Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) abgeschlossen: Dieses Abkommen gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen; 2. fachlich: für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik) sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und der Montagestellen, wenn der Arbeitgeber einem Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein- Westfalen e.v.) angehört; 3. persönlich: für die Beschäftigten, die vom persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens erfasst werden, und die Auszubildenden im Sinne der 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes, wenn sie Mitglied der IG Metall sind.
Seite 2 Dieser Tarifvertrag gilt nur für die Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen gemäß den Bestimmungen des ERA-Einführungstarifvertrages betrieblich eingeführt haben. Diese sachliche Beschränkung des Geltungsbereichs entfällt am Ende der ERA-Einführungsphase gemäß 2 Nr. 2 ERA-ETV (1. März 2009). 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Beschäftigte und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben. 2. Die Höhe der Sonderzahlung bestimmt sich nach folgenden Regelungen: 2.1 Zur Verringerung krankheitsbedingter Fehlzeiten können die Sonderzahlungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung nach Maßgabe folgender Vorschriften betrieblich gestaltet werden: a) Die Sonderzahlungen werden nach folgender Ausgangsstaffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20% nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30% nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40% nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50% einer monatlichen Vergütung, ermittelt nach Nr. 4. b) Die Höhe der Sonderzahlungen bemisst sich in Abhängigkeit vom aktuellen durchschnittlichen Krankenstand des Betriebes für den jeweiligen 12- Monatszeitraum Oktober bis September (Vergleichszeitraum). c) Der Bezugskrankenstand ist der durchschnittliche Krankenstand des Betriebes für die Monate Januar bis September des Jahres 1996. d) Ist der aktuelle Krankenstand gleich hoch oder höher als der Bezugskrankenstand, werden die Sonderzahlungen entsprechend der Staffel nach 2 Nr. 2.1 a) gezahlt. e) Ist der aktuelle Krankenstand niedriger als der Bezugskrankenstand, erhöhen sich die Sonderzahlungen. An der Kostenentlastung durch einen ver-
Seite 3 ringerten Krankenstand sind die Beschäftigten / Auszubildenden angemessen zu beteiligen. Einzelheiten regeln die Betriebsparteien, wobei Folgendes zu beachten ist: - Erreichbarkeit von um bis zu 15 Prozentpunkten höheren Sonderzahlungen bei entsprechender Verminderung des Krankenstandes, - Ermittlung des Krankenstandes ohne Einbeziehung von Zeiten des Mutterschutzes, der Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls und Krankheitszeiten ab dem 7. Monat einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit, - Einheitlichkeit der Regelung für den jeweiligen Betrieb i. S. d. BetrVG, - Erarbeitung und Einleitung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. - Die Einigungsstelle ist ausgeschlossen. 2.2 Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonderzahlungen nach 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25% nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35% nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45% nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55% einer monatlichen Vergütung, ermittelt nach Nr. 4. 3. Die Sonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen und tariflichen Vorschriften. 4. Der Berechnung der Sonderzahlung ist zugrunde zu legen, das durchschnittliche Monatsentgelt / die durchschnittliche Ausbildungsvergütung der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsentgelt gemäß 6 Nr. 1 EMTV sowie ohne Auslösungen und ähnliche Zahlungen (wie Reisespesen, Trennungsentschädigungen), zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen. Kurzarbeit hat keinen Einfluss. Die Berechnung des durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsentgelts erfolgt nach 16 Nr. 1 EMTV. 5. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit im Berechnungszeitraum zu der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit bemisst.
Seite 4 6. Anspruchsberechtigte Beschäftigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht 1, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. 3 Zeitpunkt 1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. 2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des 2 Nr. 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen. 3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. 4 Anrechenbare betriebliche Leistungen Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u. ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt. 1 Protokollnotiz zu 2 Nr. 6 Es besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsberechtigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von 2 Nr. 6 Abs. 1 erfasst werden.
Seite 5 5 In-Kraft-Treten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2004 in Kraft. Mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb ersetzt er betrieblich den Tarifvertrag zur Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11. Dezember 1996 in seiner jeweiligen Fassung. Bis zum Zeitpunkt seiner Wirksamkeit im Betrieb gilt der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11. Dezember 1996 in seiner jeweiligen Fassung. Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Düsseldorf, den 18. Dezember 2003 METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. Jäger Dr. Döpp Schmitz-Simonis IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Gasse Sadowsky Franzen