Vertiefungsseminar: Rechtliche Neuerungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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Transkript:

Dr. Stephan Hocks, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Migrationsrecht, Frankfurt Lehrbeauftragter Universität Gießen Vertiefungsseminar: Rechtliche Neuerungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Saarbrücken, 16.11.2018

Gliederung: Rechtliche Neuregelungen für unbegleitete Minderjährige 1. Die verschiedenen Situationen der Anwesenheit in Deutschland (erlaubt, gestattet und geduldet) 2. Passpflicht und Passbeschaffung 3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung 4. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (Neuregelung seit August 2018) tu 5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III

3 1. Die verschiedenen Situationen der Anwesenheit tu

1. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 4 Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt in Deutschland einen Aufenthaltstitel ( 4 tu Abs. 1 AufenthG)

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 5 Aufenthalttitel hier eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sie heißt Niederlassungserlaubnis tu

1. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 6 Welche Personengruppen sind aufenthaltsrechtlich zu unterscheiden: Deutsche Staatsangehörige Welche Gruppen sind hier zu unterscheiden: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher isd Art. 116 Abs. 1 GG ist. ( 2 Abs. 1 AufenthG) Nicht-EU-Ausländer/innen = Drittstaatsangehörige (und Staatenlose) Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten (MS) + EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und die Schweiz tu alle übrigen Drittstaatsangehörigen Benötigen zum Aufenthalt mit Arbeit keine Aufenthaltserlaubnis Sonderregeln für Staatsangehörige der Türkei Benötigen Aufenthaltserlaubnis

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 7 Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt in Deutschland einen Aufenthaltstitel ( 4 Abs. 1 AufenthG) Es gibt eine weitere Gruppe von Menschen: Wer einen Asylantrag gestellt hat, darf zur Durchführung des Asylverfahrens bleiben (Aufenthalt ist gestattet, keine Aufenthaltserlaubnis) tu Aufenthalt gestattet, beginnt mit Erhalt des Ankunftsnachweises ( 55 AsylG) und endet, wenn Asylverfahren vorbei oder Abschiebungsandrohung vollziehbar

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 8 tu

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 9 tu

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 10 Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt in Deutschland einen Aufenthaltstitel ( 4 Abs. 1 AufenthG) Wer eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht oder nicht mehr besitzt (und auch nicht gestattet ist) tu ist ausreisepflichtig ( 51 AufenthG)

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) Die verschiedenen Schutzstatus*, die das deutsche Flüchtlingsrecht kennt: Anerkennung als Asylberechtigter, Art. 16a GG *Plural von lat. status ist status Politische Verfolgung, Art. 16a Abs. 1 GGM spielt heute keine Rolle mehr in der Praxis, da der Anwendungsbereich sehr gering; gilt nur für Personen, die ohne Berührung mit sicheren Drittstaaten einreisen (Art. 16 Abs. 2 GG) Anerkennung als Flüchtling 3 AsylG, Genfer Konvention Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 4 AsylG Genfer Konvention, 3 AsylG; bei individueller Verfolgung wegen Nationalität, Rasse, Religion, politischer tu Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe; praktisch sehr bedeutsam Für Personen, die nicht verfolgt werden, denen aber Schäden drohen (Z.B. Folter, erniedrigende Behandlung oder Lebensgefahr bei bewaffneten Konflikten), 4 AsylG Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Humanitärer Schutz bei Lebensgefahr wegen todbringender nicht behandelbarer Erkrankung oder drohender Verelendung ( 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG)

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 12 Kinder- und jugendspezifische Verfolgungsgründe - Militärdienst in Eritrea (betrifft auch weibliche Jugendliche) - Rekrutierung durch die Taliban / IS / Al-Shabaab Miliz - Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung bei Mädchen, Versklavung, Ausschluss von Schule, Bildung und Öffentlichkeit - Mangelnde soziale Versorgung (wenn tu es den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erreicht) Achtung: Sperre durch 58 Abs. 1a AufenthG, hm, BVerwG - Apostasie (Glaubensabfall) und Konversion zum Christentum (Z.B. Afghanistan, Iran u.a.) Spezifische Kinderrechte, Mädchenrechte Was ist nach dem Ende der Kindheit, Jugend?

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 13 Wer eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht oder nicht mehr besitzt (und auch keine Gestattung mehr hat) Beispiele - wer illegal eingereist ist - tunach negativem Abschluss des Asylverfahrens - nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (Scheitern der Ehe, des Studiums u.a.) - bei Verlust des Aufenthalts wegen Ausweisung

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 14 Beendigung des Aufenthalts bei Ausreisepflicht Wer trotz vollziehbarer Ausreisepflicht und nach Ablauf der angedrohten Frist nicht ausgereist ist tu Kann abgeschoben werden ( 58 AufenthG)

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) Die Duldung nach 60a AufenthG Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Anspruchsduldung bei Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. ( ). Unmöglichkeit Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung tu in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Ermessensduldung Anspruchsduldung bei Ausbildung ( Ausbildungsduldung )

Tatsächliche oder rechtliche Duldungsgründe (Abs. 2 S. 1) Tatsächliche Gründe u. a.* Fehlende Passpapiere keine Transportmöglichkeit/unterbrochene Verkehrsverbindungen, z. B. keine Flugverbindung Fehlen eines aufnahmebereiten Landes Reiseunfähigkeit Rechtliche Gründe u. a.* Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 EMRK) kurz bevorstehende Ehe mit/elternschaft von aufenthaltsrechtl. abgesicherter Person gesetzliche Abschiebungsverbote (60 Abs. 1-5/7 AufenthG) und keine AE nach 25 Abs. 3, z.b. bei Straffälligkeit * BMI: Verwaltungsvorschrift 2009 und Anwendungshinweise 2017 16

Duldung aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe oder öffentlichen Interesses (Abs. 2 S. 3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Beispielsweise (BMI 2009/2017): Beenden der Schule oder Ausbildung Pflege eines nahen Verwandten Erforderliche medizinische Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nur erschwert vorgenommen werden kann Qualifizierte Berufsausbildung (Anspruch) Ermessensduldung: kann erteilt werden oder nicht ABH hat Ermessen 17

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) Besonderer Duldungsgrund für UMF tu Dieser Schutz wirkt nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 19 Duldung ist ein Papier, das mitteilt, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist. tu

2. Die verschiedenen Situationen eines Aufenthalts (erlaubt, gestattet, geduldet) 20 Die rechtliche Situation von Ausländern/-innen und ihre Papiere Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt in Deutschland einen Aufenthaltstitel ( 4 Abs. 1 AufenthG) Menschen im Asylverfahren (eventuell auch während des Gerichtsverfahrens) Aufenthaltsgestattung / BÜMA Ankunftsnachweis Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis (z.b. als anerkannter Flüchtling, Student, Familie) erhalten haben Aufenthaltserlaubnis tu Die verschiedenen Situationen die abgelehnt worden sind, aber aus anderen Gründen bleiben dürfen (Hauptfall: Können Duldung, z.b. wegen Passlosigkeit, fehlende Bereitschaft des anderen Staates zur Aufnahme, neu: Ausbildungsduldung) Duldung

21 2. Passpflicht und Passbeschaffung tu

2. Passpflicht und Passbeschaffung 22 Die rechtliche Situation von Ausländern/-innen im Hinblick auf die Pflicht zur Passbeschaffung Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt in Deutschland einen Pass ( 3 Abs. 1 AufenthG) Menschen im Asylverfahren sind zur Identitätsklärung, nicht zur Passbeschaffung verpflichtet 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (dort wird die Passbeschaffung gerade nicht erwähnt) Menschen benötigen für die Aufenthaltserlaubnis in der Regel einen Pass tu Die verschiedenen Situationen Menschen, die wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden können (Duldung), sind zur Mitwirkung an Passbeschaffung oder der Beschaffung Können von Heimreisedokumenten verpflichtet 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG mit Ausnahmen (dazu unten) 48 Abs. 3 AufenthG und Umkehrschluss aus der Sanktion in 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG

2. Passpflicht und Passbeschaffung 23 Passbesitz und Erhalt eines Aufenthaltstitels Grundsatz: 5 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG: Passbesitz Ausnahme: bei Aufenthalten nach 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 25 Abs. 4a und 4b (hier ist von Passbesitz abzusehen) Besitz eines Ausweisersatzes tu anstelle eines Passes ( 48 Abs. 2 AufenthG) Besitz eines Passersatzpapiers nach 4 AufentV (z.b. Reiseausweises für Flüchtlinge, Reiseausweis für Ausländer oder Schülersammelliste) Voraussetzungen Reiseausweis für Ausländer: 5 AufenthV Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) ausgestellt werden Ansonsten kann bei humanitären Aufenthalten (Kapitel 5) von Passbesitz abgesehen werden Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

2. Passpflicht und Passbeschaffung Passbesitz und Erhalt eines Aufenthaltstitels Voraussetzungen Reiseausweis für Ausländer: 5 AufenthV 24 Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) ausgestellt werden Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere, 1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die tuneuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, 2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, 3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder 4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

2. Passpflicht und Passbeschaffung 25 Passbeschaffung im Asylverfahren Grundsatz: 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG: Pass oder Passersatz (den jemand im Besitz hat) ist herauszugeben Bei Nichtbesitz eines Passes 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG: im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an tuder Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen Solche Identitätspapiere können sein : Geburtsurkunde, ID-Karte, Taskira, Kebele- Ausweis, Taufurkunde, Schulzeugnis, Uni- Diplom, abgelaufene Pässe u.a. Grenze: Zumutbarkeit Hinweis- und Konkretisierungspflicht der Behörde

2. Passpflicht und Passbeschaffung 26 Passbeschaffung im Falle einer Duldung wegen Passlosikeit / Fehlen von Heimreisedokumenten Grundsatz: 48 Abs. 2 AufenthG: Pass oder Passersatz (den jemand im Besitz hat) herauszugeben Bei Nichtbesitz eines Passes: 48 Abs. 3 AufenthG tu Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Grenze: Zumutbarkeit Hinweis- und Konkretisierungspflicht der Behörde

Hinweis- und Anstoßpflicht der ABH 82 Abs. 3 AufenthG/Rechtsprechung Ergänzt Mitwirkungs- und Initiativpflichten der Betroffenen Bei Nicht-Offensichtlichkeit reichen allgemeine Hinweise/bloße Gesetzeswiedergabe nicht aus Nur konkrete [ ] und nachvollziehbare Hinweise ermöglichen Erfüllung der Mitwirkungspflicht (Hinweispflicht) Verstoß gegen Hinweispflicht Nichterfüllung der Mitwirkungshandlung kein Grund zulasten des Betroffenen Auf weitere, nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam machen und erörtern (Anstoßpflicht) ABH muss Hinweis- und Anstoßpflicht nachweisen ansonsten spricht vieles dafür, dass kein selbstverschuldetes Ausreisehindernis besteht VGH Bayern 23.03.2006, S. 14f./22.01.2018 27

28 3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung tu

3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens nach 61 AsylG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. ( ) tu Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung 30 Erlaubnis der Erwerbstätigkeit bei Gestatteten Kein Ausschlusstatbestand Zustimmung der Ausländerbehörde (Gesetz: AsylG und AufenthG) Bei Gestatteten (und Geduldeten): keine Zustimmung der Arbeitsagentur für Berufsausbildung erforderlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit tu (Gesetz: Beschäftigungsverordnung) - Vorrangprüfung - Einschränkung bei Leiharbeit - Prüfung der allgemeinen Arbeitsbedingungen - (zur Zeit und in fast allen Regionen Deutschlands nur Prüfung der allgemeinen Arbeitsbedingungen)

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitsmarktprüfung bei zustimmungspflichtiger Beschäftigung Beschäftigungsbedingungen (Lohngleichheit) Vorrangprüfung, sofern (noch) vorgeschrieben: vorrangiger Arbeitsmarktzugang deutscher oder freizügigkeitsberechtigter Personen Arbeitsmarktprüfung bei zustimmungsfreier Beschäftigung Zustimmungsfreiheit richtet sich nach Aufenthaltsstatus und Art der Beschäftigung, ABER Beschäftigungsbedingungsprüfung Vorrangprüfung für Gestattete und Geduldete bis 05.08.2019 in Hessen ausgesetzt ( 31 BeschV) Liste zustimmungsfreier (ohne Vorrang) Beschäftigungen (z. B. Berufsausbildung) nach 32 BeschV oder Zustimmungsfreiheit nach 4 Jahren Rechtsgrundlagen: 39 AufenthG + BeschV 31

3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung Erwerbstätigkeit nach 4 Abs, 4 AufenthG Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Diese Bezugnahme auf die allgemeinen Regeln wird zur Begründung dafür benutt, dass der Ausländer seine Identität geklärt haben muss, um arbeiten zu dürfen. Anderes (problematisches) Kriterium: Bleibeperspektive im Asylverfahren tu

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Mitwirkungspflichten Gestatteter Allgemeine Verpflichtung, an Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken nach 15 AsylG, u. a. durch: Vorlage, Aushändigung, Überlassung des Pass(ersatz)es und sonstiger Urkunden/Unterlagen zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit Bei Passlosigkeit: Mitwirkung an Beschaffung eines Identitätspapiers und Pflicht zur Vorlage/Aushändigung/ Überlassung von Datenträgern Mitwirkungspflichten Erfolgspflichten (ernsthaftes) Bemühen Grenzen der Mitwirkungspflichten: Zumutbarkeit im Verfahren: Passbeschaffung (Kontakt Heimatbehörden ) unzumutbar! Beschäftigungsverbot (allein) wegen Passlosigkeit/mangelnder Bemühungen unzulässig! 33

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Gestattung ( 61 AsylG) Obligatorisches temporäres Beschäftigungsverbot: für die Dauer der Unterbringung(Wohnpflicht) in Erstaufnahmeeinrichtung (kein Ermessen) Obligatorisches Beschäftigungsverbot: für Personen aus shks (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die ihren Asylantrag (?) nach 31.08.2015 gestellt haben (kein Ermessen) Asylantrag?: 13 oder 14 AsylG? (VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017) Ansonsten Zugang zu Beschäftigung im Ermessen: nach 3 Monaten Aufenthalt Beschäftigungserlaubnis möglich Kriterium u. a.: Erfüllung zumutbarer Mitwirkungspflichten 34

3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung Erwerbstätigkeit in der Duldung nach 60a Abs. 6 AufenthG Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1.er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2.aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates tu nach 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

2. Passpflicht und Passbeschaffung 36 Erlaubnis der Erwerbstätigkeit bei Geduldeten Kein Erwerbsverbot Zustimmung der Ausländerbehörde (Gesetz: AufenthG) Bei Geduldeten: keine Zustimmung der Arbeitsagentur für Berufsausbildung erforderlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit tu (Gesetz: Beschäftigungsverordnung) - Vorrangprüfung - Einschränkung bei Leiharbeit - Prüfung der allgemeinen Arbeitsbedingungen - (zur Zeit und in fast allen Regionen Deutschlands nur Prüfung der allgemeinen Arbeitsbedingungen)

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Duldung (BeschV + 60a Abs. 6 AufenthG) Obligatorisches temporäres Beschäftigungsverbot (Wartezeit): in den ersten 3 Monate Aufenthalt ab 1. Tag bei (BA-)zustimmungsfreien Beschäftigungen, z. B. Berufsausbildung ( 32 Abs. 1 BeschV) Obligatorisches Beschäftigungsverbot 60a Abs 6 AufenthG: Einreise, um AsylbLG zu erhalten oder selbstverschuldete Abschiebungshindernisse vorliegen (bei Identitäts-/Staatsangehörigkeitstäuschung, falschen Angaben, wegen Nicht-Erfüllung zumutbarer Mitwirkung) oder shks mit Asylantrag nach 31.08.2015 und Ablehnung Ansonsten: Zugang zu Beschäftigung im Ermessen 37

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Mitwirkungspflichten Geduldeter Wesentliche Norm: Ausweisrechtliche Mitwirkungspflicht nach 48 AufenthG (i. V.m. 3+5 AufenthG) Verpflichtung zur Vorlage des Pass(ersatz)es + sonstiger Urkunden/Unterlagen/Datenträger zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit Bei Passlosigkeit: Mitwirkung an Beschaffung eines Identitätspapiers Mitwirkungs- und Initiativpflicht: geforderte und mögliche sowie bekannte Schritte ohne Aufforderung (zeitnah) einleiten Mitwirkungspflichten Erfolgspflichten (ernsthaftes) Bemühen (so auch BMI 2017) + Nachweis Grenzen der Mitwirkungspflicht: Zumutbarkeit (sowie Verhältnismäßigkeit, Erfolgsaussicht) bei Ausreisepflicht: Handlungen zur Passbeschaffung (Kontakt Heimatbehörden) zumutbar! Beschäftigungsverbot (allein) wegen Passlosigkeit/ungeklärter Identität bei Bemühen unzulässig! 38

(Kein) Zugang zu Arbeit und Ausbildung Selbstverschuldete Abschiebungshindernisse Geduldeter Pflicht zur Mitwirkung an der Beseitigung von Abschiebungshindernissen: sofern Abschiebungshindernisse beeinflussbar sind (keine Täuschung/falsche Angaben) und Mitwirkungshandlungen zumutbar sind und Unterlassen von Bemühungen/Mitwirkung: selbstverschuldete Abschiebungshindernisse Sanktionen (z. B. keine Beschäftigungserlaubnis) Kein Selbstverschulden des Abschiebungshindernisses: bei nachweislichen Bemühungen/Erfüllung Mitwirkungspflicht/-handlungen Hinweispflicht- und Anstoßpflicht der Behörden nicht erfüllt keine Kausalität (alleinige Ursächlichkeit) des Abschiebungshindernisses für Unmöglichkeit der Abschiebung besteht 39

Hinweis- und Anstoßpflicht der ABH 82 Abs. 3 AufenthG/Rechtsprechung Ergänzt Mitwirkungs- und Initiativpflichten der Betroffenen Bei Nicht-Offensichtlichkeit reichen allgemeine Hinweise/bloße Gesetzeswiedergabe nicht aus Nur konkrete [ ] und nachvollziehbare Hinweise ermöglichen Erfüllung der Mitwirkungspflicht (Hinweispflicht) Verstoß gegen Hinweispflicht Nichterfüllung der Mitwirkungshandlung kein Grund zulasten des Betroffenen Auf weitere, nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam machen und erörtern (Anstoßpflicht) ABH muss Hinweis- und Anstoßpflicht nachweisen ansonsten spricht vieles dafür, dass kein selbstverschuldetes Ausreisehindernis besteht VGH Bayern 23.03.2006, S. 14f./22.01.2018 40

KEIN Beschäftigungsverbot bei Duldung keine Kausalität (selbstverschuldeter) Abschiebungshindernisse Obligatorisches Beschäftigungsverbot das selbstverschuldete Abschiebungshindernis muss (allein) ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein = Kausalität (OVG Berlin-Brandenburg 22.11.2016 Rn. 3) wegen (selbstverschuldeter) Passlosigkeit oder ungeklärter Identität ist Abschiebung unmöglich Keine Kausalität (obligatorisches) Beschäftigungsverbot liegen weitere Duldungsgründe vor, ist (alleinige) Ursächlichkeit (Kausalität) nicht gegeben (selbst bei Verschulden) ABER (laut BMI 2017): vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht = Kann-Kriterium für negative ABH- Ermessensausübung keine Beschäftigungserlaubnis Uneinheitliche Anwendungspraxis in einzelnen Bundesländern 41

KEIN Beschäftigungsverbot bei Duldung keine Kausalität (selbstverschuldeter) Abschiebungshindernisse auch in Hessen Erlass zur Ausbildungsduldung Hessen 2017, S. 5: Ergänzend zu Teil IV Ziffer 4 der Anwendungshinweise wird darauf hingewiesen, dass die ungeklärte Identität und das Fehlen eines Nationalpasses oder Passersatzpapiers der Erteilung einer Duldung einschließlich Beschäftigungserlaubnis nur entgegenstehen, soweit der Ausländer diese Umstände selbst zu vertreten hat und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können [ ]. 42

Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Geduldete Zusammenfassung Beschäftigungsverbot nur haltbar: bei Verstoß gegen zumutbare Mitwirkungspflichten/kein (eigeninitiatives) Bemühen, wenn die Ausländerbehörde nachweislich auch ihrer Hinweis- und Anstoßpflicht nachgekommen ist, und daher von selbstverschuldetem Abschiebungshindernis ausgegangen werden kann, sofern das (selbstverschuldete) Abschiebungshindernis kausal für Unmöglichkeit der Abschiebung ist Ansonsten: Gegen Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis durch ABH vorgehen! 43

Zugang zu Arbeit und Ausbildung Duldung und shks mit Stichtagsregelung Beschäftigungsverbot nach 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3: [ ] wenn er [der Ausländer] Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a des AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Alle drei Ausschlusskriterien müssen erfüllt sein Asylantrag gemäß 13 oder 14 AsylG? (VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017, 11 S 2090/17) Praxistipp: Bei Personen aus shks Rücknahme Asylantrag / keine Asylantragstellung mehr prüfen! 44

3. Die Beschäftigungserlaubnis im gestatteten Aufenthalt und in der Duldung 45 Hinweis: Eine rein schulische Berufsausbildung ist bei Gestatteten oder Geduldeten nicht erlaubnispflichtig, weder von der Ausländerbehörde noch der Bundesagentur für Arbeit tu Problem: Praxiszeiten in der Ausbildung (falls es diese gibt) bedürfen aber der Erlaubnis der Ausländerbehörde

6. Die Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG 46

Ausbildungsduldung Gesetzgeberisches Ziel Die Neufassung von 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen. (BT-Drs. 18/8615, vom 31.05.2016, S. 48) 47

Ausbildungsduldung Allgemeine Voraussetzungen im Überblick Ausreisepflicht erforderlich: (i.d.r.) nicht (mehr) im Asyl-/Klageverfahren/keine Gestattung/keine Anerkennung i.d.r. Beschäftigungserlaubnis erforderlich Ausnahme: schulische Ausbildung ohne Praxisanteile Besonderheiten bei Menschen aus sog. sicheren Herkunftsländern (shks) beachten Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen + Nicht-Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach 60a Abs. 2 Satz 4 ff 48

Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach [ 60a] Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. [ ] Ausbildungs(Anspruchs)duldung: ist zu erteilen 49

Qualifizierte Berufsausbildung mind. 2-jährige schulische oder betriebliche Berufsausbildung ( 6 Abs. 1 BeschV) Nicht erfasst von dieser Definition sind: Berufsausbildungen mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zwei Jahren (z. B. Helferausbildungen) Besuch allgemeinbildender Schulen (Fach-)Hochschulstudium berufsvorbereitende Maßnahmen, wie z.b. die Einstiegsqualifizierung (EQ) gem. 54a SGB III ABH-Beschäftigungserlaubnis ABER: Ermessensduldung ( 60 a Abs. 2 S. 3) einfordern! 50

EQ und Helferausbildungen aus dem hessischen Erlass 2017 Die Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit, von Jobcentern des SGB II, von Kommunen oder dem Land Hessen geförderten Berufsvorbereitungs-, Helferausbildungs- oder Einstiegsqualifizierungsmaßnahme kann im Einzelfall einen Duldungsgrund nach 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG darstellen, insbesondere [also nicht ausschließlich] wenn bereits ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung isd 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG verbindlich zugesichert oder abgeschlossen wurde oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildungen nachgewiesen werden kann und nicht beabsichtigt ist, in diesem Zeitraum konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten. 51

Ausbildungsduldung für Helferausbildung? Politische Perspektiven Papier der Bundesregierung 02.10.2018: Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten, S. 2 Koalitionsvertrag Bundesregierung 12.03.2018, S. 105 52

Aufnimmt Anspruch auf Erteilung der Duldung auch bei (kurz) bevorstehender Ausbildungsaufnahme Nachweis Hessen (Erlass 2017, S. 2): Vorlage des Ausbildungsvertrages bzw. Anmeldebestätigung der Berufsfachschule Nicht abschließend geklärt ist, wie weit in der Zukunft der Ausbildungsbeginn liegen darf: enger zeitlicher Zusammenhang (BMI 2017) bundesweiter Trend: zwischen wenigen Wochen (BMI) und drei Monaten/vereinzelt länger (z. B. Hamburg) Ermessensduldung (60a Abs. 2 S. 3) einfordern! 53

Ausschlüsse 54

Ausschluss: Straffälligkeit 60a Abs. 2 Satz 6 Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagesätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthalts-gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.[ ] 55

Ausschluss: [ ] und konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. ( 60a Abs. 2 Satz 4) 56

Ausschluss: Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden laut Gesetzesbegründung (S. 25) / BMI 2017 (S. 13) v. a. angenommen, z. B wenn: ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebung absehbar/zeitnah/terminiert/tatsächlich möglich ist (und konkret vorbereitet wird) oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft 57

Ausschluss: Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen Hessen Rechtsprechung VGH Hessen 15.02.18 (S. 9f.): [ ] Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und v. a. zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. (z. B. Flugbuchung; Vollzugsauftrag gg. Polizei) Erlass Hessen 2017: keine eigene konkrete Angabe Bezug auf BMI 2017, S. 13: kann gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sofern Verfahrensablauf prozedural und zeitlich absehbar Abschiebungsanordnung ( 34a AsylG) nur Nichtbearbeitung durch Heimatbehörden laut BMI eindeutig nicht konkret 58

Kein Ausschluss: Keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen z. B. Pass(ersatz)beschaffung nicht per se konkret, z. B. wenn: realistisch nicht mit einer Abschiebung zu rechnen ist (Heimatbehörden kooperieren erfahrungsgemäß nicht) oder die Abschiebung nicht absehbar* ist (Heimatbehörden brauchen erfahrungsgemäß sehr lange) oder die Abschiebung nicht zeitnah*/unmittelbar* bevorsteht Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch ABH darf nicht nur pro forma erfolgen! * auslegungsfähig: unterschiedliche Auffassungen 59

Beantragung der Ausbildungsduldung: Maßgeblicher Zeitpunkt als Schranke für Ausschlusswirkung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen 60

Beantragung der Ausbildungsduldung Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung [ ]. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung müssen bereits in diesem Zeitpunkt eingeleitet sein oder vorliegen, um als Ausschlussgrund herangezogen zu werden. Sofern die Ausländerbehörde erst nach einem solchen Antrag konkrete Abschiebungsmaßnahmen einleitet, stehen diese der Erteilung der Ausbildungsduldung nicht entgegen. (BMI 2017) 61

Beantragung der Ausbildungsduldung Maßgeblicher Zeitpunkt TIPPs Antrag auf Ausbildungsduldung/geeignete Vorab- Anzeigen schriftlich möglichst früh an ABH (z. B. Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über (potenzielles) Ausbildungsangebot) Antrag/Anzeige kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist In Antrag: Für den Fall der Ablehnung bitte ich entsprechend 37 Abs. 2 VwVfG und 39 VwVfG um die Ausstellung eines schriftlichen und begründeten Bescheides. 62

4. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (Neuregelung seit August 2018) tu

4. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (Neuregelung seit August 2018) 36 a AufenthG Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigte ist in 36 a AufenthG geregelt Härtefallregelung mit definierten Härtefällen - Humanitäre Gründe (lange Trennung, minderjährige Kinder oder Gefährdung des Nachziehenden, Pflegebedürftigkeit) - Berücksichtigung von Kindeswohl und Integration tu - Ausschluss von Gefährdern - Andere Ausschlussgründe: Straftaten, keine Bleibeprognose für den in Deutschland lebenden Teil - Positiv: Lebensunterhaltssicherung und Wohnung sind nicht erforderlich

4. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (Neuregelung seit August 2018) 36 a AufenthG Verfahren Antrag bei der Botschaft (Termin und Unterlagen) - Beteiligung der Ausländerbehörde - Entscheidung des Bundesverwaltungsamts (Härtefallentscheidung, Auswahl tu des Kontingents von 1.000)

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 tu

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Stichtag für die Minderjährigkeit beim Elternnachzug 36 AufenthG Es kommt darauf an, dass die Eltern bereits mit dem Visum eingereist sind, wenn das Kind volljährig wird. 36 Abs. 1 AufenthG Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4, 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von 5 Absatz 1 Nummer 1 und 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. tu Problem: Subsidiär Schutzberechtigte nur nach Kontingent ( 36a AufenthG)

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Fallbeispiel Elternnachzug BVerwG, Urteil vom 18.4.2013, Az. 10 C 9.12: Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach 32 AufenthG reicht eine Antragstellung tu vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. (2. Leitsatz) Elternnachzug damit als Wettlauf gegen Können die Zeit

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Fallbeispiel Elternnachzug Lösungsvorschlag des BVerwG: 123 VwGO Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen tu der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann. (3. Leitsatz) Können

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Urteil des EuGH vom 12.04.2018 (550/16) Es kommt auf die Asylantragstellung an. Hat der ehemalige Minderjährige seinen Asylantrag noch in der Zeit vor dem Volljährigwerden gestellt, steht ihm der Elternnachzug zu, wenn er erst später als Flüchtling anerkannt tu wird. Problem: Altfälle, Bindungswirkung für neue Fälle Tipp: Klageweg gehen Können

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Umgang mit dem EuGH-Urteil vom 12.04.2018 -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Von:. > An: kanzlei@ra-mustermann < Cc:. Datum: Mittwoch, 12. September 2018, 16:30 +0200 Betreff: Antrag auf Familienzusammenführung - Ihr Zeichen 60077-16 Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann, tu unter Bezugnahme auf die vorhergehende E-Mail von Referendar x.x. möchte ich Ihnen mitteilen, dass kurz nach Absendung seiner E-Mail an Sie das Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen darüber unterrichtet hat, dass nach seiner Auffassung das Urteil des EuGH vom 12.04.2018 (C 550/16) keine Bindungswirkung für Deutschland entfaltet. Mit freundlichen Grüßen

5. Elternnachzug nach der EuGH-Entscheidung April 2018 Rechtsprechung in Deutschland sieht das spektisch OVG Berlin: keine Notwendigkeit mehr für einstweiligen Rechtssschutz bei drohender Volljährigkeit, weil Nachzugsanspruch nach EuGH nicht mehr durch die drohende Volljähirgkeit vereitelt wird Beschluss vom 04.09.2018 - OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18 tu

2. Der Asylantrag: Entscheidungsvarianten 73 tu

2. Der Asylantrag: Entscheidungsvarianten 74 tu

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III tu

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Dublin-VO ist eine Asylzuständigkeitsbestimmungs-VO; wurde nicht primär als Instrument der Familienzusammenführung konzipiert; enthält Zuständigkeitsregeln, die dazu führen können, dass Familien ihre Asylverfahren zusammen durchlaufen können. tu Dublinstaaten: alle 28 EU-Staaten + Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Familienbegriff der Dublin-VO ist weiter als im deutschen Recht (vgl. Art. 2 g und h Dublin-VO: u. a. auch Onkel/Tanten). Die zu bewegende Person muss im Asylverfahren sein. In der Regel wird die Person bewegt, die am kürzesten in einem Dublinstaat ist. tu Genaue Ausgestaltung des Nachzugs hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Nachzug eines UMF zu Eltern(teil), Bruder/Schwester oder Art. 8 Abs. 1 verantwortlichem Erwachsenen*) zu Onkel, Tante, Großelternteil, der für Art. 8 Abs. 2 ihn sorgen kann zu anderen Verwandten Art. 17 Abs. 1, 2 tu *) diese Beziehung muss schon im HKL bestanden haben Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Nachzug eines Erwachsenen zu seinem minderjährigen Kind, wenn dieses Flüchtlingsstatus/subsidiären Schutz hat Art. 9 im Asylverfahren ist Art. 10 tu einen anderen Aufenthaltsstatus hat Art. 17 Abs. 1, 2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Fristen: Aufnahmeersuchen: 3 Monate ab Asylantragstellung (Art. 21 Abs. 1) Antwort: 2 Monate ab Eingang des Ersuchens (Art. 22 Abs.1) tu Überstellung: 6 Monate ab Zustimmung (Art. 29 Abs. 2) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III Mögliche Probleme Fristen (!) Angaben zu Angehörigen nicht frühzeitig gemacht Nachweis des Verwandtschaftsgrades ggf. schwierig (und teuer: DNA-Test) tu Kontakt zu Dublin-Einheiten ggf. kompliziert Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

6. Familienzusammenführung während des Asylverfahrens nach Dublin-III tu Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 12.02.2018

Impressum: 83 Kontakt: Dr. Stephan Hocks Rechtsanwalt Seilerstr. 17 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 707977-0 tu Fax: 069 / 707977-22 Email: kanzlei@ra-hocks.de