15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR 100.000,00 damit dieser sich ein schöne Wochenende machen kann. H nimmt das Angebot dankend an und begibt sich sofort auf die Reise zu seiner alten Freundin U in Stuttgart. Als er bei U angekommen ist und erfahren muss, dass auch sie mittlerweile Volljuristin ist, sieht H nur noch eine Chance um glücklich zu werden. Er plant den Wagen des F an den N zu verkaufen, um sich eine Luxusreise auf der Queen Mary II leisten im Wert von EUR 70.000,00 leisten zu können. Vorher lässt er den Wagen noch einmal für 10.000,00 gründlich auf Vordermann bringen. N, der keine Kenntnisse von den Umständen des Verkaufs hat, erwirbt darauf hin am folgenden Tag das Fahrzeug für EUR 100.000,00 und macht sich damit aus dem Staub. Mit dem Geld bezahlt H umgehend die Reise Richtung Amerika. Als F von den Vorfällen erfährt, verlangt er von H die EUR 100.000,00. Zu Recht? Abwandlung Wie wäre es, wenn der H das Auto F zuvor entwendet hätte und es dann für EUR 100.000,00 an N verkauft hätte und dieser wiederum für EUR 120.000,00 an den gutgläubigen S. Besteht ein Anspruch des F gegen N? Kann N vorbringen, dass er ja selbst 100.000,00 gezahlt hat? Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.
Lösung Fall 15 I. Anspruch des F gegen H gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB Der F könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 100.000,00 haben. Hierzu bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses. Dies ist durch den Leihvertrag gem. 598 BGB gegeben. Ferner müsste der L eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt haben. Gem. 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, den geliehenen Gegenstand nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den K ist ihm dies unmöglich geworden, so dass er dem E den entstandenen Schaden zu ersetzten hat. Ein Anspruch gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB besteht mithin in Höhe von EUR 100.000,00. II. Anspruch des F gegen H gem. 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667, 249 Abs. 2 BGB Ferner könnte dem F ein Anspruch auf Herausgabe gem. 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten in Höhe von EUR 100.000,00 zustehen. Vorliegen wurde H wissentlich im Rechtskreis des F tätig, indem der das fremde Eigentum an N übereignete. Mithin besteht der Anspruch. III. Anspruch des F gegen H gem. 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB Auch dieser Anspruch ist gegeben. Durch wie Veräußerung fremden Eigentums liegt eine Rechtsgutverletzung vor. Diese führte auch kausal zu dem Schaden in Höhe von EUR 100.000,00. IV. Anspruch des F gegen H gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Nichtberechtiger H müsste zunächst Nichtberechtigter i.s.d 816 BGB gewesen sein. Nicht berechtigt ist, wer weder Eigentümer einer Sache ist, noch durch den Eigentümer ermächtigt ist. Vorliegend ist der H weder Eigentümer, noch ist er von dem F ermächtigt worden, die Sache an den K zu veräußern. Mithin war der H Nichtberechtigter i.s.d 816 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste der H eine Verfügung getätigt haben. Als Verfügung bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Anmerkung: Die nur schuldrechtliche Verpflichtung fällt nicht darunter. Deshalb besteht bei Vermietung oder Verpachtung fremder Sachen bzw. bei unberechtigter Untervermietung kein Anspruch auf Herausgabe der Miete bzw. des dadurch erzielten Mehrerlöses.
Im vorliegenden Fall übereignete der H das Fahrzeug an den K gem. 929 BGB. Ein bestehendes Recht wird somit unmittelbar übertragen. Eine Verfügung liegt vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Die Verfügung müsste ferner wirksam gewesen sein. H hat hier als Nichtberechtigter dem N das Eigentum des F übertragen. Aufgrund der Gutgläubigkeit des K war die Verfügung wirksam, 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. Rechtsfolge gem. 816 BGB Der H ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dies sind vorliegend die EUR 100.000,00 aus dem Verkauf des Fahrzeugs. Fraglich ist jedoch, ob der H nicht gem. 818 Abs. 3 BGB in Höhe von EUR 80.000,00 entreichert sein könnte. Sinn des Bereicherungsrechts ist es, nur noch vorhandene Vermögensvorteile abzuschöpfen. Der Bereicherungsschuldner darf durch die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn es nicht zum Bereicherungsfall gekommen wäre. Die Bereicherung errechnet sich also aus der Differenz zwischen den Vermögenslagen des Bereicherten mit und ohne den erlangten Bereicherungsgegenstand. Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist). Aus diesen Grundsätzen kann die Zahlung von EUR 10.000,00 für die Inspektion des Porsche nicht als Entreicherung angesehen werden, weil sie nicht aus dem erzielten Kaufpreis bestritten wurde. Fraglich ist, ob der H in Höhe der EUR 80.000,00 für die Kreuzfahrt entreichert ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, d.h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären. Dies ist hier fraglich. Da es sich um eine Luxuskreuzfahrt handelt, ist ehen anzunehmen, dass H diese Investitionen nicht getätigt hätte, wenn er das Geld aus dem Autoverkauf nicht gehabt hätte. Hier war H jedoch bösgläubig, so dass 818 Abs. 3 BGB gem. 818 Abs. 4, 819 BGB nicht zur Anwendung kommt. Eine Entreicherungseinwand ist mithin ausgeschlossen. 5. Ergebnis Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe von EUR 100.000,00 gem. 816 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Lösung Abwandlung Ansprüche auf Schadensersatz bestehen mangels Verschulden des N nicht. Ferner kommt auch ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nicht in Betracht, das N gutgläubig war. Anspruch des F gegen N gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe von EUR 120.000,00 816 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. 1. Nichtberechtigter N war als nicht ausnahmsweise zur Übereignung befugter Nichteigentümer ein Nichtberechtigter i.s.d. 816 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste N eine Verfügung getätigt haben. Diese ist in der Übereignung des Fahrzeugs an S zu sehen. Mithin liegt eine Verfügung vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Ferner müsste die Verfügung wirksam gewesen sein. Grundsätzlich war der S laut Sachverhalt beim Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig. Gem. 935 BGB ist kommt ein Erwerb des Eigentums jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Mithin war die Verfügung nicht wirksam. Nach h.m kann jedoch in dem Herausgabeverlangen eine Genehmigung der Verfügung gesehen werden, so dass die Verfügung wirksam ist ( 185 Abs. 2 S. 1 1. Fall, 184 Abs. 2 BGB). Dass das Herausgabeverlangen nach 133 BGB als Genehmigung angesehen werden muss, ergibt sich daraus, dass der F nur so seinen Anspruch aus Herausgabe des Erlangten realisieren kann, denn alle anderen Konstruktionen: 985, 285 BGB / 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667) führen nicht zum Ergebnis. 4. Rechtsfolge N ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Umstritten ist jedoch, ob die Herausgabe auch den erzielten Gewinn erfasst. Nach einer Ansicht ist die Herausgabe auf den bloßen Wertersatz EUR 100.000,00 beschränkt. Dies soll deswegen der Fall sein, der nichtberechtigt Verfügende durch die Wirksamkeit der Verfügung in Wahrheit die Befreiung aus dem zur Rechtsverschaffung verpflichtenden Kausalgeschäft mit dem Erwerber erlangt habe.zusätzlich kann man dieses Ergebnis damit begründen, dass es nicht angehen könne, den Berechtigten von der Geschäftstüchtigkeit des Nichtberechtigten profitieren zu lassen. Nach gegenteiliger herrschender Meinung muss der Nichtberechtigte den ganzen Gewinn herausgeben. Hierfür spricht zum einen, dass sich das letztere Argument auch umkehren lässt, indem man vor dem Hintergrund der Funktion des auf Abschöpfung von Vorteilen gerichteten Bereicherungsrechts darauf hinweist, dass es nicht angehen könne, einem Nichtberechtigten den von ihm erzielten Gewinn zu belassen. Ferner spricht für die h.m,
dass der Berechtigte ja auch das Risiko einer unterwertigen Verfügung trägt. Schließlich ist es vor allem der Wortlaut des 816 Abs. 1 S. 1 BGB, der gerade auf das Erlangte und nicht auf den Wertersatz abstellt, wie in 818 Abs. 2 BGB. Hiernach wären von N die erlangten EUR 120.000,00 herauszugeben, bzw. in dieser Höhe Wertersatz zu leisten. Fraglich ist, jedoch ob N den Einwand der Entreicherung gem. 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten kann, da er ja EUR 100.000,00 an H gezahlt hat. Das ist nicht der Fall, denn der Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Rechtsfortsetzungsanspruch, der an die Stelle des Anspruchs des F gegen den N aus 985 BGB getreten ist. Wenn N das Auto noch in Besitz gehabt hätte und F die Herausgabe von N aus 985 BGB verlangt hätte, dann hätte der N das Auto herausgeben müssen, ohne sich auf die Kaufpreiszahlung an H berufen zu können. Nicht anders kann es daher bei einem Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB sein, der an die Stelle dieses Anspruchs tretenden Anspruchs aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB tritt.