Willi Mück Peter Sagert Stellvertretende Vorsitzende Aktualität einer zusätzlichen Alterssicherung Lebensstandardsicherung durch Betriebliche Altersvorsorge Stuttgart, Juni 2013 Die gesetzliche Rente ist und bleibt für die Beschäftigten die wichtigste Quelle ihres Alterseinkommens. Sie wird aber als finanzielle Versorgung im Alter nicht ausreichen, weil sie im Vergleich zum letzten Arbeitseinkommen größere Versorgungslücken aufweisen kann und zudem bei der vorgezogenen Altersrente erhebliche Rentenverluste eintreten können. Deshalb besitzt das Thema Alterssicherung Aktualität. Um den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandards zu sichern und häufig auch um Altersarmut zu vermeiden, muss die gesetzliche Rente der Arbeitnehmer/innen um die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt werden. Mit der Kombination von gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung aus mischfinanzierter Betrieblicher Altersvorsorge und ggf. weiterer arbeitnehmerfinanzierter Betrieblicher Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (oder evtl. Riester-Rente) kann eine Altersversorgung erreicht werden, die den Lebensstandard weitgehend sichert und Altersarmut vermeidet. W. Mück / P. Sagert Seite 1 von 9 ULV informiert 4/13
Inhaltsverzeichnis 1. Lebensstandardsicherung durch Betriebliche Altersvorsorge... 3 2. Betriebliche Altersvorsorge als Antwort auf Versorgungslücken und Rentenverluste..... 3 2.1 Aufgaben der zusätzlichen Alterssicherung mit der Betrieblichen Altersvorsorge... 3 3. So sieht es aus... 3 3.1 Die Gründe... 4 a) Altes und neues Leitbild der gesetzlichen Rente... 4 b) Sinkendes gesetzliches Rentenniveau... 5 c) Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung... 6 d) Zusammenfassung... 6 4. Flächendeckende Verbreitung und materielle Vertiefung der Betrieblichen Altersvorsorge dringend erforderlich... 7 5. Lösungsansatz: Mischfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge... 8 W. Mück / P. Sagert Seite 2 von 9 ULV informiert 4/13
1. Lebensstandardsicherung durch Betriebliche Altersvorsorge Um für die Beschäftigten also für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - im Alter den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard zu wahren und Altersarmut zu vermeiden, muss die Betriebliche Altersvorsorge flächendeckend verbreitet und materiell vertieft werden. 2. Betriebliche Altersvorsorge als Antwort auf Versorgungslücken und Rentenverluste Versorgungslücken und Rentenverluste können das Alterseinkommen stark schmälern und so den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard erheblich einschränken. Dem kann mit der zusätzlichen Alterssicherung durch Betriebliche Altersvorsorge wirksam begegnet werden. 2.1 Aufgaben der zusätzlichen Alterssicherung mit der Betrieblichen Altersvorsorge Die Betriebliche Altersvorsorge erfüllt drei wichtige Aufgaben: Sie ergänzt die zur Wahrung des Lebensstandards unzureichende gesetzliche Rente um einen weiteren Versorgungsanspruch, kompensiert die sinkende Nettorente und finanziert angesichts der Rente mit 67 einen früheren auch gleitenden Übergang in die Rente. 3. So sieht es aus Die gesetzliche Rente ist die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Sie wird aber künftig immer weniger ausreichen, um den im Arbeitsleben erarbeiteten Lebensstandard im Ruhestand aufrechtzuerhalten. Denn im Vergleich mit dem letzten Arbeitseinkommen werden die Versorgungslücken immer größer. Dies gilt erst recht im Falle eines vorgezogenen Ausstiegs aus dem Arbeitsleben ab 63 Jahren, was viele Beschäftigte sich aus verständlichen Gründen ja wünschen. W. Mück / P. Sagert Seite 3 von 9 ULV informiert 4/13
Tatsächlich hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Weichen auf sinkende Nettorenten gestellt. Vor allem bei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre, möglich ab 63 Jahren) sind die Rentenverluste kaum zu verkraften. Die Beschäftigten brauchen also eine zusätzliche Alterssicherung, damit sie sich den vorzeitigen Rentenbeginn weiter leisten und die aus dem sinkenden Rentenniveau folgenden Verluste ausgleichen können. 3.1 Die Gründe Die gesetzliche Rente diente ursprünglich als Lohnersatz mit dem Ziel, den Lebensstandard im Alter zu wahren. Diese Funktion kann sie wegen der Eingriffe des Gesetzgebers ins Rentenrecht heute aber kaum mehr erfüllen. Sie nähert sich damit mehr und mehr einer Basissicherung. Diese Tatsache kommentiert das Standardwerk Sozialrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit folgenden Worten: Denn nur mit der die gesetzliche Rente ergänzenden zusätzlichen Altersvorsorge lässt sich für die künftigen Rentner eine Altersvorsorge erreichen, mit der der erreichte Lebensstandard im Alter aufrechterhalten werden kann. Mit Zahlen belegt dies Herbert Rische, Vorsitzender des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, in der von der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. herausgegebenen Zeitschrift BetrAV: Das Sicherungsniveau vor Steuern aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll perspektivisch bis zum Jahr 2020 eine Höhe von 46 Prozent und bis 2030 eine Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten, wobei das Niveau von 46 Prozent auch über 2020 hinaus angestrebt wird. a) Altes und neues Leitbild der gesetzlichen Rente Seit der Rentenreform des Jahres 1957 war die gesetzliche Rente vom Leitbild der Lebensstandard-Sicherung im Alter geprägt. Da dieser Anspruch nie voll erfüllt wurde, musste die gesetzliche Rente ergänzt werden um eine zusätzliche Alterssicherung, um den im Erwerbsleben erworbenen Lebensstandard im Alter zu sichern. W. Mück / P. Sagert Seite 4 von 9 ULV informiert 4/13
Seit den 1990er Jahren entfernt sich der Gesetzgeber mit seinen Eingriffen in das Rentenrecht vom Grundsatz einer den Lebensstandard sichernden gesetzlichen Rente. Damit hat er, so Herbert Rische, die Grundphilosophie gewandelt hin zum Leitbild der Lebensstandardsicherung aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersvorsorge. Trotz dieses Wandels bleibt die gesetzliche Rente für die Beschäftigten die wichtigste Quelle ihres Alterseinkommens. Sie wird aber als finanzielle Versorgung im Alter nicht ausreichen, weil sie im Vergleich zum letzten Arbeitseinkommen größere Versorgungslücken aufweisen und zudem bei der vorgezogenen Altersrente erhebliche Rentenverluste bewirken kann. Um den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandards zu sichern und häufig auch um Altersarmut zu vermeiden, muss die gesetzliche Rente der Beschäftigten wirksam ergänzt werden um die Betriebliche Altersvorsorge. b) Sinkendes gesetzliches Rentenniveau In der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaften die Beschäftigten die Altersversorgung der Rentnerinnen und Rentner. Den Modellrechnungen der Rentenversicherungsträger zufolge war früher nach 45 Versicherungsjahren mit einer Durchschnittsrente von rund 70 Prozent des Nettoeinkommens zu rechnen. Tatsächlich aber erreichte nur etwa die Hälfte der Männer und lediglich jede zwanzigste Frau dieses Niveau. Künftig wird sich das Verhältnis von letztem Nettoeinkommen zur gesetzlichen Rente noch ungünstiger entwickeln die Versorgungslücken werden größer. Wegen der Änderungen im Rentenrecht aus dem Jahre 2001 (Altersvermögensgesetz) wird das Rentenniveau langfristig sinken. Seither entwickelt sich die gesetzliche Rente in Richtung Basissicherung. Nicht mehr das traditionelle Leitbild der Lebensstandard- Sicherung, sondern ein stabiles Beitragsniveau ist die neue Zielgröße der Rentenpolitik. Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz aus dem Jahre 2004 hat den Weg zu einem weiter sinkenden Rentenniveau vorgegeben. Künftig werden die Renten im wesentlichen nach dem Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern angepasst: Gibt es weniger Beitragszahler, sinkt auch die Rentenanpassung und umgekehrt. W. Mück / P. Sagert Seite 5 von 9 ULV informiert 4/13
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde 2004 auch die nachgelagerte Besteuerung eingeführt, die schrittweise die Beiträge von der Steuer befreit und die Leistungen besteuert mit der Folge sinkender Nettorenten. c) Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 erhöht die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2012 schrittweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit 35 Versicherungsjahre, möglich ab dem 63. Lebensjahr) in Anspruch nimmt, erleidet nun über die Rentenabschläge hinaus wegen fehlender Beitragsjahre und Rentenpunkte erhebliche, kaum zu verkraftende Rentenverluste. d) Zusammenfassung Versorgungslücken und mögliche Rentenverluste können das Alterseinkommen beträchtlich schmälern und den im Arbeitsleben erworbenen Lebensstandard stark einschränken bis hin zur Altersarmut. Nur mit einer zusätzlichen Alterssicherung ist dies zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diesen Bedarf erkannt und im Rahmen der Rentenrechts- Änderungen von 2001 und 2004 parallel zur Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus die zusätzliche Altersvorsorge neu geordnet, einschließlich der staatlichen Förderung. Mit der Kombination aus a) gesetzlicher Rente und b) Zusatzversorgung aus mischfinanzierter Betrieblicher Altersvorsorge und ggf. weiterer arbeitnehmerfinanzierter Betrieblicher Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (oder evtl. Riester-Rente) kann eine Altersversorgung erreicht werden, die den Lebensstandard weitgehend sichert und Altersarmut vermeidet. Auch das Risiko der Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenrenten können damit gesichert werden. W. Mück / P. Sagert Seite 6 von 9 ULV informiert 4/13
Dem Risiko der Berufsunfähigkeit aber ist zusätzlich Aufmerksamkeit zu widmen. 4. Flächendeckende Verbreitung und materielle Vertiefung der Betrieblichen Altersvorsorge dringend erforderlich Angesichts der sinkenden gesetzlichen Renten muss dringend die Betriebliche Altersvorsorge flächendeckend verbreitet und materiell vertieft werden. Sonst bleiben die Beschäftigten auf die privaten Vorsorge angewiesen, was gesamtgesellschaftlich nicht funktionieren würde und sozialpolitisch nicht zu verantworten wäre. Mit seinen Eingriffen ins Rentenrecht hat der Gesetzgeber die gesetzliche Rente seit 2001 in die Nähe einer Basisversorgung gerückt. Die gesetzliche Rentenversicherung hat er von ihrer traditionellen ausgabenorientierten Einnahmepolitik in eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik gedrängt. Die daraus entstehenden Versorgungslücken und Rentenverluste der Beschäftigten schmälern deren Alterseinkommen und schränken ihren im Arbeitsleben erworbenen Lebensstandard erheblich ein. Dem kann mit der zusätzlichen Alterssicherung wirksam begegnet werden. Der Betrieblichen Altersvorsorge fällt dabei die zentrale Rolle zu. Wegen des arbeitsrechtlichen Schutzes des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der tariflichen sowie betrieblichen Gestaltungschancen hat sie große Vorteile gegenüber der privaten Vorsorge und ist ihr meist auch materiell überlegen. Gleichwohl ist die Betriebliche Altersvorsorge bisher nicht so verbreitet und vertieft worden, wie es notwendig wäre, um Normalverdienern den erworbenen Lebensstandard zu wahren und in vielen Fällen die Gefahr der Altersarmut abzuwenden. Während im benachbarten Ausland die Betriebsrente 20 bis 30 Prozent der Gesamtrente ausmacht, liegt dieser Anteil in Deutschland erheblich darunter. Wegen des seit 2002 bestehenden Anspruchs auf Entgeltumwandlung hat sich dies zwar für einkommensstärkere Einkommensgruppen gebessert. Die Betriebliche Altersvorsorge reicht aber nach wie vor nicht aus, obwohl sie nach allgemeiner Auffassung flächendeckend verbreitet und materiell vertieft werden muss. W. Mück / P. Sagert Seite 7 von 9 ULV informiert 4/13
Die sonst drohende Altersarmut wird nicht nur ein individuelles, sondern auch ein gesellschaftliches und sozialpolitisches Problem, weil sie nur wieder auf Kosten der Allgemeinheit bekämpft werden kann. 5. Lösungsansatz: Mischfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge Das Ziel der Betrieblichen Altersvorsorge muss es sein, ein Alterseinkommen zu sichern, das den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard wahrt und Altersarmut verhindert. Dies wird mit der Entgeltumwandlung nicht zu erreichen sein, weil viele Beschäftigte sie sich gar nicht leisten können. Die Betriebliche Altersvorsorge wird vielmehr wieder stärker an ihrem Ursprung als arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage orientiert werden müssen, allerdings in zeitgemäßer Form. Eine zeitgemäße Betriebliche Altersvorsorge wird organisiert als mittelbare und kapitalgedeckte Beitragsorientierte Leistungszusage, mischfinanziert aus Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung der Beschäftigten. Bei der mischfinanzierten Betrieblichen Altersvorsorge bringen Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam die Mittel zur Finanzierung der Versorgungszusagen auf. Der Arbeitgeber zahlt für den anspruchsberechtigten Beschäftigten einen Beitrag zur Anwartschaft auf die Betriebliche Altersvorsorge, und der Beschäftigte entrichtet seinen Beitrag über die Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeberbeitrag und die Entgeltumwandlung sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Würde die wirtschaftliche Verantwortung weitgehend auf die Beschäftigten verlagert, so wäre dies keine Mischfinanzierung, sondern ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Im Vordergrund steht der finanzielle Anteil des Arbeitgebers, die Beschäftigten leisten eine Kofinanzierung; allenfalls eine paritätische Finanzierung kann noch als mischfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge verstanden werden. Möglich sind auch Stufenpläne, bei denen der Arbeitgeberanteil allmählich gegenüber der Entgeltumwandlung in den Vordergrund rückt. Ein solches Modell erleichtert den Einstieg in die Mischfinanzierung und deren schrittweisen Ausbau. W. Mück / P. Sagert Seite 8 von 9 ULV informiert 4/13
Neben der mischfinanzierten Betrieblichen Altersvorsorge können die Beschäftigten eine weitere arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung und/oder andere Varianten aus dem dreischichtigen deutschen Versorgungsmodell wählen, die dann als Betriebliche Organisierte Altersvorsorge (BOA) zur Verfügung gestellt werden. Verfasser Willi Mück, Peter Sagert Redaktion Gisela Graf, Hermann Schmid Verantwortlich Willi Mück ULV Versorgungswerk für Erziehungs-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen - Unterstützung Leistung Vorsorge e.v. Industriestraße 24, 70565 Stuttgart; Fax: 0711-7813823 e-mail: info@ulv-ev.de www.ulv-ev.de Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister Nummer 720525 Finanzamt Stuttgart - Körperschaften, AZ: SG: IV/43 Geschäftsführender Vorstand (ges. Vertreter 26 BGB) Lutz Zobel, Willi Mück, Peter Sagert W. Mück / P. Sagert Seite 9 von 9 ULV informiert 4/13