Aufhebung Bebauungsplan Am Stein Begründung. Stadt Olsberg

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Transkript:

Bebauungsplan Am Stein Begründung

1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich 3 1.2 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.3 Planverfahren 3 1.4 Derzeitige Situation 3 1.5 Planungsrechtliche Vorgaben 4 Inhaltsverzeichnis 2 Künftige planungsrechtliche Situation 4 3 Erschließung 4 4 Natur und Landschaft / Freiraum 4 4.1 NATURA 2000 4 4.2 Artenschutz 4 5 Sonstige Belange 5 5.1 Ver- und Entsorgung 5 5.2 Immissionsschutz 5 6 Umweltbericht 5 2

1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 1.1 Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich Der Ausschuss Planen und Bauen der hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Am Stein gefasst. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Am Stein umfasst die Flächen östlich der Steinstraße und nördlich der Wattmeckestraße mit einer Anbindung an die Borbergstraße im Südosten. Die Grenzen des Bebauungsplanes sind entsprechend in der Planübersicht dargestellt. 1.2 Planungsanlass und Planungsziel Der Bebauungsplan Am Stein wurde Ende der 1960er Jahre aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Entwicklung der Klinik Am Stein zu schaffen. Mittlerweile ist die Entwicklung der Klinik abgeschlossen. Eine Ausdehnung über den heute vorhandenen baulichen Bestand ist nicht mehr beabsichtigt. Auch die Entwicklung einer Parkanlage auf den Flächen nördlich der Klinik bis zur Steinstraße entspricht nicht mehr der städtebaulichen Zielsetzung der. Der Bebauungsplan ist somit funktionslos geworden. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben nach den Regelungen des 35 BauGB, da die Flächen künftig dem Außenbereich zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund wird parallel zur Aufhebung des vorliegenden Bebauungsplanes mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 278 Am Stein die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung einer Wohnbebauung an der Wattmeckestraße geschaffen. 1.3 Planverfahren Gem. 1 (8) BauGB sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Aufhebung anzuwenden. Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird daher nach den Vorschriften der 2 ff. durchgeführt. 1.4 Derzeitige Situation Das Plangebiet stellt sich zum Teil als verbuschte Brachfläche dar und ist durch einen jungen Laubholzbestand mit geringem Brusthöhendurchmesser bestockt. Südlich bzw. südöstlich befinden sich die Gebäude der Klinik Am Stein sowie ergänzende Wohnbebauung. Die Wattmeckestraße endet mit einer Wendeanlage unmittelbar östlich des Plangebietes. 3

1.5 Planungsrechtliche Vorgaben Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Aufhebungsbereich Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Klinik Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Verkehrsflächen fest. 2 Künftige planungsrechtliche Situation Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind die Flächen im Plangebiet künftig dem Außenbereich zuzurechnen. Die Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben richtet sich somit nach den Regelungen des 35 BauGB. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erschließung über die Wattmeckestraße im Osten des bisherigen Plangebietes werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 278 Am Stein in einem geringen Umfang Wohnbauflächen gesichert. 3 Erschließung Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergeben sich keine Änderungen an der derzeit bestehenden Erschließungssituation. 4 Natur und Landschaft / Freiraum 4.1 NATURA 2000 Die nächstgelegen Natura 2000 Gebiete sind die Höhlen und Stollen bei Olsberg und Bestwig (DE-4616-304) in ca. 1,4 km Entfernung (Nordosten) und südlich gelegen die Ruhr (DE-4614-303) in einer Entfernung von ebenfalls 1,4 km. Aufgrund der Entfernung und der Aufhebung kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete kommt. 4.2 Artenschutz Nach Aufhebung des Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben künftig nach den Vorschriften des 35 BauGB. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des 44 BNatSchG vorbereitet werden. Sofern künftig Baumaßnahmen im Plangebiet durchgeführt werden, sind die Belange des Artenschutzes im Einzelfall im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes sollte berücksichtigt werden, dass eine Gehölzrodung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also zwischen dem 01.03. 30.09. eines Jahres, erfolgt. Wird vor Baubeginn der Baumaßnahme durch eine fachlich qualifizierte Untersuchung der Nachweis erbracht, dass alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. derzeit keine Brut vorliegt, sind Maßnahmen die 4

den Schnitt und die Rodung von Gehölzen betreffen auch während der Sperrzeit möglich. 5 Sonstige Belange 5.1 Ver- und Entsorgung Belange der Ver- und Entsorgung sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 5.2 Immissionsschutz Belange des Immissionsschutzes sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 6 Umweltbericht Für die vorliegende Aufhebung ist gem. 2 (4) i.v.m 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB die Durchführung der Umweltprüfung und die Erarbeitung des Umweltberichts erforderlich. Von der Aufhebung des Bebauungsplans Am Stein sind inhaltlich keine der in der Anlage zu 2 (4) und 2a BauGB zu prüfenden Schutzgüter bzw. sonstigen Themenbereiche voraussichtlich erheblich betroffen. Detailliertere Ausführungen sind nicht erforderlich. Bearbeitet im Auftrag der Coesfeld, im Juni 2018 WOLTERS PARTNER Architekten & Stadtplaner GmbH Daruper Straße 15 48653 Coesfeld 5