Die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument Dr. Franz Loizenbauer AKV Geschäftstelle Linz 17.05.2010
Rechtsquellen für die Abwicklung von Insolvenzverfahren KONKURSORDNUNG (derzeit) Insolvenzordnung (IO) ab 01.07.2010 EUROPÄISCHE INSOLVENZVERORDNUNG (EuInsVO) in Kraft seit 2002 Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht in Kraft seit 2003 UNTERNEHMENSREORGANISATIONS-GESETZ seit 1997 in Kraft ohne praktische Bedeutung 2
Zuständigkeit UNTERNEHMEN - 65 IO Gerichtshöfe erster Instanz in Oberösterreich Landesgericht Linz Landesgericht Ried Landesgericht Steyr Landesgericht Wels Schuldenregulierungsverfahren bei Privatpersonen Bezirksgericht: Abwicklung durch Rechtspfleger, Richter wenn mehr als 50.000,-- Aktiva In Österreich derzeit 140 Bezirksgerichte davon 28 in Oberösterreich 3
Verfahrensablauf Kaufmann A ist überschuldet / zahlungsunfähig A selbst oder ein Gläubiger (zb OÖGKK) stellt Insolvenzantrag Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist Insolvenzgericht JA Kostenvorschuss wird bezahlt Insolvenzeröffnung NEIN Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens 4
Insolvenzorgane Insolvenzgericht EinzelrichterIn Sanierungsverwalter/ Insolvenzverwalter/Masseverwalter 80 ff IO unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, mit Kenntnissen im Insolvenzwesen (Achtung! Insolvenzverwalterliste) Gläubigerausschuss 3 bis 7 Mitglieder zur Unterstützung des Masseverwalters und des Insolvenzgerichtes Gläubigerversammlung 5
Insolvenzverfahren ist eröffnet Gericht bestellt Insolvenzverwalter veranlasst praktische Abwicklung und weitere Schritte Inventarisierung / Schätzung des Vermögens durch Sachverständigen Falls bei Insolvenzeröffnung Unternehmen noch vorhanden ist: Entscheidung über Schließung oder Fortführung durch Gericht herbeiführen Dienstnehmer kündigen / weiter beschäftigen 6
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens INSOLVENZERÖFFNUNG nur bei Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen Erlag eines Kostenvorschusses durch Gläubiger oder Schuldner bei GesmbH oder AG haftet Geschäftsführer oder Vorstand für maximal 4.000,-- NEU - Haftung der Gesellschafter mit mehr als 50 %-Anteil 7
Neuerungen - Ziele Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Vermögens Verhinderung von Konkursverschleppungen Erhöhung der Sanierungschancen, wenn Schuldner früher zu Gericht kommt. 8
Neuerungen - Inhalt Abschaffung der Ausgleichsordnung NEU Insolvenzordnung (IO) Neues Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 30% Mindestquote (bisher bei Ausgleich 40 % Mindestquote) Erweiterung der Gesellschafterhaftung für Verfahrenskosten Änderung der Abstimmungsquoren Einfache Kopfmehrheit Einfache Summenmehrheit 9
Sanierungsverfahren I Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters Sanierungsverwalter prüft Finanzplan und Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes Bericht an Gläubiger binnen 3 Wochen ab Eröffnung Abstimmung über Sanierungsplan innerhalb von 60 bis 90 Tagen ab Verfahrenseröffnung 10
Sanierungsverfahren II Urkundenvorlage bei Gericht: Sanierungsplan 30 % - Angebot binnen 2 Jahren Genaues Vermögensverzeichnis Status aktuelle Übersicht über Vermögens- und Schuldenstand Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der folgenden 90 Tage Bilanzen der letzten 3 Jahre 11
Sanierungsverfahren III Einstellung des Sanierungsverfahrens Umbenennung in Insolvenzverfahren Möglichkeit der Einbringung eines neuen Sanierungsplans 12
Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung Gläubiger erhalten mindestens 20 % der Forderungen binnen zwei Jahren Angemessenheit und Erfüllbarkeit Abstimmung in einer eigenen Tagsatzung 13
Vermögensverwertung Versteigerung durch das Gericht Versteigerung durch professionelle Verwertungsfirmen Versteigerung/Verkauf direkt durch den Masseverwalter Bekanntmachung Ediktsdatei andere Medien, wie Tageszeitungen oder ebay 14
Insolvenzdatei Vorzeitige Beendigung der Einsichtnahme möglich über Antrag des Schuldners sofort nach Erfüllung des Sanierungsplans/Zahlungsplans bisher Einjahresfrist! 15
EuInsVo seit 31.05.2002 EUROPÄISCHE INSOLVENZVERORDNUNG gilt unmittelbar in allen Staaten der EU mit Ausnahme Dänemarks Bis 2002 nur bilaterale Konkursabkommen mit Belgien, Italien, Deutschland und Frankreich Mitwirkungspflicht des Schuldners bei der Verwertung! 16
Konsequenz aus EuInsVo inländische Konkurseröffnung erstreckt sich auf Vermögenswerte des Schuldners in anderen EU-Mitgliedsstaaten Hauptinsolvenzverfahren wird in jenem Staat eröffnet, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat bei Gesellschaften und juristischen Personen ist es der satzungsgemäße Sitz Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahren in einem weiteren Staat möglich - dient der Rechtssicherheit 17
Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht seit 01.07.2003 in Kraft Es soll erstreckt werden auf: das österreichische Konkursrecht das schuldnerische Vermögen außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Nur möglich, wenn: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Österreich liegt der betreffende ausländische Staat dies anerkennt 18
Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs) KO-Novelle 1993 seit 01.01.1995 in Kraft Sonderbestimmungen für Privatpersonen = Nichtunternehmer Unternehmer nach Abschluss des Verwertungsverfahrens 19
Häufige Ursachen der privaten Überschuldung 30% 25% 20% 15% 10% mangelnde Budgetplanung Arbeitslosigkeit / Krankheit / Sucht ehemalige selbständige Tätigkeit Wohnungskauf / Hausbau Scheidung Bürgschaft / Mithaftung Spielsucht 5% Autokauf / Leasing Sonstige Ursachen 0% Quelle: Verein für prophylaktische Sozialarbeit 20
Höhe der Verschuldung 45% bis 20.000,-- 40% 35% 20.000,-- bis 40.000,-- 30% 40.000,-- bis 60.000,-- 25% 20% 60.000,-- bis 80.000,-- 15% 10% 80.000,-- bis 100.000,-- 5% 0% Quelle: Verein für prophylaktische Sozialarbeit über 100.000,-- 21
Zahlungsplan Zahlungsplanvorschlag durch Schuldner Quote muss der Einkommenslage in den folgenden 5 Jahren entsprechen Gläubiger stimmen darüber in eigener Tagsatzung ab Kopf- und einfache Summenmehrheit müssen erreicht werden ab 01.07.2010 22
Abschöpfungsverfahren WANN? Bei Ablehnung des Zahlungsplanes Pfändung des über dem Existenzminimum liegenden Einkommens für 7 Jahre Bestellung eines Treuhänders Restschuldbefreiung ist zu erteilen, wenn eine Quote von 10% erreicht wird Unter 10% Billigkeitsentscheidung des Gerichtes 23
Wichtige Websites www.edikte.justiz.gv.at www.schuldner-hilfe.at www.schuldnerberatung.at www.ris.bka.gv.at 24
Danke für Ihre Aufmerksamkeit