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Transkript:

K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Motor Presse TV GmbH Aktenzeichen: KEK 806 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Motor Presse TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Lehmann und Jörg Schütte, Leuschnerstraße 1, 70174 Stuttgart, Veranstalterin w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) vom 27.10.2014 und 20.11.2014 in der Sitzung am 13.01.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Wagner entschieden: Die von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) mit Schreiben vom 27.10.2014 und 20.11.2014 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Motor Presse TV GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Die Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG ( Motor Presse Stuttgart ) hat mit Schreiben vom 07.10.2014 gegenüber der LFK und der KEK Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt, welche auch ihre Tochtergesellschaft und Veranstalterin des Programms auto motor und sport channel, die Motor Presse TV GmbH, betreffen. Die LFK hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 27.10.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Die angezeigte Beteiligungsveränderung betrifft die vollständige Übernahme der Gruner + Jahr AG & Co. KG und ihrer Komplementärin, der Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG, durch die Bertelsmann SE & Co. KGaA ( Bertelsmann ). Die Constanze Verlag GmbH & Co. KG, die bisher 24,6 % an der Gruner + Jahr AG & Co. KG und 25,1 % an der Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG hielt, scheidet damit als Gesellschafterin aus. Die vollständige Übernahme der Anteile durch Bertelsmann ist bereits zum 01.11.2014 wirksam geworden (vgl. Bertelsmann-Pressemitteilung vom 06.10.2014, www.bertelsmann.de). Die Gruner + Jahr AG & Co. KG ist in Höhe von 59 % an der Motor Presse Stuttgart beteiligt. 1.3 Mit Schreiben vom 20.11.20014 hat die LFK zudem ein Schreiben der Motor Presse Stuttgart vom 17.11.2014 vorgelegt, mit welchem über die geplante identitätswahrende Umwandlung der Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG in eine GmbH informiert wird. Auch diesbezüglich wird um eine medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung gebeten. Bertelsmann hat mit Pressemitteilung vom 18.12.2014 mitgeteilt, dass der angekündigte Rechtsformwechsel mit der Eintragung in das Handelsregister nunmehr abgeschlossen ist und das Verlagshaus Gruner + Jahr (d. h. die Gruner + Jahr AG & Co. KG) ab sofort als Gruner + Jahr GmbH & Co. KG firmiert. 2 / 12

2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Unternehmensgegenstand der Motor Presse TV GmbH ist nach deren Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 14.04.2014 u. a. der Betrieb und die Vermarktung analoger und digitaler Sender für bezahltes Fernsehen und von On-Demand-Angeboten im In- und Ausland, die Produktion von Sendeinhalten und Programmen, Auftragsproduktionen von Sendungen für Dritte sowie der Einkauf und der Verkauf von Sendungen XXX Die Motor Presse TV GmbH veranstaltet seit Juli 2009 das bundesweite Pay-TV-Spartenprogramm auto motor und sport channel. 2.2 Mehrheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung in Höhe von 51 % ist die Motor Presse Stuttgart, ein auf Special-Interest-Themen spezialisierter Zeitschriftenverlag, der weltweit rund 120 Zeitschriften zu Themenfeldern wie Automobil, Motorrad, Luftfahrt, Nutzfahrzeuge, Camping und Caravaning sowie Lifestyle und Sport publiziert. Die Mehrzahl der Publikationen erscheint direkt bei der Motor Presse Stuttgart (u. a. auto motor und sport), andere Titel werden in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen wie etwa der Rodale-Motor-Presse GmbH & Co. KG (Men's Health, RUNNER'S WORLD) oder der EuroTransport Media Verlags- und Veranstaltungs GmbH (Nutzfahrzeuge) verlegt. Die übrigen 49 % der Anteile der Motor Presse TV GmbH werden von Jörg Schütte gehalten. Dieser hält zudem 80 % der Anteile der Passion TV GmbH, die das Spartenprogramm Collection veranstaltet, 50 % der Anteile der Marco Polo TV GmbH, der Veranstalterin des Programms Marco Polo TV, sowie 16,5 % der Anteile der tv.gusto GmbH, welche das Programm BonGusto veranstaltet. 3 / 12

2.3 Mehrheitsgesellschafterin der Motor Presse Stuttgart ist die Gruner + Jahr GmbH & Co. KG ( Gruner + Jahr KG ) mit einer Beteiligung in Höhe von 59,9 %. Daneben halten Dr. Hermann Dietrich-Troeltsch 15 % sowie die Geschwister Dr. Patricia Scholten und Peter-Paul Pietsch über ihr Gemeinschaftsunternehmen P+S Verwaltungsgesellschaft mbh 25,1 % der Anteile. Das Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr ist nach eigenen Angaben mit mehr als 500 Medienaktivitäten, Magazinen und digitalen Angeboten in über 30 Ländern aktiv. In Deutschland publiziert Gruner + Jahr u. a. die Zeitschriften und Magazine STERN, Brigitte, GEO, Capital, Gala, Eltern, Essen & Trinken, National Geographic sowie Zeitschriften der P.M.- Gruppe. Über die Beteiligung an der Motor Presse Stuttgart hinaus bestehen weitere Beteiligungen der Gruner + Jahr KG an Verlagshäusern, z. B. an der Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG (60 %; Sächsische Zeitung, Döbelner Anzeiger, Morgenpost Sachsen) und der SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (25,25 %; Der SPIEGEL). Die Gruner + Jahr KG wurde bereits vor der vollständigen Übernahme von Bertelsmann beherrscht, die bislang unmittelbar 73,4 % der Anteile hielt. An der Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr GmbH, der geschäftsführenden Komplementärin der Gruner + Jahr KG, war Bertelsmann bislang in Höhe von 74,9 % beteiligt. 2.4 Bertelsmann zählt zu den weltweit größten Medienkonzernen. Zu den Unternehmensbereichen von Bertelsmann zählen die RTL Group (Fernseh- und Hörfunkveranstaltung, Inhalteproduktion, Rechtehandel), Gruner + Jahr (Zeitschriften), Penguin Random House (Buchverlage), Arvato ( Business-Process-Outsourcing -Dienstleistungen) und Be Printers (Druck). Der größte Anteil am Umsatz von Bertelsmann wird von der RTL Group S.A. erwirtschaftet (2013: 36,5 %). Bertelsmann hält mittelbar 75,1 % der Anteile der RTL Group S.A. und diese wiederum mittelbar 99,7 % der Anteile der UFA Film und Fernseh GmbH ( UFA GmbH ), die ihrerseits Alleingesellschafterin der RTL Television GmbH ist. Die RTL Television GmbH veranstaltet das bundesweite Vollprogramm RTL Television sowie die Spartenprogramme RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO und GEO Television. Darüber hinaus hält sie sämtliche Anteile der Veranstalterin des Programms n-tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, und mittelbar 99,7 % der Anteile der Veranstalterin des Programms VOX, der VOX Television GmbH. An der Passion GmbH, die 4 / 12

das Programm Passion veranstaltet, ist die RTL Television GmbH mit 50,4 % der Anteile beteiligt. Die restlichen 49,6 % werden von der UFA GmbH gehalten. Die RTL Group ist zudem mittelbar mit 50 % an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des Programms Super RTL, sowie mit 35,9 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des Programms RTL II, beteiligt. Auf frühere Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen und den Unternehmen der Bertelsmann und RTL Group wird Bezug genommen (vgl. zuletzt Beschlüsse der KEK vom 12.11.2013 i. S. GEO Television, Az.: 758, vom 08.10.2013 i. S. n-tv, Az.: KEK 755 und vom 13.11.2012 i. S. RTL Television, Az.: KEK 711). An Bertelsmann halten die Bertelsmann Stiftung 77,6 %, die Familie Mohn 19,1 % und die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh 3,3 % der Kapitalanteile. 2.5 Das nachfolgende Schaubild zeigt die Beteiligungsverhältnisse im Überblick. 5 / 12

Bertelsmann Stiftung 77,6* (Z) 3,3* (Z) Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh ** Familie Mohn 19,1* (Z) Reinhard Mohn Stiftung Streubesitz Streubesitz Bertelsmann Management SE (Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung) Bertelsmann SE & Co. KGaA 24,14 0,28 50 Super RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG 50 BVI Television Investments, Inc. Bertelsmann Capital Holding GmbH RTL Group S.A. (Z) Walt Disney Company 75,1 (Eigenbesitz 0,76 %) 99,72 CLT-UFA S.A. 50 (Z) 27,3 RTL II RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG KG Heinrich Bauer Verlag 8,6 31,5 Tele-München 50 (Z) 31,5 Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Burda GmbH 1,1 RTL Group Germany S.A. Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr GmbH (Komplementärin) 2 Gruner + Jahr GmbH & Co. KG RTL Group Deutschland GmbH UFA Film und Fernseh GmbH RTL Television RTL Crime RTL Living RTL NITRO GEO Television RTL Television GmbH n-tv n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH 59,9 Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG Mediengruppe RTL Deutschland GmbH 15 25,1 51 50,4 99,7 (Z) Dr. Hermann Dietrich-Troeltsch P+S Verwaltungsgesellschaft mbh auto motor und sport channel Motor Presse TV GmbH Jörg Schütte UFA GmbH 49,6 Passion Passion GmbH VOX 49 VOX Television GmbH 0,3 DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh *: vereinfachte Darstellung mit durchgerechneter Kapitalbeteiligung, sämtliche Stimmrechte der Bertelsmann SE & Co. KGaA und der Bertelsmann Management SE werden von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh kontrolliert **: Gesellschafter: Prof. Dr. Dieter Vogel, Prof. Dr. Jürgen Strube, Prof. Dr. Werner Bauer und drei Vertreter der Familie Mohn (Elisabeth Mohn, Dr. Brigitte Mohn, Christoph Mohn) sowie die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft Stiftung (Z): Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm der RTL Group S.A. und der Bertelsmann SE & Co. KGaA zuzurechnen ist 6 / 12

3 Plattformverträge Die Plattformverträge mit Unitymedia, Kabel BW, Eutelsat KabelKiosk und der Deutschen Telekom liegen der KEK bereits aus vorangegangenen Prüfverfahren vor (vgl. Beschlüsse der KEK i. s. Motor Presse TV vom 11.02.2014, Az.: KEK 764, I 3, sowie vom 14.09.2010, Az.: KEK 633 I 2). XXX II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Der LFK wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die Beteiligungsveränderung wurde vor dem Vollzug angezeigt, inzwischen aber bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 7 / 12

2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm auto motor und sport channel ist der Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV, der Motor Presse Stuttgart und Jörg Schütte gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV sowie den Obergesellschaftern der Motor Presse Stuttgart, der Gruner + Jahr KG und Bertelsmann, gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG zuzurechnen (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 11.02.2014 i. S. Motor Presse TV, Az.: KEK 764). 2.2 Bertelsmann und sämtlichen von ihr beherrschten Unternehmen werden neben dem auto motor und sport channel zudem die Programme RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, GEO Television, n-tv, Passion, VOX, RTL II und SUPER RTL zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG, i. V. m. arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV; vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 12.11.2013 i. S. Geo Television, Az.: KEK 758). 2.3 Jörg Schütte werden neben auto motor und sport channel auch die Spartenprogramme Collection und Marco Polo nach 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK vom 30.09.2013 i. S. Marco Polo, Az.: KEK 750). 2.4 Die KEK hat in vorangegangenen Verfahren die Zurechnung des Programms zur Plattformbetreiberin Unitymedia gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV festgestellt (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Motor Presse TV vom 14.07.2009, Az.: KEK 396, III 2.4, und vom 14.09.2010, Az.: KEK 633, III 2.4.2). XXX 8 / 12

3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der fortgeltenden Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin hat mit Schreiben vom 30.12.2014 die Zuschaueranteile für die Bertelsmann zuzurechnenden Programme RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, GEO Television, n-tv, RTL II, SUPER RTL, VOX, Passion und auto motor und sport channel für die maßgebliche Referenzperiode von Oktober 2013 bis September 2014 vorgelegt. Danach betragen die Zuschaueranteile im Referenzzeitraum insgesamt 23,7 %. Zuschaueranteile in % Referenzzeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 RTL Television 10,5 RTL Crime 0,1 RTL Living 0,0 RTL NITRO 1,2 GEO Television 0,0 n-tv 1,0 RTL II 3,9 SUPER RTL 1,8 VOX 5,2 Passion 0,0 auto motor und sport channel 0,0 Bertelsmann SE & Co. KGaA 23,7 Quelle: Schreiben der Veranstalterin vom 30.12.2014; dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren. 9 / 12

3.2 26 RStV Die veränderten Beteiligungsverhältnisse haben auf die bisherigen Zurechnungen von Programmen gegenüber Bertelsmann keinen Einfluss. Die Gruner + Jahr GmbH & Co. KG bzw. die Gruner + Jahr AG & Co. KG wurde bereits zuvor durch Bertelsmann beherrscht. Insofern verändert sich im Hinblick auf die von der Gruner + Jahr GmbH & Co. KG betriebenen Aktivitäten im Medienbereich auch nicht die Stellung von Bertelsmann auf den medienrelevanten verwandten Märkten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014, Az.: 6 C 2.13, sind bei der Prüfung nach 26 Abs. 2 RStV Bonuspunkte für Regional- und Drittfenster vorab von dem Zuschaueranteil abzuziehen, den ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren Programme erreicht. Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms RTL in der Zeit von montags bis freitags zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Großraum Mannheim/Ludwigshafen) sowie Nordrhein-Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. In Bayern werden zudem lokale Fensterprogramme ausgestrahlt. Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der jeweiligen Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 2 ff. RStV erfüllt sind (vgl. Beschlüsse der KEK vom 11.11.2014 i. S. RTL Nord, Az.: KEK 782, vom 04.06.2013 i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 739, vom 12.02.2013 i. S. TELE WEST, Az.: KEK 733, vom 14.06.2011 i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662, sowie vom 11.07.2006 und 08.12.2009 i. S. RNF Life, Az.: KEK 329-1 und -2, KEK 583-1 und -2). Demnach sind für die Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm RTL Television gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zwei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen. Gleichzeitig wird im Programm RTL Television Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß den 26 Abs. 5 und 31 RStV eingeräumt. Die KEK hat im Verfahren zur Zulassung von Drittsendezeit-Veranstaltern im Programm RTL Television das Benehmen hergestellt (vgl. zuletzt Beschlüsse der KEK i. S. RTL-Drittsendezeiten vom 07.05.2013, Az.: KEK 700-3 und -4). Damit sind gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV weitere drei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen. 10 / 12

Für Bertelsmann und die von ihr beherrschten Unternehmen folgt daraus, dass von dem erreichten Zuschaueranteil in Höhe von 23,7 % insgesamt 5 % Bonuspunkte abzuziehen sind. Danach verbleibt ein Zuschaueranteil in Höhe von 18,7 %. Eine Prüfung der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist versperrt, da der dafür erforderliche Schwellenwert von 25 % Zuschaueranteil nicht erreicht wird. Unterhalb des Schwellenwerts des 26 Abs. 2 RStV ist ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV zwar grundsätzlich zulässig. Die KEK hat jedoch die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 % in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts ist der Rückgriff auf 26 Abs. 1 RStV nur zulässig, wenn sich der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen vorherrschende Meinungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom 24.11.2010 BVerwG 6 C 16.09. Tz. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einem Zuschaueranteil von unter 20 % die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Gesetzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, dass es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom 29.01.2014 BVerwG 6 C 2.136, Tz. 36). Nach Abzug der anrechenbaren Bonuspunkte für die Aufnahmen von Regional- und Drittfenstern verbleibt vorliegend nur noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 18,7 %. Vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Prüfung trotz Unterschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht nicht als absolute Untergrenze festgelegten 20%-Zuschaueranteils aufdrängen, kann eine Prüfung des Grundtatbestands des 26 Abs. 1 RStV unterbleiben. 11 / 12

3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Dörr Fuchs Hornauer Langheinrich Mailänder Sagurna Schwarz Wagner 12 / 12