Vortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am 05.05.2015 in Detmold Thema: Der Handel über die Grenze und seine umsatzsteuerliche Behandlung Referent : Steuerberater Dipl.-Kfm. Bernd Wiedemeier, Heumann + Partner Steuerberatungsgesellschaft Lemgo - Bad Salzuflen - Lage - Detmold
Steuerbarer Umsatz ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Tatbestandsmerkmale: Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmens im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens Zu im Inland : 1. Grundsatz: Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einem von diesen beauftragten Dritten dort, wo die Beförderung beginnt. Ergebnis: in der Regel liegen steuerbare Umsätze vor!
Ablaufdiagramm: Die Prüfung der Umsatzsteuer Umsätze Lieferungen und sonstige Leistungen (inkl. unentgeltliche Wertabgaben) Innergemeinschaftliche Erwerbe Einfuhr Steuerbare Umsätze Nichtsteuerbare Umsätze Steuerpflichtige Umsätze Steuersatz Steuerfreie Umsätze Bemessungsgrundlage +Umsatzsteuer -Vorsteuer =Steuer (Zahllast) bzw. Vorsteuerüberhang
Lieferungen in das Ausland EU Drittland Innergemeinschaftliche Lieferung Ausfuhrlieferung steuerfrei 4 Nr. 1b, 6a steuerfrei 4 Nr. 1a, 6 zu beachten: Meldepflicht Zusammenfassende Meldung (mtl. / vierteljährl.) mit Auflistung der Empfänger, deren USt-Id-Nr. sowie Wert der Lieferung (keine Meldepflicht)
Island Russland Estland Lettland Dänemark Litauen Belarus Frankreich Tschech. Republik Österreich Liechtenstein Schweiz Polen Rumänien Ukraine Moldau Spanien Andorra Monaco Montenegro Bulgarien Ehe. Mazedonien Türkei Vatikanstadt Zypern Malta
2. Ausnahmen 2.1 Versandhandel ( 3c UStG) dort, wo die Beförderung endet Ort der Lieferung nicht im Inland Folge: nichtsteuerbarer Umsatz (in Deutschland) gilt für innergmeinschaftl. Beförderungs- oder Versendungslieferungen an private Endverbraucher etc. Besteuerung im Bestimmungsland, wenn Lieferschwelle des Landes überschritten wird (bezogen jeweils auf das Vorjahr und das laufende Jahr) Aber: Auch grundsätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle möglich!
Folgen: umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland Abrechnung mit der dortigen Umsatzsteuer (ggf. günstiger!) Umsatzsteuererklärung etc. im Bestimmungsland
Ergebnis: Ursprungslandprinzip (Besteuerung in Deutschland), solange Lieferschwelle nicht überschritten bei Überschreiten der Lieferschwelle Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im anderen Land) mit den genannten Folgen Beispiel: Ein deutscher Unternehmer darf an Privatkunden in Kroatien jährlich Waren im Wert von bis zur 270.000 HRK (ca. 35.000 ) liefern und mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Überschreitet er diesen Betrag, muss er sich in Kroatien steuerlich registrieren und mit kroatischer Umsatzsteuer abrechnen. Er muss dort auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die Steuer abführen.
2.2 Überschreiten der Erwerbsschwelle gilt für Unternehmer im Bestimmungsland, die die Voraussetzungen der i.g. Lieferung nicht erfüllen, insbes.: nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Kleinunternehmer pauschalierende Land- und Forstwirte juristische Personen, soweit sie für ihren hoheitlichen bzw. ideellen Bereich erwerben
bei Überschreiten der Erwerbsschwelle Folgen: Wie bei normalen Unternehmen (Ausstellung einer USt-Id-Nr und Abführung der Erwerbsteuer, jedoch ohne gleichzeitigen Vorsteuerabzug) auch Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle möglich (ggf. sinnvoll, wenn USt-Satz im eigenen Land niedriger) Zu beachten: Versandhandelsregelungen gelten nicht für Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.b. Wein, Tabak, Kaffee)
Exkurs: Neuregelungen bei bestimmten Dienstleistungen ab 2015