Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft ist auf bestimmte Dauer eingegangen Kündigung dann nur aus wichtigem Grund Gesellschaftsvertrag schränkt Kündigungsmöglichkeit ein» aber: Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden (Abs. 3) Fortsetzungsklausel möglich (vgl. 736 I BGB) dann Ausscheiden des Gesellschafters Anwachsung des Anteils bei verbleibenden Gesellschaftern Abfindungsanspruch des Ausscheidende Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2
Auflösungsgründe Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters ( 725 I BGB) setzt (nicht nur vorläufig) vollstreckbaren Titel des Gläubigers gegen Gesellschafter + Pfändung des Gesellschaftsanteils ( 859, 857 ZPO) voraus Fortsetzungsklausel möglich Auflösungsbeschluss Zeitablauf Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks ( 726 BGB) Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3
Auflösungsgründe Tod eines Gesellschafters Fortsetzungsklausel möglich Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Gesellschaft ( 728 I BGB) eines Gesellschafters ( 728 II BGB) auch hier Fortsetzungsklausel möglich Beteiligung nur noch eines Gesellschafters dann Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters in Gesellschaftsvermögen durch vollständige Anwachsung Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4
Folgen der Auflösung Änderung des Gesellschaftszwecks Gesellschaft nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet Abwicklungsgesellschaft 730 BGB Auseinandersetzung; Geschäftsführung (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5
Folgen der Auflösung Liquidation nach Maßgabe der 730-735 BGB Beendigung schwebender Geschäfte ( 730 II BGB) Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Gesellschaftsvermögen ( 733 I BGB) Rückgabe von zur Nutzung überlassener Gegenstände an Gesellschafter ( 732 BGB) Rückerstattung der Einlagen ( 733 II 1 BGB) verbleibt Überschuss, wird dieser an die Gesellschafter verteilt (Liquidationserlös, 734 BGB) reicht Gesellschaftsvermögen nicht aus, um Verbindlichkeiten zu begleichen Nachschusspflicht der Gesellschafter ( 735 BGB) Das ist alles dispositiv! ( 731 S. 1 BGB) sogar Nachschusspflicht kann ausgeschlossen werden Interessen der Gläubiger werden durch persönliche Haftung der Gesellschafter hinreichend gewahrt Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6
Folgen der Auflösung Sperrwirkung der Liquidation einheitliches Verfahren soll nicht durch Einzelpositionen (Hin- und Herzahlen) beeinträchtigt werden daher keine Geltendmachung von gesellschaftsrechtlichen Einzelansprüchen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern während des Liquidationsverfahrens diese können grds. nur im Rahmen der Schlussabrechnung geltend gemacht werden Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7
Beendigung gesetzliche Konzeption vollständiger Verteilung des Gesellschaftsvermögens nach Durchführung des Liquidationsverfahrens führt zur Beendigung der Gesellschaft Liquidation nicht zwingend Beendigung auch möglich durch Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens auf einen Gesellschafter oder Dritten Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8
OHG Auflösungsgründe ( 131 I HGB) Zeitablauf Auflösungsbeschluss Insolvenz der OHG nicht: Insolvenz des Gesellschafters Auflösungsurteil nicht: Kündigung durch Gesellschafter stattdessen: Antrag auf Auflösung durch Gestaltungsurteil (vgl. 133 HGB) nicht dispositiv! Beteiligung nur noch eines Gesellschafters Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9
OHG Folgen der Auflösung Änderung des Gesellschaftszwecks (wie bei GbR) Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden ( 143 I HGB) erfolgt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen nach 32 InsO Liquidation nach Maßgabe der 145-158 HGB im Prinzip wie bei der GbR auch hier: abweichende Vereinbarung möglich ( 158 HGB) Liquidation betrifft nämlich nur Innenverhältnis Außenhaftung der Gesellschafter nach 128 ff. HGB besteht fort Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10
OHG Beendigung Doppeltatbestand: Verteilung des Gesellschaftsvermögens und Löschung im Handelsregister ( 157 I HGB) nach a.a. ist Löschung nur deklaratorisch führt zum Erlöschen der Rechtsfähigkeit Gesellschafter können aber nach Auflösung einstimmig beschließen, dass Gesellschaft als werbende fortgesetzt werden soll Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11