Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

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Transkript:

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik aus zweiter Hand selbständig gemacht. Bei ihm erscheint der 15-jährige Kai Koofmich, der sich für ein gebrauchtes Tablet zum Preis von 100 interessiert. Kai fragt, ob V mit einer Ratenzahlung in Beträgen von 20 monatlich einverstanden wäre. V hat Bedenken und fragt K, ob er volljährig wäre. Dies bejaht er und legt, wie bei ihm in solchen Fällen üblich, den abgelaufenen Studentenausweis seines älteren, ihm ähnlich sehenden Bruders zum Beweis vor. V erklärt sich daraufhin mit dem Handel einverstanden. K zahlt aus seinem Taschengeld 20 an und nimmt das Gerät mit. 2

SACHVERHALT 2/3 Noch bevor die nächste Rate fällig wird, lässt K seine Tasche samt Tablet in der Straßenbahn liegen. Das Gerät bleibt in der Folge verschwunden. K beichtet daraufhin den Vorgang seinen Eltern. Diese erklären, er müsste wissen, was er tue; von ihnen aus gehe der Vertrag in Ordnung und er solle ruhig die Raten an V weiter zahlen. Dann wäre er bestimmt auch in Zukunft nicht weiter so schlampig. K sieht das nicht ein und leistet keine Zahlungen an V. Als die Zahlung ausbleibt, meldet sich V bei K und auch bei dessen Eltern. Er fordert diese dazu auf, den K zur Zahlung anzuhalten. Dabei gerät er bei einem Telefongespräch mit der Mutter (M) des K so in Rage, dass er den K als mies erzogenen Betrüger und die Familie als asozial bezeichnet. M ist dadurch beleidigt und verweigert jetzt die Genehmigung des Kaufvertrages. 3

SACHVERHALT 3/3 Welche Ansprüche hat V gegen K? (Bearbeitervermerk: 823 II ivm Vorschriften des StGB ist nicht zu prüfen). 4

WAS FÄLLT UNS AUF?

SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik aus zweiter Hand selbständig gemacht. Bei ihm erscheint der 15-jährige Kai Koofmich, der sich für ein gebrauchtes Tablet zum Preis von 100 interessiert. Kai fragt, ob V mit einer Ratenzahlung in Beträgen von 20 monatlich einverstanden wäre. V hat Bedenken und fragt K, ob er volljährig wäre. Dies bejaht er und legt, wie bei ihm in solchen Fällen üblich, den abgelaufenen Studentenausweis seines älteren, ihm ähnlich sehenden Bruders zum Beweis vor. V erklärt sich daraufhin mit dem Handel einverstanden. K zahlt aus seinem Taschengeld 20 an und nimmt das Gerät mit. 6

SACHVERHALT 2/3 Noch bevor die nächste Rate fällig wird, lässt K seine Tasche samt Tablet in der Straßenbahn liegen. Das Gerät bleibt in der Folge verschwunden. K beichtet daraufhin den Vorgang seinen Eltern. Diese erklären, er müsste wissen, was er tue; von ihnen aus gehe der Vertrag in Ordnung und er solle ruhig die Raten an V weiter zahlen. Dann wäre er bestimmt auch in Zukunft nicht weiter so schlampig. K sieht das nicht ein und leistet keine Zahlungen an V. Als die Zahlung ausbleibt, meldet sich V bei K und auch bei dessen Eltern. Er fordert diese dazu auf, den K zur Zahlung anzuhalten. Dabei gerät er bei einem Telefongespräch mit der Mutter (M) des K so in Rage, dass er den K als mies erzogenen Betrüger und die Familie als asozial bezeichnet. M ist dadurch beleidigt und verweigert jetzt die Genehmigung des Kaufvertrages. 7

SACHVERHALT 3/3 Welche Ansprüche hat V gegen K? (Bearbeitervermerk: 823 II ivm Vorschriften des StGB ist nicht zu prüfen). 8

I. Anspruch V K auf Kaufpreis aus 433 II? 1. Einigung zwischen K und V (+) dem tatsächlichen Anschein nach gegeben 2. Wirksamkeit? a) Bedenken wegen 507, 491 ff. (Teilzahlungsgeschäft) insb. Formerfordernisse und Widerruf (-) Bagatellgrenze des 491 II Nr. 1 b) Minderjährigkeit des K beschränkt geschäftsfähig ( 106, 2) Wirksamkeit der WE? der Vertrag begründet keinen lediglich rechtlichen Vorteil i.s.d. 107 BGB, weil sich K zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet dr bedarf der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

aa) 110 (-), da Leistung nicht vollständig bewirkt bb) 107 (-), da keine (vorherige) Einwilligung vorliegt cc) Genehmigung nach 108? (1) Genehmigung ggü. K grds. (+) Vertrag zunächst wirksam geworden, aber (2) Anfrage des V mit Aufforderung zur Genehmigung, 108 II 1 Unwirksamkeit der Genehmigung ggü. K, d.h. Wiederherstellung der schwebenden Unwirksamkeit (3) Genehmigung ggü. K verweigert. dd) Zwischenergebnis WE des K unwirksam 3. Ergebnis V hat keinen vertraglichen Anspruch gegen K

II. Anspruch auf Herausgabe des Tablets aus 985 1. Eigentümer gem. 985 BGB müsste V Eigentümer des Tablets sein ursprünglich war V Eigentümer, er könnte aber das Eigentum verloren haben nach 929 S. 1 BGB das setzt eine Einigung mit K und die Übergabe des Besitzes voraus, außerdem muss V verfügungsberechtigt sein Hinweis: Es wäre kein Fehler, hier die Prüfung mit Hinweis auf den fehlenden Besitz des K abzubrechen. Dann muss aber die Darstellung zur Eigentumslage im Rahmen des 812 I 1 machgeholt werden (unter Punkt: Etwas erlangt, also dann Eigentum oder nur Besitz)

a) Einigung prima facie gegeben insb. keine Anzeichen für Eigentumsvorbehalt (vgl. 449 I BGB; 929 S. 1, 158 I) zu Gunsten des V dieser ist zwar bei Teilzahlungsgeschäften üblich; es fehlen aber Anzeichen im Sachverhalt dafür, dass dieser auch in diesem konkreten Fall vereinbart wurde (P) 106, 2: beschränkte Geschäftsfähigkeit (s.o.) allerdings könnte die Einigung nach 929 lediglich rechtlich vorteilhaft isd 107 sein K erlangt durch die Einigung das Eigentum darin liegt ein rechtlicher Vorteil die Verpflichtung aus dem bleibt aufgrund der getrennten Betrachtung der Rechtsgeschäfte (Abstraktionsprinzip) ohne Auswirkung Die WE des K ist daher nach 107 wirksam.

b) Übergabe liegt vor, K hat das Gerät mitgenommen. c) Verfügungsberechtigung V war als Eigentümer Berechtigter d) Zwischenergebnis V hat das Tablet an K übereignet und ist somit nicht mehr Eigentümer 2. Ergebnis V hat keinen Anspruch aus 985 auf Herausgabe. III. Anspruch aus 989, 990 BGB Damit scheitert auch ein Schadensersatzanspruch aus 989, 990 wegen des Verlustes des Geräts auch dieser Anspruch setzt Eigentum des V voraus

IV. Anspruch auf Herausgabe bzw. Wertersatz aus 812 I 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion) ivm 818 II 1. Etwas erlangt K hat Eigentum (s.o.) und Besitz am Computer erlangt. 2. Durch Leistung des V K müsste dies durch Leistung des V erlangt haben. Leistung ist die ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei der Leistungszweck durch die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmt wird V wollte bei der Eigentumsverschaffung seine vermeintlichen Pflichten aus dem unwirksamen Kaufvertrag mit K erfüllen. darin lag der von ihm verfolgte Leistungszweck eine Leistung isd. 812 I 1 liegt vor

3. Ohne Rechtsgrund (+), da KV unwirksam, s.o. 4. Rechtsfolge grds. Herausgabe diese ist wegen des Verlustes des Geräts nicht möglich dann Wertersatz 818 II 5. Anspruchsausschluss gem. 818 III der Anspruch könnte wegen Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen sein, 818 III K hat das Gerät verloren, ohne dass er einen Ersatz erlangt hat damit wurde sein Vermögen gemindert die Bereicherung ist weggefallen. der Anspruch aus 812 ist grds. ausgeschlossen

6. Verschärfte Haftung gem. 818 IV, 819 I allerdings könnte sich doch eine Haftung aus 818 IV, 819 I ergeben danach haftet der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften diese (insb. 292 BGB) kennen den Ausschluss des Anspruchs bei Wegfall der Bereicherung nicht a) Bösgläubigkeit wer den Mangel des rechtlichen Grundes kennt K wusste, dass er minderjährig ist Verwendung des Ausweises klares Anzeichen dafür, dass ihm bewusst war, dass er keinen Vertrag schließen konnte (P) kommt es überhaupt auf den Kenntnis des Minderjährigen oder aber des gesetzlichen Vertreters an?

(P) kommt es überhaupt auf den Kenntnis des Minderjährigen oder aber des gesetzlichen Vertreters an? für die Kenntnis des Minderjährigen spricht die 106 ff. BGB beziehen sich auf RG, nicht auf die Kenntnis als tatsächlichen Umstand stattdessen Anwendung von 827 ff. BGB, die im deliktischen Bereich gelten (dort: tatsächliche Handlungen)? Gegenargument: dies unterläuft den vom Gesetz beabsichtigten Schutz des Minderjährigen im rechtsgeschäftlichen Bereich ältere Minderjährige, die wie K über die erforderliche Einsichtsfähigkeit isd 828 III verfügen, werden i.e. an den Folgen des RG festgehalten, obwohl die 106 ff. dieses für unwirksam erklären

andererseits es wäre unbillig, allein auf 106 ff. abzustellen, und immer die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters zu fordern denn damit würden Fälle nicht erfasst, in denen das Defizit des Vertrages nicht allein in der fehlenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters liegt, sondern zugleich deliktisch gehandelt wurde Vertragspartner in erhöhtem Maße schutzbedürftig vermittelnde Lösung Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend soweit der Vertrag allein wegen Fehlens der Zustimmung nach 106 ff. unwirksam ist Kenntnis des Minderjährigen nach 828 wenn dieser sich die Leistung vorsätzlich erschlichen hat

demnach Kenntnis des K entscheidend lag vor, da davon auszugehen ist, dass einem 15- jährigen bewusst ist (isd 828), dass eine Vorspiegelung von Volljährigkeit unter Verwendung eines einem nicht gehörenden Ausweises Unrecht ist b) Rechtsfolge: Haftung nach allgemeinen Vorschriften K haftet daher nach den allgemeinen Vorschriften, d.h 812 I 1, 818 II, 818 IV, 819 I, 292, 989. gem. 989 haftet er, wenn durch sein Verschulden die Sache untergeht und nicht herausgegeben werden kann

aa) Untergang der Sache die Sache ist verschwunden. Damit kann sie nicht herausgegeben werden. bb) Verschulden K hat fahrlässig gehandelt, indem er die Sache in der Bahn liegen ließ cc) Rechtsfolge Schadensersatz in Höhe des Verkehrswerts ( 249 ff. BGB) geht man davon aus, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert entsprach, muss K noch 80 als Schadensersatz leisten 7. Ergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus 812 I 1, 818 II, 818 IV, 819 I, 292, 989, 990 ihv 80

V. Gesamtergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus 812 I 1, 818 II, 818 IV, 819 I, 292, 989, 990 ihv 80 wegen des Tablets.

FRAGEN? VIEL ERFOLG! Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) LS Prof. Dr. Drygala - Burgstraße 27, 04109 Leipzig T +49 341 97-35153 t.bressensdorf@uni-leipzig.de