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2 Aufgabe A = BayMuttSchV Art. = Art. des BayBesG Anl. = Anlagen des BayBesG Nr. = BayVwVBes A = Kapitel A der DA-KG 2016 BHW = Bearbeitungshinweis Aufgabe 1 Die Mutterschutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen ( 2 II). Bei der Berechnung der Mutterschutzfrist ist vom voraussichtlichen Entbindungstag auszugehen - hier also vom 23.05.2017. Die Mutterschutzfrist vor der Entbindung beginnt daher am 11.04.2017 ( 187 I, 188 II BGB). Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beträgt 8 Wochen ( 4 I). Gem. 4 I HS. 2 verlängert sich diese Frist bei vorzeitigen Entbindungen um den Zeitraum der nach 2 II (also von der 6 - Wochenfrist) nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei der Berechnung ist vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen - hier also vom 21.05.2017. Die Mutterschutzfrist endet daher grundsätzlich mit Ablauf des 16.07.2017. Diese Frist wird verlängert um 2 Tage, die von der Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung endet somit mit Ablauf 18.07.2017. Aufgabe 2 Besoldung von B. im März 2017 B. hat Anspruch auf Besoldung in Form von Grund- und Nebenbezügen (Art. 4 I S. 1, Art. 2 I). Da B. zu 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, wird die Besoldung gem. Art. 6 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Rundung erfolgt gem. Art. 4 V. Die Ernennung von B. (Beförderung, 8 I Nr. 3 BeamtStG) wird am 15.03.2017 durch Aushändigung der Urkunde wirksam (Art. 18 III BayBG). Eine Rückwirkende Einweisung in die Planstelle erfolgt laut Sachverhalt nicht. B. hat daher ab 15.03.2017 Anspruch auf höhere Besoldung (Art. 4 I S. 2). Für März 2017 ist somit eine Teilmonatsberechnung nach Art. 4 II vorzunehmen. Rundungen erfolgen gem. Art. 4 V. Zusammensetzung der Grundbezüge: 01.03. bis 14.03.2017 Grundgehalt (Art. 2 II Nr. 1) BesGr. A 13 (Art. 20 I, 22 I und II, Anl. 1 und 2, Eingangsamt A 13, Art. 23 S. 1 Nr. 4, FN 6 zu BesGr. A 13 in Anl. 1) Stufenfestlegung nach Art. 30 I S. 1 und S. 2 Anspruch auf Grundgehalt ab 13.09.2012 = Diensteintritt i. S. d. Art. 30 I S. 2 (Art. 4 I S. 2, 8 I Nr. 1 BeamtStG), d. h. grundsätzlich Stufe 4 ab 01.09.2012 (Art. 30 I S. 5 der Stufenaufstieg beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird). aber! laut Sachverhalt Vorzeiten:

3 Gem. Art. 31 (30.1.2) ist für die Stufenfestlegung zur Bemessung des Grundgehalts der Diensteintritt bei berücksichtigungsfähigen Zeiten nach Maßgabe des Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 fiktiv vorzuverlegen. Von dem sich ergebenden Zeitpunkt aus regelt sich gem. Art. 30 I S. 6 der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe, sowie das Aufsteigen in den Stufen. Der Diensteintritt kann nicht fiktiv um Ausbildungszeiten vorverlegt werden (Nr. 31.2.1). Die Berechnung des fiktiven Diensteintritts erfolgt gem. Nr. 31.0.2 nach Jahren und Monaten, Rundungen erfolgen nach Art. 31 IV. Prüfung berücksichtigungsfähiger Zeiten nach Art. 31: Der Diensteintritt wird fiktiv vorverlegt um die Zivildienstzeit vom 01.09.2001 bis 31.07.2002 (Art. 30 I S. 2, Art. 31 I Nr. 2 b i. V. m. Nr. 2 a HS 2, Nr. 31.1.2, BHW 4) = 11 Monate. Der Diensteintritt wird ferner fiktiv vorverlegt um förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten nach Art. 31 II vom 18.02.2012 bis 31.08.2012 (Art. 30 I S. 2, 31 II, Nr. 31.2, BHW 5), aufgerundet nach Art. 31 IV = 7 Monate. Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts damit um 1 Jahre 6 Monate. Maßgebender Diensteintritt ist daher der 01.03.2011 somit ab 01.03.2011 Stufe 4 (Art. 30 I S. 2, 6, II S. 1, 2, Nr. 30.2.1) Stufe 5 ab 01.03.2014 Stufe 6 ab 01.03.2017. Die Mindestvoraussetzungen nach Art. 30 III sind laut BHW 6 erfüllt. B. befindet sich zum 01.03.2017 in Stufe 6. Höhe mtl. (Art. 32, Anl. 3) 4.292,86 Strukturzulage (Art. 2 II Nr. 2, Art. 33 S. 1) Höhe: (Anl. 4) 87,31 Familienzuschlag (FZ Art. 2 II Nr. 4) Kein Anspruch auf FZ, da B. laut Sachverhalt ledig ist. 15.03.2017-31.03.2017 Grundgehalt BesGr. A 14 (Art. 20 I, 22 I und II, Anl. 1 und 2, Beförderungsamt Art. 25) Stufe 6 unverändert Höhe mtl. (Begründung s. vorher) 4.643,08 Strukturzulage (Begründung s. vorher) Kein Anspruch mehr in BesGr. A 14 Familienzuschlag (wie vorher) Teilzeit- und Teilmonatsberechnung (Begründungen s. vorher) 01.03. bis 14.03.2017 Grundgehalt A 13/Stufe 6 4.292,86 x 75 % = 3.219,65 x 14/31 = 1.454,04 Strukturzulage 87,31 x 75 % = 65,48 x 14/31 = 29,57 15.03. bis 31.03.2017 Grundgehalt A 14/Stufe 6 4.643,08 x 75 % = 3.482,31 x 17/31 = 1.909,65 Besoldung gesamt im März 2017 3.393,26

4 Familienzuschlag von B. im April 2017 Bemessung nach BesGr. A 14 (Art. 35 I S. 2) Höhe (Art. 35 I S. 1, Anl. 5) Stufe 0,5 ab 03.04.2017: Grundsätzlich Anspruch auf Stufe 1, da verheiratet (Art. 36 I S. 1 Nr. 1). Da A. ebenfalls Beamtin im öffentlichen Dienst ist und ebenfalls dem Grunde nach Anspruch auf FZ der Stufe 1 hat, besteht Konkurrenz (Art. 36 IV S.1, VI S.1), daher Anspruch auf Stufe 0,5. Keine Teilzeitkürzung, weil A. vollbeschäftigt ist (Art. 36 IV S. 2). Zahlung der Stufe 0,5 bereits ab 01.04.2017 (Art. 37 S. 1 und 3). 64,54 Familienzuschlag von B. im Mai 2017 Bemessung - unverändert BesGr. A 14 Stufe 0,5 unverändert 64,54 Stufe 1 2 für Kind E. A. und B. haben ab 21.05.2017 Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind E. ( 62 I S.1 Nr. 1 und S. 2 EStG, A 22, A 1 I, A 2.1 I, 8 AO, 63 I S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. 32 I Nr. 1 EStG, A 7 I, A 10.1) A. und B. haben als Beamte somit auch Anspruch auf den Kinderanteil im FZ für E. (Art. 36 II). Somit liegt eine Anspruchskonkurrenz nach Art. 36 V S.1, VI S.1 vor. Da das Kindergeld aufgrund der Berechtigtenbestimmung vorrangig an A. zu zahlen ist, erhält sie auch den Kinderanteil im FZ für E. ( 64 I, II S. 2 EStG, A 24 S. 1, A 25.1 I S. 2, II S. 1, BHW 7). 0,00 Familienzuschlag gesamt im Mai 2017 64,54 Familienzuschlag von B. im Juni 2017 unverändert 64,54 Familienzuschlag von B. im Juli 2017 Bemessung - unverändert BesGr. A 14 Stufe 1 Stufe 1 2 Wegfall der Konkurrenz nach Art. 36 IV S. 1 ab 19.07.2017, da A. beurlaubt ist. Somit Anspruch auf Stufe 1. Keine Ausnahme von der Teilzeitkürzung. Zahlung der günstigeren Stufe 1 mit Teilzeitkürzung bereits ab 01.07.2017 (Art. 37 S. 1 und 3). 129,08 Wegfall der Konkurrenz nach Art. 36 V S. 1 ab 19.07.2017, da A. beurlaubt ist. Keine Ausnahme von der Teilzeitkürzung. Zahlung der Stufe 1-2 mit Teilzeitkürzung an B. bereits ab 01.07.2017 (Art. 37 S. 1 und 3). 110,38 Teilzeitberechnung (Begründung s. oben) 239,46 x 75 % = 179,60 Familienzuschlag gesamt im Juli 2017 179,60

5 Aufgabe B ohne nähere Bezeichnung sind solche des Einkommensteuergesetzes A = Kapitel A der DA-KG 2016 BHW = Bearbeitungshinweis R. und S. erfüllen die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld für ihre gemeinsamen leiblichen Kinder L. und M. ( 62 I S.1 Nr. 1 und S. 2, A 22, A 1 I, A 2.1 I, 8 AO, 63 I S. 1 Nr. 1 i. V. m. 32 I Nr. 1, A 7 I, A 10.1, BHW 1). R. und V. erfüllen die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld für die gemeinsamen leiblichen Kinder C. und D. (Begründung s. vorher). Kind C. hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 22.09.2012 vollendet. Das 25. Lebensjahr wird C. mit Ablauf des 22.09.2019 vollenden ( 108 I AO i. V. m. 187 II, 188 II BGB, A 8 S. 2 und 3). Kind D. vollendet das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 05.04.2016. Das 25. Lebensjahr wird D. mit Ablauf des 05.04.2023 vollenden (Begründung wie bei C.). Die Kinder L. und M. werden das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 12.08.2030 bzw. 21.11.2032 vollenden (Begründung wie bei C.) Kind C. kann daher in den Jahren 2016 und 2017 und Kind D. ab Mai 2016 nur berücksichtigt werden, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV erfüllt sind ( 63 I S. 2, A 8 S. 4): Kind C. ist wie folgt berücksichtigungsfähig: 01/2016 12/2017 Berufsausbildung (Studium) 32 IV S. 1 Nr. 2 a, A 15.2 S. 1 3. SpStr., A 15.7 Eine Berücksichtigung von C. in den Jahren 2016 und 2017 ist also grundsätzlich möglich. C. hat jedoch im Juli 2015 bereits eine erstmalige berufsbefähigende Berufsausbildung im Sinne des 32 IV S. 2 erfolgreich abgeschlossen (A 20.2.2). Sie wird daher nur dann noch berücksichtigt, wenn sie neben einem Berücksichtigungstatbestand des 32 IV S. 1 Nr. 2 keiner oder nur einer anspruchsunschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht ( 32 IV S. 2 und S. 3, A 20.3). Kind C. übt von Januar 2016 bis September 2016 neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit aus. Es ist zu prüfen, ob diese anspruchsschädlich ist. Von Januar 2016 bis Juli 2016 beträgt die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nur 20 Stunden. Sie wird daher mit nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt. Die Erwerbstätigkeit ist daher in dieser Zeit unschädlich (A 20.3.1 I). Von August 2016 bis September 2016 beträgt die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Es handelt sich daher um eine vorübergehende Ausweitung von nicht mehr als 2 Monaten (A 20.3.1 II). Es ist daher zu prüfen, ob die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Berücksichtigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres 2016 20 Stunden überschreitet: Januar 2016 bis Juli 2016 (= 30 Wochen) 20 Stunden pro Woche August 2016 bis September 2016 (= 7 Wochen) 40 Stunden pro Woche

6 30 Wochen x 20 Stunden + 7 Wochen x 40 Stunden = 16,92 Stunden im Durchschnitt 52 Wochen Die Erwerbstätigkeit von August 2016 bis September 2016 ist daher anspruchsunschädlich (A 21.3.1 II S. 1). Außerdem übt C. vom 15.01.2017 bis 31.03.2017 neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit aus. Es ist zu prüfen, ob diese anspruchsschädlich ist. Die Erwerbstätigkeit von C. hat lt. Sachverhalt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden. Sie wird daher mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt. Es handelt sich auch nicht um eine nur vorübergehende Ausweitung von nicht mehr als 2 Monaten. Die Erwerbstätigkeit ist daher anspruchsschädlich (A 20.3.1 I, II). Der Kindergeldanspruch entfällt nur in den Monaten Februar 2017 und März 2017, weil im Januar 2017 die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit nicht den gesamten Monat umfasst (A 20.4 S. 2). Kind D. ist wie folgt berücksichtigungsfähig: 01/2016 04/2016 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 32 III, A 8 S. 1 05/2016 07/2016 Schulausbildung 32 IV S. 1 Nr. 2 a, A 15.2 S. 1 1. SpStr., A 15.5 Die Schulausbildung endet unabhängig von der Zeugnisübergabe mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 (A 15.10 I insbes. S. 5, BHW 5). 08/2016 09/2016 Übergangszeit 32 IV S. 1 Nr. 2 b, A 16 insbes. I S. 1 3. SpStr. 10/2016 01/2017 Berufsausbildung (Freiwilliger Wehrdienst) 32 IV S. 1 Nr. 2 a, A 15.2 S. 3 1. SpStr., S. 4 Die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit können ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden. 02/2017 04/2017 In diesen Monaten ist keine Berücksichtigung möglich. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld während der Monate der weiteren Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach der Grund- und Dienstpostenausbildung. 05/2017 09/2017 Kind ohne Ausbildungsplatz 32 IV S. 1 Nr. 2 c, A 17 Berücksichtigung ab der Bewerbung 10/2017 12/2017 Berufsausbildung (Berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis) 32 IV S. 1 Nr. 2 a, A 15.2 S. 1 2. SpStr., A 15.6 Für D. besteht also im ganzen Jahr 2016, im Januar 2017 und von Mai 2017 bis Dezember 2017 Anspruch auf Kindergeld.

7 Für die Kinder L. und M. besteht im ganzen Jahr 2016 und im ganzen Jahr 2017 Anspruch auf Kindergeld, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 32 III, A 8 S. 1). Die Zahlung des Kindergeldes für L. und M. erfolgt an R., da er durch die Berechtigtenbestimmung vorrangig anspruchsberechtigt ist ( 64 I, II S.2, A 24 S. 1, A 25.1 I S. 2, II S. 1, BHW 4). Die Zahlung des Kindergeldes für D. erfolgt an V., da D. in ihrem Haushalt lebt ( 64 I, II S. 1, A 24 S. 1 und 2 - Obhutsprinzip, A 25.1 I S. 1, A 25.2, A 9). Die Zahlung des Kindergeldes für C. erfolgt ebenfalls an V., da C. nicht im Haushalt eines Berechtigten lebt und daher der höhere Barunterhalt entscheidend ist ( 64 I, III, A 24 S. 1, A 26). Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt jeweils ab Beginn des Monats und bis zum Ende des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens an einem Tag vorliegen ( 66 II, A 31 I). Höhe des Kindergeldes ( 66 I, A 30 S. 1). Die Reihenfolge der Kinder richtet sich dabei nach dem Alter. Das älteste Kind ist das erste Kind (A 30 S. 2, S. 3). Zählkinder (A 7 III, 30 S. 4) vom 01.01.2016 bis 31.12.2016: an R. für das 1. (Zähl-)Kind C. monatlich ---,-- an V. für ihr 1. Zahlkind C. 190,-- für das 2. (Zähl-)Kind D. monatlich ---,-- an V. für ihr 2. Zahlkind D. 190,-- für das 3. (Zahl-)Kind L. monatlich 196,-- für das 4. (Zahl-)Kind M. monatlich 221,-- vom 01.01.2017 bis 31.01.2017: an R. für das 1. (Zähl-)Kind C. monatlich ---,-- an V. für ihr 1. Zahlkind C. 192,-- für das 2. (Zähl-)Kind D. monatlich ---,-- an V. für ihr 2. Zahlkind D. 192,-- für das 3. (Zahl-)Kind L. monatlich 198,-- für das 4. (Zahl-)Kind M. monatlich 223,-- vom 01.02.2017 bis 31.03.2017: an R. für das 1. (Zahl-)Kind L. monatlich 192,-- für das 2. (Zahl-)Kind M. monatlich 192,-- vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 an R. für das 1. (Zähl-)Kind C. monatlich ---,-- an V. für ihr 1. Zahlkind C. 192,-- für das 2. (Zahl-)Kind L. monatlich 192,-- für das 3. (Zahl-)Kind M. monatlich 198,-- vom 01.05.2017 bis 31.12.2017: an R. für das 1. (Zähl-)Kind C. monatlich ---,-- an V. für ihr 1. Zahlkind C. 192,-- für das 2. (Zähl-)Kind D. monatlich ---,-- an V. für ihr 2. Zahlkind D. 192,-- für das 3. (Zahl-)Kind L. monatlich 198,-- für das 4. (Zahl-)Kind M. monatlich 223,-- **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****