Die Haftung der GbR. 2. Haftung für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter

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1 Die Haftung der GbR 1. Rechtsgeschäftlich begründete Haftung Mittels wirksamer Stellvertretung kann die GbR rechtsgeschäftlich verpflichtet werden und haftet dann für die Erfüllung ihrer Verträge. Bei der Haftung wegen Pflichtverletzungen wird das Verschulden der Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen nach 31 analog / 278 BGB zugerechnet. 2. Haftung für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter Nach 823 ff. i.v.m. 31 BGB analog 3. Haftung aus sonstigen gesetzlichen Schuldverhältnissen (z. B. GoA oder Bereicherung) keine Besonderheiten 81

2 Die Haftung der Gesellschafter für die GbR Die Gesellschafter der GbR haften nach 128 HGB analog akzessorisch und gesamtschuldnerisch ( 421 ff. BGB) für alle Schulden der Gesellschaft. Gläubiger der GbR haben die Wahl, ob sie wegen einer Forderung gegen die GbR und / oder einen oder mehrere Gesellschafter vorgehen. Wer nachträglich in eine GbR eintritt, haftet in vollem Umfang auch für die zuvor begründeten Schulden ( 130 HGB analog) Auch die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Recht der ohg, 736 II BGB, 160 HGB. Die Nachhaftung nach Auflösung der GbR folgt ebenfalls dem Recht der ohg: 159 HGB analog 82

3 Vollstreckung in die GbR wegen privater Schulden Hat der Privatgläubiger eines Gesellschafters gegen diesen einen vollstreckbaren Titel (z. B. ein vollstreckbares Urteil), kann er auch in dessen Gesellschaftsanteil vollstrecken. Das geschieht durch eine Pfändung des Gesellschaftsanteils. Nach der Pfändung kann der Gläubiger die Gesellschaft kündigen und einen Abfindungs- bzw. Auseiandersetzungsanspruch des (Ex-)Gesellschafters verwerten, vgl. 725 BGB, 859 ZPO 83

4 Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Einvernehmlich (= Änderung des Gesellschaftsvertrages) BGB: Die Gesellschafter können vereinbaren, dass die Gesellschaft fortgeführt wird, wenn ein Gesellschafter kündigt / stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. 3. Ausschluss eines Gesellschafters, 737 BGB Ist im GV vereinbart, dass die Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt wird, kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt ( 723 I 2 BGB) Wichtiger Grund: Wenn der Ausschluss eines Gesellschafters erforderlich ist, um den anderen Gesellschaftern die weitere Verfolgung des Gesellschaftszwecks zu ermöglichen. Im GV kann ein weiter reichendes Ausschließungsrecht vereinbart werden. 84

5 Folgen des Ausscheidens aus der GbR 1. Der ausscheidende Gesellschafter verliert seinen Anteil an der Gesamthand. Dieser wächst den anderen Gesellschaftern zu, 738 I 1 BGB. 2. Als Ausgleich für den Verlust seines Anteils an der Gesamthand hat der ausscheidende Gesellschafter einer Abfindungsanspruch gegenüber der GbR ( 738 I 2 BGB). 3. Der ausscheidende Gesellschafter haftet 5 Jahre lang für die Verbindlichkeiten der bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, 736 II BGB, 160 I HGB Mangels Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister läuft die Frist ab Kenntnis der Gläubiger 85

6 Die Gesamthand Ausscheiden des Gesellschafters C Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich C s Anteil an der Gesamthand wächst A u. B zu. 86

7 Anwachsung gesamthänderischen Vermögens beim Ausscheiden des Gesellschafters C Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C (aus der GbR ausgeschieden) Vermögen zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich Für den Verlust seines Anteils am gesamthänderischen Vermögen erhält der ausgeschiedene Gesellschafter einen Ausgleich, 738 BGB 87

8 Beitritt von Gesellschaftern Der Beitritt von Gesellschaftern erfordert stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass diese Änderung auch mit einfacher Mehrheit gefällt werden kann oder ein Gesellschafter allein darüber entscheiden soll. Die Gesellschafter können dem Beitritt neuer Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch im Voraus zustimmen. Dann sind die Gesellschaftsanteile i.d.r. frei übertragbar. Dem neuen Gesellschafter wächst der vertraglich vereinbarte Anteil an der Gesamthand an, wodurch die anderen Gesellschafter einen entsprechenden Anteil verlieren. Die Verringerung der Anteilsquote bei den Altgesellschaftern wird i.d.r. dadurch ausgeglichen, dass der Wert der Gesellschaft durch den Beitrag des neuen Gesellschafters steigt. Der neue Gesellschafter haftet auch für die Altschulden der GbR, 130 HGB analog 88

9 Das gesamthänderische Vermögen beim Beitritt des Gesellschafters C zur GbR von A und B Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand 50 % 50 % Abwachsung von Gesamthandsvermögen bei A u. B. / Anwachsung bei C 89

10 Das gesamthänderische Vermögen beim Beitritt des Gesellschafters C zur GbR von A und B Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand 33 % 33 % 33 % 90

11 Das gesamthänderische Vermögen beim Beitritt des Gesellschafters C zur GbR von A und B Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand 33 % 33 % 33 % C leistet seinen Gesellschaftsbeitrag aus seinem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen der GbR. 91

12 Das gesamthänderische Vermögen beim Beitritt des Gesellschafters C zur GbR von A und B Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand 33 % 33 % 33 % Durch den Beitrag des C steigert sich der Wert der durch die Abwachsung reduzierten Gesamthandsanteile von A und B. 92

13 Übertragung der Mitgliedschaft (Nur) bei entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kann die Mitgliedschaft eines Gesellschafters auf einen Dritten übertragen werden. Dann kommt es zu einem unmittelbaren Wechsel ohne An- und Abwachsung von Gesamthandsanteilen. Ein Gesellschafter kann auch Zahlungsansprüche gegen die GbR auf einen Dritten übertragen. Eine isolierte Übertragung einzelner Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte ist nicht möglich. 93

14 Auflösung der GbR 1. Kündigung durch einen Gesellschafter, 723 I BGB 2. Kündigung durch Privatgläubiger e. Gesellschafters, 725 I BGB 3. Tod eines Gesellschafters, 727 I BGB 4. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, 728 I BGB Für die Fälle 1-3 und für den Fall Insolvenz eines Gesellschafters kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die anderen Gesellschafter die GbR fortführen 5. Auflösungsbeschluss (= Änderung d. Gesellschaftsvertrages) 6. Erreichung / Unerreichbarkeit d. Gesellschaftszwecks, 726 BGB 7. Zeitablauf (bei befristeter Gesellschaft) 94

15 Liquidation der GbR Häufig werden die Modalitäten der Liquidation im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ergänzend greifen die 732 ff. BGB: 1. Beendigung der schwebenden Geschäfte, 730 II 1 BGB 2. Rückgabe der zur Benutzung überlassenen Gegenstände, 732 BGB 3. Begleichung der Gesellschaftsschulden, 733 I BGB 4. Rückerstattung der Einlagen, 733 II 1 BGB 5. Verteilung eines möglichen Überschusses nach der geltenden Gewinnbeteiligung, 734 BGB 6. Ausgleich der Verluste nach der geltenden Verlustbeteiligung, 735 BGB Das Gesetz sieht eine gleichmäßige Verteilung von Gewinn und Verlust vor ( nach Köpfen BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann anderes vereinbart werden. 95

16 Die offene Handelsgesellschaft Regelung: 105 ff. HGB, 705 ff. BGB Definition: Die offene Handelsgesellschaft (ohg) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (vgl. 105 I HGB). Merkmale: vertraglicher Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes Betreiben die Gesellschafter ein Gewerbe, das kein Handelsgewerbe ist, weil es eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs nicht bedarf, entsteht die ohg erst durch eine freiwillige (konstitutive!) Eintragung ins Handelsregister, 105 II HGB Betrieb unter gemeinschaftlicher Firma bedeutet vor allem, dass die ohg nach außen in Erscheinung treten muss. 96

17 Entstehung der ohg 1. Potentielle Gesellschafter: jur. / nat. Personen, ohgs, KGs, GbRs (str.) 2. Gesellschaftsvertrag Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes Beitrag aller Vertragspartner keine besonderen Formvorschriften 3. Eintragung im Handelsregister ist Pflicht, aber nur deklarativ Ausnahme: Wenn die Gesellschafter nur ein Kleingewerbe betreiben / nur eig. Vermögen verwalten ist die Eintragung freiwillig und konstitutiv, 105 II HGB 4. Entstehungszeitpunkt der ohg im Innenverhältnis: mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Außenverhältnis: mit Eintragung im Handelsregister ( 123 I HGB) oder bei vorheriger Aufnahme der Geschäfte ( 123 II HGB geht 97 nicht wenn die Eintragung nach 105 II HGB konstitutiv ist)

18 Das Innenverhältnis der Gesellschafter Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den 105 ff. HG, 705 ff. BGB. Dazu gehören: 1.Die Beitragspflicht, 105 III HGB, 705, 706 BGB 2.Die Geschäftsführung, 114 HGB 3.Die Beschlussfassung, in 119 HGB 4.Die Treupflicht, GV i.v.m. 242 BGB 5.Der Gleichbehandlungsgrundsatz, 242 BGB, 105 ff. HGB 6.Das Kontrollrecht, 118 HGB 7.Die Verfassung des Gesellschaftsvermögens, 105 III, 718 f., 738 BGB 8.Die Verteilung von Gewinn und Verlust, 120 I HGB 98

19 Die Beitragspflicht Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Mögliche Beiträge sind: Zahlungen, Übereignungen, Übertragung von Rechten Einräumung von Nutzungsrechten Erbringung von Dienstleistungen, 706 III BGB Bei Verletzungen der Beitragspflicht: Zinsanspruch der ohg, 111 HGB Haftung gem. 280 ff. BGB Haftungsmaßstab: diligentia quam in suis, 105 III HGB, 708, 277 BGB Keine Nachschusspflicht, 105 III HGB, 707 BGB (disposit.) Vertragl. Abreden zur Nachschusspflicht müssen das Ausmaß möglicher Nachschüsse im Voraus erkennen lassen. 99

20 Die Geschäftsführung (gesetzl. Regelung) Einzelgeschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist (allein) zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, 114 I HGB Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die gewöhnlichen Geschäfte der ohg ( 116 I HGB) dazu gehören z. B. nicht: Bauliche Maßnahmen auf Gesellschaftsgrundstücken Ersteigerung von Grundstücken Errichtung von Zweigniederlassungen etc. Erteilung der Prokura (aber nicht: ihr Widerruf!), 116 III HGB Grundlagengeschäfte Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter, 115 I HGB Notgeschäftsführungsrecht bei Gefahr im Verzug, 115 II HGB Die Entziehung der Geschäftsführung erfordert grds. einen wichtigen Grund u. eine gerichtl. Entscheidung, 117 HGB Die Geschäftsführung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, 105 III HGB, 712 II BGB 100

21 Die Geschäftsführung (vertragl. Regelung) Die ohg-gesellschafter können vertraglich sämtliche Formen der Geschäftsführung vereinbaren, die auch in der GbR möglich sind also: Einzelgeschäftsführung einzelner oder mehrerer Gesellschafter gemeinschaftliche Geschäftsführung aller / mehrerer Gesellschafter zusätzliche Berufung eines Außenstehenden als Geschäftsführer Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft muss aber stets auch ein Gesellschafter Geschäftsführer sein. Sofern einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, entfällt auch ihr Widerspruchsrecht, 115 I HGB Es kann vereinbart werden, dass die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund ( 117 HGB) per Beschluss erfolgen kann. 101

22 Beschlussfassung in der ohg Beschlussfassungen sind immer dann erforderlich, wenn eine Maßnahme getroffen werden soll, die nicht mehr in den Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung fallen, 116 II HGB Der Umfang des Beschlusserfordernisses kann im Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden Fehlt ein erforderlicher Beschluss, ist die entspr. Maßnahme rechtswidrig, 116 II HGB Das Gesetz sieht vor, dass Beschlüsse einstimmig gefällt werden müssen, 119 I HGB Wie bei der GbR können aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse vereinbart werden. Sogar der Gesellschaftsvertrag kann bei entsprechender Vereinbarung mit Mehrheitsbeschluss verändert werden (Ausnahme: Kernbereich individueller Gesellschafterrechte) 102

23 Treupflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz und Kontrollrechte in der ohg Hinsichtlich der Treupflicht und der Gleichbehandlung der Gesellschafter gibt es keine wesentlichen Unterschiede zur GbR. Auch die Kontrollrechte entsprechend weitgehend denjenigen in der GbR. Gemäß 118 I HGB kann jeder Gesellschafter sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen sich daraus eine Bilanz und einen Jahresabschluss fertigen. Diese Kontrollrechte können im Gesellschaftsvertrag erweitert oder beschränkt werden. Ebenso wie 716 II BGB ordnet 118 II HGB an, dass vertragliche Beschränkungen des Kontrollrechts unwirksam sind, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. 103

24 Gewinnverteilung und Entnahmerechte gesetzliche Regelung: variable Kapitalanteile Die Einlagen der Gesellschafter werden auf Kapitalkonten verbucht Mit dem Gewinn der Gesellschaft werden die Kapitalkonten i.h.v. 4% verzinst ( 121 I HGB). Der restliche Gewinn wird nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt ( 121 III HGB). Die Gewinne werden auf den Kapitalkonten verbucht. Verluste der ohg werden nach Köpfen verteilt ( 122 II HGB) und ebenfalls auf den Kapitalkonten verbucht (negativ). Die Gesellschafter können zu privaten Zwecken Geld aus der Gesellschaft entnehmen. Diese Beträge werden von ihren Kapitalkonten abgebucht. Sie können (gewinnunabhängig!) jährlich eine 4%ige Verzinsung ihres Vorjahreskapitals entnehmen. Darüber hinausgehende Gewinne dürfen sie (nur) entnehmen, wenn es der ohg nicht schadet, 122 I HGB. Mehr als die 4%ige Verzinsung / ihren Anteil am Gewinn dürfen sie nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter entnehmen, 122 II HGB 104

25 Gewinnverteilung und Entnahmerechte vertragliche Regelung: feste Kapitalanteile Häufig wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Einlagen der Gesellschafter auf einem Kapitalkonto verbucht werden, aus dem die Gesellschafter nichts entnehmen dürfen ( Kapitalkonto I ) Nach dem Verhältnis dieses Konten bestimmen sich dann die Stimmrechte, die Gewinn- und Verlustanteile. Gewinne und Verluste werden (nur) nach dem Verhältnis der Kapitalkonten I verteilt und jeweils auf ein weiteres Kapitalkonto verbucht ( Kapitalkonto II ). Entnahmen erfolgen jeweils nur aus dem Kapitalkonto II. Beträge auf dem Kapitalkonto II werden i.d.r. wie Darlehen verzinst. 105

26 Rechtliche Außenbeziehungen der ohg und ihrer Gesellschafter Thematische Schwerpunkte: 1. Die Rechtsfähigkeit der ohg folgt aus 124 HGB (der analog auf die Außen-GbR angewendet wird) 2. Die Stellvertretung im Recht der ohg 3. Die Haftung der ohg-gesellschafter Folgt aus 128 HGB u. 31 BGB analog. Diese Normen werden auch auf die Außen-GbR angewendet, so dass sich auch hier keine wesentlichen Unterschiede ergeben. 106

27 Die Vertretung der ohg Das Gesetz sieht die unbeschränkte Einzelvertretungsmacht aller Gesellschafter vor, 125 I, 126 I HGB. Anders als bei der GbR ( 714 BGB) ist die Vertretungsmacht also nicht an den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt, die grds. beschränkt ist (vgl. 116 II HGB). Wie bei der Prokura kann der Umfang der Vertretungsmacht nicht beschränkt werden, 126 II HGB Im Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung / gemeinschaftliche Vertretung angeordnet werden, 125 II, III HGB Wie bei der GbR muss aber mindestens ein Gesellschafter vertretungsberechtigt bleiben (Grundsatz der Selbstorganschaft!) Die Entziehung der Vertretungsmacht erfordert grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung, 127 HGB (dispositiv) Die Vertretungsverhältnisse müssen ins Handelsregister eingetragen werden, 106 II Nr. 4 HGB. Ggf. Haftung nach 15 I oder III HGB 107

28 Vertretungsrecht: Unterschiede GbR - ohg Gesetzliche Regelung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten GbR Koppelung der Vertretungsmacht an die Geschäftsführungsbefugnis daher grds. Gesamtvertretung, 714, 709 I BGB Zugang der Gesellschafter zur Stellvertretung (Ausschluss, gemeinschaftl. oder Einzelvertretung) Der Gegenstand der Vertretungsmacht kann sachlich beschränkt werden Register Kein Registereintrag Bei Problemen gilt das allgemeine BGB-Recht Entziehung Durch Beschluss der Gesellschafter, 715 BGB ohg Unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis haben alle Gesellschafter eine unbeschränkte Einzelvertretungsmacht, 125 I, 126 I HGB. Zugang der Gesellschafter zur Stellvertretung (Ausschluss, gemeinschaftll. oder Gesamtvertretung) Der Gegenstand der Vertretungsmacht ( alles ) kann nie eingeschränkt werden, 126 II HGB Eintragung im HR Rechtsscheinhaftung nach 15 HGB! Grds. nur durch gerichtll. Entscheidung, 127 HGB 108

29 Ausscheiden von Gesellschaftern aus der ohg Anlässe ( 131 III HGB): 1.Tod eines Gesellschafters Anders als bei der GbR führt der Tod also i.d.r. nicht zur Auflösung! 2.Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters 3.Kündigung des Gesellschafters / seiner Privatgläubiger 4.im Gesellschaftsvertrag genannte Anlässe 5.Ausschließung eines Gesellschafters durch Ausschließungsurteil (gesetzl. Regelfall, 140 HGB) oder Beschluss der Gesellschafter (bei entspr. Regelung im GV) Rechtsfolgen: Wie bei der Außen-GbR: Verlust des Anteils an der Gesamthand, Abfindungsanspruch, Nachhaftung gem. 160 HGB Deklarative Eintragung ins Handelsregister, 143 II HGB 109

30 Auflösungsgründe: Zeitablauf Gesellschafterbeschluss Auflösung der ohg Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ohg gerichtliche Entscheidung im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Auflösungsgründe Die Auflösung der ohg ist im Handelsregister einzutragen, 143 I HGB 110

31 Liquidation der ohg Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, sind die HGB anwendbar: Durchführung der Liquidation durch alle Gesellschafter, 146 HGB Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretungsmacht der Liquidatoren, 150 HGB Aufgaben der Liquidatoren Beendigung der laufenden Geschäfte Einziehung von Forderungen Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld Befriedigung der Gläubiger Aufstellung einer Bilanz bei Beginn u. Abschluss d. Liquidation, 154 HGB Verteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern, 155 HGB Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der 111 Gesellschaft endet 5 Jahre nach der Auflösung ( 159 I HGB)

32 Die Kommanditgesellschaft (KG) Regelung: 161 ff. HGB, 105 ff. HGB, 905 ff. BGB Definition (vgl. 161 HGB): Die KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, und bei der bei einem oder einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter = Komplementäre). 112

33 1. Gesellschaftsvertrag Betrieb eines Handelsgewerbes Entstehung der KG einige Gesellschafter haften unbeschränkt, andere nur mit ihrer Einlage formlos 2. Eintragung im Handelsregister ist Pflicht, aber nur deklarativ Bei den Kommanditisten muss vermerkt werden, mit welcher Summe sie haften. Werden sie nicht als Kommanditisten eingetragen, haften sie gutgläubigen Dritten gegenüber wegen 15 III HGB unbeschränkt. 3. Entstehungszeitpunkt der KG im Innenverhältnis: mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Außenverhältnis: mit Eintragung im Handelsregister ( 123 I HGB) oder bei vorheriger Aufnahme der Geschäfte Bis zur Eintragung haften die Kommanditisten unbeschränkt, 176 I HGB 113

34 Das Innenverhältnis der Gesellschafter Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Recht der ohg ( 105 ff. HG, 705 ff. BGB), das für die KG z.t. modifiziert wird ( 161 ff. HGB). 1.Die Beitragspflicht, 105 III HGB, 705, 706 BGB, 172 I HGB 2.Die Geschäftsführung, 114, 164 HGB 3.Die Beschlussfassung, in 119 HGB 4.Die Treupflicht, GV i.v.m. 242 BGB beim Kommanditisten reduziert 5.Der Gleichbehandlungsgrundsatz, 242 BGB, 105 ff. HGB gilt nur innerhalb der Gruppen Komplementäre / Kommanditisten 6.Das Kontrollrecht, 118, 166 HGB 7.Die Verfassung des Gesellschaftsvermögens, 105 III, 718 f., 738 BGB 8.Die Verteilung von Gewinn und Verlust, 120 I, 167 HGB 114

35 Beitrag / Einlage des Kommanditisten Innenverhältnis: Einlagepflicht Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich der Wert ( Einlage ), der Kommanditist in die Gesellschaft einbringen muss. Wie bei den Komplementären / GbR-Gesellschaftern kann die Einlage durch die Zahlung von Geld, die Übertragung von Rechten oder der Erbringung von Dienstleistungen erbracht werden Außenverhältnis: Die im HR eingetragene Haftsumme Im HR wird die Einlage des Kommanditisten stets in Geld beziffert. Die Gläubiger der KG können verlangen, dass der Kommanditist eine Einlage erbringt, die dem Wert der im HR eingetragenen Haftsumme entspricht. Solange der Kommanditist seine Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, haftet er den Gläubigern in Höhe der ausstehenden Differenz unmittelbar, 171 I HGB. 115

36 Kommanditist und Geschäftsführung 164 S. 1 HGB schließt die Kommanditisten von der Geschäftsführung der Gesellschaft aus. Nur bei ungewöhnlichen Geschäften haben sie ein Widerspruchsrecht, 164 S. 2 HGB. Ungewöhnlich sind Geschäfte, die nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören: z. B. die Eröffnung einer neuen Zweigniederlassung oder die Aktivierung von Notreserven. Bestellung und Widerruf einer Prokura bleiben hingegen alleinige Angelegenheit der geschäftsführenden Gesellschafter ( 164 S. 3, 116 III HGB) also: alleinige Angelegenheit der Komplementäre Die Gesellschafter können dem Kommanditisten aber auf vertraglicher Ebene die Geschäftsführung übertragen. Wegen 164 S. 1 HGB bleibt es dann zwar bei der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre, aber diese verpflichten sich im Innenverhältnis, dieses Recht nicht auszuüben und den Kommanditisten walten zu lassen. 116

37 Treupflichten und Kontrollrechte des Kommanditisten Aufgrund seiner reduzierten Rolle unterliegt der Kommanditist grundsätzlich geringeren Treupflichten als die Komplementäre. Insbesondere unterliegt er grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot ( 165 HGB) 165 HGB ist jedoch dispositiv. Insbesondere wenn dem Kommanditisten Rechte in der Geschäftsführung eingeräumt werden, wird in der Regel (ausdrückl. o. konkludent) ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Im Hinblick auf die geringere Haftung, die reduzierten Treupflichten und die häufig eher passive Rolle des Kommanditisten, sind auch dessen Kontrollrechte vom Gesetz eingeschränkt, vgl. 166 HGB (für den Kommanditisten) mit den Kontrollrechten der Komplementäre ( 161 III, 118 HGB) Der Gesellschaftsvertrag kann die Kontrollrechte des Kommanditisten erweitern oder weiter verringern. 117

38 Gewinne und Verluste Gewinnverteilung, 168 HGB (dispositiv): Wie bei der ohg werden mit den Gewinnen zunächst die Einlagen mit 4% verzinst. Anders als der ohg wird der Rest des Gewinns nicht nach Köpfen, sondern nach dem Prinzip der Angemessenheit verteilt. Hintergrund: In den meisten Fällen wäre es unfair, wenn der Kommanditist, der nur beschränkt haftet und häufig passiv ist, den gleichen Anteil am Gewinn bekäme. Die Auszahlung des Gewinns kann der Kommanditist nur fordern, wenn seine Einlage vollständig erbracht und nicht durch die anteilige Übernahme eines Verlusts gemindert ist, 169 I HGB. Einen Anspruch auf gewinnunabhängige Entnahmen hat der Kommanditist erst recht nicht (vgl. 169 I 1 HGB dispositiv). Verlustverteilung, 168 II HGB (dispositiv): Die Verluste werden in einem angemessenen Verhältnis verteilt. 118

39 Vertretungsmacht des Kommanditisten? Anders als die Komplementäre ( 161 III, 125 HGB) hat der Kommanditist keine originäre / organschaftliche Vertretungsmacht für die KG ( 170 HGB nicht dispositiv). Er kann aber nach den allgemeinen Regeln von BGB und HGB zum Vertreter berufen werden. z. B. kann ihm die KG Prokura erteilen 119

40 Haftung des Kommanditisten Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur in der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Unbeschränkt haftet der Kommanditist nur für Verbindlichkeiten, die die KG vor der Eintragung im Handelsregister getätigt hat. (Grund: Seine Haftungsbeschränkung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht publiziert.) Soweit er eine der Haftsumme entsprechende Einlage (noch) nicht geleistet hat, haftet er den Gläubigern in der Höhe der noch ausstehenden Differenz, 171 I HGB. Hat er eine Einlage erbracht, die wertmäßig der Haftsumme entspricht, haftet er grundsätzlich nicht anderweitig, 171 I HGB. Anders ist es nur, wenn dem Kommanditisten seine Einlage wieder ausgezahlt wird. In diesem Fall gilt die Einlage als nicht erbracht ( 172 IV HGB), so dass er den Gläubigern der KG in der Höhe der ausgezahlten Einlage wieder direkt haftet ( 171 I HGB). 120

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