Rechtlicher Rahmen für Rückbau und Recycling von WEA

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Transkript:

Rechtlicher Rahmen für Rückbau und Recycling von WEA Fachaustausch der Fachagentur Windenergie an Land e.v. zum End-of-Life von Windenergieanlagen am 04.09.2018 Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 1 www.ggsc.de

Übersicht I. Rückbaupflichten II. Umfang der Rückbaupflicht III. Sicherung des Rückbaus IV. Bauleitplanung/ städtebaulicher Vertrag V. Exkurs: Rückbau durch Gemeinden VI. Entsorgung der Anlagenteile Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 2 www.ggsc.de

I. Rückbaupflichten (1) 1. keine allgemeine Rückbaupflicht (+) Selbstverpflichtung ( 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) nur für WEA im Außenbereich Genehmigungen ab 20.07.2004 (+/-) Landesbauordnungen taugliche Eingriffsgrundlagen in 8 Ländern greifen i.d.r. erst nach langer Nutzungsaufgabe (-) BImSchG (+/-) Polizeigesetze Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 3 www.ggsc.de

I. Rückbauverpflichtung (2) 2. Selbstverpflichtung nach 35 Abs. 5 BauGB Genehmigungsvoraussetzung Verpflichtung zum Rückbau nach Betriebsaufgabe Verpflichtung durch Erklärung nicht durch Gesetz nicht durch Nebenbestimmungen Verpflichtungserklärung eigenständig vollstreckbar muss ggf. gerichtlich durchgesetzt werden Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 4 www.ggsc.de

I. Rückbauverpflichtung (3) 3. Beseitigungsanordnung nach den LBauordnungen 80 Satz 1 Musterbauordnung entsprechende Ermächtigungen in 15 Ländern ( NRW) Problem: Änderung Nutzungsänderung Ausnahme: 65 Satz 1 mit 2 Abs. 13 Nr. 1 BO BW Ermächtigung bei drohenden, eingetretenen Verfall 7 Bundesländer (TH, BB, RP, HB, NI, SH, HH) bei WEA i.d.r. erst nach erheblichem Zeitablauf Minimum-Instandsetzung vermeidet Anordnung Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 5 www.ggsc.de

I. Rückbauverpflichtung (4) 4. BImSchG Rückbaupflicht nicht nach 5 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG, weil keine gesetzliche Rückbaupflicht, also nicht Bedingung eines ordnungsgemäßen Zustands 5. Polizeiliche Generalklausel Abrissverfügung i.d.r. zu weitgehend; Absperrung, Entfernung von Anlagenteilen ausreichend Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 6 www.ggsc.de

II. Umfang der Rückbaupflicht 1. nach 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB (1) Rückbaupflicht umfasst alle Teile Turm, Turbine, Fundament, Nebengebäude, Zuwege etc. Fundament? Praxis: z.t. nur bis zu einer bestimmten Tiefe VV der Länder vollständig (unterschiedlich deutlich) Gerichte noch nicht entschieden; Allerdings Hess. VGH: Sicherheitsleistung muss auch die Entfernung des Betonfundaments umfassen Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 7 www.ggsc.de

II. Umfang der Rückbaupflicht 1. nach 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB (2) [GGSC] vollständig Zweck größtmögliche Schonung des Außenbereichs Vorhaben umfasst auch unterirdische Teile 2. nach Landesbauordnungen Ermessensspielraum (Teil- oder vollständiger Rückbau) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 8 www.ggsc.de

III. Sicherung des Rückbaus (1) Stichtags-WEA Verpflichtungserklärung und i.d.r. Absicherung = Genehmigungsvoraussetzung weites Auswahlermessen bezüglich Art der Sicherheit Sicherung der Rückbaupflicht Baulast/ beschränkt persönliche Dienstbarkeit bindet Rückbaupflicht an das Vorhabengrundstück Sicherung der Kosten Bank-/ Konzernbürgschaft treuhänderische Hinterlegung Ansparmodell Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 9 www.ggsc.de

III. Sicherung des Rückbaus (2) Umfang der Sicherheit vollständiger Rückbau muss abgedeckt sein zum Zeitpunkt, in dem die Rückbaupflicht greifen wird (+) Kostensteigerungen (+) Inflation Praxis: häufig pauschale Berechnung zulässig, wenn sie auf sachlichen Annahmen beruht verwendete Ansätze 30.000,00 pro MW installierte Leistung (ST) 1.000,00 pro m bis zur Narbenhöhe (Hessen) 6,5 % der Investitionskosten (NRW) 10 % der Rohbausumme (Brandenburg) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 10 www.ggsc.de

IV. Bauleitplanung/ städtebaulicher Vertrag Rückbauverpflichtung in B- und F-Plänen ( 249 Abs. 2 BauGB) Kopplung: Bau von WEA in neuen Gebieten mit Rückbau von WEA an alten Standorten (vgl. Repowering) Altanlagen sind genau zu bestimmen können außerhalb des Planungs-/ Gemeindegebiets liegen Rückbaupflicht so auch für WEA vor dem 20.07.2004 Rückbauverpflichtung durch städtebaulichen Vertrag grds. immer möglich (ggf. mehrpoliges Rechtsverhältnis) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 11 www.ggsc.de

V. Exkurs: Rückbau durch Gemeinden Pflicht zur Duldung des Rückbaus/ Entsiegelung kann durch Verwaltungsakt festgesetzt werden ( 179 Abs. 1 i.v.m. 177 Abs. 3 BauGB) Voraussetzung u.a. WEA widerspricht Festsetzungen des B-Plans oder bestimmungsgemäße Nutzung ist erheblich beeinträchtigt Rückbau in Eigenregie und auf Rechnung der Gemeinden Vermögensvorteile des Eigentümers können abgeschöpft werden Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 12 www.ggsc.de

VI. Entsorgung der Anlagenteile (1) 1. Abfallhierarchie ( 6 KrWG) Vorbereitung zur Wiederverwendung z.b. intakte, reparierbare Rotoren etc. Recycling insbesondere Stahl (30-35%) Sonstige Verwertung (verbrennen/ verfüllen) Beton (60-65%) nicht wiederverwertbare Rotoren schadlose Verbrennung von Kohlefasern (CFK) setzt hohe Temperaturen voraus Beseitigung Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 13 www.ggsc.de

VI. Entsorgung der Anlagenteile (2) 2. Dokumentation getrennte Sammlung und Verwertung Liefer-/ Wiegescheine, Fotos etc. weiterer Verbleib Erklärung der abnehmenden Entsorger Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 14 www.ggsc.de

Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb EnergieForum Berlin Stralauer Platz 34 10243 Berlin Tel. +49 (0) 30.726 10 26.0 Fax. +49 (0) 30.726 10 26.10 E-Mail: berlin@ggsc.de Web: www.ggsc.de Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtlicher Rahmen für Rückbau 15 www.ggsc.de