Ergänzungssatzung Antfeld

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1 gem. 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Begründung Entwurf

2 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele Aufstellungsbeschluss Räumlicher Geltungsbereich Planungsanlass und Planungsziel Derzeitige Situation Planungsrechtliche Vorgaben Landschaftsrechtliche Vorgaben 4 Inhaltsverzeichnis 2 Festsetzungen zur baulichen Nutzung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Flächen / Bauweise 5 3 Erschließung 5 4 Natur und Landschaft Festsetzungen zur Freiraumgestaltung Eingriffsregelung Arten- und Biotopschutz 6 5 Ver- und Entsorgung 7 6 Altlasten und Kampfmittel 7 7 Denkmalschutz 8 Anhang Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 2

3 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 1.1 Aufstellungsbeschluss Der Ausschuss für Planen und Bauen der hat in seiner Sitzung am beschlossen, für einen Bereich im Osten des Ortsteils Antfeld die Ergänzungssatzung Antfeld gemäß 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Die Voraussetzung für die Satzungsaufstellung ist gegeben, da die im folgenden genannten Flächen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt sind (s. Pkt. 1.4) und die in 34 (5) Nr. 1-3 BauGB genannten Bedingungen vorliegen. Dies sind: Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, Nicht-Begründung der Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und Keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst das Flurstück 229, Flur 10, Gemarkung Antfeld und hat eine Größe von ca. 0,31 ha. 1.3 Planungsanlass und Planungsziel Ziel der Planung ist es, ein bereits erschlossenes Gebiet in integrierter Lage einer städtebaulich geordneten Nutzung zuzuführen. 1.4 Derzeitige Situation Plangebiet Das Plangebiet wird im Westen von der Langenbergstraße begrenzt und stellt sich derzeit als unbebaute Wiesenfläche dar. Im Westen finden sich einzelne Gehölzstrukturen. Im Norden begrenzt ein Grabenverlauf der Desmecke das Plangebiet. Daran anschließend befindet sich von der der Straße Himmelreich erschlossene Wohnbebauung sowie die Schützenhalle. Im Süden und Osten begrenzen ebenfalls durch Wohnbebauung genutzte Grundstücke das Plangebiet. 3

4 1.5 Planungsrechtliche Vorgaben Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich der Satzung ist im wirksamen Flächennutzungsplan im westlichen Teil als Wohnbaufläche und im östlichen Teil als Grünfläche dargestellt Landschaftsrechtliche Vorgaben Das nächstgelegene NATURA 2000 Gebiet (FFH-Gebiet DE Höhlen und Stollen bei Olsberg und Bestwig ) liegt 480 m westlich des Plangebietes. 2 Festsetzungen zur baulichen Nutzung Gem. 34 (5) Satz 2 BauGB können in den Satzungen gem. 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB ergänzende Festsetzungen gemäß 9 BauGB aufgenommen werden. Um das Einfügen der künftig zulässigen Bebauung in die umgebende Bebauung zu gewährleisten, werden daher ergänzende Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen und der Bauweise in die Satzung aufgenommen. 2.1 Art der baulichen Nutzung Der westliche Teil des Plangebietes wird entsprechend den umgebenden Nutzungsstrukturen als Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO festgesetzt. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ausgeschlossen, um innerhalb des Plangebietes eine möglichst hohe Wohnqualität sicherzustellen und die Ansiedlung von Nutzungen, die ein erhöhtes gewerbliches Verkehrsaufkommen nach sich ziehen könnten, auszuschließen. 2.2 Maß der baulichen Nutzung Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird in Übereinstimmung mit der umgebenden Bebauung in der Ergänzungssatzung auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der zulässigen Obergrenze gem. 17 BauNVO mit 0,3 festgesetzt, um für die Bauflächen im Plangebiet im Sinne des oben formulierten Planungszieles eine angemessene Ausnutzbarkeit zu ermöglichen. Die sonst allgemein zulässige Überschreitung der 4

5 Grundflächenzahl gem. 19 (4) BauNVO durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen wird jedoch ausgeschlossen, um den Eingriff in Natur und Landschaft zu begrenzen. Die Geschossflächenzahl wird entsprechend der festgesetzten Grundflächenzahl und Geschossigkeit mit 0,6 festgesetzt. 2.3 Überbaubare Flächen / Bauweise Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen begrenzt. Im Sinne einer flexiblen Ausnutzbarkeit des Grundstücks werden die überbaubaren Flächen im westlichen Teil der Bauflächen großzügig festgesetzt, wobei ein Mindestabstand von 3 m zu den angrenzenden Grundstücksflächen eingehalten wird. Die Bauweise wird entsprechend der Umgebung als offene Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig festgesetzt. 3 Erschließung Die Erschließung des Satzungsgebietes erfolgt über die Langenbergstraße. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sind auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen. 4 Natur und Landschaft Das Plangebiet umfasst eine als Wiese genutzte Fläche sowie einige Gehölzstrukturen teilweise Nadelgehölze die zwischen den Wohnnutzungen in Antfeld liegt. Im nördlichen Umfeld verläuft die Desmecke. Erhaltenswerte Strukturen sind im Satzungsgebiet nicht vorhanden Festsetzungen zur Freiraumgestaltung Der östliche Teil des Plangebietes wird in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Obstwiese festgesetzt, um diese Flächen auch weiterhin als Freiraum zu sichern. Hier ist die Pflanzung von 9 Obstgehölzen (hochstämmig, alte Sorten) in einem mittleren Abstand von 12 x 12 m vorzunehmen. Die Grünstrukturen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch gleichartige Gehölze zu ersetzen. Am nördlichen Rand verläuft außerhalb des Plangebietes die Desmecke. Der Gewässerverlauf sowie die Möglichkeit der Gewässerpflege sind durch einen 3 m breiten Streifen innerhalb des Bebauungsplan- 5

6 gebietes der von Bebauung freizuhalten ist zu sichern Eingriffsregelung Mit der Planung wird ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. 14 ff BNatSchG verbunden, der gem. 18 BNatSchG i.v.m. 1a BauGB auszugleichen ist (vgl. Anhang). Die Gegenüberstellung des (planerischen) Ist-Zustandes mit dem Planungszustand zeigt, dass der Eingriff, der durch die Planung vorbereitet wird, nicht vollständig intern ausgeglichen werden kann. Entsprechend wird ein externer Ausgleich erforderlich. Dafür soll aus dem Ökopool der die folgende Kompensationsmaßnahme durchgeführt werden, die bereits bei der Unteren Landschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises unter folgender Bezeichnung angemeldet ist: OL "Wehrumbau Assinghausen - Wiemeringhausen". Die Durchführung des externen Ausgleichs zwischen dem Investor und der wird vertraglich gesichert Arten- und Biotopschutz Das nächstgelegene NATURA 2000-Gebiet (FFH-Gebiet DE Höhlen und Stollen bei Olsberg und Bestwig) liegt 480 m westlich des Plangebietes. Aufgrund der Art der Nutzung, der geringen Größe des Satzungsgebietes und der Entfernung von rund 480 m kann ausgeschlossen werden, dass durch das Vorhaben Beeinträchtigungen auf das nächstgelegene FFH-Gebiet Höhlen und Stollen bei Olsberg und Bestwig (DE ) ausgelöst werden. Somit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der nach 1(6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW* ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Das Plangebiet stellt sich als innerstädtisch genutzter Wiesenbereich dar. In den nordwestlichen Randbereichen befinden sich einige Nadelgehölze (teilweise gekappt) sowie eine Holzlagerfläche. Aufgrund der Lage und Ausprägung ist ein Vorkommen planungsrelevanter Arten innerhalb der Grenzen des Plangebietes fast vollstän- * Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom : Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen 6

7 dig auszuschließen. Allein eine potenzielle Nutzung als Nahrungshabitat für Greife oder sonstige Vogelarten kann nicht ausgeschlossen werden. Nester wurden in den Gehölzen am nordwestlichen Plangebietsrand nicht festgestellt dennoch kann auch hier nicht abschließend ausgeschlossen werden, dass sich europäische Vogelarten in diesen Gehölzen aufhalten oder hier brüten. Aufgrund der geringen Größe der Fläche und der Lage des Plangebietes mit umgebender großräumig unbebauter freier Landschaft besteht jedoch keine essenzielle Habitatfunktion. Entsprechend wird in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen: Sofern die Gehölze nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit gefällt werden (keine Fällung zwischen dem ), werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG vorbereitet. 5 Ver- und Entsorgung Die Wasserversorgung soll durch Anschluss an das Wasserverteilungsnetz der Hochsauerlandwasser GmbH erfolgen. Die Versorgungsleitungen liegen unmittelbar westlich des Satzungsgebietes in der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Beseitigung des Niederschlags- und Schmutzwassers erfolgt durch Einleitung in den vorhandenen Mischwasserkanal. Im Norden des Plangebietes verläuft eine Kanaltrasse, die entsprechend im Bebauungsplan durch die Festsetzung eines Leitungsrechtes gem. 9 (1) Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Versorgungsträger planungsrechtlich gesichert wird. Die Versorgung mit Löschwasser ist gewährleistet. Eine im Juli 2003 vorgenommene Messung des vorhandenen Löschwasserpotenzials ergab eine Dargebotsmenge von insgesamt 800 ltr./min (Hydrant in der Langenbergstraße - ca. 75 m nordwestlich des Satzungsgebietes). 6 Altlasten und Kampfmittel Altlasten Das Verzeichnis der Altstandorte und Altablagerungen des Hochsauerlandkreises (unterste Ebene) enthält zum Satzungsgebiet keine Eintragungen. Kampfmittel Nach den vorliegenden Unterlagen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Arnsberg vom liegt nach 7

8 derzeitigem Kenntnisstand weder eine Kampfmittelgefährdung vor, noch sind Verunreinigungen / Kontaminationen im Satzungsgebiet bekannt. Sind jedoch bei der Durchführung von Bauvorhaben beim Erdbau außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die als örtliche Ordnungsbehörde und / oder die Bezirksregierung Arnsberg, Staatlicher Kampfmittelräumdienst (Tel / oder / ) sind zu verständigen. 7 Denkmalschutz Innerhalb des Satzungsgebietes sind keine schutzwürdigen Objekte bekannt. Auch angrenzend an den Bereich ist nicht mit einer Beeinträchtigung geschützter Denkmäler und sonstiger schützenswerter Objekte zu rechnen. Obwohl im Satzungsgebiet keine Denkmäler bekannt sind, bleibt folgender Hinweis Bestandteil des Plans: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/ oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere Denkmalbehörde (Tel /982-0) und/oder dem LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel /9375-0, Fax /937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden frei gegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). Bearbeitet im Auftrag der Coesfeld, im Juni 2014 WOLTERS PARTNER Architekten BDA Stadtplaner Daruper Straße Coesfeld 8

9 Anhang Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird das Biotopwertverfahren des Hochsauerlandkreises* angewandt. Dieses Verfahren wird für den Bestand vor dem Eingriff (Tabelle 1) und den Zustand nach dem Eingriff (Tabelle 2) durchgeführt. Die Biotopwertdifferenz (Tabelle 3) zeigt auf, ob ein Ausgleich der potenziellen Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans möglich ist. Das Plangebiet umfasst 3.130,00 qm. Für den westlichen Teil zwischen dem Schützenheim und dem südlich angrenzenden Flurstück (rund 810,0 qm) wäre bisher eine Bebauung gem. 34 BauGB bei einer Versiegelung von bis zu 40 % zulässig. So ist für den westlichen Teil das zulässige Planungsrecht und für den östlichen Bereich der aktuelle Zustand vor Ort als Grundlage für die Bilanzierung anzusetzen. * Hochsauerlandkreis Untere Landschaftsbehörde: Berücksichtigung qualitativer Aspekte bei der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Meschede, Januar 2006 Tab.1: Ausgangszustand des Plangebietes lfd. Nr. Beschreibung Fläche (qm) Fläche gem. 34 BauGB (40 % Versiegelung) 810,00 1 Versiegelte Fläche 324,00 0,00 1,00 0,00 0,00 4 Zier- und Nutzgarten, mit Gehölzanteilen Bestand 2.320,00 486,00 2,00 1,00 2,00 972,00 13 Grünland 2.320,00 4,00 0,90 3, ,00 Summe Bestand G , ,00 * Korrekturfaktor 0,9 aufgrund der einrahmenden Nutzungseinflüsse Tab.2: Zielzustand gem. Festsetzungen des Bebauungsplans lfd. Nr. Beschreibung Fläche (qm) Wohnfläche (30 % Versiegelung) 1.880,00 Bewertungsparameter Grundwert Korrekturfaktor Gesamtwert Einzelflächenwert Bewertungsparameter Wertfaktor Korrekturfaktor Gesamtwert Einzelflächenwert 1 Versiegelte Fläche 564,00 0,00 1,00 0,00 0,00 4 Zier- und Nutzgarten, mit Gehölzanteilen 1.316,00 2,00 1,00 2, ,00 Grünfläche 1.250,00 23 Obstwiese 1.250,00 6,00 0,80 4, ,00 Summe Planung G , ,00 * Korrekturfaktor 0,8 aufgrund der geringen Größe und einrahmenden Nutzungseinflüsse Tab.3: Gesamtbilanz Biotopwertdifferenz: Planung (G2) - Bestand (G1) 8.632, ,00 = -692,00 9

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