1998) ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht werden, wenn eine rentenschädliche Beschäftigung nicht ausgeübt wird. 16. Ein unbegrenzter Hinzuverdienst während des Bezuges einer Altersrente ist ab der Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. Vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ist beim Bezug einer Altersvollrente eine regelmäßige Beschäftigung nur zulässig, wenn der Verdienst höchstens 1/7 der Bezugsgröße beträgt. Für Altersteilrenten gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich nach der Höhe der Beitragsleistung im letzten Kalenderjahr vor dem erstmaligen Beginn der Altersrente richten. Es gibt allerdings Mindesthinzuverdienstgrenzen. 17. Die Altersgrenzen von 60 bzw. 63 Jahren werden ab 1. 1. 1997 bzw. 1. 1. 2000 angehoben. 18. Für die Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 60 Monaten Beitrags- oder Ersatzzeiten nachzuweisen. 19. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, die in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt sind. Das sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. 20. Die Bergmannsrente, die Bergmannsrente wegen Berufsunfähigkeit und die Bergmannsrente wegen Alter gibt es nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kennt keine vergleichbaren Leistungen. 21. Die Versichertenrente der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und die Knappschaftsaltersrente. 76

22. Die wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung sind die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; nach Eintritt eines Schadensfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen zu entschädigen und um die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten bemüht zu sein. 23. Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen alle Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind sowie einige Selbständige. Ferner Personen während ihrer Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls. Außerdem Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler und Studenten während des Besuchs der Schule oder Hochschule sowie Strafgefangene bei der Arbeitsleistung während des Strafvollzuges. 24. Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt nur durch Beiträge der Unternehmer. Die Beiträge hat der Unternehmer in voller Höhe zu tragen. Die Arbeitnehmer werden hieran nicht beteiligt. 25. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, Wegeunfall und jede Berufskrankheit innerhalb von drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. 26. In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, versichert. Ferner Personen, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten oder vor der Einberufung versichert oder arbeitslos waren. 27. Eine geringfügige Beschäftigung ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn diese Beschäftigung auch nicht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegt. Da im vorliegenden Fall die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden, besteht auch in der Arbeitslosenversicherung Beit, agspflicht. 28. Arbeitslosengeld erhält, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. 29. Die maßgebenden Faktoren für die Beitragsberechnung sind der Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrenze und das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Versicherten. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze werden je nach Versicherungszweig durch Gesetz oder Satzung bestimmt. Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen sind die aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw. der selbständigen Tätigkeit fließenden Bezüge. Sie können sowohl fortlaufend als auch einmalig als Baroder Sachbezüge gewährt werden. 30. Eine in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 3. eines Jahres gewährte einmalige Zuwendung ist beitragsrechtlich grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt worden ist. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze bestimmt sich aber nicht nach dem Abrechnungszeitraum (zum Beispiel Monat), sondern vom 1. 1. des Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt der Abrechnung (Februar oder März). Überschreitet das im Laufe des Kalenderjahres gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der einmaligen Zuwendung nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, ist die einmalige Zuwendung beitragsrechtlich dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Wird mit der einmaligen Zuwendung jedoch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten, ist die einmalige Zuwendung beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber zuzuordnen. 31. In dem zu erstellenden Beitragsnachweis sind folgende Beträge nachzuweisen: Beitragsgruppe G (100) 13 300 DM; Beitragsgruppe P (006) 1 700 DM; Beitragsgruppe 77

K (010) 20300 DM und Beitragsgruppe M (001) 6500 DM. Die Gesamtsumme beträgt 41 800 DM. 32. Der Arbeitgeber hat am Tage der Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung auf dem Vordruck der Anlage 1 ader 2. DEVO zu erstatten. Außerdem ist innerhalb von zwei Wochen seit Aufnahme der versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäftigung eine Anmeldung mit einem Vordruck der Anlage 2 der 2. DEVO oder auf einem Ersatz-Versicherungsnachweis der Anlage 4 der 2. DEVO abzugeben. Die Abgabe der Sofortmeldung erübrigt sich, wenn am Tage der Aufnahme der Beschäftigung bereits die Anmeldung erfolgt. 33. Die Jahresmeldung hat der Arbeitgeber bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten. Ist zum 31. Dezember eines Jahres auch eine Meldung aus sonstigem Anlaß (zum Beispiel Abmeldung) zu erstatten, geht diese Meldung einer Jahresmeldung vor. 34. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der in Not zu geraten droht oder der bereits in Not geraten ist und mit eigenen Kräften und Mitteln diese Notlage nicht mehr beheben kann. 35. Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Das sind im wesentlichen laufende und einmalige Geldleistungen sowie Hilfen in besonderen Lebenssituationen, wie zum Beispiel bei Krankheit, Behinderung, Alter. 36. Der Anspruch auf Wohngeld bzw. die Höhe des Wohngeldes ist von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Belastung abhängig. 37. Die Höhe der zuschußfähigen Miete bestimmt sich nach dem örtlichen Mietniveau (Mietstufe) sowie der Ausstattung zum Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit der Wohnung. Zur zuschußfähigen Miete gehören auch die Kosten für Wasser und Abwasser, Müllbeseitigung sowie Treppenhausbeleuchtung. 38. Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld nur beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) gezahlt. 39. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn für das gleiche Kind ein Kinderzuschuß bzw. eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung gewährt wird. Entsprechende Leistungen nach ausländischem, zwischen- oder überstaatlichem Recht schließen den Anspruch auf Kindergeld ebenfalls aus. Sind Kinderzuschuß bzw. Kinderzulage mindestens 10 DM geringer als das Kindergeld, besteht ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag. 40. Das Kindergeld wird ab 1. 1. 1996 unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Anspruchsberechtigten gewährt. Eine Minderung des Kindergeldes erfolgt nicht mehr. 41. Wer mit einer Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden ist, muß zunächst Widerspruch bei der Widerspruchsstelle der Verwaltungsbehörde einlegen. 42. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt im allgemeinen einen Monat nach Zustellung des Bescheids oder des Urteils. 78

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Rentenarten Hinterbliebenenrente Übersicht des Sozialgerichtsverfahrens 28 32 73 Tabelle 1: Tabelle 2: Voraussetzungen einer Rentengewährung Dauer des Arbeitslosengeldes 31 49 Tabelle 3: Beitragsbernessungsgrenzen für 1997 52 Tabelle 4: Die wesentlichen Beitragsgruppen 57 79

Stichwortverzeichnis A Abfindung 45 Altersrente 27 f., 30, 37 - für Schwerbehinderte 30 Anrechnungszeiten 33 Anwartschaftszeit 48 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 47 Arbeitsentgelt 34 Arbeitsförderung 45 - Leistungen 46 Arbeitslosengeld 49 - Dauer 49 Arbeitslosenhilfe 50 Arbeitslosenmeldung 49 Arbeitslosenaltersrente 30 Arbeitslosenversicherung 45 - Leistungen 46 Arbeitslosigkeit 48 Arbeitsunfall 41 B Bahnversicherungsanstalt 23 Beihilfe 44 Beitragsrechnungsfaktoren 51 Beitragsbemessungsgrenze 52 f. Beitragsbemessungsgrundlage 52 f. Beitragslast 56 Beitragssatz 51 Beitragsschuldner 56 Beitragszeiten 33 Bergmannsrente 37 Berücksichtigungszeiten 33 Berufsgenossenschaft 41 Berufshilfe 43 Berufskrankheit 42 Berufung 73 f. Berufungsfrist 74 Betriebskrankenkasse 4 Bildungsmaßnahme, berufliche 48 Bundesanstalt für Arbeit 46 Bundeskindergeldkasse 71 Bundesknappschaft 4, 23 Bundessozialgericht 74 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 23 E Elternrente 44 Entbindungsgeld 14 Entgeltpunkte, persönliche 33 Ersatzkasse 4 Ersatzzeiten 33 Erziehungsgeld 14 Erziehungsurlaub 14 F Frauenaltersrente 29 G Gesamtleistungsmodell 34 Gesamt -Sozialversicherungsbeitrag 51 H Hilfe in besonderen Lebenslagen 65 Hilfe zum Lebensunterhalt 64 Hinterbliebenenrente 31, 38, 43 - Berechnung und Höhe 34 Innungskrankenkasse 4 J Jahresarbeitsentgelt 3 K Kindergeld 69 - Ausschluß 71 - Einkünfte 70 - Höhe 71 - Zuschlag 71 Kinderkrankengeld 11 Kindererziehungszeiten 23 Klage 73 f. Klagefrist 74 Knappschaftsrente 37 Knappschaftsversicherung 36 Kostenbeitrag 27 Krankengeld 11 Krankenhausbehandlung 10 Krankenpflege 11 Krankenversicherung 2 - Beitragsentrichtung 51 - beitragsfreie Mitgliedschaft 8 - freiwillige Versicherung 7 - knappschaftliche 36 - Leistungen 9 - Meldeverfahren 51, 59 - Versicherungsfreiheit 5 - Versicherungspflicht 2 - Zuschuß 35 Kurzarbeitergeid 47 L Landesversicherungsanstalten 23 f. Lastenzuschuß 66 Leistungen für Kindererziehung 35 81

M Mietzuschuß 66 Mutterschaftsgeld 13 o Ortskrankenkasse 4 p Pflegekasse 18 Pflegeversicherung 15 - Beitragsentrichtung 51 - Leistungen 19 - Meldeverfahren 51, 59 - versicherter Personenkreis in der gesetzlichen 15 - Versicherungspflicht in der privaten 17 R Rente - Höhe 33 Rente wegen - Berufsunfähigkeit 28 - Erwerbsminderung 28 - Erwerbsunfähigkeit 29 - Kindererziehung 32 Rentenabfindung 38 Rentenartfaktor 34 Rentenformel 33 Rentenversicherung - Beitragsentrichtung 51 - freiwillige Versicherung 25 - knappschaftliche 37 - Leistungen 26 - Leistungen der knappschaftlichen 37 - Meldeverfahren 51, 59 - Nachversicherung 25 - Versicherungsfreiheit 24 - Versicherungspflicht 22 Rentenwert, aktueller 34 Revision 73 f. S Seekasse 23 See-Krankenkasse 4 Sozialgerichtsbarkeit 73 Sozialgerichtsverfahren 73 Sozialhilfe 64 - Finanzierung 64 - Leistungen 64 Sozialhilfeanspruch 64 Sozial recht 1 Sozialversicherung 2 Sozialversicherungsausweis 58 Sozialversicherungsnachweisheft 59 Sterbegeld 43 T Teilrente 30 U Übergangsgeld 48 Umschulung 48 Unfallverhütung 42 Unfallversicherung 38 - Beiträge 41 - Eintritt der Mitgliedschaft 40 - freiwillige Versicherung 40 - Leistungen 41 - Versicherungsfreiheit 40 - Versicherung kraft Satzung 40 - VerSicherungspflicht 39 - Versicherungsträger 41 V Verletztengeld 43 Verletztenrente 43 Versichertenrente - Berechnung und Höhe 33 Versicherungsnachweis 58 Versicherungs nummer 58 Versorgungsausgleich 31 Voll rente 30 Vorverfahren 73 Vorversicherung 7, 19 W Waisenrente 31 f., 44 - Höhe 34 W artezeit 33 Wegeunfall 42 Widerspruchsbescheid 73 Widerspruchsverfahren - Kosten 74 Winterausfallgeld 47 Winterbauförderung 47 Wintergeld 47 Witwenrente 31 Wohngeldanspruch 66 Wohngeldempfänger 66 Wohngeldtabellen 68 Wohnkosten 67 Z Zugangsfaktor 33 Zurechnungszeiten 33 82

Hausarbeit des Studientextes Klein, Sozialrecht (100 Punkte) 92232 PJ I So t kennzeichnen Sie bitte Ihre Lösungen 1. Beschreiben Sie die grundsätzliche Zielsetzung des Sozialversicherungsrechts sowie die Gliederung der Sozialversicherung. (4 Punkte) 2. Die Firma Otto Profit in Frankfurt a. M. beschäftigt ab 1.6.1997 Herrn Michael Schlau als Direktionsassistent. Es handelt sich nach Abschluß des Studiums um das erste Beschäftigungsverhältnis von Herrn Schlau. Das Bruttoarbeitsentgelt beträgt für die Dauer der Probezeit von 6 Monaten 5500,00 DM mtl. Nach Ablauf der Probezeit erhöht sich das mtl. Bruttoarbeitsentgelt um 1 500,00 DM. Zuzüglich wird laut Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld und ab 1998 ein Urlaubsgeld gezahlt. Das Weihnachtsgeld wird in Höhe eines Monatslohnes (1997 anteilig) gezahlt; das Urlaubsgeld beträgt die Hälfte eines Monatslohns. Die Zahlungen erfolgen in den Monaten Juli bzw. November. a) Stellen Sie dar, ob Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. (6 Punkte) b) Wie beurteilen Sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.1998? (4 Punkte) c) Bei welchen Versicherungsträgern besteht Versicherungspflicht? (4 Punkte) d) Welche Möglichkeit besteht, durch freie Willensentscheidung den zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen? (6 Punkte) e) Geben Sie an, welche Meldung der Arbeitgeber innerhalb welcher Frist zu erstatten hat. (6 Punkte) f) Ermitteln Sie die für Juni 1997 einzubehaltenden Beiträge zur Sozialversicherung bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 13,2 %. (4 Punkte) 3. Für eine Urlaubsvertretung stellt die Firma Hemsa AG Frau Karin Glück für die Zeit vom 1.7. bis 31.8. in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt beträgt 3000,00 DM; die wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden. Frau Glück war wegen familiärer Verpflichtungen seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird wegen der plötzlichen Erkrankung eines Mitarbeiters eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit vom 1.9 bis 31.1 O. zu den gleichen Bedingungen vereinbart. a) Beurteilen Sie die befristet abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisse versicherungsrechtlich. (8 Punkte) b) Welche Meldungen hat der Arbeitgeber bei Beginn, Fortsetzung und bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse abzugeben? (6 Punkte) 4. Ein seit Jahren krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erleidet am 17.4. erstmalig einen Herzinfarkt und ist seit diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank. Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem LFZG für die Zeit vom 18.4. bis 29.5. a) Benennen Sie die Sozialleistung, auf die ein Anspruch besteht. (2 Punkte) b) Für welche Zeit besteht dieser Anspruch? (6 Punkte) c) Geben Sie an, wie hoch der Anspruch auf Sozialleistung grundsätzlich ist. (2 Punkte) (Bitte wenden!)

5. Frau Karin Glücklich vollendet am 30.4.1998 das 60. Lebensjahr. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sie nach Abschluß ihrer Schulausbildung vom 1.4.1954 bis 30.6.1965 und für die Zeit ab 1.9.1988 entrichtet. Es handelt sich um Pflichtbeiträge. Mit ihrem Arbeitgeber erörtert sie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen des Bezuges einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. a) Benennen Sie die für die Versicherte in Betracht kommende Altersrente. (3 Punkte) b) Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente. (6 Punkte) c) Stellen Sie die Folgen dar, die sich aus der zu b) getroffenen Feststellung ergeben.(4 Punkte) 6. Herr Gerd Sauer, geboren am 8.10.1940, wird zum 30.6.1997 von seinem Arbeitgeber wegen Arbeitsmangels entlassen. In der Zeit ab 1.1.1988 hat der Betroffene ununterbrochen eine versicherungs- bzw. beitragspflichtige Beschäftigung zur Sozialversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung ausgeübt. Er ist unverheiratet. a) Nennen Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. (4 Punkte) b) Für welche Zeit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld? (4 Punkte) c) Welcher Sozialleistungsträger ist zuständig? d) Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist vom Grundsatz darzustellen. (2 Punkte) (2 Punkte) 7. Erklären Sie a) welche Sozialleistung für Kinder gewährt wird; b) für welche Kinder eine Leistung gewährt wird und c) wie hoch die Leistungen sind. (1 Punkt) (4 Punkte) (5 Punkte) 8. Die Firma Putzteufel GmbH sowie 10 der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte (Putzfrauen) erhalten nach einer von der Einzugsstelle durchgeführten Betriebsprüfung (AOK A) einen Verwaltungsakt. Hierin wird das Bestehen von Versicherungspflicht zur Sozialversicherung festgestellt und im Rahmen der Verjährungsvorschrift die rückständigen Beiträge gefordert. Es wird auch ausgeführt, daß entgegen der Annahme des Arbeitgebers keine versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. a) Legen Sie dar, wie die Entscheidungen der Einzugsstelle angefochten werden können. (3 Punkte) b) Wer kann die Entscheidung anfechten? c) Innerhalb welcher Frist muß die Anfechtung erfolgen? (2 Punkte) (2 Punkte)