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Transkript:

Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan "Niederdorf, Kenzinger Straße, Schelmeneck" I. Art und Maß der baulichen Nutzung 1 Baugebiete. 1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in Baugebiete gegliedert und zwar in a) Reines Wohngebiet (WR) gem. 3 BauNVO b) Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. 4 BauNVO c) Mischgebiet (MI) gem. 6 BauNVO d) Gewerbegebiet (GE) gem. 8 BauNVO 2 Ausnahmen a) Im Allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß - 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO bzw. - 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO unzulässig. 3 Einzelhandel a) Gemäß 1 Abs. 5, 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß nachfolgender Sortimentsliste im Plangebiet unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von auf dem Grundstück produzierten Waren aus dem zentrenrelevanten Sortimentsbereich auf einer untergeordneten Fläche von max. 25 qm. Letzteres gilt nicht für Lebensmittel. Zentrenrelevante Sortimente sind:

- Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk - Reformwaren - Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken - Spielwaren und Bastelartikel - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Sanitätswaren - Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren/Handarbeiten, Stoffe, Wolle, sonstige Textilien, - Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Modewaren inkl. Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie - Sportartikel (inkl. Bekleidung), außer Sportgroßgeräte, wie z.b. Fahrräder - Schnittblumen - Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Antiquitäten - Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwaren - Uhren, Schmuck, Silberwaren - Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u.a. - Musikalienhandel, Ton- und Bildträger - optische und feinmechanische Erzeugnisse - Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte (weißes und braunes Sortiment) sowie Geräte der Telekommunikation Alle nicht in der vorstehenden Aufstellung enthaltenen Sortimente sind nicht zentrenrelevant. Hierzu zählen insbesondere: - Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und ausstattung, Sanitär/Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen - Möbel/Kücheneinrichtungen/Büromaterial - Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf - Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung, - Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel - Teppiche/Bodenbeläge, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf - Elektrogroßgeräte (z.b. Haushaltsgeräte), Herde, Ofen - Heimcomputer, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik (vorwiegend Absatz an gewerbliche Verwender) - Holz, Bauelemente wie z.b. Fenster, Türen - Campingartikel - Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse - Kfz/Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör/Rasenmäher, Motorrad- und Fahrradzubehör - Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. b) Für das Flst.Nr. 11066 gilt Bestandsschutz für die bisherige Nutzung Lebensmitteleinzelhandel (ehemals Rewe). c) Ebenfalls Bestandsschutz gilt für die Einzelhandelsnutzung auf den Grundstücken Flst. 11243, 11244, 11245 und 11246 im genehmigten Umfang. d) Spielhallen, Spielcasinos und Vergnügungsstätten sind im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes unzulässig. 4 Neben- und Versorgungsanlagen. 1. Neben- und Versorgungsanlagen im Sinne des 14, Abs. 1 und 2 BauNVO sind unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Niederspannungs-Verteilerschränke und Beleuchtungsmasten sind auch auf den im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zulässig. 5 Maß der baulichen Nutzung. 1. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan. 2. Bei der Ermittlung der Geschossfläche können Flächen von Stellplätzen und Garagen sowie Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche unberücksichtigt bleiben. ( 21 a Abs. 4 Ziff. 2 und 3 BauNVO). 3. Die zulässige Geschossfläche kann um die Fläche notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche bzw. unter gestalteter und begrünter Platte erstellt werden, bis zu 30 % der festgesetzten Geschossflächenzahl erhöht werden. ( 21 a Abs. 5 BauNVO). II. Bauweise und Stellung der Gebäude 6 Bauweise. 1. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) wird die offene Bauweise festgesetzt. 2. Im Baugebiet WR 1, WR 1a, WR 1b, WR 2, WA 1, WA 5a, WA 5b, WA 5c, WA 5d, WA 5g, WA 5h, WA 5i, WA 5j sind nur Hausgruppen (Reihenhäuser) zulässig. 3. Im Baugebiet WA 3b und sind nur Doppelhäuser zulässig. 4. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4a wird die geschlossene Bauweise festgesetzt.

7 Grenz- und Gebäudeabstand 1. Grenz- und Gebäudeabstände sind, wenn nichts anderes vermerkt ist, nach der LBO zu wählen. 2. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst. 12979 grenzt an die südliche G- rundstücksgrenze. Im zeichnerischen Teil ist an dieser Stelle eine Baulinie eingezeichnet. Ein Grenzbau ist hier zulässig. III. Baugestaltung 8 Traufhöhen und Dachgauben 1. Die Traufhöhe (Schnittpunkt Außenwand mit Unterkante Dachhaut) darf, gemessen von Oberkante Gehweg vor dem jeweiligen Grundstück, höchstens betragen bei: eingeschossigen Gebäuden = 5,00 m zweigeschossigen Gebäuden = 7,50 m dreigeschossigen Gebäuden = 10,00 m zweigeschossigen Gebäuden im GE = 7,50 m Flst. 12979, 12980, 12981, Flst. 12976/1 bis 12976/8 = siehe Schnittzeichnung 2. Dachgauben und Dachausschnitte sind bis zu einer Länge von 75 % der Trauflänge zulässig. 9 Garagen, Carports, Stellplätze Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze und Carports können auch auf den nicht überbaubaren Fläche angelegt werden. Mit Carports ist ein Mindestabstand von 0,50 m zu den öffentlichen Flächen einzuhalten. Garagen und Carports sind mit einem Flachdach oder einem flachgeneigten Dach auszuführen. Dachneigung = 0-30 bei einer max. Traufhöhe von 2,80 m. Vor jeder Einzelgarage ist ein Abstellplatz ausreichender Tiefe (mind. 5,00 m) auf privatem Gelände anzulegen.

10 Leitungsrecht 1. Die im Plan bezeichnete Fläche im Gewerbegebiet GE ist gem. 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG zu belasten mit: a) Leitungsrecht für die Einlegung der Kanalisation zu Gunsten der Stadt Endingen. 2. Die im Plan bezeichnete Fläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 11231 ist gem. 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG zu belasten mit: a) Leitungsrecht zu Gunsten der Badenwerk AG für die Einlegung der erforderlichen Versorgungskabel. Endingen, den 24.09.2009 H-.J. Schwarz Bürgermeister