Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel



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Transkript:

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Grundzüge der Neuorganisation des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht - 1 Grundsätzliche Abschaffung des administrativen Instanzenzuges (Ausnahme: eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Gegenausnahme: Tirol, Stadt Graz, Stadt Salzburg) Rechtsschutz im Wege der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Abschaffung einer Vielzahl von Sonderbehörden Änderung der Funktion des VwGH Revisionsgericht 2

Grundzüge der Neuorganisation des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht - 2 Verwaltungsbehörde Administrativer Instanzenzug nur im ewb der Gemeinde Verwaltungsgericht VwGH/VfGH 3

Verfahren nach dem ASVG Leistungssachen, 354 ASVG Behörde: Sozialversicherungsträger Grundsatz: Anwendung des AVG, Ausnahmen: 360b ASVG Rechtsschutz: Arbeits- und Sozialgericht, 65 Abs 1 ASGG Verwaltungssachen, 355 ASVG Behörde: Sozialversicherungsträger Anwendung des AVG in vollem Umfang Rechtsschutz: Bundesverwaltungsgericht 4

Abschaffung von Sonderbehörden nach dem ASVG Abgeschaffte Behörden: Neu eingerichtete Behörde: Landesberufungskommissionen Bundesschiedskommission Bundesschiedskommission Unabhängige Heilmittelkommission 5

Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Landesverwaltungsgericht Abgrenzung der Zuständigkeiten nach Art 131 B-VG Abweichende Regelungen in Materiengesetzen aufgrund verfassungsgesetzlicher Ermächtigung möglich Regelungsstruktur: Generalklausel zugunsten Zuständigkeit der LVwG Zuständigkeit des BFG: Angelegenheit der öfftl. Finanzen Zuständigkeit des BVwG: Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden 6

Zuständigkeit im Sozialversicherungsrecht - 1 Begründung der Zuständigkeit des BVwG durch das ASVG Im Einzelnen: Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger und des BMASK in Verwaltungssachen; Säumnisbeschwerden ( 414 ASVG) Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommission, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission; Säumnisbeschwerden ( 347a ASVG) 7

Zuständigkeit im Sozialversicherungsrecht - 2 Im Einzelnen (Fortsetzung): Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörden; Säumnisbeschwerden ( 452a ASVG) Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden in Zusammenhang mit der Versagung der Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex ( 351h ASVG) 8

Fragen der Gerichtsorganisation Beteiligung von n in Verfahren nach dem ASVG Beteiligung von n in Verfahren nach dem AlVG Bildung von Senaten beim BVwG bestehend aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem der im ASVG/AlVG vorgesehen Anzahl von n als Beisitzern 9

Beschwerden in Verwaltungssachen, 414 ASVG Einzelrichterzuständigkeit Senatszuständigkeit Differenzierung nach Verfahrensgegenständen Entscheidung durch Senat nur nach Antragstellung der Partei Senatsbesetzung: Berufsrichter Dienstnehmer Dienstgeber 10

Beschwerden in Angelegenheiten der Schiedsverfahren, 347a ASVG Senatszuständigkeit Senatsbesetzung: Berufsrichter Vorschlag der Ärztekammer Vorschlag des Hauptverbands 11

Beschwerden in Angelegenheiten des Erstattungskodex, 351i ASVG Senatszuständigkeit Senatsbesetzung: Berufsrichter Fachärzte Pharmakologie /Toxikologie Gesundheitsökonomen 12

Beschwerden in Angelegenheiten nach dem AlVG, 56 AlVG Entscheidung durch Senat Senatsbesetzung: Berufsrichter Dienstnehmer Dienstgeber 13

Verfahren vor dem VwG - Übersicht Bescheid Beschwerde Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag Vorlage der Beschwerde an das VwG 14

Anforderungen an die Beschwerde Beschwerdefrist: 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides, 7 Abs 4 VwGVG Einbringungsstelle: belangte Behörde, 12 VwGVG Kein Anwaltszwang, 17 VwGVG, 10 AVG Inhalt, 9 VwGVG Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt Beschwerdebegehren Umfang der Entscheidungsbefugnis, 27 VwGVG Angaben bzgl Rechtswidrigkeit der Beschwerde 15

Beschwerdevorverfahren Möglichkeit der Selbstkontrolle der Verwaltung Im Abhilfefall: schneller und kostengünstiger Rechtsschutz für den Beschwerdeführer Verfahren: Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Frist: 2 Monate ab Eingang der Beschwerde Entscheidungsmöglichkeiten: Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde Dagegen: Vorlageantrag an das VwG 16

Die Gerichtsförmigkeit des Verfahrens vor dem VwG Belangte Behörde ist Partei im Verfahren vor dem VwG, 18 VwGVG Kommunikation mit dem VwG Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; kein Anwaltszwang Durchführung der mündlichen Verhandlung, 24 VwGVG auf Antrag oder von Amts wegen, wenn erforderlich Absehen von der mündlichen Verhandlung, wenn mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht entgegenstehen EGMR: bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, kann im Hinblick auf die Verfahrensökonomie und -effektivität die mündl. Verhandlung entfallen 17

Besonderheiten des Verfahrens in Zusammenhang mit dem Erstattungskodex, 351 h ASVG Schaffung von Sonderverfahrensrecht (vgl Art 136 Abs 2 B-VG) Ausschluss des Beschwerdevorverfahrens zur Sicherung der europarechtlich determinierten Beschwerdedauer Einbringungsbehörde : www.sozialversicherung.at Neuerungsverbot Sonderregelungen bzgl der aufschiebenden Wirkung 18

Rechtsschutz gegen VwG: Revision an den VwGH Zulässigkeit der Revision nur, wenn Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, Art 133 Abs 4 B-VG Differenzierung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision Revisionslegitimation Parteien des Verfahrens vor dem VwG Amtsparteien, zb BMASK ( 415 ASVG), zb Österr. Ärztekammer und Hauptverband im Schiedsverfahren ( 348 Abs 4 ASVG) Revisionsfrist: regelmäßig 6 Wochen 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Johannes Kepler Universität Linz Altenberger Straße 69/4040 Linz katharina.pabel@jku.at 20