a) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit



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Transkript:

32 1.4 Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit a) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Beispiel Nehmen Sie an, Herr Dallwig hat bereits das 60. Lebensjahr vollendet. Er ist seit zehn Jahren arbeitslos und hat während dieser Zeit durchgängig Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und zuletzt Arbeitslosengeld II bezogen. Herr Dallwig möchte wissen, ob er im Hinblick auf die lange Arbeitslosigkeit vorzeitig Rente erhalten kann. Acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren Das Gesetz eröffnet auch für Arbeitslose die Möglichkeit, schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres Rente zu beanspruchen. Die Rente wird jedoch neben weiteren Voraussetzungen nur gewährt, wenn für den Antragsteller in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn in einem Umfang von mindestens acht Jahren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Pflichtbeiträge werden natürlich immer gezahlt, wenn ein Versicherter als Arbeitnehmer gearbeitet hat. Seit dem 1.1.1992 sind aber auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder (seit dem 1.1.2005) Arbeitslosengeld II (sowie anderer Lohnersatzleistungen) Pflichtbeitragszeiten. In der Zeit davor hatten sie nur den Charakter von Ausfallzeiten, heute Anrechnungszeiten genannt (vgl. hierzu»beitragsfreie Zeiten«, S. 246 ff.). Herr Dallwig verfügt, da er bereits seit zehn Jahren arbeitslos ist und Leistungen von der Arbeitsverwaltung bezogen hat, über Pflichtbeitragszeiten von acht Jahren während der letzten zehn Jahre. Diese besondere Anspruchsvoraussetzung ist also erfüllt. Lassen Sie uns schauen, welche weiteren Voraussetzungen das Gesetz verlangt: Im Einzelnen sind für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen ( 237 SGB VI):

Die Altersrenten 33 1. Vollendung des 63. Lebensjahres, bzw. des Lebensjahres der Anlage 19 des SGB VI (vgl. hierzu S. 42) 2. Geburt vor dem 1.1.1952, 3. Arbeitslosigkeit bei Beginn der Rente und Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten für die Dauer eines Jahres (52 Wochen), 4. Pflichtbeitragszeiten in einem Umfang von acht Jahren während der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn, 5. die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren, 6. Rentenantrag und 7. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze. Die Arbeitslosigkeit kann durch den Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus ersetzt werden. Auch die Altersgrenze für die Rente wegen Arbeitslosigkeit ist auf das 65. Lebensjahr angehoben worden, so dass die Rente vor Vollendung dieses Lebensjahres nur noch gemindert gezahlt wird, d.h. der Versicherte muss für jeden Monat des früheren Rentenbezugs einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Die Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 65 in Monatsschritten begann bereits am 1.1.1997 und war am 31.12.2001 beendet. Seit dem 1.1.2002 und damit voll wirksam für die Jahrgänge 1942 und jünger kann die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. In 237 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelungen für so genannte rentennahe Jahrgänge haben wegen Zeitablaufs im Ergebnis jede praktische Bedeutung verloren Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Rentengewährung liegt natürlich wie im vorherigen Beispiel in den Zeiten vor, in denen der Versicherte Arbeitslosengeld oder -hilfe bzw. Arbeitslosengeld II erhalten hat. Die Arbeitsämter teilen den Rentenversicherungsträgern den Anhebung der Altersgrenze Nachweis der Arbeitslosigkeit

34 Meldung bei der Agentur für Arbeit Leistungsbezug mit. Damit ist die Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Rente nachgewiesen. Werden keine Leistungen von einer Agentur für Arbeit bezogen, weil z.b. für die Gewährung von Arbeitslosengeld II das Einkommen des Ehegatten zu hoch ist und es deshalb an der so genannten Bedürftigkeit fehlt, muss sich der Arbeitslose zur Sicherung seines späteren Rentenanspruchs und des dafür geforderten Nachweises der einjährigen Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden. Diese wird dem Rentenversicherungsträger dann die Arbeitslosigkeit bestätigen bzw. Ihnen eine entsprechende Bescheinigung für den Rentenantrag ausstellen. Beispiel Nehmen Sie an, Herr Dallwig hat bis zum 56. Lebensjahr durchgängig versicherungspflichtig gearbeitet. Nach der Kündigung bezieht er zunächst für die Dauer von zwei Jahren Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld II wird ihm wegen des zu hohen Einkommens seiner Ehefrau nicht bewilligt. Weil er keine Leistungen bezieht, hält Herr Dallwig es für überflüssig, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Er ist jedoch weiterhin um Arbeit bemüht und bewirbt sich bei vielen Firmen. Als auch dies erfolglos bleibt, möchte er mit 63 Rente beanspruchen. Kann auch ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosigkeit vorliegen? Da sich Herr Dallwig während der letzten zwei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat, erscheint es fraglich, ob die Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht die fehlende Arbeitslosmeldung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. An den Nachweis der Arbeitslosigkeit sind dann aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist hier der Nachweis lückenloser, ernsthaf-

Die Altersrenten 35 ter und fortlaufender Bemühungen um Arbeit, z.b. durch Bewerbungsschreiben, Zeitungsanzeigen oder Vorstellungsgespräche (BSG, Urteil vom 16.4.1964, Az.: 11/1 RA 272/62). Herr Dallwig müsste also dem Rentenversicherungsträger entsprechende Unterlagen vorlegen bzw. Arbeitgeber, mit denen er Vorstellungsgespräche geführt hat, als Zeugen benennen. Die einjährige Arbeitslosigkeit muss nicht durchgängig vorliegen, sondern kann auch, z.b. durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen werden. Es reicht aus, dass die Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten volle 52 Wochen andauert (BSG, Urteil vom 23.3.1976, Az.: 5 RKn 42/75). Da Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und -hilfe (seit dem 1.1.1992) bzw. seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II Pflichtbeitragszeiten sind ( 3 Nr. 3 und 3a SGB VI), können sie seit diesem Zeitpunkt dazu dienen, sowohl die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit als auch die der notwendigen achtjährigen Pflichtbeitragszeit zu erfüllen (vgl. hierzu S. 207 ff.). Rente durch Zeiten der Arbeitslosigkeit Beispiel Hat ein Versicherter, der von seinem 50. Geburtstag bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt war, anschließend (nach dem 1.1.1992) für fünf Jahre Arbeitslosengeld und -hilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen, so wäre auch der letztgenannte Zeitraum auf die damit erfüllte achtjährige Pflichtbeitragszeit anzurechnen. Es lassen sich also auch durch Arbeitslosigkeit Rentenansprüche (mit)begründen. Auf die Wartezeit von 15 Jahren, die bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sein muss, sind wie bei der allgemeinen Wartezeit nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten anrechenbar (lesen Sie hierzu auch das Kapitel»Die Wartezeiten«, S. 257 ff.). 15-jährige Wartezeit

36 Wegfall der Rente ab 2012 Die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fällt ab dem Jahr 2012 weg. Das Gesetz ( 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) enthält deshalb die Regelung, dass nur Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, die vorgenannte Rente beanspruchen können. b) Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Mit dem»gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand«hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.8.1996 eine neue Rentenart eingeführt: Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Diese Rente fällt voraussichtlich ab 2009 wieder weg. Mit dieser Rente haben Versicherte auch ohne vorherige Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung die Möglichkeit, bereits mit Vollendung des Lebensjahres nach Anlage 19 SGB VI (vgl. S. 42 oben) Altersrente zu beanspruchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte zumindest 24 Monate lang eine so genannte Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne der 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt hat. Die recht komplizierten Voraussetzungen für eine derartige Beschäftigung, die wir nachfolgend besprechen werden, sind im Altersteilzeitgesetz geregelt. Durch die neue Rente soll älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, über eine Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte und bei einem Lohn, der zumindest 70 Prozent des vollen Nettolohnes betragen muss, in den vorzeitigen Ruhestand»zu gleiten«. Bei diesem Rentenmodell muss allerdings auch der Arbeitgeber mitspielen. Lassen Sie uns zur Verdeutlichung die Einzelheiten anhand eines kleinen Falles besprechen.

Die Altersrenten 37 Beispiel Nehmen wir an, Herr Braun ist 58 Jahre alt. Er ist gesundheitlich beeinträchtigt, ohne jedoch bereits teilweise oder gar voll erwerbsgemindert zu sein. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann er deshalb nicht beanspruchen. Am liebsten wäre es ihm, er bräuchte nur noch halbtags zu arbeiten und könnte bald eine Altersrente erhalten. Andererseits dürfte es ihm kaum gelingen, mit dem halben Lohn seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da er nicht schwerbehindert ist, hat er auch keine Chance, bereits mit 60 Jahren die Altersrente durchzusetzen. Andererseits könnte er es sich wegen des damit verbundenen geringeren Verdienstes auch nicht leisten, lediglich halbtags zu arbeiten. Er möchte wissen, ob es eine (rentenrechtliche) Lösung gibt, die seinen Vorstellungen gerecht werden könnte. Für Herrn Braun kommt das»rentenmodell«der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Betracht. Er hätte damit einerseits die Möglichkeit, bei einem Lohn in Höhe von zumindest 70 Prozent seines letzten Einkommens zunächst nur noch halbtags zu arbeiten und könnte anschließend, nachdem er diese Beschäftigung zumindest 24 Monate ausgeübt hat, mit Vollendung des Lebensjahres nach Anlage 19 SGB VI (vgl. hierzu S. 42 unten) Rente beanspruchen. Herr Braun müsste also zunächst mit seinem Arbeitgeber ein zumindest 24-monatiges Halbtags- Beschäftigungsverhältnis vereinbaren (falls nicht bereits eine tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung vorliegt). Außerdem muss der Arbeitgeber bereit sein, noch weitere Verpflichtungen zu übernehmen. Er hat unter bestimmen Voraussetzungen jedoch auch die Möglichkeit, zum Ausgleich Gelder von der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Im Einzelnen muss das Modell der Altersteilzeitbeschäftigung als Voraussetzung für den späteren Rentenanspruch Altersteilzeitarbeit

38 (bereits ab 60) nach 2 des Altersteilzeitgesetzes folgendermaßen konstruiert sein: Pflichten des Arbeitnehmers»Das Blockmodell«der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben, er muss seine Arbeitszeit nach dem 14.2.1996 aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit jedoch nicht auf weniger als 15 Stunden wöchentlich vermindert haben und der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage (= 36 Monate) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Halbtagsbeschäftigung kann irgendwann zwischen dem 55. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr beginnen und muss mindestens in einem Umfang von 24 Monaten ausgeübt worden sein. Sie muss bei Altersteilzeitvereinbarungen ab dem 1.8.1999 aber in jedem Falle so lange andauern, bis die Altersrente beansprucht werden kann. Nach 2 des Altersteilzeitgesetzes in der Fassung seit 1.1.2000 ist Altersteilzeitarbeit auch nach vorheriger Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung möglich, wenn nach Halbierung der Arbeitszeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer täglich regelmäßig halbtags beschäftigt war oder ob er z.b. die erste Hälfte eines Monats vollschichtig und die zweite Monatshälfte gar nicht gearbeitet hat. Die Altersteilzeitbeschäftigung setzt lediglich voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und das Arbeitsentgelt fortlaufend gezahlt wurde. Es besteht auch nach dem so genannten Blockmodell die Möglichkeit, zunächst voll weiter zu arbeiten und anschließend nicht mehr zu arbeiten (Freistellungsphase) (Art. 1 2 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz). Die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten kann außer in einem individuellen Arbeits-

Die Altersrenten 39 vertrag auch in einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder in einem Tarifvertrag geregelt werden. Die 24-monatige Ausübung einer solchen Teilzeitbeschäftigung allein reicht jedoch noch nicht aus, um mit 60 Jahren die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen zu können. Der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für den späteren Rentenanspruch des Arbeitnehmers wie bereits erwähnt weitere Pflichten, die ihm allerdings auch Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit eröffnen: Der Arbeitgeber muss sich neben der Vereinbarung einer Teilzeit-Beschäftigung vertraglich verpflichten, das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers um mindestens 20 Prozent des Teilzeitlohnes und mindestens auf 70 Prozent des tariflichen Nettovollzeitlohnes aufzustocken (der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei 3 Nr. 38 EStG) und für den Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung auch für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn der Teilzeittätigkeit und dem 90-prozentigen Vollzeitlohn (seit dem 1.7.2004: mindestens in Höhe des Beitrages, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt) zu entrichten. Erfüllt der Arbeitgeber diese Voraussetzungen, dann hat er gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung des zusätzlichen Lohnes und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, wenn er einen bei der Arbeitsverwaltung gemeldeten Arbeitslosen oder einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für den Altersteilzeitbeschäftigten einstellt. Es reicht auch, wenn der Arbeitslose oder Auszubildende auf einen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit durch innerbetriebliche Umsetzung freigewordenen anderen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Voraussetzung für den Rentenanspruch Teilzeittätigkeit durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt Pflichten des Arbeitgebers Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

40 Vollendung des Lebensjahres nach Anlage 19 SGB VI (vgl. S. 42 oben), Geburt vor dem 1.1.1952, Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von acht Jahren während der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn und Zurücklegung der Wartezeit von 15 Jahren. Die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fällt ab dem Jahr 2012 weg. Das Gesetz ( 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) enthält deshalb die Regelung, dass nur Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, die vorgenannte Rente beanspruchen können. Da während der Alterteilzeitarbeit wie erwähnt - geringere Rentenbeiträge gezahlt werden, sollten Sie sich vor Abschluss eines Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnisses vom zuständigen Rentenversicherungsträger die spätere Rente alternativ berechnen lassen: Wie hoch wäre die Rente nach Altersteilzeitarbeit und wie hoch wäre sie bei voller Beschäftigung bis zum Rentenbeginn. Erst danach können Sie abschließend beurteilen, ob Sie gegebenen- Voraussetzungen für den späteren Rentenbezug Wegfall der Rente ab 2012 Spätere Rente alternativ berechnen lassen ist die Einstellung eines Arbeitslosen oder Auszubildenden jedoch nicht (mehr). Dies ist lediglich Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Bundesagentur für Arbeit. Der Lohn wird in Höhe von 20 Prozent des für die Teilzeitbeschäftigung gezahlten Arbeitsentgeltes, mindestens in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Entgelt und dem so genannten Mindestnettobetrag erstattet. Der Mindestnettobetrag ergibt sich aus der Mindestnettobetrags-Verordnung. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden höchstens fünf Jahre lang gewährt, und zwar längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung. Neben der 24-monatigen Teilzeitbeschäftigung, der Aufstockung des Lohnes und der Übernahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber setzt die Rentengewährung ebenso wie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit voraus:

Die Altersrenten 41 falls unter Berücksichtigung Ihrer übrigen Einkommensund Vermögensverhältnisse mit der späteren Rente auskommen oder nicht. Auch die Altersgrenze für die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist auf das 65. Lebensjahr angehoben worden, so dass die Inanspruchnahme der Rente bereits vor diesem Alter (frühestens ab 60) zu Rentenkürzungen für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Rentenabschlag von 0,3 v.h. führt. Seit dem 1.8.2004 ist nach 34 Abs. 4 SGB VI ein Wechsel von einer Altersrente in die andere, also auch ein Wechsel z.b. von der Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeitarbeit z.b. in eine Rente für Schwerbehinderte, auch wenn diese höher wäre weil sie ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge geleistet wird und auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres geringere Abschläge hat als die Altersrente für Arbeitslose, oder ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Sie müssen also immer darauf achten, d.h. sich von dem zuständigen Rentenversicherungsträger, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder Rentenberater beraten lassen, dass sie bei mehreren Alternativen die höchste Rente oder vorsorglich mehrere Renten beantragen, auch wenn die günstigste Rente möglicherweise erst später beginnen kann, sich dies aber wegen der Bezugsdauer der (höheren) Rente trotz eines eventuell späteren Beginns für Sie rechnet.. Kein Rentenwechsel liegt vor, wenn die Zahlung einer Altersrente z.b. wegen Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze eingestellt wird (vgl. hierzu»altersrente und Hinzuverdienst«, S. 51 ff.), und anschließend eine andere (günstigere) Altersrente beantragt wird. Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Altersgrenze des 60. Lebensjahres als Voraussetzung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als frühestmöglichen Ren- Anhebung der Altersgrenze Kein Wechsel der Altersrenten

42 Anhebung des frühstmöglichen Rentenbeginns von 60 auf 63 Jahre Vertrauensschutz tenbeginn für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben ( 237 Abs. 5 SGB VI). Dies hat zur Folge, dass Versicherte des Jahrgangs 1949 und jünger diese Rente frühestens ab dem 1.1.2009 mit Vollendung des 63. Lebensjahres (natürlich auch verbunden mit Abschlägen von 0,3 Prozent für jeden Monat des Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres) beanspruchen können. Der frühestmögliche Rentenbeginn der Jahrgänge 1946 bis 1948, die während der Anhebung der Anhebungsphase zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2008 das 60. Lebensjahr vollenden, ergibt sich aus der Anlage 19 des SGB VI. Die vorgenannten Jahrgänge werden je nach Alter nur anteilig von der Anhebung der Altersgrenze erfasst. Vertrauensschutz mit der Folge, dass sie nicht von der Einführung eines Rentenbeginns (frühestens) ab 63 betroffen sind, können Versicherte für sich in Anspruch nehmen, die am 1.1.2004 arbeitslos waren oder deren letztes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1.1.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist oder deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 beendet worden ist und die am 1.1.2004 beschäftigungslos im Sinne des 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III waren oder vor dem 1.1.2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Einer vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Diese Versicherten erhalten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit weiter ab 60.