Herzlich Willkommen zur 1. öffentlichen Sitzung des Steiermärkischen Monitoringausschusses. 28. November 2016

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Transkript:

Herzlich Willkommen zur 1. öffentlichen Sitzung des Steiermärkischen 28. November 2016

Begrüßung Sandra Seiwald und Mag. Ursula Komposch Vorsitzende des Steiermärkischen 2

Moderation Bernhard Possert Moderator der ersten öffentlichen Sitzung 3

Brandschutz Bitte denken Sie an Ihre Mitmenschen! 4

Fotos Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung veröffentlicht werden können. 5

Ampelkarten Ich verstehe etwas nicht. Ich habe eine Verständnisfrage. Ich verstehe alles gut. 6

Eröffnung der Sitzung Sandra Seiwald Vorsitzende des Steiermärkischen 7

Warum gibt es den Monitoring-Ausschuss? Die Vereinten Nationen haben einen Vertrag über die Rechte von Menschen mit verschiedenen Behinderungen gemacht. Dieser Vertrag heißt: UN- Behindertenrechtskonvention. 8

Warum gibt es den Monitoring-Ausschuss? Österreich und die Steiermark sagen: Wir wollen diese Regeln einhalten. Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Eine Gruppe soll überprüfen, ob die Regeln der UN- Konvention in der Steiermark wirklich eingehalten werden. Der Monitoring-Ausschuss steht deshalb im Steiermärkischen Behindertengesetz. 9

Warum gibt es den Monitoring-Ausschuss? Wir sind diese Gruppe. Wir heißen Steiermärkischer Monitoring- Ausschuss für Menschen mit Behinderungen. 10

Warum haben wir Sie heute eingeladen? Die UN-Konvention sagt, dass alle Menschen das Recht haben bei der Überwachung von Rechten für Menschen mit Behinderungen mit zu arbeiten. Deswegen macht der Monitoring-Ausschuss öffentliche Sitzungen. 11

Was macht der Monitoringausschuss? Wir halten die Augen offen, ob die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Steiermark eingehalten werden. Dafür ist die Behindertenrechtskonvention für uns das wichtigste Dokument. 12

Aus welchen Mitgliedern besteht der Monitoring-Ausschuss? 5 Menschen mit Behinderungen (Mitglieder) 5 Menschen mit Behinderungen (Ersatz-Mitglieder) Diese Menschen werden von Selbstvertretungs-Organisationen bestimmt. 13

Aus welchen Mitgliedern besteht der Monitoring-Ausschuss? 2 Fachleute aus den Universitäten und Hochschulen (Mitglieder) 2 Fachleute aus den Universitäten und Hochschulen (Ersatzmitglieder) Einer davon muss sich besonders gut mit den Menschenrechten auskennen. 14

Aus welchen Mitgliedern besteht der Monitoring-Ausschuss? 1 MitarbeiterIn der steiermärkischen Landes-Regierung (Mitglied) 1 MitarbeiterIn der steiermärkischen Landes-Regierung (Ersatzmitglied) Diese Personen sollen den Monitoring-Ausschuss beraten und dürfen bei Abstimmungen nicht mit abstimmen. 15

Menschen mit Behinderungen Heinz Leutgeb (Mitglied) 16

Menschen mit Behinderungen Julian Gabriel (Ersatzmitglied) 17

Menschen mit Behinderungen Thomas Matthä (Mitglied) 18

Menschen mit Behinderungen Mag. Dr. Manfred Sonnleitner (Ersatzmitglied) 19

Menschen mit Behinderungen Sandra Seiwald (Mitglied) 20

Menschen mit Behinderungen Heinz Sailer (Ersatzmitglied) 21

Menschen mit Behinderungen Gerlinde Walzl (Mitglied) 22

Menschen mit Behinderungen Isabella Wahrbichler (Ersatzmitglied) 23

Menschen mit Behinderungen Gabriele Zemann (Mitglied) 24

Menschen mit Behinderungen Mag. Karin Kien (Ersatzmitglied) 25

Fachleute Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Benedek (Mitglied) 26

Fachleute Univ.-Prof. Dr. Andreas Leithner (Ersatzmitglied) 27

Fachleute Mag. Dr. Martin Gössl (Mitglied) 28

Fachleute Prof. Mag. Ursula Komposch (Ersatzmitglied) 29

MitarbeiterInnen der steiermärkischen Landes- Regierung Mag. Dr. Margarita Edler (Mitglied) 30

MitarbeiterInnen der steiermärkischen Landes- Regierung Jürgen Tatzgern (Ersatzmitglied) 31

Assistentin des Steiermärkischen Monitoring- Ausschusses Sandra Rainer 32

Der Ausschuss arbeitet unabhängig und weisungsfrei. Der Ausschuss ist unabhängig und muss sich an keine Weisungen halten. Niemand darf uns vorschreiben, wie wir arbeiten müssen. 33

Der Ausschuss arbeitet ehrenamtlich. Das heißt, die Mitglieder und Ersatzmitglieder bekommen keine Bezahlung. 34

Die Geschäfts-Stelle des Monitoring- Das Land Steiermark hat eine Geschäfts-Stelle für den Steiermärkischen Monitoring- Ausschuss beim Behinderten- Anwalt eingerichtet. Er ist für die Verwaltung des Geldes da. Der Ausschuss entscheidet aber alleine, für was das Geld ausgegeben wird. Ausschusses 35

Die Geschäfts-Stelle des Monitoring- Für das Dienstrecht der Mitarbeiterin ist auch der Behinderten-Anwalt da. Weil die Geschäfts-Stelle unabhängig ist, sagt die Vorsitzende des Steiermärkischen Monitoring- Ausschusses der Mitarbeiterin, welche Arbeit sie machen muss. Ausschusses 36

Was macht der Behinderten-Anwalt? Einzel-Beratung von Menschen mit Behinderungen Bearbeitung von Einzel- Beschwerden von Menschen mit Behinderungen Prüfung von Ideen die Menschen mit Behinderungen helfen können Vorschläge zur Umsetzung dieser Ideen 37

Was macht der Monitoring-Ausschuss Einzel-Beratung von Menschen mit Behinderungen Bearbeitung von Einzel- Beschwerden von Menschen mit Behinderungen NICHT? 38

Was macht der Monitoring-Ausschuss? Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen die Menschen mit Behinderungen betreffen. Dabei halten wir uns an die UN- Behindertenrechtskonvention. 39

Wie prüft der Monitoring-Ausschuss? Der Monitoring-Ausschuss möchte, dass alle Menschen wissen, wie er arbeitet. Dafür hat der Monitoring-Ausschuss ein Leitbild geschaffen, in dem er beschreibt nach welchen Grundsätzen und Ideen er arbeitet und welche Werte ihm wichtig sind. 40

Unser Leitbild 0: Wir wollen erreichen, dass möglichst viele Menschen den Monitoring-Ausschuss kennen und laden alle Menschen ein, uns Themen vorzuschlagen. Auch die Mitglieder des Monitoring-Ausschusses halten die Augen offen: Wo sollten wir prüfen? 41

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 0: Der Monitoring-Ausschuss hat eine Presse-Konferenz am 25.05.2016 abgehalten, bei dieser wurde ein Themen- Aufruf gestartet. 42

Unser Leitbild 1: Der Monitoring-Ausschuss beschließt einen Prüf-Auftrag. Dabei fragen wir uns 4 E s : 1. Was hat besonders viel Energie? 2. Wo haben wir eigene Expertise? 3. Was ist eingrenzbar? 4. Wo ist unsere Einschätzung, dass der Text und/oder die Praxis von der UN-Konvention abweicht? Zusätzlich bilden wir ein Prüfteam. Die Vorsitzenden und die zuständigen Themenverantwortlichen sind unbedingt im Team. 43

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 1: Der Monitoring-Ausschuss hat als ersten Prüf-Auftrag die Überprüfung der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der 70 und 76 Steiermärkisches Baugesetz ivm Art 9 UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Hierfür wurde ein Prüfteam gebildet. Dieses besteht aus den Vorsitzenden, Heinz Sailer, Manfred Sonnleitner und Isabella Wahrbichler. 44

2: Im Prüf-Team legen wir fest, wen wir befragen wollen. Unser Leitbild 45

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 2: Das Prüf-Team hat eine vorläufige Liste der zu befragenden Personen und Organisationen gemacht. 46

3: Wir informieren die zuständigen Beamten/Beamtinnen und den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin. Unser Leitbild 47

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 3: Der Monitoring-Ausschuss hat die für das Bau- und Behindertengesetz in der Steiermark zuständigen Beamtinnen und Beamten sowie die zuständige Landesrätin Mag.a Doris Kampus und die zuständigen Landesräte Johann Seitinger, Anton Lang informiert. 48

4: Wir lesen den Text des Gesetzes bzw. der Verordnung genau. Wir vergleichen den Text mit der UN- Behindertenrechtskonvention und beurteilen, ob das Gesetz bzw. die Verordnung der UN- Konvention gerecht wird. Unser Leitbild 49

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 4: Das Prüf-Team hat sich in einigen Besprechungen mit den beiden Gesetzes-Stellen beschäftigt. Dabei möchte das Prüf-Team herausfinden, ob diese der UN- Behindertenrechtskonvention entsprechen. 50

Unser Leitbild 5: Wir reden mit Betroffenen. Wir fragen vor allem Vertreter/Vertreterinnen von Selbstvertretungs-Organisationen. Dafür verwenden wir einen Gesprächsleitfaden. Unsere Mitarbeiterin macht ein Protokoll des Gesprächs. Bevor wir es veröffentlichen, zeigen wir den Text nochmals den Betroffenen. 51

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 5: Das Prüf-Team erstellt einen Gesprächsleitfaden für die Gespräche mit den Betroffenen. 52

Unser Leitbild 6: Wir reden mit Fachleuten. Dafür verwenden wir einen Gesprächsleitfaden. Die Fachleute bitten wir um eine schriftliche Information. Vielleicht müssen wir den Fachleuten etwas bezahlen. 53

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 6: Das Prüf-Team erstellt einen Gesprächsleitfaden für die Gespräche mit den Fachleuten. 54

7: Wir reden mit Beamten/Beamtinnen: Wie wird das Gesetz/die Verordnung umgesetzt? Dafür verwenden wir einen Gesprächsleitfaden. Danach bitten wir um eine schriftliche Information. Unser Leitbild 55

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 7: Das Prüf-Team erstellt einen Gesprächsleitfaden für die Gespräche mit den Beamten/Beamtinnen. 56

8: Vielleicht machen wir auch eine öffentliche Veranstaltung zu diesem Thema. Hier können wir das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutieren. Unser Leitbild 57

Beispiel Steiermärkisches Baugesetz 8: Der Monitoring-Ausschuss hat eine öffentliche Sitzung beschlossen. Darum haben wir Sie heute eingeladen um verschiedene Meinungen von betroffenen Menschen, Fachleuten und Beamtinnen bzw Beamten zu diesem Thema zu hören. 58

9: Die Mitglieder des Prüfteams schreiben den Roh- Bericht. Unser Leitbild 59

10: Der Monitoring-Ausschuss beschließt den Roh-Bericht. Unser Leitbild 60

11: Wir übermitteln den Rohbericht an die zuständigen Beamten/Beamtinnen, den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin und laden zu Kommentaren ein. Unser Leitbild 61

12: Das Prüfteam liest die Kommentare. Unser Leitbild 62

13: Das Prüfteam schreibt den Endbericht, bestehend aus einer Stellungnahme (mit Beschreibungen und Bewertungen) und einer Empfehlung. Zusätzlich schreibt das Prüfteam eine Presse-Information. Unser Leitbild 63

14: Der Monitoringausschuss beschließt den Endbericht, den gesamten Prüf-Bericht und die Presse-Information. Unser Leitbild 64

15: Wir schicken den Prüfbericht an die zuständigen Beamten/Beamtinnen, die Behinderten- Sprecher/Behinderten- Sprecherinnen der Landtags- Fraktionen und die Landesregierung. Unser Leitbild 65

16: Wir stellen den Prüfbericht auf die Website des Monitoring-Ausschusses. Unser Leitbild http://www.monitoringausschuss.steiermark.at/ 66

17: Wir informieren die Journalisten/Journalistinnen. Unser Leitbild 67

Der fertige Prüf-Bericht 68

Steiermärkisches Bau-Gesetz Sandra Rainer Assistentin des Steiermärkischen 69

70 (3) Steiermärkisches Bau-Gesetz (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. 70

70 (3) Steiermärkisches Bau-Gesetz (3) Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. 71

70 (4) Steiermärkisches Baugesetz (4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen. 72

76 (4) Steiermärkisches Baugesetz (4) In Wohngebäuden (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche sowie mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. 73

Ausschnitt aus Art 9 UN- Behindertenrechtskonvention Alles soll für Menschen mit Behinderungen barriere-frei zugänglich sein. Barriere-Freiheit bedeutet: Für Menschen mit Behinderungen soll es keine Hindernisse geben. Alles soll so sein, dass Menschen mit Behinderungen es ohne Hilfe gut benützen können. Das ist wichtig, damit Menschen mit Behinderungen selbständig leben und überall dabei sein können. 74

Ausschnitt aus Art 9 UN- Behindertenrechtskonvention Was muss barriere-frei sein? Straßen. Häuser und Orte. Zum Beispiel: Wohn-Häuser, Ämter, Kranken-Häuser, Schulen, Schwimm- Bäder, Turn-Hallen und Parks. Busse, Bahnen und Züge. Sprache, Informationen und Internet-Seiten. 75

Jetzt ist Ihre Meinung gefragt! 76

Fragen 1) Welche Erfahrungen mit dem anpassbaren Wohnbau sowie der barrierefreien Adaptierung von anpassbar gebauten Wohnungen haben Sie privat oder beruflich schon gemacht? Welche Erkenntnisse ziehen Sie daraus? 2) Wie sind Ihre persönlichen Erfahrungen zum Thema Personenaufzüge in Gebäuden und wie ist Ihre Meinung zur Umsetzung in Paragraph 70 Baugesetz? 3) Welche persönlichen oder beruflichen Auswirkungen haben die beiden betreffenden Paragraphen des Baugesetzes für Sie? 4) Würden Sie sagen, dass die zwei betreffenden Paragraphen des Baugesetzes dem Artikel 9 der UN- Behindertenrechtskonvention entsprechen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Zusatzfragen: 5) Kennen Sie Zahlen / Daten / Fakten, die für diese Diskussion wichtig sind? 6) Wäre es aus Ihrer Sicht im Sinne der Planung und der Bauausführung wesentlich teurer, die prozentuale Anzahl der anpassbar herzustellenden Wohnungen von derzeit 25% auf beispielsweise 75% zu erhöhen? 77

Plenumsdiskussion Baugesetz 78

Plenumsdiskussion allgemeine Empfehlungen 79

Vorschau nächste Schritte Interviews Schreiben und Beschließen des Roh- Berichts Übermittlung des Roh-Berichts und Einladung zur Kommentierung an die zuständigen Personen Schreiben und Beschließen des Endberichts (Stellungnahme + Empfehlung) Beschluss und anschließende Veröffentlichung des gesamten Prüf- Berichts 80

Schließung Sandra Seiwald und Mag. Ursula Komposch Vorsitzende des Steiermärkischen 81

Der Steiermärkische Monitoring- Ausschuss bedankt sich recht herzlich für die aktive Teilnahme! 28. November 2016