Universität Hamburg Werbe-& E-Commerce-Recht Dr. Stefan Engels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Partner Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 46063-6000 stefan.engels@twobirds.com
Vorlesung Universität Hamburg Werbe- und E-Commerce-Recht Das haben wir vor! Einführung Die Einrichtung eines Online-Shops Der Abschluss von Online Verträgen Verbraucherschutz im E-Commerce Verkaufsplattformen im Internet Werberechtliche Grundsätze nach dem UWG Trennungsgebot in Rundfunk, Print und Online-Medien Möglichkeiten und Grenzen von Online-Werbung Direktmarketing Die Werbung mit Prominenten Page 2
Verbraucherschutz im E-Commerce Auszug
Fernabsatz, E-Commerce & Mobile Commerce Begrifflichkeiten Fernabsatz= Vertragsschluss unter Einsatz von sog. Fernkommunikationsmittel E-Commerce = Fernabsatz unter Einsatz von Telemedien Mobile Commerce= Fernabsatz und/oder E-Commerce über mobile Endgeräte Page 4
Verbraucherschutz im E-Commerce Überblick Die Vorschriften zum E-Commerce: 312g BGB Anforderungen an die Shop-Ausgestaltung bei Telemedien Informationspflichten Zweck:sollen den besonderen Risiken des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechnung tragen Die Vorschriften zum Fernabsatz: 312b f BGB (vor)vertragliche Informationspflichten Widerrufs- und Rückgaberecht Zweck:sollen hinreichendes Maß an Entscheidungsfreiheit sicherstellen Page 5
Das Verhältnis der Vorschriften zueinander Regelungen des E-Commerce ( 312g BGB) sind nicht auf den Verbraucherbereich beschränkt insoweit ist der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift weiter ABER: sachlichist Anwendungsbereich auf den E-Commerce begrenzt 312a -f BGB beschränken sich auf Verbraucher der persönliche Anwendungsbereich ist also enger der sachlicheist jedoch weiter, da auch klassische Distanzgeschäfte (insb. Katalogverkauf) erfasst sind Schlussfolgerung: teils weitreichende Überschneidungen im Anwendungsbereich, aber teils andere Regelungszwecke Page 6
Überblick: 312 g BGB Anwendungsbereich persönlich und sachlich technische Ausgestaltung des Shops Korrekturmöglichkeiten Button -Lösung technische Bereitstellungspflichten Empfangsbestätigung/AGB Informationspflichten Neuerungen Abs. 2-4 (in Kraft seit 01.08.2012) Beruhen auf Art. 8 II RL 2011/83/EU 312 g Abs. 2 enthält verschärfte Informationsanforderungen 312 g Abs. 3formalisiert den Vorgang der Bestellung 312 g Abs. 4Unwirksamkeit des Vertrags Page 7
Anforderungen nach 312g Abs.1 BGB I Vertragsschluss Kunde / Unternehmer über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sich eines Telemediums bedienen Nr. 1 Vorhalten von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern Page 8 Nr. 2 Informationen nach Art. 246 3 EGBGB rechtzeitig vor Abgabe klar und verständlich mitzuteilen technischen Vollzug des Vertragsschlusses Speicherung des Vertrags beim Unternehmer technische Korrekturvorrichtungen zur Verfügung stehende Sprachen vom Unternehmer beachtete Verhaltenskodizes Weitergehende Informationspflichten bleiben gem. 312g Abs. 6 BGB unberührt Nr. 3 Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektr. Wege bestätigen Nr. 4 Möglichkeit verschaffen, die Vertrags-bestimmungen (inkl. AGB.) bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern
Anforderungen nach 312g Abs.1 BGB -II Technische Bereitstellungspflichten Empfangsbestätigung ( 312g Abs.1 Nr. 3 BGB) unverzügliche Bestätigung der Bestellung - LG Hamburg, CR 2005, 605; OLG Nürnberg MMR 2010, 31 - Bestätigung ist nicht zwingend eine Annahmeerklärung - 151 BGB bleibt anwendbar einschlägige Datenschutzbestimmungen des BDSG, insbesondere 9 S. 1 BDSG sind zu beachten! 312g Abs.1 S.2: Bestellung und Empfangsbestätigung geltenals zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständenabrufen können Möglichkeit zur Speicherung der Vertragsbestimmungen und der AGB ( 312g Abs.1 Nr. 4 BGB) Beachte:Die Einbeziehung der AGB richtet sich ausschließlich nach 305 BGB! - BGH BB 2006, 1990, 1991 (Anm.: Dieser Aspekt wurde bereits unter 3. Der Abschluss von Online-Verträgen" behandelt.) Page 9
Neu: Button-Lösung 312g Abs. 3 BGB Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Entsprechend eindeutig: (P)Letzte Schaltfläche die Bestellung auslösen soll, muss eindeutighinweisen, dass eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird: (+) kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag schließen oder kaufen für Onlineauktionen: Gebot abgeben, Gebot bestätigen, Jetzt kaufen (wohl LG Berlin) (-) bestellen, ordern, jetzt downloaden, Jetzt kaufen (über Sicherheitsserver) (LG Hamburg, Beschluss v. 10.09.2012-312 O 465/12) Gilt auch für mobiles Internet: Smartphones, ebooks, tablets etc. ( Apps!) Folgen, wenn Pflicht nicht erfüllt wird Gem. 312g IV BGB kommt keinwirksamer Vertrag zustande (nicht 125 S. 1 BGB!) noch nicht geklärt, ob Verbraucher Wahlrecht haben soll Es drohen Abmahnungen aus UWG Page 10