Scheidungsfolgenrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien Juridicum



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SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

Transkript:

Scheidungsfolgenrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien Juridicum

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Bestimmung des Ehenamens Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten Beistandspflicht Unterhaltspflicht Schlüsselgewalt

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Bestimmung des Ehenamens Ohne Erklärung vor dem Standesbeamten: Gemeinsamer Ehenamen: Ehenamen des Bräutigams bei Eheschließung Erklärungen/Vereinbarung: Gemeinsamer Ehenamen: Ehenamen von Braut oder Bräutigam bei Eheschließung Gemeinsamer Ehenamen: wie oben Vor- oder Nachstellen des im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namens durch jenen Ehegatten, der den Ehenamen des anderen Ehegatten angenommen hat Kein gemeinsamer Ehenamen: Beide Ehegatten halten ihren bei Eheschließung geführten Ehenamen bei

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Bestimmung der Familiennamen der Kinder Gemeinsamer Ehenamen: Keine Wahlmöglichkeit Kein gemeinsamer Ehenamen: Ohne Erklärung vor dem Standesbeamten: Familiennamen des Vaters Wahlrecht: Einer der von den Ehegatten bei Geburt geführten Familiennamen

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt Der Unterhalt dient zur Abdeckung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse. Zu den notwendigen Bedürfnissen zählen Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Versorgung mit Strom- und Gas, Hygiene und medizinische Versorgung. Als übrige Bedürfnisse kommen Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrsmitteln, Telephon, Radio und Fernsehen, Rechtsschutz und die erlaubten Genussmittel in Frage. Zum Unterhalt zählt nach einhelliger Rechtsprechung auch die Deckung notwendiger Prozess- und Rechtsanwaltskosten. Umstritten ist, ob die Kosten für eine Kranken- oder Unfallversicherung Teil des Unterhalts sind. Nicht zum Unterhalt gehören jedenfalls die Vermögensbildung, sowie Mittel, die dem Unterhaltsberechtigten eine Erfüllung eigener gesetzlicher Unterhaltspflichten ermöglichen.

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt- Umfang Quantität und Qualität richtet sich gem 94 Abs 1 ABGB nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten. Die Lebensverhältnisse werden maßgeblich vom Lebensstandard bestimmt, der im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch die Ehegatten vereinbart werden kann. Dabei sind auch die persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheit, Persönlichkeitsstruktur, kindschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten und das Lebensumfeld sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die für den Unterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind im Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Lebenszuschnitt zu beurteilen. Grenze: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Nettoeinkommen bzw ein zumutbarerweise erzielbares fiktives Einkommen abzustellen.

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Grundregel Die Ehegatten haben gemeinsam nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse beizutragen ( 94 Abs 1 ABGB)

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt nach ihren Kräften nach ihren Kräften Leistungsfähigkeit der Ehegatten der mehr leistungsfähige Ehegatte muss einen höheren Beitrag leisten. bei gleichem Aufwand erzielbares Einkommen. Aufwand: der unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des jeweiligen Ehegatten gleiche Grad an Anstrengung zu verstehen. eine zeitlich eingeschränkte Tätigkeit eines kranken oder älteren Ehegatten wird gemessen an der damit verbundenen Belastung einer Vollzeitbeschäftigung eines gesunden, jungen Ehegatten entsprechen. Art der Beschäftigung. Beispiel: Differieren die Einkommen bei gleichem persönlichem Aufwand der Ehegatten, so sind die Unterhaltsbeiträge in der Relation der Einkommensunterschiede zu bemessen. Unterhaltsbedarf: 900/Monat. Nettoeinkommen: A: 2.000/Monat, B: 1.000/Monat Beiträge des A: 600,-, B: 300,-

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Haushaltsführung Führt einer der beiden Ehegatten den gemeinsamen Haushalt, so steht nur diesem ein Unterhaltsanspruch zu, da sein Beitrag zum Unterhalt schon durch die Haushaltsführung geleistet ist. ( 94 Abs 2 S 1 ABGB) Gemeinsame Haushaltsführung ( 95 ABGB)

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Anspannung Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag gem 94 Abs 1 ABGB nicht zu leisten vermag.

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Berechnung Unterhalt: Finanzierung des Lebensaufwandes Keine Aufteilung des Gesamteinkommens!

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Berechnung Unterhaltsaufwand: 1.000,- Nettoeinkommen: A: 2.000,- B: 2.000,- Unterhaltsbeitrag: A: 500,- B: 500,- Vermögensbildung: A: 1.500,- B: 1.500,-

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt - Berechnung Unterhaltsaufwand: 1.000,- Nettoeinkommen: A: 2.000,- B: Haushaltsführung Unterhaltsbeitrag: A: 500,- an B 500,- eigener Beitrag Vermögensbildung: A: 1.000,- B: 0

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt Rechtsprechung Berechnungsansatz : Einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen steht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zu Verfügen beide Ehegatten über ein eigenes Einkommen, so steht dem weniger verdienenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich seiner eigenen Einkünfte zu.

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt Rechtsprechung Einverdienerehe: A: Nettoeinkommen 3.000/Monat B: kein Einkommen Unterhaltsanspruch von B: 1.000/Monat Fiktion: Unterhaltsbedarf: 2.000/Monat Unterhalt: A: 1.000/Monat direkt B: 1.000/Monat aufgrund der Zahlung von A Vermögensbildung: A: 1.000/Monat B: 0

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt Rechtsprechung Doppelverdienerehe: A: Nettoeinkommen 2.000/Monat B: Nettoeinkommen 1.000/Monat Unterhaltsanspruch von B: 40% von 3.000/Monat (Gesamteinkommen) = 1.200/Monat 1.200/Monat - 1.000/Monat (eigenes Einkommen) = Differenzunterhalt 200/Monat Fiktion: Unterhaltsbedarf: 2.000/Monat Unterhalt: A: 1.000/Monat direkt B: 800/Monat direkt + 200 aufgrund der Zahlung von A Vermögensbildung: A: 800/Monat B: 200/Monat

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt nach Verlassen der Ehewohnung Der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten bleibt auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestehen. Ausnahme: Geltendmachung des Unterhaltsanspruches wäre rechtsmißbräuchlich (zb, wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft beendet, ohne dass der andere Ehegatte dazu berechtigten Anlass gibt oder wenn einer der beiden Ehegatten ein Verhalten setzt, das dem anderen einen Grund zum Ausziehen gibt).

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Unterhalt Anspannung Der den Haushalt führende Gatte kann, obwohl er dadurch ja schon seinen Beitrag isd 94 Abs 1 leistet, dennoch unterhaltspflichtig werden, wenn die Kräfte des anderen Ehegatten für die Finanzierung der Haushaltsführung nicht ausreichen und dem haushaltsführenden Ehegatten nach den Umständen neben der Haushaltsführung eine gewisse Beitragsleistung möglich und zumutbar ist ( Anspannen ).

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe Schlüsselgewalt Grundsätzlich keine wechselseitige Vertretungsmacht zwischen den Ehegatten. Ausnahme: Schlüsselgewalt ( 96 ABGB) Voraussetzungen zur Vertretung: Führen des gemeinsamen Haushalt keine bzw nur geringfügige eigene Einkünfte Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt Im Rahmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten Offenlegung der Vollmacht nicht erforderlich Wirkung: Geschäft kommt mit dem vertretenen Ehegatten zustande Ausgleich der mangelnden Offenlegung: Wird dem Vertragspartner nicht erkennbar, dass der haushaltsführende Ehegatte als Vertreter tätig ist, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand. Die Vertretungsmacht des 96 ABGB besteht nicht, wenn dem Vertragspartner positiv bekannt ist, dass der verdienende Ehegatte nicht vertreten sein will.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Gesetzgebung Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl 2009 I 75). Unterstützung bei der Obsorge durch Ehegatten 90 Abs 3 ABGB Schutz des Kindeswohls durch Personen die im gem Haushalt leben und ein familiäres Verhältnis zum Elternteil haben 137 Abs 4 ABGB Zustimmungsrechte bei der Adoption 181 Abs 1-3 ABGB Streichung des Heiratsgutes und Präzisierung bei der Ausstattung 1217 1223 ABGB

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Beistandspflicht 90 Abs. 3 ABGB :,,(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens."

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Beistandspflicht Beistandspflicht angemessene Beistandspflicht Vorbild : Art. 299 des schweizerischen ZGB primär Hilfe bei der Pflege und Erziehung des Stiefkindes im Alltag Beispiele: Beaufsichtigung in der Wohnumgebung oder auf dem Schulweg, Begleitung bei einem Arztbesuch und an die Pflege im Krankheitsfall, Gewährung von Trost und Zuspruch in Krisenzeiten 90 Abs. 3 betrifft ausschließlich die Obsorge für Stiefkinder, nicht deren Unterhalt.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Der Stiefelternteil vertritt ex lege die mit der Obsorge betraute Person in deren Obsorgeangelegenheiten soweit es die Umstände erfordern Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Der Stiefelternteil vertritt den mit Obsorge ausgestatteten Partner und nicht (unmittelbar) das Kind. Stiefeltern kommt daher weiterhin keine Obsorge zu.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht soweit es die Umstände erfordern bei Krankheit oder Abwesenheit und wenn eine sofortige Handlung geboten ist Sind beide leiblichen Elternteile obsorgeberechtigt, so müssen beide verhindert sein, damit der Stiefelternteil seinen Ehegatten vertreten kann.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. solche, "die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben". Beispiele für Vertretungshandlungen des Stiefelternteiles: das Verfassen einer Entschuldigung vom Turnunterricht wegen Rekonvaleszenz oder das Abholen des Kindes vom Kindergarten.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 - Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Die Vertretung ist ein Bestandteil der ehelichen Beistandspflicht. Verpflichtung zur Befolgung des erklärten oder mutmaßlichen Willen des Ehegatten Ein Verstoß gegen den Willen des Ehegatten lässt (wenn er dem Dritten nicht bekannt ist) die Gültigkeit der Vertretungshandlung des Stiefelternteils unberührt, kann aber unter Umständen eine Eheverfehlung darstellen und auch zu einem Schadenersatzanspruch des Kindes führen. Ein Abgehen vom bekannten Willen des vertretenen Ehegatten durch den Stiefelternteil ist nur dann geboten, wenn derselbe offenkundig das Kindeswohl gefährdet. In diesem Fall hat sich der Stiefelternteil allein am Kindeswohl zu orientieren. Ist der Standpunkt des mit Obsorge betrauten Ehegatten (zumindest) vertretbar, so ist der Stiefelternteil an ihn gebunden.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 Beistandspflicht 137 Abs. 4 ABGB: (4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 Beistandspflicht Zweck der Beistandspflicht: Stärkung der familiären Solidarität Voraussetzungen: alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen Kind im gemeinsamen Haushalt leben, wenn sie in einem familiären Verhältnis (Art. 8 EMRK.) zum Elternteil und damit zumindest indirekt auch zum Kind stehen. Rechtfertigung für die auferlegte Verpflichtung liegt im Zusammenwirken des faktischen Aspekts des gemeinsamen Wohnens (was einen gewissen Kenntnisstand mit sich bringt und nicht nur theoretisch die Einflussnahme ermöglicht) mit dem rechtlichen Aspekt der bestehenden familiären Beziehung zum Elternteil (und damit auch zum Kind).

Eherecht aktuelle Entwicklungen Familienrechtsänderungsgesetz 2009 Beistandspflicht Umfasste Personen: Eheliche wie auch nichtehelichen Lebensgefährten, andere im Wohnverband lebende Familienmitglieder, Bs: ein im gleichen Haushalt wohnender Bruder des Elternteils (Onkel des Kindes). Inhalt der Beistandspflicht: Schutz des Kindeswohles Bs: Gewalt in der Familie, sexueller Missbrauch, aber auch bei inakzeptablem Verhalten externer Personen (etwa des Lehrherrn oder älterer Jugendlicher) gegenüber dem Minderjährigen.

Ehegüterrecht Gesetzlicher Güterstand Gesetzlicher Güterstand : Gütertrennung Keine Veränderung der güterrechtlichen Zuordnung durch Eheschließung Fall: F und M heiraten 2005. F hat ein 2000 ererbtes Ackergrundstück in die Ehe eingebracht. 2006 erwirbt M einen Sportwagen. Zur Finanzierung des Kaufpreises nimmt er bei der X-Bank einen Kredit auf. a)wer ist Eigentümer der Liegenschaft und des Sportwagens? Wer ist verfügungsbefugt? Jeder Ehegatte bleibt auch nach Begründung der ehelichen Gemeinschaft Eigentümer des von ihm in die Ehe Eingebrachten und wird Eigentümer des von ihm während der Ehe Erworbenen. Grundsätzlich kann jeder Ehegatte auch allein über das in seinem Eigentum stehende Vermögen verfügen. F ist somit Eigentümerin der von ihr eingebrachten Liegenschaft geblieben und M ist Eigentümer des von ihm gekauften Wagens geworden. F und M können über die in ihrem Eigentum stehenden Güter allein ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. b) Haftet auch F für die Kreditverbindlichkeit des M? Das System der Gütertrennung bedingt, dass jeder Ehegatte allein für seine Schulden einzustehen hat. Gläubiger die gegen einen der beiden Ehegatten eine Forderung haben, können daher nicht auf das Vermögen des anderen Ehegatten greifen.

Ehegüterrecht Gesetzlicher Güterstand Gesetzlicher Güterstand : Gütertrennung Einschränkung der Verfügungsbefugnis über die Ehewohnung ( 97 ABGB) Fall: M erwirbt statt eines Sportwagens eine Eigentumswohnung, die von F und M als Ehewohnung benützt wird? Nach den Grundsätzen der Gütertrennung wird M Alleineigentümer der Eigentumswohnung. Gemäß 97 ABGB ist M aber verpflichtet, alles zu tun oder zu unterlassen, damit der andere Ehegatte die Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung nicht verliert, soweit die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der F dient.

Ehegüterrecht Ehepakte Ehepakte sind Verträge, die eine allgemeine und umfassende Neuregelung des ehelichen Güterrechts zum Inhalt haben. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung werden durch die Ehepakte abgeändert/verdrängt. Alle Ehepakte bedürfen gemäß 1 Abs 1 lit a NotAktG des Notariatsaktes. In der Judikatur wird dieses Formerfordernis insoweit abgeschwächt, als ein Formmangel durch nachfolgende Erfüllung als geheilt angesehen wird, so dass die ursprüngliche Ungültigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die wichtigsten Ehepakte sind: Gütergemeinschaft unter Lebenden allgemein oder beschränkt (zb Errungenschaftsgemeinschaft) Gütergemeinschaft auf den Todesfall Heiratsgut

Ehegüterrecht Allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden Miteigentum Gesamthandeigentum Herrschende Lehre (Ehrenzweig, Schwind, Grundriss, Petrasch) und Rsp erhalten die Ehegatten Miteigentum an den zum Gesamtgut gehörenden Gütern. Rf: Jeder Ehegatte kann allein über seinen ideellen Eigentumsanteil verfügen. Neuere Lehre (Grillberger, Fenyves, Binder) davon aus, dass das Gesamtgut im Gesamthandeigentum der Ehegatten steht. Rf: Eine Verfügung über den Eigentumsanteil kann nur gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam vorgenommen werden.

Ehegüterrecht Allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden Umfang Welche Güter dieser Regelung unterfallen sollen, liegt in der Disposition der Parteien. Je nach Umfang des vereinbarten Gesamtgutes spricht man von allgemeiner oder beschränkter Gütergemeinschaft. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft werden im Prinzip alle Vermögenswerte, die den beiden Brautleuten gehören, in die Gütergemeinschaft einbezogen (Gesamtgut). Ausnahmen: Rechte, die nicht übertragbar sind (Sondergut), Güter, die nach dem Willen der Brautleute nicht in das Gesamtgut fallen sollen (Vorbehaltsgut). Eigentumsanteil der Ehegatten: Parteienvereinbarung. Im Zweifel je zur Hälfte

Ehegüterrecht Allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden Als Miteigentümer sind die Ehegatten in der Lage, selbständig ohne Zustimmung des anderen über ihren ideellen Miteigentumsanteil zu verfügen. Ein Vorgehen ohne die Zustimmung des Ehepartners widerspräche aber dem Sinn der Gütergemeinschaft, die eine Erleichterung der Eheführung durch Zusammenlegung zum Ziel hat. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten besteht daher die Verpflichtung, die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen. Eine ohne Zustimmung vorgenommene Übertragung an Dritte ist somit nach den allgemeinen Regeln wirksam; sie macht aber den Verfügenden gegenüber seinem übergangenen Ehegatten ersatzpflichtig. Der Ehepakt ist nur der Titel für den Erwerb eines Miteigentumsanteils am Gesamtgut. Zum Rechtserwerb bedarf es daher auch der Setzung eines hierzu geeigneten Modus.

Ehegüterrecht Allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden Schulden: Für Schulden, die ein Ehegatte vor oder während der Gütergemeinschaft eingegangen ist, oder die ihn persönlich treffen, haften bei allgemeiner Gütergemeinschaft sein Sonder- und Vorbehaltsgut und das Gesamtgut.

Nachehelicher Unterhalt Verschuldensprinzip Verschuldensscheidung ( 49 EheG) Alleiniges oder mehrheitliches Verschulden Anrechnung eines zumutbaren Einkommens Prozentsatzjudikatur Zerrüttungsscheidung ( 55 EheG) Verschuldensausspruch Keine Anrechnung eines zumutbaren Einkommens, wenn der schuldige Ehegatte die Scheidung begehrt Prozentsatzjudikatur

Nachehelicher Unterhalt Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung Alleinverdienerehe und Verschulden des verdienenden Ehegatten A zumutbares Einkommen des nicht verdienenden Ehegatten Verschuldensscheidung des nicht verdienenden Ehegatten A: Nettoeinkommen 4.000/Monat B: zumutbares (fiktives) Nettoeinkommen 2.000/Monat Unterhaltsanspruch von B: 40% von 6.000/Monat (Gesamteinkommen) = 2.400/Monat 2.400/Monat - 2.000/Monat (eigenes Einkommen) = Differenzunterhalt von B 400/Monat

Nachehelicher Unterhalt Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung Alleinverdienerehe und Verschulden des verdienenden Ehegatten A zumutbares Einkommen des nicht verdienenden Ehegatten Zerrüttungsscheidung des verdienenden Ehegatten A: Nettoeinkommen 4.000/Monat B: zumutbares (fiktives) Nettoeinkommen darf nicht der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Unterhaltsanspruch von B: 33% von 4.000/Monat (Einkommen des A) = 1.300/Monat Unterhalt von B 1.300/Monat

Nachehelicher Unterhalt verschuldensunabhängig 48a, 49b EheG Kinderpflege und -erziehung Pflege und Erziehung aus der Ehe stammender Kinder Vollendung des 5.Lebensjahres Berufstätigkeit unzumutbar Angemessener Unterhalt? Ausgleich für entgangene Berufsschanze Haushaltsführung sowie gegebenenfalls Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit: mangelnde beruflicher Aus- oder Fortbildung, Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft Alter Gesundheit

Scheidungsfolgen Vermögensrecht Vermögensaufteilung nach Scheidung gem 81 ff EheG Beibehaltung der Wirkungen der Gütertrennung

Vermögensaufteilung Aufteilungsmasse 81 EheG Eheliches Gebrauchsvermögen: Vermögensgüter (Sachen) Gemeinsamer Gebrauch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft: Ehewohnung, Hausrat Normzweck: Sicherung der während ehelicher Gemeinschaft bestehender Verhältnisse (Bedarf) Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, die überlicherweise zur Verwertung bestimmt sind Erwerb während aufrechter ehelicher Gemeinschaft Normzweck: Aufteilung der gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte

Vermögensaufteilung Aufteilungsmasse 82 Abs 1 Z 1 EheG Einschränkungen: Eingebrachte Sachen Von Todes wegen erworbene Sachen Von Dritten einem Ehegatten geschenkte Sachen Normzweck: Aufteilung der gemeinsam erwirtschafteten Sachen = Errungenschaftsgemeinschaft

Vermögensaufteilung Aufteilungsmasse 82 Abs 1 Z 2 EheG Einschränkungen: Sachen, die während ehelicher Gemeinschaft ausschließlich von einem Ehegatten allein zu privaten oder beruflichen Zwecken verwendet werden Normzweck: Zuordnung an jenen Ehegatten, der den Gegenstand benötigt Wirkung: Herausfallen aus der Aufteilungsmasse = Beibehalten der güterrechtlichen Zuordnung

Vermögensaufteilung Aufteilungsmasse 82 Abs 1 Z 3 EheG Einschränkungen: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören Anteile an Unternehmen, soweit es sich nicht um bloße Wertanlagen (handelt Normzweck: Bewahrung lebender Unternehmen Sicherung von Arbeitsplätzen Wirkung: Herausfallen aus der Aufteilungsmasse = Beibehalten der güterrechtlichen Zuordnung Probleme: Störung der Aufteilungsgerechtigkeit Einbeziehung aller Unternehmen (Gemeinschaftspraxis, FamilienAG)

Vermögensaufteilung Aufteilungsmasse 82 Abs 2 EheG Gegenausnahme: Einbeziehung von Ehewohnung und Hausrat Bedarf Sicherung dringender Lebensbedürfnisse Ehegatte, oder berücksichtigenswerter Bedarf gemeinsamer Kinder, oder Vereinbarung Normzweck: Sicherung eines dringenden Bedarfes Wirkung: Einbeziehung von Vermögensgütern, die nicht gemeinsam erwirtschaftet wurden Probleme: Qualität der einzuräumenden Recht nach Normzweck (Mietrecht, Fruchtgenussrecht)

Vermögensaufteilung Aufteilungsgrundsätze Billigkeit Gewicht und Umfang des Beitrages der Ehegatten Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder, Leistung von Unterhalt, Mitwirkung im Erwerb des anderen usw Kindeswohl Schulden aus ehelichem Lebensaufwand

Vermögensaufteilung Art der Aufteilung Aufteilung der Vermögensgüter (zb Übertragung des Eigentums) Übertragung von Eigentum oder Begründung dinglicher Rechte an Liegenschaften ist nur dann zulässig, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht möglich ist ( 90 Abs 1) Begründung von Rechten (zb Mietrechte, Fruchtgenussrechte,..) Abänderung bestehender Rechte (zb Kreditverbindlichkeiten: Schuldner = Bürge und Zahler) Ausgleichsleistungen

Vermögensaufteilung Durchführung Gerichtliche Aufteilung Aufteilung der Gegenstände - Sachspezifischer Ansatz Ausgleichsleistung soweit eine faktische Aufteilung nicht zu einem gerechten Ausgleich führt Billige Ausgleichszahlung Stundung, Teilbeträge: wirschaftlich notwendig und zumutbar.

Vermögensaufteilung Ausgleichsleistung Verringerung ehelicher Ersparnisse oder Gebrauchsvermögens 2 Jahre vor Klage (oder Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) Der Gestaltung der Lebensverhältnisse widersprechend Rf: Einbeziehung des Wertes des Fehlenden Einbringung ehelicher Ersparnisse oder Gebrauchsvermögens in ein Unternehmen eines Ehegatten (Anteil ist ausreichend) Berücksichtigung ob durch Unternehmensgewinne erworben Bestandsinteresse am Unternehmen geht vor Rf: Einbeziehung des Wertes des Fehlenden Körperliche Sachen, die dem beidseitigen Gebrauch dienen und zu einem Unternehmen gehören und nach der Scheidung einem Ehegatten allein zum Gebrauch dienen. Rf: Bei Aufteilung angemessen zu berücksichtigen.

Vermögensaufteilung Ausschluss der Aufteilung Vorweg: Form Vereinbarung über eheliche Ersparnisse und Ehewohnung Notariatsakt Vereinbarung über sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen Schriftform Bindungswirkung Eheliche Ersparnisse und sonstiges Gebrauchsvermögen nur bei Unbilligkeit des Gesamtaufteilungsergebnisses Ehewohnung Zur Deckung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten oder eines gemeinsamen Kindes erforderlich, oder Deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse Kriterien für eine abweichende Gerichtsentscheidung: Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse Dauer der Ehe Rechtliche Beratung vor Abschluss der Vereinbarung Form der Vereinbarung

Vermögensaufteilung Ausschluss der Aufteilung Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe: Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse zulässig

Vermögensaufteilung bei Tod Keine güterrechtliche Aufteilung Erbrechtliche Ansprüche 1/3 neben Deszendenz 2/3 neben Aszendenz

Aufteilung pensionsrechtlicher Ansprüche - Anwartschaften Keine Aufteilung pensionsrechtlicher Anwartschaften. Argumente des JM: zu kompliziert Kein Erfordernis, da nachehelicher Unterhalt möglich